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B. in Griechenland

Bestattung. Das älteste Zeugnis für griechische B.s-Sitte sind die einer um 1500 v. Chr. blühenden Kultur angehörigen Gräber in Mykene (s. d.) und anderen Teilen des östlichen Griechenlands. [332] Die Leichen wurden vollständig, bekleidet und geschmückt, vornehme mit reichem Goldschmuck, die Männer mit ihren Waffen, unverbrannt beigesetzt; mehrfach wurde bei Männern und Kindern das Gesicht mit einer Goldmaske bedeckt, bei Kindern auch Hände und Füsse in Goldblech eingehüllt. Neben den Toten stellte man allerlei Gerät, dessen er sich im Leben bedient hatte: bei Frauen ausser mancherlei Schmucksachen auch Löffel, Messer, Becher und Gefässe aus Silber, Kupferkessel, Thongefässe, Wagen, Thonidole; bei Männern ausser den Waffen (Schwerter, Dolche, Lanzen, Pfeilspitzen, Brustplatten, Schilde) auch goldene und silberne Becher und Kannen, Kessel und Kannen aus Kupfer u. s. w. Auch kleine Götterbilder wurden den Toten mitgegeben. Schliemann Mykene 185. Die Beisetzung geschah teils in rechteckigen Gruben, die 1–5 Leichen in einem durch Steinplatten gedeckten Hohlraum enthielten, teils in kuppelförmigen oder rechteckigen, durch einen Gang zugänglichen Grabkammern. Und wie man durch die erwähnten Beigaben den Aufenthalt im Grabe als Fortsetzung des Lebens charakterisierte, so ist auch die Form der Grabkammern der der Wohnung nachgebildet: die der Kuppelgräber vermutlich einer primitiven Hütte, die viereckigen Kammern späteren Häusern, mit Andeutung der Dachschrägung. Beide Arten von Grabkammern waren Familiengräber: einige Kuppelgräber hatten Thüren; im übrigen wurde nach jeder B. der Zugang roh vermauert und der Gang verschüttet und bei einer folgenden B. wieder aufgegraben. Die Leichen wurden in denselben entweder einfach auf den Boden gelegt oder in mit Steinplatten ausgelegten Gruben, wie es scheint in sitzender Stellung (Tsuntas Ἐφ. ἀρχ. 1888, 132), beigesetzt: eine sicher erhaltene Grube der Art im Kuppelgrab von Vaphio, ist 2,25×1,10 m. gross und 1 m. tief. Solche Familiengräber wurden lange Zeit hindurch benutzt: war der Raum zu eng geworden, so schob man die Gebeine älterer Leichen zu einem Haufen zusammen. Nach einer Vermutung Orsi’s (Ant. Mon. dei Lincei I 2l9ff.) dienten zur Aufnahme solcher älteren Gebeine gewisse in kretischen Gräbern derselben Periode gefundene Thonsärge (a. O. Taf. I. II), die für Aschenurnen zu gross, für Beisetzung unverbrannter Leichen zu klein sind (0,70–0,99×0,35–0,45; hoch 0,52–0,64). Wie die Grabkammern, so geben auch diese Särge sich durch die dachartige Form des Deckels unzweifelhaft als Abbild des Hauses zu erkennen. Ausserhalb Kretas sind Särge mykenischer Zeit bisher nicht gefunden worden.

In einem vereinzelten Falle liess die Erhaltung der Leiche auf eine Art Einbalsamierung schliessen (Schliemann Mykene 341); diese fand wohl nur statt, um die Leiche bis zur Beisetzung zu conservieren. Streitig ist noch, ob auch Leichenverbrennung stattfand. Zwar von vollständiger Verbrennung ist keine Spur gefunden worden; jedoch schliessen Schliemann (Mykene 181. 192. 247. 334. Vorr. XLI) und Stamatakis (Athen. Mitt. ΙII 1878, 277) aus den in den Schachtgräbern auf der Burg von Mykene und auch in einem Kuppelgrab (beim Heraion) gefundenen Brandspuren auf eine teilweise (rituelle) Verbrennung. [333] Dagegen Helbig Hom. Epos² 51, welcher namentlich die Erhaltung des dünnen Goldblechschmucks geltend macht und die Asche auf im Grabe selbst verbrannte Totenopfer zurückführt; dieselbe wäre dann über die Leiche gestreut worden. Für teilweise Verbrennung auch Orsi Mon. ant. dei Lincei I 219: der Goldschmuck wäre dann erst nach derselben angelegt worden. Da aber die Annahme der Bekleidung (denn die Goldsachen – Plättchen zum Aufnähen – sind von der Kleidung nicht zu trennen) und Schmückung nach einer teilweisen Verbrennung im Grabe selbst (und nur auf eine solche führen die Brandspuren) sehr bedenklich ist, so wird wohl bis auf weiteres daran festzuhalten sein, dass die Leichen unverbrannt beigesetzt wurden, die Brandspuren aber von Totenopfern herrühren.

Diese waren also in der Grube selbst vor Beisetzung der Leiche verbrannt worden. Andere Spuren von bei der B. dargebrachten Opfern sind folgende. In dem Schutt des Ganges einer Grabkammer bei Mykene, vor dem Eingange zu dieser, fand man Knochen von Tieren und mehreren Menschen: letztere wohl nur durch die Annahme von Menschenopfern, wie bei der B. des Patroklos, zu erklären (Tsuntas Ἐφ. ἀρχ. 1888, 130). In der Nebenkammer des sog. Atreusgrabes ist eine runde Vertiefung in Form einer grossen Waschschüssel, die als Opfergrube erklärt wird. Im Eingangsraum (στόμιον) des Kuppelgrabes von Vaphio ist eine Opfergrube, gross 1,93×1,60–1,80 m., tief 1,90. Eine ummauerte Opfergrube fand sich auch über dem 4. Grabe auf der Burg von Mykene, 8 Fuss unter der Oberfläche. In den einfachen Gräbern von Nauplia (Ath. Mitt. V 1880, 154) und in den Kuppelgräbern von Menidi (Koehler Kuppelgr. v. Men. 55) und Dimini (Ath. Mitt. XII 138) fand man Reste von verbrannten Opfertieren.

Die Litteratur über die Ausgrabungen siehe unter Mykenai. Zusammenfassend Helbig Hom. Epos² 50ff. Schuchhardt Schliemanns Ausgrabungen² 174ff. Von Rohden in Baumeisters Denkm. II 983ff. Busolt Griech. Gesch. 18ff., ebenda 3ff. gute Übersicht der Litteratur. Perrot-Chipiez Hist. de l’art VI 561ff.

Wie heilig die in erster Linie den nächsten Verwandten obliegende Pflicht der B. gehalten wurde, auch nach einer Schlacht, ist bekannt genug; es genügt an Sophokles Antigone und an den Arginusenprocess zu erinnern. Selbst Feinde nicht zu begraben galt für gottlos. Paus. I 32, 5. IX 32, 9. In Athen galt für ?ναγής, wer einen Leichnam fand und nicht mit Erde bedeckte, Schol. Soph. Ant. 255. Ael. v. h. V 14. Der Sohn, den der Vater zur Unzucht vermietet hat, ist nicht zur Ernährung, wohl aber zur B. desselben verpflichtet, Aeschin. I 13. Ist die Leiche nicht zu erreichen, so wird wenigstens, bei Homer und später, ein Denkmal, ein ‚leeres Grab‘ (Kenotaphion: s. d.) errichtet und an diesem die Totenopfer dargebracht. Die in der Fremde gefallenen Genossen, deren Leichen er nicht mitnehmen kann, ruft Odysseus jeden dreimal mit Namen (Od. IX 65), d. h. er ruft ihre Seelen, ihm zu folgen in die Heimat, wo ihnen eben das Kenotaphion errichtet werden soll. Und gewiss ist es griechische Sitte, dass auch an diesem wieder, gleich nach [334] der Errichtung und wieder beim Opfer, die Seele dreimal mit Namen gerufen wird. Verg. Aen. VI 505; vgl. III 303.

Von der Zeit der homerischen Gedichte an sind die B.s-Gebräuche bei den Griechen wesentlich dieselben geblieben, und zum Teil stellenweise noch heute üblich: s. hierüber C. Wachsmuth Das alte Griechenland im Neuen, Bonn 1864, 105–125, nach Vorgang von Protodikos Περὶ τῆς παρ’ ἡμῖν ταφῆς μετὰ σημειώσεων καὶ παραβολῶν πρὸς τὴν ταφὴν τῶν ἀρχαίων, Athen 1860. An manchen Orten waren sie Gegenstand der Gesetzgebung, durchweg im Sinne einer Einschränkung des Luxus und der übermässigen Äusserungen des Schmerzes. In Athen gab Solon hierauf bezügliche Gesetze: Plut. Sol. 21. Demosth. XLIII 62. Cic. de leg. II 59ff.; von späteren Gesetzen spricht Cic. a. O. 64; weitere Bestimmungen gab Demetrios von Phaleron, Cic. a. O. 66. Plutarch (a. O.) sagt, dass in seiner Heimat Chaironeia ähnliche Bestimmungen galten wie die Solonischen. Auch in Sparta galten auf Lykurg zurückgeführte Bestimmungen über B. Über Gesetze des Pittakos in Mytilene s. Cic. a. O. 63, über Syrakus Diodor XI 38, 2. Erhalten ist ein Gesetz über B. aus Iulis auf Keos in einer Inschrift aus der 2. Hälfte des 5. Jhdts.; doch ist das Gesetz älter. Dittenberger Sylloge 468. Koehler Ath. Mitt. I 1876, 139. Rh. Mus. N. F. XV 467ff. Gesetz von Gambreion über die Trauer, aus der Zeit nach Alexander, CIG II 3562.

Nach dem Zudrücken der Augen und des Mundes (Hom. Il. XI 453; Od. XI 426. XXIV 296. Plat. Phaed. 118) wurde die Leiche von den weiblichen Angehörigen gewaschen (Hom Il. XVIII 350. Plat. Phaed. 115 a. Isae. VI 41. VIII 22. Eur. Hec. 613; Tro. 1085; Phoen. 1319. 1667. Galen. X 915 K. Luc. de luctu 11) und gesalbt (Hom. a. O. Aristoph. frg. 445 a D. Schol. Plat. Hipp. min. 368 c. Luc. a. O.), mit in der Regel weissen Gewändern bekleidet und bedeckt (Hom. Il. XVIII 352. Archil. bei Plut. de aud. poet. 6. Paus. IV 13, 3. Artemid. II 3. IV 2. Inschr. von Iulis auf Keos, Dittenberger Syll. 468; auf Vasenbildern immer bunt, Benndorf Griech. u. sicil. Vasenb. S. 8) und bekränzt (Eur. Tro. 1144; Phoen. 1632. Plut. Pericl. 36. Aristoph. Eccl. 538; Lysistr. 602; frg. 445 a D. Luc. de luctu 11. Mon. d. Inst. III 60. Heydemann Neap. Vasens. 3255), bisweilen mit goldenen oder vergoldeten Kränzen (Ross Arch. Aufs. I 25. 28. 37. Wieseler Gött. Anz. 1869, 2110. Stephani C. R. 1874, 138. 1875, 17).

Auf das Waschen und Schmücken folgt die Ausstellung, die oft erwähnte (Plat. Phaed. 115 c; leg. XII 959 e. Eur. Hec. 613; Phoen. 1319. Isae. IX 4. Luc. de luctu 11) und mehrfach auf Vasenbildern (Dipylonvasen: Mon. d. Inst. IX 39. Ath. Mitt. XVIII. 1893, 104; spätere: Mon. d. Inst. III 60. VIII 4. 5. Ann. d. Inst. XXXVI 1864 OP. Heydemann Vasens. in Neap. 3255. Benndorf Griech. u. sicil. Vasenb. Taf. 1, 2. 17, 1; mehr ebenda S·6 und bei Wolters Ath. Mitt. XVI 1891, 378ff. Winter Lekythos des Mus. zu Berlin, 55. Berl. Winckelm.-Pr. 1896) dargestellte πρόθεσις. Der Tote liegt, bekleidet und bekränzt, auch wohl mit goldenen oder vergoldeten Kränzen [335] (s. oben) auf einem Bette im Vorhause, mit den Füssen nach der Thür (Hom. Il. XIX 212; vgl. Hesych. s. διὲκ θυρῶν). In Athen legte man Origanos und vier Weinreben unter den Toten, Aristoph. Eccl. 1030; neben ihn stellte man Salbengefässe, λήκυθοι (Aristoph. Eccl. 538. 1030). Auch die Knochen der im Auslande verbrannten Leichen wurden ausgestellt, Isae. IX 4. Thuc. II 34, 1. Vor die Hausthür stellte man ein Gefäss mit Wasser (Eur. Alc. 100. Aristoph. Eccl. 1033), ἀρδάνιον genannt, zur Reinigung der aus dem Hause kommenden. Poll. VIII 65. Hesych. s. ἀρδανία. Das Wasser musste (nach Poll. a. O.) aus einem anderen Hause geholt sein.

Um den so Ausgestellten versammelten sich die Verwandten und Freunde; Einladung dazu Theophr. char. 14. Solon schrieb vor, dass von Frauen unter 60 Jahren nur die nächsten Verwandten (ἐντὸς ἀνεψιαδῶν) erscheinen sollten, Demosth. XLIII 62. Nun fand die Totenklage statt, Hom. Il. XVIII 354. Diese wurde, wie es scheint, respondierend gesungen: bei Benndorf Vasenb. 1 singen die Männer, die Frauen schweigen; man berief dazu eigene Sänger. Hom. Il. XXIV 719, vgl. Od. XXIV 58. Luc. de luctu. 20. Solon (Plut. 21; vgl. Cic. de leg. II 59) soll aber das θρηνεῖν πεποιημένα verboten haben. Die nächsten Angehörigen berührten dabei mit der Hand den Toten. Hom. Il. XVIII 317. XXIV 724. Luc. de luctu 13 (hier auch die dabei gesprochenen Worte). Mon. d. Inst. VIII 4. 5. Ann. d. Inst. XXXVI 1864 OP. Benndorf Vasenb. 1. Die hierbei vorkommenden leidenschaftlichen Äusserungen des Schmerzes: Zerkratzen der Wangen, Schlagen auf die Brust, Zerreissen der Kleider, werden oft erwähnt (Aeschyl. Cho. 24. Eur. Hec. 655; Hel. 1089. Plut. cons. ad ux. 4. Luc. de luctu 12). Alles dies ist noch jetzt üblich (Wachsmuth a. O. 109). Auch dies soll Solon verboten haben, Plut. Sol. 21. Cic. de leg. II 59. 64. Ein kriegerischer Gebrauch ist bei Hom. Il. XXIII 13 das dreimalige Umfahren mit den Streitwagen, ebenda 46. 135ff. (vgl. Od. XXIV 68ff.) die Sitte, das zum Zeichen der Trauer abgeschnittene Haar auf den Toten zu legen. Die Prothesis durfte in Athen nach solonischem Gesetz (Demosth. XLIII 62) nicht länger als einen Tag dauern, so dass in der Regel die Leiche am Tage nach dem Tode ausgestellt, am folgenden beigesetzt wurde, Antiphon VI 34. Auch bei der gemeinsamen B. der Reste der im Kriege Gefallenen dauerte sie einen vollen Tag, Thuc. II 34, 1; mehr bei Rohde Psyche 206, 3. Dass auch längere Dauer vorkam, beweist wohl Platons Verbot leg. XII 959 a; die Prothesis des Achilleus, Od. XXIV 68, dauert 17 Tage. Nur zu diesem Zwecke und für den Transport im Auslande Gestorbener, die man nicht verbrennen wollte, ist wohl in älterer Zeit auch manchmal ein der Einbalsamierung (s. d.) ähnliches Verfahren in Anwendung gekommen. Zweck der Prothesis ist Ehrung des Toten, nicht Feststellung des wirklichen (Platon a. O.) oder des natürlichen (Poll. VIII 65. Photios s. πρόθεσις) Todes. Nach Menand. π. ἐπιδ. III 2 fand sie in Thurii (der Name beruht freilich auf Conjectur) nachts statt.

Auf die Prothesis folgt das Leichenbegängnis, ἐκφορά. Dass vor demselben ein Opfertier geschlachtet [336] wurde, bezeichnet Ps.-Platon Minos 315 c als Sitte vergangener Zeiten, mit der man das am Tage vor der B. stattfindende Totenmahl des Patroklos (Hom. Il. XXIII 29ff.) vergleichen kann. Ob das solonische Verbot des βοῦν ἐναγίζειν sich hierauf oder auf Opfer am Grabe bezog, ist nicht zu entscheiden. Vielleicht auf beides, und war die Sitte ebenso wenig fest wie in homerischer Zeit, wo das natürlich mit Opfer verbundene Leichenmahl, bei dem das Blut der Opfertiere um den Leichnam fliesst, bald vor (a. O.) bald nach der B. (Il. XXIV 801) gefeiert wird.

Die ἐκφορά findet bei Homer (Il. XXIII 154. 217. 226) abends statt, so dass der Scheiterhaufen die Nacht hindurch brennt. Dagegen schrieb Solon (Dem. XLIII 62) vor, dass sie in der Morgendämmerung stattfinden sollte; so auch Plat. leg. XII 960 a. Anth. Pal. VII 517, 1; Heraclides alleg. Hom. 68 bezeichnet als alte Sitte das ἐκκομίζειν am frühen Morgen, aber doch nach Sonnenaufgang. Ein Begräbnis in dunkler Nacht galt nach Eurip. Tro. 446 für schimpflich. Wenn aber Demetrios von Phaleron die ἐκφορά vor Tagesanbruch von neuem einschärfte, so geht daraus hervor, dass die solonische Vorschrift nicht mehr beachtet wurde.

Der Tote war bei der ἐκφορά gekleidet und geschmückt wie bei der Ausstellung. Die Zahl der Gewänder war durch Solon (Plut. Sol. 21) auf drei beschränkt, was durch die Inschrift von Iulis auf Keos (Dittenberger Syll. 468) erläutert wird: Unterlage, Kleid und Decke; hier ist auch bestimmt, dass alle drei nicht über 100 Drachmen wert sein sollen. Wenn auf Dipylonvasen (Mon. d. Inst. IX 39. Ann. d. Inst. 1872, 145) der Tote nackt erscheint, so ist daraus nicht auf die damalige Sitte zu schliessen; denn auch die begleitenden Frauen sind nackt gemalt, was sicher nicht dem Leben entnommen ist. Nach dem Gesetz von Iulis musste der Tote bedeckt sein. Der Transport fand, wenigstens in älterer Zeit, auch zu Wagen statt; so steht auf den Dipylonvasen Mon. IX 39. Ath. Mitt. XVIII 1893, 101 die Kline auf einem vierrädrigen Karren unter einem Baldachin. Auf der letztgenannten Vase ist der Wagen so gross, dass noch mehrere Personen darauf Platz haben: der Transport ist hier eine Fortsetzung der Prothesis. Auf einem Wagen liegt der Tote auch auf der schwarzfig. Vase Micali Monum. 96, 1. Später ist immer nur vom Tragen (ἐκφέρειν, ἐκφορά) die Rede. Dies geschah auf der κλίνη (Plat. leg. XII 947 c. Inschr. von Inlis 14; κλιντήρ Anth. Pal. VII 634, 1) entweder durch Leichenträger (νεκροφόροι Plut. Cat. 9. Poll. VII 195) oder durch die Angehörigen oder, als besondere Auszeichnung, durch ausgewählte Jünglinge (Plut. Timol. 39; vgl. Plat. leg. XII 947 c. Philostr. v. soph. II 1, 15) oder solche, die den Verstorbenen besonders zu ehren Anlass hatten, Luc. Demon. 67. Die Begleiter ritterlichen Standes folgten in der Dipylonzeit auch zu Wagen und in voller Rüstung, Mon. d. Inst. IX 39. Später gingen sie zu Fuss; und zwar bestimmte Solon, dass die Männer vor, die Frauen hinter der Leiche gehen (so auch Plat. leg. XII 947 c. d) und dass von Frauen unter 60 Jahren nur die ἐντὸς ἀνεψιαδῶν folgen sollten; doch wurde wenigstens letzteres später nicht strenge beobachtet, Lys. [337] Ι 8. Ter. Andr. 117. Den Leichenzug des Patroklos bildeten die Myrmidonen in Kriegsrüstung, zu Wagen und zu Fuss (Il. XXIII 128 ff.), und so mag es im Kriege auch später noch geschehen sein. Den Zug, der nach Hause gebrachten Reste der im Auslande gefallenen und verbrannten Athener beschreibt Thuk. II 34: es ist der gewöhnliche Leichenzug im grossen, bei dem die Reste der Gefallenen je einer Phyle in einem grossen Sarge gefahren werden. Das solonische Verbot übertriebener Schmerzensäusserungen bezog sich selbstverständlich auch und hauptsächlich auf die ἐκφορά, vgl. auch Plat. leg. XII 960 a; doch waren laute Klagen nicht ausgeschlossen (Thuk. II 34, 2); dagegen schrieb das Gesetz von Iulis (Z. 10) vor, dass der Tote σιωπῇ hinausgetragen werden sollte. Gemietete θρηνῳδοί beiderlei Geschlechts, und zwar Karier, bezeugen Plat. leg. VII 800 e m. d. Schol. Hesych. s. Καρίναι. Nach Menand. bei Ath. IV 175 a und Poll. IV 75 kann vermutet werden, dass sie ihre Klagelieder mit Flötenbegleitung vortrugen. Klageweiber sind noch jetzt üblich, Wachsmuth a. O. 113. Den gewaltsamen Todes Gestorbenen wurde ein Speer als Symbol der Blutrache vorgetragen. [Demosth.] XLVII 69. Poll. VIII 65. Lexikogr. s. ἐπενεγκεῖν δόρυ.

Die Leiche wurde nun entweder unverbrannt beigesetzt, oder verbrannt, dann aber die Asche begraben, ein deutlicher Beweis, dass das Begraben der unverbrannten Leiche die ältere Sitte ist. Bei Homer herrscht ausschliesslich die Sitte der Verbrennung; es ist unmöglich, dies auf Grund von Il. VIII 334 aus dem Wunsche zu erklären, die Reste der in der Fremde Gestorbenen in die Heimat zu bringen. Obige Stelle verstösst gegen die sonstige homerische Anschauung und wurde deshalb von Aristarch beanstandet (Schol. z. d. St., zu IV 174 und zu Od. III 109). Bei den Troern fällt dieser Grund ganz fort, aber auch bei den Griechen ist sonst eine solche Absicht nicht vorhanden, Il. IV 174. VI 418. VII 428; Od. III 109. XII 10. XXIV 76; vgl. Rohde Psyche 28. Vielmehr muss zu der Zeit und in den Gegenden, wo die homerischen Gedichte entstanden, d. h. an der kleinasiatischen Küste, das Verbrennen die durchaus vorherrschende Sitte gewesen sein. Dies wird bestätigt durch die von W. R. Paton Journ. of hellen. st. VIII 1887, 66ff. beschriebene Nekropole zwischen Myndos und Halikarnass, mit Vasen geometrischen Stils, aus der Zeit vor der dorischen Wanderung. Vgl. Dümmler Ath. Mitt. XIII 1888, 273ff. Helbig Sur la nécropole découverte près d’Assarlik en Carie, Mém. de l’ac. des inscr. XXXV. Die Toten sind hier durchaus verbrannt, die Asche beigesetzt teils in mit Thonplatten ausgelegten, mit einem grossen runden Stein bedeckten flachen Gruben (‚Ostotheken‘), teils in Gräbern, die gross genug sind, einen unverbrannten Leichnam aufzunehmen, teils endlich in aus Steinen aufgebauten und mit einem Tumulus bedeckten, durch einen Gang (‚Dromos‘) zugänglichen Kammern; und zwar waren innerhalb dieser letzteren die Knochen entweder in einer auf dem Boden, bisweilen in einem Thonsarkophag stehenden Urne, oder in Gräbern im Boden der Kammer beigesetzt. Auch in den Gräbern und Ostotheken waren die Gebeine bisweilen in Urnen enthalten. [338] Hier sind die den italischen tombe a pozzo vergleichbaren, nur für verbrannte Leichen verwendbaren ‚Ostotheken‘ die jüngere Form, während die Gräber, die Kammern und die Thonsarkophage an den Beisetzungsritus der mykenischen Zeit anknüpfen.

Doch herrschte auch in homerischer Zeit in Kleinasien die Verbrennungssitte wohl nicht ausschliesslich. In der kleinen Ilias (Kinkel Epic. Graec. frg. I 40, 3) wird das Begraben der unverbrannten Leiche als minder ehrenvoll betrachtet: die homerischen Dichter schrieben der Heroenzeit die vornehmere Bestattungsweise zu. Im eigentlichen Griechenland tritt die Sitte der Verbrennung erst später auf und ist nie vorherrschend gewesen. Der Volksglaube erkannte hier in unverbrannten Leichen die Reste des Pelops (Paus. V 13, 4), Theseus (Plut. Thes. 36) Protesilaos (Herod. XI 120), Orestes (Herod. I 68), der Ariadne (Paus. II 23, 8); vgl. auch Ap. Rhod. IV 480. 1530–34. In der historischen Zeit ist dann das Begraben durchaus vorherrschend. Als allgemein griechische Sitte bezeichnet es Herodot IV 190; für Attika und Megaris Plut. Sol. 10; für Attika die Komiker: Pherecr. bei Poll. X 150. Aristoph. Lys. 600; Vesp. 1365; auch Cic. de leg. II 63 (nach dem die Sitte auf Kekrops zurückgeführt wurde); für Sparta Plut. Lyc. 27; für Sikyon Paus. II 7, 2. Ferner Diog. Laert. I 48. VI 31. Ael. v. h. V 14. VII 19. Petron. 111. Phlegon mirab. 1. Apul. met. IV 18. X 12. Ganz vereinzelt bezeichnet Lucian de luct. 21 das Verbrennen als speciell griechische Sitte: er selbst setzt Hermot. 78: dial. mort. 6, 4 die Sitte der Beisetzung voraus. Nach Diog. Laert. V 70 erscheint um 250 v. Chr. das Verbrennen als das Übliche. Daneben aber war freilich jederzeit das Verbrennen gleichberechtigte Sitte. Und zwar scheint man es in einigen Fällen aus besonderen Gründen vorgezogen zu haben; namentlich wenn es sich darum handelte, die Reste fern von der Heimat Gestorbener zu transportieren; so schon Hom. Il. VII 334f.; so verhält es sich Isae. IV 19. Thuk. VI 71. Plut. Philop. 21; Phoc. 37, vielleicht auch Archil. bei Plut. d. aud. poet. 6; auch die angebliche Verbrennung des Solon (Plut. Sol. 32) hat einen besonderen Grund. Dagegen bei Plat. Phaed. 115 e. Chrysipp. bei Athen. IV 159 b. Diog. Laert. V 70. Plut. Timol. 39. Ter. Andr. 129. Lucian. de luctu 18. Anth. Pal. VII 517, 3 wird ohne derartige Rücksichten das Verbrennen als übliche B.s-Weise betrachtet. Auch bei Thuk. VI 52, 3 ist das Verbrennen nicht durch die Menge der Toten zu erklären, da es sich nicht um Massenverbrennungen handelt.

Damit stimmen die Gräberfunde. In der ältesten Gräberschicht nach der mykenischen, den sogenannten Dipylongräbern, welche der Entstehung der homerischen Gedichte etwa gleichzeitig sind, erscheint die Verbrennung nur ausnahmsweise. In dem Ath. Mitt. ΧVIII 1893, 73ff. besprochenen Friedhof am Dipylon fand sich unter 19 Gräbern dieser Periode nur eines mit einer bronzenen Aschenurne; das Grab selbst war in der Form von den Beisetzungsgräbern nicht verschieden. Der Verbrannte war vielleicht in der Ferne gestorben. Auch in Eleusis zeigten die Gräber dieser Schicht vorwiegend Beisetzung, nur zweimal Verbrennung (Ἐφ. ἀρχ. 1889, 171–187). [339] Dipylonvasen mit Asche Πρακτικά 1873–74, 17; in anderen Fällen handelt es sich um nachträgliche Verbrennung bei Wiederbenutzung des Grabes; s. hierüber Athen. Mitt. XVIII 149. In demselben Friedhofe beim Dipylon enthielten von 186 jüngeren Gräbern, aus dem 6.–4, Jhdt., 133 unverbrannte Leichen, 53 Asche; vgl. für Attika auch Ross Arch. Aufs. I 23. Auch in Myrina (2.–1. Jhdt. v. Chr.) war die Verbrennung weit seltener als die Beisetzung; ebenso in der namentlich aus dem 6. Jhdt. v. Chr. stammenden Nekropole von Megara Hyblaia, wo sich die Beerdigten zu den Verbrannten etwa wie 4 zu 1 verhalten. In der von P. Orsi Not. d. sc. 1893, 445ff. beschriebenen Nekropole bei Syrakus, die bis ins 5. Jhdt. herabreicht, kommen auf 122 Begrabene nur 4 sicher Verbrannte. Sonstige Funde von Aschenurnen Ross Arch. Aufs. I 24–33. 62. 63.

Welche Vorstellungen die Griechen mit dem Verbrennen der Leichen im Unterschied von der älteren Sitte des Begrabens verbanden, entzieht sich unserer Kenntnis. Von der Auffassung, als sei das Verbrennen ein Opfer an die Gottheit (J. Grimm Kl. Schr. II 216. 220), findet sich bei ihnen keine Spur. Und auch dafür, dass man geglaubt habe, durch die Verbrennung die Seele schneller gänzlich in den Hades zu bannen (Rohde Psyche 26ff.), fehlt jeder Beweis. Zwar wird dies als Wirkung der Verbrennung betrachtet (z. B. Il. XXIII 75), aber nicht im Unterschied vom Begraben, sondern nur deshalb, weil bei Homer von diesem nie die Rede ist. Das ganze spätere Griechentum kennt in Betreff des Zustandes der Seele keinen Unterschied zwischen beiden B.s-Arten. Dass die Sitte der Verbrennung aus Asien zu den Griechen kam, ist wohl kaum zu bezweifeln.

Nach allgemeiner Sitte der historischen Zeit wurden die Leichen oder die Gebeine vor den Thoren begraben. Die aus Sparta (Plut. Lyc. 27) auch nach Tarent (Polyb. VIII 30, 6) mitgenommene Sitte des Begrabens in der Stadt galt als eine Besonderheit und wurde für Tarent durch ein Orakel motiviert. Ebenso die Heroengräber auf dem Markte und im Rathause von Megara (Paus. I 43, 3) aus vordorischer Zeit. Auch in Mykene befanden sich die Königsgräber auf der Burg. Auf eine solche alte Sitte geht wohl auch die Nachricht bei Ps.-Platon Minos 315 d, dass man in Athen in alter Zeit die Toten im Hause beigesetzt habe. S. hierüber Dümmler Athen. Mitt. XIII 1888, 294.

Die unverbrannte Leiche in einen Sarg zu legen, war keineswegs allgemein und am wenigsten in älterer Zeit üblich. In Dipylongräbern sind keine Spuren von Särgen gefunden worden (Ath. Mitt. XVIII 1893, 151), und auch die Darstellung der ἐκφορά auf Dipylonvasen (s. o. S. 336), wo der Tote frei auf der Kline liegt, spricht dagegen. Doch waren auch Särge sehr früh üblich: in Kreta schon in der mykenischen Periode (o. S. 332). In den jüngeren Gräbern (6.-4. Jhdt.) der Nekropole beim Dipylon lagen in den Erdschachtgräbern die Leichen in Holzsärgen, seltener in Steinsarkophagen, Kinder vielfach in Thonamphoren: Ath. Mitt. XVIII 186, wo auch die Nachrichten über frühere Funde von Holzsärgen in Attika zusammengestellt sind. Holz- und Steinsärge, oder auch ein bettartiges Unterlager in [340] der Not. d. sc. 1893, 445ff. beschriebenen Nekropole bei Syrakus. Reich sculpierte Holzsärge in der Krim: Ant. du Bosph. Cimm. Taf. 81–84. Einsenkung eines Sarges auf einer schwarzfigurigen Vase Mon. d. Inst. VIII 4, auch bei Baumeister Denkm. I 306. Wo man ohne Sarg beerdigte stellte man wohl in der Grube selbst einen durch Bretter oder Steinplatten abgedeckten Hohlraum her, so dass die Erde nicht unmittelbar auf der Leiche lag; so in den Dipylongräbern, Ath. Mitt XVIII 150, und, viel später, in Myrina: Pottier-Reinach Myrina 61ff. Bei Syrakus findet sich regelmässig ein solcher Hohlraum, in dem auch die Särge stehen. Dasselbe erreichte man, indem man die Leiche auf eine Unterlage von Ziegeln legte und durch dachförmig an einander gelehnte Ziegel einen Hohlraum bildete, wie dies beim Dipylon namentlich seit dem 4. Jhdt. v. Chr. geschah: Ath. Mitt. XVIII 184. Abbildung bei Stackelberg Gräber der Hellenen Taf. VII, danach bei Durm Baukunst der Griechen¹ 243. In Grabkammern legte man die Leichen ohne Sarg auf steinerne Betten, Plat. leg. XII 947 d und viel später Phlegon mirab. 1. Xen. Eph. III 7, 4. Dies bestätigen auch die Funde. Die steinernen Betten (meistens drei als Triclinium angeordnet) zeigen mehrfach eine die Stelle des Kopfkissens vertretende Erhöhung. Ross Arch. Aufs. I 52; vgl. auch 42. 62. Heuzey-Daumet Mission de Macédoine, Texte 226ff. 246ff. Sehr verbreitet war diese Art der Beisetzung in Etrurien. Doch stellte man auch Sarkophage in Grabkammern auf; das bekannteste Beispiel ist das grosse Grab mit den schönen, jetzt in Constantinopel befindlichen Sarkophagen bei Sidon: Hamdi-Bey et Reinach Nécrop. roy. à Sidon. Für Etrurien vgl. Dennis Cities and cemet. of Etr. I² 328. Martha Art étr. 195f. Die Sitte, den Toten wie bei der Prothesis, so auch im Grabe auf Laub zu betten, bezeugt für Sparta Plut. Lyc. 27, für die Pythagoraeer Plin. n. h. XXXV 160 (myrti et oleae et populi nigrae foliis); sie wird bestätigt durch Gräberfunde: Ross Arch. Aufs. I 31 (Ölzweige). Ath. Mitt. XVIII 184 (Weinreben). Jetzt kam es auch vor, dass man ihn auf Kissen bettete, Ross a. O. 187.

Der Ursprung dieser verschiedenen Arten der Beisetzung ist noch nicht genügend aufgeklärt; doch sind wahrscheinlich die Grabkammern (Busolt Griech. Gesch. I 67ff.) und die Särge orientalisch Ursprunges. Im Grabe des Kyros in Persepolis stand in der Grabkammer der Sarg auf einer Kline (Arrian. anab. VI 29, 4ff.). Weiteres hierüber s. u. Gräber.

Über den Vorgang der Verbrennung finden wir Ausführliches nur bei Homer. Die Verbrennung des Patroklos (Il. XXIII 38ff.) ist eine besonders grossartige, doch wird der gewöhnliche Hergang in kleinerem Massstabe wesentlich derselbe gewesen sein. Ein gewaltiger Scheiterhaufen von 100 Fuss im Quadrat wird aufgeschichtet, auf ihn das Bett (171) mit der Leiche gestellt. Viele Schafe und Rinder werden vor demselben geschlachtet (so auch bei der Verbrennung des Achilleus, Od. XXIV 65), d. h. dem Toten geopfert, der mit ihrem Fett bedeckt wird (um besser zu brennen); die abgehäuteten Leiber werden um ihn gelegt. Ebenso die Leichen der zwölf gefangenen Troer, die Achilleus [341] vor dem Scheiterhaufen tötet. Bei Homer erscheint dies als Rache (χολωθείς 23), ist aber ohne Zweifel als Menschenopfer zu fassen, welches der Dichter missbilligt (κακὰ δὲ φρεσὶ μήδετο ἔργα 176). Opfer sind wohl auch die an das Lager gelehnten Krüge mit Honig und Öl (vgl. Od. XXIV 67f.). Dagegen sind die vier Pferde und die zwei Hunde, die getötet und mit verbrannt werden, als Beigaben zu fassen, als Besitz des Toten, der ihm in das Jenseits folgen soll. So werden mit Eetion (Il. VI 418) und Elpenor (Od. XII 13) ihre Rüstungen verbrannt. Dann wird, am Abend, der Scheiterhaufen angezündet und brennt die Nacht hindurch, während Achilleus unter Anrufung der ψυχή des Toten, also als Opfer an dieselbe, Wein auf die Erde giesst. Am Morgen wird dann die Asche mit Wein gelöscht (Darstellungen bei Baumeister Denkm. I 307. 308), die Gebeine des Patroklos gesammelt und, in Fett gehüllt, in ein goldenes Gefäss gethan, welches, in ein Leintuch gehüllt, im Zelt des Achilleus aufbewahrt wird. Beigesetzt, unter einem grossen Grabhügel, werden sie erst nach dem Tode des Achilleus, in einem goldenen ἀμφιφορεύς, der in Wein und Öl die Gebeine beider Freunde enthält. Auf der Brandstelle wird ein Grabhügel (σῆμα) errichtet. Zu beachten ist hierbei, dass sofortige Beerdigung für die Ruhe der Seele nicht erforderlich, sondern dieser durch die Verbrennung Genüge geschehen ist, im Gegensatz zu der römischen Anschauung, in der die Nachwirkung der älteren Sitte des Begrabens viel stärker hervortritt.

Für die spätere Zeit können wir das Verfahren beim Verbrennen nur aus den in den Gräbern erhaltenen Spuren erschliesen; namentlich ist lehrreich die Nekropole beim Dipylon. Die Verbrennung fand auf zweierlei Art statt: entweder im Grabe selbst oder ausserhalb desselben; nur in letzterem Falle wurden die Knochen in eine Urne gesammelt, in ersterem blieben sie in ihrer natürlichen Lage. Bei Verbrennung im Grabe wurde im Grunde desselben, in der Längenrichtung, eine etwa 10 cm. breite Rinne, zur Luftzuführung gegraben. Der Tote wurde auf Weinreben gebettet. Während des Brandes spendete man mit Tellern, die dann in das Grab geworfen wurden. Diese Art Gräber reichen in Athen vom 6. bis ins 4. Jhdt. Sie sind besonders häufig in Attika, einschliesslich Eretria, selten in Tanagra; in Myrina kommen sie gar nicht, in Megara Hyblaia einmal vor (Ath. Mitt. XVIII 157ff.). Für Verbrennung ausserhalb des Grabes muss bei jeder grösseren Begräbnisstätte ein besonderer Brandplatz gewesen sein, wie er beim Dipylon in der That festgestellt worden ist. Reste von Tellern (ausserdem Lampen) beweisen auch hier die Darbringung von Trankopfern (Ath. Mitt. XVIII 158). Die Knochen des Toten wurden dann, in Leinen gehüllt (Ath. Mitt. XVIII 185), in einem Gefäss beigesetzt (s. Aschenurnen). Gewissermassen in der Mitte zwischen beiden Arten der Verbrennung steht das Massengrab (πολυάνδριον) der Marathonkämpfer (Staïs Ath. Mitt. XVIII 46): auf einer runden Fläche von etwa 60 m. Durchmesser wurde eine Art Fussboden hergestellt, auf diesem die Leichen verbrannt und über den Resten ein grosser Hügel aufgeschüttet.

Nicht genügend aufgeklärt sind die namentlich [342] in Megara Hyblaia constatierten Beispiele teilweiser Verbrennung. Man fand dort in einem Grabe drei unverbrannte Leichen und einen verbrannten Kopf, in einem anderen fünf unverbrannte Kinderleichen und den verbrannten Kopf eines Erwachsenen, in einem dritten ein Skelett und zwei Schädel, Orsi Mon. ant. dei Lincei I 774. Bei Syrakus fand man in zwei Gräbern nur den unverbrannten Schädel, Not. d. Sc. 1893, 449. Umgekehrt fand man in Myrina mehrfach unverbrannte Leichen ohne Kopf, Pottier-Reinach Nécrop. de Myrina 75. S. hierüber Orsi Not. d. Sc. 1893, 481, 2, welcher annimmt, dass es sich hier um in der Fremde Gestorbene handelt, deren Kopf in die Heimat gebracht und dort verbrannt oder unverbrannt beigesetzt wurde. Über teilweise (rituelle) Verbrennung nordischer Völker s. Sacken Grabfeld von Hallstatt 13–17. Olshausen Ztschr. f. Ethnol. 1892 (163)ff.

Die Sitte, dem Toten eine Münze (Obolos) als Fährgeld für den Charon mitzugeben, lässt sich für alte Zeit nicht belegen. Die erste Erwähnung des Fährgeldes ist bei Aristoph. ran. 139. 270; öfter bei Späteren: Luc. de luctu 10; dial. mort. 1, 3. 11, 4. 22, 2. Nach Strabo VIII 373 war es in Hermione nicht üblich, weil man dort einen directen Weg in den Hades zu haben glaubte. Auch die Gräberfunde haben für ältere Zeit kein Beispiel ergeben, in den Nekropolen beim Dipylon, bei Syrakus und in Megara Hyblaia kommt der Obolos nicht vor (Ath. Mitt. XVIII 187); häufig dagegen (aber nicht in allen Gräbern) in der viel jüngeren von Myrina, wo er sich in mehreren Fällen zwischen den Zähnen fand (Pottier et Reinach Nécrop. de Myrina 106, 3). Funde in Attika und Aigina (auch in Aschenurnen): Ross Arch. Aufs. I 29. 30. 32. Πρακτικά 1884, 20. Die sonst ansprechende Vermutung von E. Rohde (Psyche 23, 3. 281, 3), dass der Obolos ein Symbol der früher üblichen Mitgabe (Verbrennung) der ganzen beweglichen Habe (κτέρεα κτερεΐζειν) sei, wird durch obige Thatsachen nicht begünstigt, und es ist wohl wahrscheinlicher, dass er wirklich und von Anfang an dem Charon galt, einer Gestalt, die ihr Dasein der Phantasie eines epischen Dichters verdankt – sie kommt zuerst in der Minyas vor –, aber bald in die populären Vorstellungen von der Unterwelt übergegangen ist. Ähnlich verhält es sich mit dem Gebrauch, dem Toten einen Honigkuchen, μελιτοῦττα, mitzugeben, um den Kerberos zu besänftigen. Arist. Lysistr. 601 m. d. Schol.; vgl. Nub. 507. Verg. Aen. VI 420. Apul. met. VI 19. Rohde Psyche 280, 1. Die Münze gab man dem Toten in den Mund, wohl nur deshalb, weil man auch im Leben häufig kleines Geld im Munde trug. Aristoph. vesp. 609; av. 503; eccl. 818; frg. 111. 144 D. Theophr. char. 6. Noch jetzt ist in Griechenland stellenweise die Mitgabe der Münze üblich, Wachsmuth a. O. 117.

Die Sitte, den Toten allerlei Gerät mit in das Grab zu geben, tritt seit frühester Zeit auf. Von den mykenischen Gräbern war schon oben die Rede. In den homerischen Gedichten mag man Spuren ähnlicher Sitte in dem Mitverbrennen von Haustieren erkennen; dass der beigesetzten Asche irgend etwas mitgegeben wäre, wird nirgends gesagt, wenn gleich es nahe liegt zu denken, [343] dass mit dem Aschenkrug der in ihrer Rüstung Verbrannten auch die nicht völlig zerstörten Reste der Rüstung begraben worden seien. Dagegen findet sich in der nächstältesten Gräbergruppe, den attischen sog. Dipylongräbern (8. Jhdt.), und ebenso in der etwa gleichzeitigen Nekropole zwischen Myndos und Halikarnass (Journ. of hell. stud. VIII 66) obige Sitte noch in voller Blüte. Waffen wurden damals noch dem Toten mitgegeben (Ath. Mitt. XVIII 1893, 107f.), was später nicht mehr üblich war; vor allem aber zum Essen und Trinken dienendes Thongeschirr; seltener, nicht nur bei Kindern, ganz klein (a. O. 115. 117), öfter in der dem wirklichen Gebrauch entsprechenden Grösse; bisweilen auch rohe Kochtöpfe, regelmässig aber feines bemaltes Tafelgerät: Amphoren, Krateren, Kannen, Näpfe, Schalen und Becher; auch Speisereste hat man in diesen Gefässen gefunden (a. O. 132); ferner Ölfläschchen und Salbenbüchsen. Frauen gab man auch wohl ein Schmuckkästchen oder Spinnwirtel mit, Kindern kleine thönerne Tierfiguren als Spielzeug. Kleine Götterbilder aus Thon wurden, wie schon in Mykene, auch in späteren Gräbern gefunden. Boehlau Arch. Jahrb. III 1888, 342ff. Orsi Mon. dei Lincei I 777. Ebenso andere Thonfiguren genrehafter Art, von denen die bekanntesten die in Tanagra gefundenen sind. Endlich ist neuerdings auch die eigentümliche Sitte constatiert worden, dem Toten eine Hydria mit Badewasser (λουτροφόρος, s. d.) mit ins Grab zu geben. Später stellte man dies Gefäss als Denkmal auf das Grab unverheiratet Gestorbener; dass auch die ältere Sitte der Mitgabe des (dann als Hochzeitsbad gedachten) Bades auf diese beschränkt war, ist nicht zu erweisen, aber wahrscheinlich. Alle dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Tote im Grabe fortlebt und man seinen Aufenthalt mit dem zum Leben Nötigen ausrüsten will.

Die Sitte der Beigaben ist dann aber in Attika frühzeitig sehr beschränkt und vereinfacht worden, in den aus dem 6.–4. Jhdt. stammenden jüngeren Gräbern der Nekropole beim Dipylon sind die Beigaben viel einförmiger: eine Veränderung, die man mit den den Begräbnisluxus beschränkenden Gesetzen Solons in Verbindung gebracht hat. Namentlich die Gräber der Männer sind arm an Beigaben: es findet sich nur bisweilen das Schabeisen (Stlengis). Dagegen war es in dieser Zeit üblich, den Frauen allerlei zur Toilette gehörige Gegenstände mitzugeben: Spiegel, Schmuckkästchen, Büchsen mit Schminke und Farbenstifte, Salbenfläschchen (Alabastra) mit Löffelchen und andere kleine Gefässe. Kindern gab man Spielzeug mit: Thonfigürchen, kleine Glasgefässe, Glasperlen u. dgl. Dazu kamen, in allen diesen Gräbern, zuweilen in beträchtlicher Zahl, die Lekythen und Alabastren, von denen erstere zur Aufnahme wohlriechenden Öls bei der Prothesis; letztere zum Salben der Leiche gedient hatten und dann dem Toten mit ins Grabe gegeben wurden (Ath. Mitt. XVIII 189ff.). Dagegen hat sich an anderen Orten die Sitte, ausser der Stlengis der Männer und den Toilettengegenständen der Frauen auch Tischgerät (zum Teil in kleinen Dimensionen) in das Grab zu legen, länger gehalten; so in Myrina bis ins 2.–1. Jhdt. v. Chr. (Pottier et Reinach Myrina 105). Weiterhin kam dann [344] die Sitte der Beigaben ganz ab; am längsten blieb es üblich, dem Toten eine Lampe mitzugeben. Die Beigaben wurden meist in den Sarg oder die eigentliche Grabhöhlung gelegt, namentlich in Athen, während in Tanagra und Myrina sie auch ausserhalb letzterer zum Vorschein kamen; in Myrina war es üblich, die Beigaben vorher zu zerbrechen (Pottier et Reinach 102). Über alles dies s. Ath. Mitt. XVIII 141ff. 189ff. Über die reich mit Beigaben ausgestatteten Gräber in Italien s. Gräber.

Die Angabe Plutarchs (Sol. 10), dass die Megarer ihre Toten nach Osten, die Attiker nach Westen gewandt beisetzten (so über die Attiker auch Aelian. v. h. V 14; Diog. Laert. I 48 von derselben Sache redend sagt, wohl irrtümlich das Gegenteil) wird durch die Gräberfunde nicht bestätigt; ebenso wenig aber auch die zweifelnd ausgesprochene Angabe von Ross (Arch. Aufs. I 22), dass in Attika die Lage des Kopfes am Westende bevorzugt worden sei (was obigem widersprechen würde). Vielmehr sind die Gräber in Attika ohne Unterschied nach allen Richtungen orientiert. Auch in anderen Nekropolen, z. B. in Myrina (Pottier et Reinach Myrina 71), herrscht keinerlei Orientierung vor. Eine Ausnahme bildet Syrakus (Not. d. Sc. 1893, 449), wo die Leichen mit wenig Ausnahmen mit dem Kopf am Ostende liegen.

Opfer am Grabe fanden, wie in mykenischer Zeit (o. S. 333), so auch später statt. Auf solche bezieht man die in Gräbern der Dipylonperiode gefundenen Tier- (auch Rinds-)knochen, Ath. Mitt. XVIII 1893, 13. 147, 2. Es scheint, dass in Athen in älterer Zeit ein Stier das übliche Opfertier war, dies aber von Solon verboten wurde (Plut. Sol. 21); dagegen verordnet das Gesetz von Iulis (Dittenberger Syll. 468, 12), man solle in dieser Beziehung der Sitte der Väter folgen. Tierknochen, auch Hörner von Stieren oder Kühen in Gräbern bei Syrakus (nicht nach dem 5. Jhdt.) Not. d. Sc. 1893, 475 nr. 102. 103; in späteren Gräbern (2.–1. Jhdt. v. Chr.): Pottier et Reinach Nécropole de Myrina 74.

Den Schluss der B. bildet das Leichenmahl. Bei den Fürsten der homerischen Zeit ist es ein grosses Gastmahl, bei dem das Volk, d. h. der Adel, bewirtet wird. Il. XXIV 803; Od. III 309. Bei der B. des Patroklos findet es vor der Verbrennung und in Gegenwart des Toten statt, Il. XXIII 29. Später und in gewöhnlichen Verhältnissen feiern die Verwandten im Hause des nächsten Angehörigen das περίδειπνον (Demosth. XVIII 288. Aen. tact. 10, 5. Athen. VII 290 c. Stob. flor. CXXIV 34. Heracl. pol. 30. Poll. VIII 66), bei dem des Toten lobend gedacht wird, Cic. de leg. II 63. Zenob. V 28. Nach Cic. a. O. war man bei diesem Mahle bekränzt. Es wird noch jetzt unter dem Namen παρηγορία in manchen Teilen Griechenlands am Abend des B.s-Tages gefeiert. Wachsmuth a. O. 121.

Die heroische Sitte, der B. Kampfspiele folgen zu lassen (Il. XXIII 257 unmittelbar nach dem Sammeln der Knochen), scheint im 3. Jhdt. wieder aufgekommen zu sein. Sauppe Gött. Nachr. 1864, 199ff.

Nach der B. wurde das Haus und die Bewohner durch Waschung von der Befleckung durch den [345] Toten gereinigt, Schol. Aristoph. nub. 838. Gesetz von Iulis Dittenberger Syll. 468, 14. Sachverständige für die Reinigungsgebräuche waren die ἐγχυτρίστριαι, Ps.-Plat. Minos 315 c m. d. Schol. Schol. Aristoph. vesp. 289. Totenopfer (s. d.) wurden am dritten und neunten Tage (τρίτα καὶ ἔνατα Isae. II 37) am Grabe dargebracht. Die Trauer hatte an verschiedenen Orten verschiedene Dauer, in Athen wurde sie am dreissigsten Tage mit einem Opfer beendigt, Lys. I 14. Poll. I 66. Hermann-Blümner Griech. Privataltertümer 361ff. Becker-Göll Charikles III 114ff. Rohde Psyche 22ff. 200ff.
B. in Italien

In Italien ist die älteste nachweisbare Sitte die der Verbrennung. Die Italiker übten sie schon in den Pfahlbauten (Terremare und Palafitte) Oberitaliens; für Latium ergiebt sie sich aus den uralten Nekropolen am Albaner See (Helbig Italiker in der Poebene 82, 4), für Etrurien aus den sog. Brunnengräbern (tombe a pozzo) von Tarquinii, jetzt Corneto. Im Laufe des 8. Jhdts. tritt daneben die Sitte des Begrabens auf; sie ist in Etrurien vertreten durch die ‚Schachtgräber‘ (tombe a fossa, tombe a cassa). Doch dauerte auch die ältere Sitte fort. Beide Bräuche erscheinen neben einander in den mit reichen Beigaben ausgestatteten Grabkammern (seit Ende des 6. Jhdts.). Das Verbrennen überwiegt in Chiusi, Volterra, Perugia, in der für Vetulonia gehaltenen Nekropole bei Colonna; das Begraben überwiegt in Corneto (Tarquinii) und Orvieto (Volsinii). Undset Ann. d. Inst. LVII 1885, 5ff. Näheres s. unter Gräber. In Rom überwiegt das Begraben in einer ausgedehnten, bis gegen Ende des 6. Jhdts. herabreichenden Begräbnisstätte im Osten und Norden der Stadt, deren Gräber zum Teil unter dem servianischen Wall liegen, also älter sind als dieser, Lanciani Bull. comm. III 1875, 41. M. St. de Rossi ebd. XIII 1885, 39 und Ann. d. Inst. LVII 1885, 295. Die unverbrannten Leichen finden sich hier in Kastengräbern (arche a capanna), Thonsärgen und Grabkammern, Helbig Ann. d. Inst. LVI 1884, 125ff. Die Ansicht, dass die Verbreitung des Begrabens mit dem Vordringen und der Herrschaft der Etrusker zusammenfalle, von F. v. Duhn Bull. di paletn. ital. XVI 1890, 108 mehr angedeutet als ausführlich begründet, bestritten von Undset a. O. 19ff., ist hier nicht zu erörtern (s. Etruria). In Picenum, in Umbrien, in den Ländern oskischer Zunge sind Brandgräber ältester Zeit (tombe a pozzo) bisher nicht gefunden worden. Später war hier das Begraben herrschende Sitte, und erst mit der Romanisierung fand die Verbrennung Eingang. In Praeneste begrub man noch bis in die Kaiserzeit, CIL I p. 28. Wie lange in Rom und Latium das Begraben sich als vorherrschende Sitte erhalten hat, ist unbekannt, da es an Gräbern aus der entscheidenden Zeit fehlt; eine jüngere Nekropole auf dem Esquilin, mit Verbrennung, scheint nicht über das 3. Jhdt. hinauf zu reichen. Das Zwölftafelgesetz, Mitte des 5. Jhdts., berücksichtigte beide B.s-Arten, Cic. de leg. II 58. Nachher überwog immer mehr das Verbrennen; es war eine Besonderheit, dass die Cornelier an der alten Sitte festhielten, Sulla war der erste dieses Geschlechts, der verbrannt wurde (Cic. de leg. II 56. Plin. n. h. VII 187), während die Scipionen in ihrem Grabe an der Via Appia [346] alle in Sarkophagen beigesetzt waren, CIL I p. 11. Seit den letzten Zeiten der Republik war das Verbrennen ganz allgemein; in Pompeii ist kein Grab römischer Zeit mit unverbrannter Leiche gefunden worden. Doch wurden Kinder, die noch keine Zähne hatten, unverbrannt begraben, Plin. n. h. VII 22. Iuv. 15, 140. Fulgent. de prisco serm. 7. Dies scheint auch etruskische Sitte gewesen zu sein; in einem Grabe bei Orvieto (Volsinii) fanden sich neben Aschenurnen unverbrannte Kinderknochen, Not. d. sc. 1887, 61. Arme Leute wurden in republicanischer Zeit unverbrannt in die vor der Porta Esquilina gefundenen puticuli geworfen, Lanciani Bull. com. III 1875, 41. Varro de l. l. V 25. Fest. 217 b 8; epit. 216, 6. Hor. sat. I 8, 10 mit Schol. Später wird dann wieder die Beisetzung in Sarkophagen (s. d.) üblich; sie ist selten im 1. Jhdt. n. Chr. (ein Beispiel Stat. silv. V 1, 225), häufig seit der Zeit der Antonine. Mit der Verbreitung des Christentums schwand die Sitte des Verbrennens; nach Macrob. VII 7, 5 war es zu seiner Zeit, um 400, nicht mehr üblich. Doch musste noch Karl d. Gr. es verbieten, Wylie Archaeologia XXXVII 1857, 463.

Für die ältere Zeit sind namentlich die etruskischen Funde wichtig. Über die B.s-Gebräuche der Etrusker sind wenig Einzelheiten überliefert, doch kennen wir aus bildlichen Darstellungen die Ausstellung der Leiche, die leidenschaftliche Totenklage, das Totenmahl, die Kampfspiele, namentlich Gladiatorenkämpfe, Martha Art étr. 177ff. Dem Toten wurden Dinge, die ihm im Leben lieb waren, mit in das Grab gegeben. In ältester Zeit vielfach Waffen (tomba del guerriero in Corneto, Ann. d. Inst. XLVI 1874, 249–266); dann auch Ackerbaugeräte (so das in Vulci häufige rallum); bei Frauen in älterer Zeit Hausgerät, später Schmucksachen; vollständiges Ameublement in den seit Ende des 6. Jhdts. üblichen, als Wohnung des Toten eingerichteten Grabkammern. Näheres s. unter Gräber.

Die römischen B.s-Gebräuche der historischen Zeit sind den griechischen sehr ähnlich und sicher frühzeitig auf dem Wege über Etrurien von Griechenland aus beeinflusst worden. Die auf religiösen Vorstellungen beruhenden Bestimmungen über B. gehören in das ius pontificium und waren in den libri pontificales enthalten. Zur B. waren die Angehörigen strenge verpflichtet. Auch die Leichen hingerichteter Verbrecher wurden ihnen auf Verlangen überlassen, Dig. XLVIII 24, 1. 3. Ausgenommen waren nach Pontificalrecht die, welche sich erhängt hatten, Serv. Aen. XII 603. Artemid. I 4; dass aber diese Vorschrift schon früh nicht mehr beachtet wurde, beweist die aus republicanischer oder frühester Kaiserzeit stammende Inschrift CIL XI 6528, in der ein Baebius Gemellus in Sassina bei Stiftung eines Grundstückes zu Grabstätten es nötig findet, Hingerichtete, Erhängte und solche, die schmutzige Gewerbe getrieben haben, auszunehmen; ferner das Missverständnis bei Senec. controv. VIII 4, der diese Bestimmung als noch bestehend fingiert, aber im Widerspruch mit der allgemeinen Auffassung des Selbstmordes auf alle Selbstmörder ausdehnt, also ihre wahre Bedeutung nicht kennt. Auch Fest. 178 b 22 homo si fulmine occisus est, ei iusta nulla fieri oportet, wird nicht so zu verstehen [347] sein, dass er unbestattet blieb; welche iusta an seinem Grabe nicht stattfanden, bleibt freilich dunkel. Einen fremden, zufällig angetroffenen unbeerdigten Leichnam bestattete man wenigstens symbolisch, indem man dreimal Erde auf ihn warf, Hor. od. I 8, 22. Petron. 114. Quintil. decl. 5, 6; öfter wird hervorgehoben, wie bei Schiffbrüchigen die Wellen die B. besorgen, indem sie die Leiche mit Sand bedecken, Prop. III 7, 27. Petron. a. O. Senec. contr. VIII 4. Selbst ein Pontifex, der keinen Toten sehen durfte, beging ein noch grösseres Nefas, wenn er, falls dies doch geschah, ihn unbeerdigt liess, Serv. Aen. VI 176. Unbemittelte sicherten sich ihre B. durch Einkauf in ein collegium funeraticium (s. Collegium). Auch wenn die Leiche nicht zur Stelle ist, wird doch die B. (terrae iniectio) symbolisch vollzogen (Serv. Aen. VI 366), ein leeres Grabmal (tumulus inanis, honorarius, Verg. Aen. III 304. Suet. Claud. 1) errichtet und an diesem die Totenopfer dargebracht, s. Kenotaphion. Die dieser Pflicht zu Grunde liegende Vorstellung ist, dass die Seele des Unbeerdigten ruhelos umherirrt und den Lebenden feindlich ist. Durch die B. und die damit verbundenen Opfer wird sie in das Grab gebannt, sepulcro conditur, Verg. Aen. III 68. Serv. z. d. St. Tertull. de an. 56. Versäumnis dieser Pflichten, ja sogar Fehler in Erfüllung derselben von seiten der Erben sollten ursprünglich mit dem Tode gebüsst werden, Fest. ep. 77, 18. In historischer Zeit aber wurden sie gesühnt durch das alle Jahr zu wiederholende Opfer der porca praecidanea (s. d.), Varro bei Non. 163, 20. Fest. 218 a 17; epit. 223, 19. Mar. Vict. p. 25 Keil. Gell. IV 6, 8. Das Verhältnis dieses Sühnopfers zu dem allgemein dargebrachten Opfer des gleichen Namens (Cato de agr. 134. Fest. ep. 253 a 16) ist nicht klar. Lübbert (Comm. pont. 78) erklärt letzteres so, dass man angenommen habe, bei jeder B. habe irgend ein Fehler vorkommen können und sei zu sühnen.

Auf welche alte Sitte der Ausdruck depositus (Cic. Verr. I 5. Caecil. und Lucil. bei Non. IV 279. Verg. Aen. ΧII 395. Ovid. tr. III 3, 40; ex P. II 2, 47) für einen aufgegebenen Kranken zurückgeht, bleibt dunkel. Servius zu Verg. a. O. sagt, man habe die Sterbenden vor die Thür gelegt, vel ut extremum spiritum redderent terrae, vel ut possent a transeuntibus forte curari, si aliquando simili laboraverant morbo, ersteres vielleicht richtig, nur dass deshalb der Sterbende nicht gerade vor die Thür gelegt zu werden brauchte. Das Auffangen des letzten Hauches durch einen dem Sterbenden Nahestehenden wird erwähnt Cic. Verr. V 118. Verg. Aen. IV 684. Stat. silv. V 1, 195; doch ist dies wohl nur Ausdruck der Zärtlichkeit, nicht ein Ritus, am wenigsten ein speciell römischer, da wenigstens an den beiden erstgenannten Stellen von Nichtrömern die Rede ist. Das Zudrücken der Augen durch einen nahen Angehörigen wird oft erwähnt, Verg. Aen. IX 489. Ovid. am. IIΙ 9, 49; tr. III 3, 44. IV 3, 44. Plin. n. h. XI 150, und ist dargestellt auf der etruskischen Aschenkiste Arch. Zeit. IV 1846 Taf. 47 (auch bei Baumeister Denkm. I 309). Gleichzeitig (Ovid. tr. III 3, 43) oder gleich nachher fand die conclamatio, clamor supremus statt; durch lautes Rufen aller Anwesenden sollte der Tod constatiert werden, Plin. bei Serv. Aen. VI 218. [348] Quintil. decl. 246 p. 8, 2 Ritter. Nach den Reliefs Μaffei Mus. Veron. 420 (eines derselben auch bei Baumeister Denkm. I 309) scheint es, dass man hierzu auch Blasinstrumente verwandte; vgl. Petron. 78. Pers. III 103, wo die tubae vor der Ausstellung genannt werden. Daher conclamatum est vom sicheren Tode, Ter. Eun. 348, und so uneigentlich, ist auch zu verstehen Liv. IV 40, 3 quae conclamaverant suos. Dass der Tote beim Namen gerufen wurde, ist wahrscheinlich, aber nicht überliefert. Erwähnung der conclamatio bei Lucan. II 23. Sen. tranqu. an. 11, 7. Quintil. decl. 8, 10. Ammian. XXX 10, 1. Demselben Zweck sollte nach Serv. a. O. auch das Waschen mit warmem – also wohl heissem – Wasser dienen. Dann wurde die Leiche gesalbt (Stat. silv. II 1, 160. Pers. III 104. Lucian. de luctu 11), auch wohl geschminkt (Serv. Aen. IX 485), bekleidet, und zwar die Männer mit der Toga (Iuv. III 172. Mart. IX 57, 8. Dig. XV 3, 19), Magistrate mit der Toga praetexta (Liv. XXXIV 7, 2), ohne Zweifel Censoren mit der Purpurtoga, Triumphatoren mit der Toga picta, Polyb. VI 53, 7. Nach der freilich kritisch angefochtenen Stelle Liv. a. O. wurden die Vicorum magistri in der Toga praetexta, die sie nur als Spielgeber trugen, bestattet. Dass auch anderen Magistraten die Tracht des Spielgebers, also dem Stadtpraetor die nur bei der Pompa circensis getragene Toga picta zugekommen wäre, scheint aus Liv. V 41, 7 nicht geschlossen werden zu dürfen. Über alles dies vgl. Mommsen St.-R. I³ 441. Verdienten Männern konnte auch für das Begräbnis die Tracht eines nicht bekleideten Amtes gestattet werden; so in Rom beim funus censorium (s. d.); für die Municipien CIL II 4268. Die Herrichtung der Leiche war Sache des Pollinctor (s. d.), eines Sclaven des Libitinarius (s. d.), der das ganze Leichenbegängnis in Entreprise nahm. So angethan wurde die Leiche auf ein hohes Paradebett (alto Pers. III 103; altis toris Stat. silv. V 1, 214; fultus cervicalibus multis Petron. 78) gelegt (componere Pers. a. O. Sen. de brev. vitae 20, 3. Ovid. met. IX 504. Lucan. IX 116) und im Atrium (ad ostium admotus Sen. ep. 12, 3) mit den Füssen nach der Thür (Plin. n. h. VII 46. Pers. III 105) ausgestellt. Die Ausstellung der Leiche des Augustus im Vestibulum (wenn Suet. 100 nicht das Atrium zu verstehen ist, s. Vestibulum) war eine Abweichung vom Gewöhnlichen, wie auch die der Virginia (Dionys. XI 38), des Caesar, der Octavia und des Drusus auf dem Forum (Cass. Dio XLIV 35, 4. LIV 35, 4. LV 2, 2). Im Leben gewonnene Ehrenkränze und sonstige Ehrenzeichen, mit denen der Tote auch begraben wurde (Cic. de leg. II 60), legte man ihm schon jetzt an, Plin. n. h. XXI 7. Serv. Aen. XI 80. Dass, abweichend von griechischer Sitte, sonstige Bekränzung nicht üblich und im Zwölftafelgesetz verboten gewesen sei, ist an sich unglaublich und aus Cic. a. O. mit Unrecht geschlossen worden; das Gesetz untersagte nur einen übertriebenen Blumenluxus (longae coronae). Bekränzung ist wenigstens für spätere Zeit deutlich bezeugt, Tertull. de cor. 10. Minuc. Fel. 12, Blumen auch Dionys. XI 39. Bekränzt wird die Tote auf dem gleich zu erwähnenden Haterierrelief. Fund einer weiblichen Leiche aus dem 3. Jhdt. n. Chr. mit Myrtenkranz Bull. com. 1889, 178. [349] Zum Zeichen der Trauer abgeschnittene Haare Prop. I 17, 21. Um den Toten standen klagend die Leidtragenden und auch gemietete Klageweiber (praeficae s. d.), welche zu Flöten- und Saitenspielbegleitung einen Gesang (nenia, s. d.) vortrugen, in dem der Tote beklagt und gepriesen wurde. Eine solche Ausstellung zeigt das aus der 1. Hälfte des 3. Jhdts. n. Chr. stammende Haterierrelief im Lateran, Mon. d. Inst. V 6 (vgl. Ann. XXI 1849, 367). Die Tote liegt hier auf einem Bette, und zwar sehr hoch auf zwei sehr starken Matratzen, das Bett selbst steht auf einem hohen Untersatz; sie ist vollständig bekleidet, bekränzt, mit Armband und Ringen geschmückt (vgl. Prop. V 7, 9. Quintil. decl. 373. Dig. XXXIV 2, 40, 2. Visconti Op. var. I 6. Raoul-Rochette 3e mém. 650. 651). An den Ecken des Bettes stehen vier hohe fackelartige Thymiaterien, am Kopf- und Fussende je ein Candelaber mit brennender Lampe (candelae Pers. III 103) und ein kleines trichterförmiges Weihrauchbecken (acerra, s. d.; antistibulum [?] s. d.), die nach Cic. a. O. 60 im Zwölftafelgesetz verboten waren. Neben dem Bette steht ein Mann, wohl der Gatte, im Begriff der Toten einen Kranz anzulegen, und zwei kleine Mädchen, wohl Töchter, die mit aufgelöstem Haar an die Brust schlagen. Am Kopfende sitzen drei trauernde Frauen, mit dem Pileus auf dem Kopfe, also wohl testamentarisch Freigelassene. Am Fussende steht eine Praefica und sitzt die ihre Klagelieder begleitende Flötenbläserin. Vorn unten zwei Männer und zwei Frauen, in denen wir wohl die Dienerschaft zu erkennen haben.

Dass die griechische Sitte, dem Toten eine Münze (in älterer Zeit auch ein Stück Aes rude) in den Mund zu legen, schon früh bei Etruskern, Latinern und Samniten Eingang fand, beweisen die Funde, CIL I p. 27. 28. Bull. d. Inst. 1870, 57. 59. 1876, 14. 1881, 271ff. 1882, 77f. Zannoni Scavi della Certosa 71; für die Kaiserzeit z. B. Ficoroni Bolla d’oro 35. 43. Röm. Mitt. ΙII 1888, 122. 125. 132. 141. X 1895, 156; mehr bei Marquardt Privatl.² 349. In der Litteratur wird die Sitte selten erwähnt, Prop. V 11, 7. Iuv. III 267 (triens). Apul. met. VI 18.

Die Dauer der Ausstellung ist unbekannt. Die Angabe des Comm. Cruq. Hor. epod. 17, 47, drei Tage, beruht wohl nur auf einer falschen Erklärung des sacrum novemdiale (s. d.) und einigen Vergilstellen; die des Servius, Aen. V 64. VI 218, sieben Tage, ist mit derselben falschen Erklärung verbunden und deshalb verdächtig. Auch aus der siebentägigen Ausstellung der zu consecrierenden Kaiser (Herodian. IV 2, 4) kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, da hier durch die Fiction, als sei der Kaiser noch am Leben, und durch die vorgängige Beisetzung der Leiche stark von dem, was allgemein üblich sein konnte, abgewichen ist. Doch ist es möglich, dass hier ein altes Herkommen zu Grunde liegt und in der That zu einer sollennen B. eine siebentägige Ausstellung gehörte. Natürlich musste dann die Leiche für die Ausstellung besonders hergerichtet werden. Schminken des Gesichtes darf, auch für gewöhnliche Leichen und kürzere Ausstellung, aus Serv. Aen. IX 485 geschlossen werden, wenn auch die Etymologie von pollinctor, a polline quo mortuis os oblinebant, ne livor appareret extincti, falsch ist. Es ist auch [350] sehr wohl möglich, dass statt dessen dem gewesenen curulischen Beamten die zur Aufstellung im Atrium bestimmte Wachsmaske aufgelegt wurde, welche vielleicht in ältester Zeit durch Abformen der Leiche (Benndorf Gesichtshelme 73), später doch sicher in der Regel schon bei Lebzeiten hergestellt wurde. Die Ausstellung gewöhnlicher Leichen dauerte ohne Zweifel viel kürzer.

Während der Ausstellung wurde, wenigstens in reicheren Häusern (Lucan. III 442), ein Cypressenzweig (Fest. ep. 63, 15. Plin. n. h. XVI 139. Serv. Aen. III 64. 680. IV 507), in ärmeren ein Tannenzweig (Plin. a. O. 40) vor die Thür gestellt, als Zeichen der Trauer und Warnung für die, welche, wie die Priester, die domus funesta nicht betreten durften.

Der nächste Act der B. ist der Leichenzug, die pompa. Darstellung der Pompa eines Mitgliedes der Municipalnobilität auf dem Relief Röm. Mitt. V 1890, 72. Dass sie ursprünglich nachts stattgefunden hätte (Serv. Aen. XI 143. Donat. Ter. Andr. 108. 115), ist wohl nur aus den bei ihr üblichen Fackeln geschlossen worden, bezeugt ist es nur für die B. von Kindern, acerba funera (Serv. a. O. Sen. de tranqu. an. 11, 7; de brev. vitae 20, 5; epist. 122, 10. Tac. ann. XIII 17), für die ohne Begleitung von den vespillones fortgeschafften Leichen ganz armer Leute (Fest. ep. 368, 17. Mart. VIII 75, 11) und für die translatio cadaveris, Paul. sent. I 21, 1. Erst Iulian schrieb die B. bei Nacht allgemein vor, Cod. Theod. IX 17, 5. Herm. VIII 167. Unsere ausführlichen Nachrichten beziehen sich fast nur auf die sollenne B., wie sie für Mitglieder der Nobilität üblich war, mit grossem Luxus, gegen den schon alte, dem Numa zugeschriebene Gesetze (Plin. n. h. XIV 88), besonders aber die Zwölftafelgesetze (Cic. de leg. II 59ff.) Bestimmungen enthielten. Auch die lex Cornelia sumptuaria Sullas enthielt derartige Bestimmungen, die aber schon von Sulla selbst übertreten wurden, Plut. Sulla 35. Die Beobachtung dieser Gesetze überwachten die Aedilen (Cic. Phil. IX 17. Ovid. fast. VI 663), wie es scheint mit geringem Erfolg. Diese sollenne Pompa heisst funus indictivum, weil sie durch den Praeco verkündet wird, indicitur, etwa mit den Worten: N. N. (die Formel bei Varro de l. l. VII 42. Fest. 254 a 34 sagt ollus Quiris) leto datus; exequias ire quibus est commodum, iam tempus; N.N. (ollus Varro de l. l. V 160) ex aedibus effertur. Der Zug wird geordnet durch den dissignator (s. d.); er wurde dabei unterstützt durch die dem dominus funeris zustehenden schwarzgekleideten Lictoren, welche wohl namentlich den Weg frei machten, Cic. de leg. II 61. Hor. ep. I 7, 5. Der Zug war von Musik begleitet, welche, wie wir annehmen dürfen, voranschritt. Erwähnt werden tubae, Hor. sat. I 6, 44. Ovid. am. II 6, 6. Prop. III 13 b, 20. Plut. de soll. an. 19, 6; mehr bei Marquardt Privatl.² 351, 9. Dass das in einer Rede des Cato vorkommende, den Späteren unbekannte Wort siticines Leichenbläser bedeute, und dass diese eine besondere Art Tuba gehabt hätten, ist nur eine Vermutung des Ateius Capito bei Gell. XX 2, 1. Cornua Hor. sat. I 6, 44. Sen. lud. 12; tibiae Suet. Caes. 83. Ovid. fast. VI 657ff.; trist. V 1, 48. Cass. Dio LXXIV 5, 3. Fest. ep. 93, 1. Die zwölf Tafeln erlaubten nur zehn Tibicines [351] (Cic. de leg. II 59), was der Aedil bei Ovid. fast. VI 663 einschärfte. Vielleicht waren bei Kindern nur tibiae üblich, Stat. Theb. VI 121. Serv. Aen. V 138. Auf dem Relief Röm. Mitt. V 1890, 72 erscheinen Tibiae, Cornua und Lituus, welcher letztere unter der umfassenderen Bezeichnung Tuba mit einbegriffen ist.

Weiter gingen vor dem Toten die Praeficae, die auch hier klagten und die Nenia sangen. Gloss.: Praefica ἡ πρὸ τῆς κλίνης ἐν τῇ ἐκφορᾷ κοπτομένη. Ferner Mimen und Tänzer, Suet Caes. 84: scenici artifices. Dionys. VII 72: εἶδον .... τοὺς σατυριστῶν χοροὺς κινουμένονς τὴν σίκιννιν ὄρχησιν. Einer der Mimen stellte den Verstorbenen selbst vor (Diod. exc. XXXI 25, 2), wobei ihm allerlei Scherz gestattet war, Suet. Vesp. 19. Fest. 334 b 25 erwähnt auch Kunstreiter (desultores) als zum funus indictivum gehörig.

Hierauf folgten die imagines (s. d.); Männer, oft wohl Schauspieler, bekleidet mit den Wachsmasken und der Amtstracht, bei Patriciern der Geschlechtsgenossen, bei Plebeiern der Vorfahren, später auch der Mitglieder verwandter Familien, welche curulische Ämter bekleidet hatten. Zur Zeit des Polybios erschienen sie zu Wagen unter Vortritt der einem jeden gebührenden Lictoren. Es ist fraglich, ob dies auch regelmässig stattfand und bei dem steigenden Strassenverkehr möglich war. Zwar aus spatietur Prop. III 13 b, 19 wird nichts zu schliessen sein. Aber nach Cass. Dio LVI 34, 2 wurden bei der B. des Augustus die Imagines getragen, ἐφέροντο, ebenso Tac. ann. III 76 antelatae sunt. Die Lictoren werden nach Polybios nicht mehr erwähnt. Die Imagines gingen vor der Leiche, Diod. exc. XXXI 25, 2. Tac. ann. III 76. Hor. epod. 8, 11 (ducant). Sil. It. X 568. Es war also eine Abweichung von dem sonst Üblichen, wenn sie bei der B. des Augustus ihr folgten, Cass. Dio LVI 34, 2. Auf die Imagines folgten Andenken der Thaten des Verstorbenen: Beutestücke, Namen und Symbole bezwungener Städte und Völker u. s. w., Dionys. VIII 59. Cass. Dio a. O. Tac. ann. I 8. Endlich die der Amtswürde des Verstorbenen entsprechenden Lictoren, schwarzgekleidet und mit gesenkten Fasces, Tac. ann. III 2. Appian. b. c. I 105. Noch vor diesen (wenn sie wegfielen, unmittelbar vor der Leiche) gingen, mit dem Pileus bedeckt, die testamentarisch freigelassenen Sclaven, Liv. XXXVIII 55, 2. Appian. Mithr. 2. Schol. Pers. III 106. Cod. Iust. VII 6, 5. Dionys. IV 24. Auch noch vor der Leiche (Serv. Aen. VI 224) wurden die oft erwähnten Fackeln getragen (vgl. Verg. Aen. XI 143. Tac. ann. III 4), schwerlich ein Rest der gewiss nie dauernd bestandenen Sitte nächtlicher B., sondern zum Anzünden des Scheiterhaufens bestimmt. So wurde auch der zur Mitverbrennung bestimmte Weihrauch, den Freunde oft in grosser Menge schenkten (Plut. Sull. 38), auf Schüsseln im Zuge getragen (Prop. III 13 b, 23), vermutlich neben den Fackeln. Ebenso auch andere, zur Mitverbrennung bestimmte und von Freunden geschenkte Gegenstände; es war eine Ausnahme, dass diese munera zur Verbrennung Caesars (Suet. Caes. 84) wegen der grossen Menge nicht im Zuge, sondern von den Gebern direct zum Rogus getragen wurden. Diese Dinge wurden wohl auf Lecti getragen; nur so finden die 6000 Lecti bei der B. Sullas und die 600 bei [352] der des Marcellus (Serv. Aen. VI 862) ihre Erklärung.

Die Leiche wurde getragen auf demselben Lectus, auf dem sie aufgestellt gewesen war, Herodian. IV 2, 2. 4. Cass. Dio LVI 34, 1; sie lag auf kostbaren Teppichen (Prop. III 13 b, 22. Cass. Dio a. O.), und der Körper war auch wohl mit solchen bedeckt (Verg. Aen. VI 221. Val. Max. V 5, 4. Lactant. II 14, 19. Hieron. vita Paul. erem. 17), so jedoch, dass das Gesicht frei blieb, Vell. II 4, 6 (Scipio). Appian. b. c. II 147 (Caesar). Cass. Dio LXI 7, 4 (Britannicus). Über dem Lectus war manchmal ein Baldachin angebracht, Relief Röm. Mitt. V 1890, 72. Die Ersetzung der nicht vorhandenen, etwa (wie die des Germanicus) im Auslande verbrannten Leiche durch ein plastisches Bild des Verstorbenen bezeichnet Tac. ann. III 5 als veterum iustitutum. Sie wurde zur Regel bei der Apotheose (s. Consecratio), seitdem diese, da das Verbrennen nicht mehr üblich war, zu einer symbolischen Feuerbestattung geworden war, während die wirkliche Leiche vorher anderweitig bestattet wurde; so bei der B. des Severus, Herodian. IV 2, 2; bei der des Pertinax, Cass. Dio epit. LXXIV 4, 2, war die Leiche nicht vorhanden. Dass die Leiche in einem als Lectus gestalteten Sarg, auf diesem aber eine Wachsfigur lag, wird nur von Augustus berichtet, Cass. Dio LVI 34, 1; dass es sonst wenigstens nicht sehr üblich war, beweisen die oben für die Unbedecktheit des Gesichtes angeführten Beispiele. Die aus Weihrauch gefertigte Statue des Sulla (Plut. Sulla 38) gehört nicht hierher, und das alte Wort capulus oder capulum (a capiendo, Serv. Aen. VI 222) kann unmöglich einem so selten vorkommenden Gebrauch seinen Ursprung verdanken. Wenn aber Polyb. VI 53, 1 erzählt, dass der Tote auf die Rostra gebracht wurde ποτὲ μὲν ἑστὼς ἐναργὴς, σπανίως δὲ κατακεκλιμένος, so liegt allerdings die Vermutung nahe, dass in ersterem Falle ein plastisches Bild die Leiche vertrat, Benndorf Gesichtshelme 74. Bei der B. Caesars wurde ausser der liegenden Leiche auch ein aufgerichtetes Wachsbild auf den Rostra gezeigt (Appian. b. c. IIΙ 147), also auch wohl im Zuge getragen.

Nach Verg. Aen. VI 223 und Serv. z. d. St. war es alte Sitte, dass die nächsten Verwandten die Leiche trugen, auf den Scheiterhaufen stellten und diesen anzündeten; vgl. auch Lucan. VIII 732. Als allgemeine Sitte war dies wohl früh abgekommen. Als etwas Besonderes wird aus vornehmen Familien berichtet, dass Söhne oder nahe Verwandte die Bahre trugen, Cic. Tusc. I 85 (vgl. Val. Max. VII 1, 1. Vell. I 11, 7. Plin. n. h. VII 146). Cass. Dio LIV 35, 5. Sulla trugen Senatoren, Appian. b. c. I 106, Caesar Magistrate, Suet. 84; vgl. auch Plin. n. h. XVIII 16 (populi humeris). Plut. Aem. 39; Numa 22. Doch soll es, dass sich diese Ehrenerweisung meist auf die Strecke von den Rostra zum Scheiterhaufen beschränkte; dies sagen ausdrücklich Vell. und Suet. a. O.; an anderen Stellen ergiebt es sich aus der Art, wie es nach der laudatio berichtet (namentlich Appian. a. O.), oder wie das imponere in rogum hervorgehoben wird. Lucullus (Plut. Luc. 43) sollte nicht in unmittelbarer Nähe der Stadt, sondern bei Tusculum verbrannt werden; deshalb trugen die vornehmen jungen Männer, die ihm die [353] letzte Ehre erweisen wollten, ihn aus dem Trauerhause auf das Forum. Augustus aber wurde von den Magistraten des verflossenen Jahres aus dem Palatium abgeholt (Cass. Dio LVI 34, 2) und so auch wohl spätere Kaiser (Herodian. IV 2, 4). Nach Pers. III 106 muss es zu seiner Zeit üblich gewesen sein, dass die testamentarisch Freigelassenen die Leiche trugen. Tote der niederen Klasse trugen die beim Libitinarius gemieteten Vespillones in der oft genannten sandapila (s. d.), einer kastenförmigen Bahre (wohl = capulus, capulum, Non. I 4, 18).

Der Gebrauch eines Wagens zum Transport der Leiche scheint wenig üblich gewesen zu sein. Für spätere Zeit wird er bezeugt durch Cod. Iust. VII 6, 5, wo die fächelnden Freigelassenen in ipso lectulo stantes ihn voraussetzen, und Dig. XI 7, 37 (vectura).

Hinter der Leiche gingen die Verwandten und wer sonst sich anschliessen wollte; daher sequi Prop. ΙII 13 b, 27, prosequi Sen. ep. 30, 5, exsequi Plaut. Epid. 174. Cic. Tusc. I 115. Gell. X 15, 25, exsequiae, exsequias ire, venire. Man folgte in schwarzen (Tib. IIΙ 2, 18. Prop. V 7, 28. Tac. ann. III 2. Iuv. X 245) oder grauen (pullae: Naturfarbe der Wolle, Varro bei Non. 549, 30) Trauerkleidern, Magistrate und Senatoren ohne die Abzeichen ihrer Würde, die Ritter ohne den goldenen Ring, Liv. IX 7, 8. Nur dem dominus funeris war gestattet, den ihm sonst zukommenden Purpurstreifen auch am Trauergewande zu führen, Fest. 237 b 24, praetexta pulla. Die männlichen Angehörigen hatten die Toga über den Kopf gezogen, die weiblichen gingen unbedeckten Hauptes mit aufgelöstem Haar (Plut. qu. rom. 14. Tib. I 1, 67. Petron. 111), ohne Goldschmuck (Liv. XXXIV 7, 10. Dionys. V 48. VIII 62), unter leidenschaftlichen Äusserungen des Schmerzes, an die Brust schlagend und das Gesicht zerkratzend; das Verbot der zwölf Tafeln, mulieres genas ne radunto (Cic. de leg. II 59. Fest. 273 b 30. Plin. n. h. XI 157) wurde nicht beobachtet, Tib. I 1, 68. Prop. III 13 b, 27. Petron. 111; Varro bei Serv. Aen. III 67 erkennt hierin einen Rest eines Opfers an die Inferi; in der That war es wohl Rest eines Menschenopfers. Man rief den Namen des Toten (Prop. a. O.). Bei Todesfällen, die allgemeine Teilnahme erregten, warfen auch solche, die nicht im Zuge gingen, Blumen, abgeschnittene Haare und sonstige Gaben auf die vorübergetragene Leiche, Dionys. XI 39.

Das funus sollemne zieht zunächst auf das Forum, wo die Leiche vor der Rednertribüne niedergesetzt wird. Auf ihrem hohen Lager war sie hier sichtbar genug, und es wurde auch wohl ein eigener Holzbau zu ihrer Aufstellung errichtet, Suet. Caes. 84. Cass. Dio epit. LXXIV 4, 2. Es war etwas Besonderes, dass die Leiche der Octavia auf die Rostra Iulia (Cass. Dio LIV 35, 4), die des Augustus (ebd. LVI 34, 4) auf die grossen Rostra gestellt wurde. Dagegen ist wohl anzunehmen, dass die Imagines auf die Bühne stiegen und hier auf curulischen Sesseln Platz nahmen. Auch von der Bühne hielt dann ein Sohn oder ein naher Verwandter oder, namentlich beim funus publicum, ein vom Senat damit beauftragter Magistrat (Quintil. III 7, 2) die laudatio funebris (s. d.), indem er zuerst die Verdienste des Verstorbenen, [354] dann die seiner als Imagines anwesenden Ahnen, vom ältesten anfangend, schilderte. Hauptstelle für alles dies Polyb. VI 53, 1ff.; vgl. Dionys. V 17. IX 54. Cass. Dio LIV 28, 13. Vor und nach der Laudatio wurden auch von Chören Lob- und Trauerlieder mit Flötenbegleitung vorgetragen. Appian. b. c. II 146 bezeichnet dies als πάτριον ἔθος; vgl. Suet. Caes. 84. Cass. Dio epit. LXXIV 4, 5. Cic. de leg. II 62. Tac. ann. ΙII 5. Cic. Mil. 87. Lucan. VIII 734. Quintil. VIII 2, 8. Von dem Text eines solchen Gesanges giebt Sen. lud. 12 eine Vorstellung. Die Anwesenden bekundeten durch laute Zurufe ihren Schmerz und ihre Beistimmung zu den Worten des Redners und der Chöre, Appian. a. O. Cass. Dio a. O. 5, 1. Dass auf dem Forum, vor oder nach der Laudatio, die oben erwähnten Mimen, Tänzer und Kunstreiter irgend welche Darstellungen ausführten, zeigt Suet. Caes. 84 (inter ludos) vgl. mit Appian. a. O. Dies sind wohl auch die ludi Cic. Mil. 87. Fest. 334 b 25.

Vom Forum ging dann der Zug an den Scheiterhaufen, der in der Regel, wie es in der Natur der Sache lag, in der Nähe des Grabes errichtet war. Das Verbot, innerhalb der Stadt zu beerdigen und zu verbrennen, wurde seit den zwölf Tafeln öfter eingeschärft, Serv. Aen. XI 206. Lex Col. Gen. 73. Dig. XLVII 12, 3, 5 (Hadrian). Hist. Aug. Ant. Pius 12, 3. Paul. sent. I 21, 3. Cod. Theod. IX 17, 6 (381 n. Chr.). Cod. Iust. III 44, 12 (Diocletian). In der lex Col. Gen. 74 ist auch verboten, ein Ustrinum näher als 500 Schritt bei der Stadt anzulegen. Dass Begraben in der Stadt (auch auf dem Markte, Dionys. III 1) früher üblich war, geht schon aus dem Verbot der zwölf Tafeln hervor. Ausnahmsweise wurde es auch später gestattet. Es scheint, dass früher einmal mit dem Triumph dies Recht verbunden war; doch war es später darauf reduciert worden, dass das os resectum in der Stadt beigesetzt und ein Monument errichtet werden durfte, Plut. qu. Rom. 79. Serv. Aen. XI 206. Ferner wurde einzelnen virtutis causa für sie und ihre Nachkommen das Begräbnis in der Stadt gestattet; daher das Begräbnis der Valerier auf der Velia, welches dieselben aber in historischer Zeit nicht mehr benutzten; es wurde nur, wenn der Zug an der Stelle vorbeikam, durch Unterhaltung einer Fackel unter den Lectus das Recht der Verbrennung angedeutet, Cic. de leg. II 58. Dionys. V 48. Plut. qu. Rom. 79; Poplic. 23. Mommsen CIL I p. 285. Dass auch die Fabricier ein gleiches Vorrecht gehabt hätten, ist vielleicht nur ein Missverständnis des Plutarch, qu. Rom. 79; nach Cic. a. O. scheint es, dass es dem Fabricius nur persönlich zugestanden wurde. Es war eine ganz besondere Ausnahme, dass Traian auf seinem Forum beigesetzt wurde, Eutrop. 8, 5. Auch die Vestalinnen hatten das Recht, in der Stadt begraben zu werden. Für die Municipien indes beweisen die öfteren Einschärfungen (s. o.), dass das Verbot manchmal überschritten wurde; es gab sogar solche, deren leges das Begraben in der Stadt erlaubten (Dig. a. O.). Dass man in ältester Zeit auch innerhalb der Häuser begraben habe (Serv. Aen. V 64. VI 152), beruht wohl auf keiner Überlieferung, sondern auf einem Rückschluss aus dem Larenkult. Alle italischen Nekropolen, auch die ältesten, liegen [355] ausserhalb der Städte. Meistens lagen die Begräbnisstätten an den Strassen, wo sie, namentlich bei Rom und Pompeii, massenhaft gefunden werden (Marquardt Privatl.² 361ff.).

Das alte Verfahren, den Scheiterhaufen in der Grube selbst zu errichten (bustum, s. d.), scheint früh ausser Gebrauch gekommen zu sein. Bei Familiengräbern war häufig für die Verbrennung ein eigener ummauerter Platz, ustrinum (s. d.; auch ustrina) vorhanden. Dem Rogus gab man künstlerische Form; besonders grossartig bei der Consecration eines Kaisers (Herodian. IV 2, 6ff.); aber schon die zwölf Tafeln verboten es (rogum ascia ne polito, Cic. de leg. II 59), wohl ohne Erfolg. In einer pompeianischen Grabkammer fand man in der Erde, mit der die Urnen bedeckt waren, Reste des Rogus, darunter eiserne Nägel, mit denen er gezimmert war, Röm. Mitt. III 1888, 141. Nach Verg. Aen. VI 177. Serv. z. d. St. und Ovid. trist. III 13, 21 scheint Altarform üblich gewesen zu sein. Bemalung bezeugt Plin. n. h. XXXV 49. Man bekränzte ihn mit Cypressen (Verg. VI 215. Ovid. a. O. Sil. It. X 535), nach Varro bei Serv. a. O. um dem übeln Geruch zu begegnen.

An der Verbrennungsstätte fand noch eine Totenklage und die letzte Conclamation statt, Verg. Aen. VI 218 (fit gemitus) und Serv. z. d. St.

Die Leiche wurde mit dem lectus (Tib. I 1, 61: arsuro lecto. Appian. b. c. I 48) auf den Rogus gesetzt, und mit ihr die Beigaben. Diese waren dreierlei Art. Erstens Speisen (dapes, Verg. Aen. VI 225): Brot (Catull. 59, 4) oder Opferkuchen (liba CIL III 2919). Zweitens Dinge, die dem Verstorbenen gehört hatten und ihm lieb gewesen waren, vor allem Kleider, bei Beamten das Amtskleid, bei Triumphatoren die Triumphaltracht (Lucan. IX 175. Stat. silv. II 1, 159. Lucian. Nigr. 30). Die zwölf Tafeln verboten, mehr als drei Gewänder mit zu verbrennen; denn so ist nach Analogie griechischer Gesetze das tribus riciniis Cic. de leg. II 59 zu verstehen. Ferner Schmucksachen (Lucian. Philops. 27), Geräte der Lieblingsbeschäftigungen (Inschr. Wilmanns 315), bei Kindern Spielzeug und Lieblingstiere (Plin. ep. IV 2, 3). Reste eines Elfenbeinkästchens fanden sich unter den Resten des Rogus in der eben erwähnten pompeianischen Grabkammer. Dazu kamen Gegenstände gleicher Art, die von Freunden zu diesem Zweck übersandt wurden, gleichsam postume Geschenke. Die Menge dieser munera, die auch in der Pompa getragen wurden (s. o. S. 351), gab einen Massstab für das Ansehen und die Liebe, die der Verstorbene genossen hatte, Plut. Cat. min. 11. Suet. Caes. 84. Tib. II 4, 44. Stat. silv. III 3, 38. Sie galten für so wesentlich, dass bei der Verbrennung Caesars auf dem Forum, da die munera in das Marsfeld gebracht waren, die Anwesenden, was sie gerade zur Hand hatten an Kleidern und Schmucksachen, ins Feuer warfen, Suet. a. O. Auf den Rogus des Augustus warfen die Soldaten die ihnen von ihm verliehenen Ehrenzeichen, Cass. Dio LVI 42, 2. Drittens die oft erwähnten Wohlgerüche, durch die dem übeln Geruch der Verbrennung begegnet werden sollte; auch diese wurden, oft in grossen Massen, von Freunden geschenkt und gehören daher zu den munera, Plut. Sull. 38; Cat. min. 11. Tib. I 1, 62. Plin. n. h. XII 83. Lucan. VIII 729. Stat. silv. [356] II 1, 160. Mart. X 97, 2. Eine ärmliche Verbrennung ohne Wohlgerüche heisst bei Lucan. VIII 737 sicci ignes. Es kam auch vor, dass zu Ehren des Toten die munera allein, ohne die Leiche verbrannt wurden, Lucan. IX 175. Tac. ann. III 2.

Um den Scheiterhaufen, vor der Anzündung desselben, fanden bei Kaiserbegräbnissen und wo sonst der Staat sich beteiligte (wir können nicht näher bestimmen, in welchen Fällen) die decursiones (s. d.) der Truppen statt, Appian. b. c. I 106 (Sulla). Cass. Dio LVI 42, 2 (Augustus). LXXIV 5, 5 (Pertinax). LXXVI 15, 3 (Severus). Herodian IV 2, 9 (Severus).

Nachdem dem Toten die Augen wieder geöffnet waren (Plin. n. h. XI 150), zündeten die nächsten Verwandten den Rogus mit abgewandtem Gesicht an, Verg. Aen. V 223. Cass. Dio LXXVI 15. Darstellung einer so anzündenden Frau, Overbeck Pompeii⁴ 418. Beim Kaiser tritt auch wohl der Staat an die Stelle der Familie. So wurde der Scheiterhaufen des Pertinax von den Consuln angezündet (Cass. Dio LXXIV 5, 5), der des Augustus von Centurionen im Auftrag des Senats (Cass. Dio LVI 42, 3), wie auch Verwandte, statt eigenhändig anzuzünden, sich darauf beschränken konnten, den Befehl dazu zu geben, Lucan. VIII 740. Das Feuer im Gange zu erhalten, war Sache der ustores, Catull. 79, 5. Lucan. VIII 738. Mart. III 93, 26. Solange es brannte, klagte das Gefolge, indem es der Praefica respondierte, Serv. Aen. VI 216. Dass auch ganz arme, ohne alle Begleitung von den Vespillonen hinausgetragene Leichen verbrannt wurden, bezeugt Martial. VIII 75, 9, es scheint danach eine Armenverbrennung auf Staatskosten gegeben zu haben.

War das Feuer ausgebrannt, so wurde die Asche mit Wein gelöscht, Verg. Aen. VI 226. Stat. silv. II 6, 90. Ein dem Numa zugeschriebenes Gesetz verbot, die zwölf Tafeln beschränkten diesen Luxus, Plin. n. h. XIV 88. Cic. de leg. II 60. Die nächsten Verwandten sammelten dann die Knochen; dies wird oft erwähnt (Prop. V 1, 127. Sen. de ira II 33, 6) und ausführlich beschrieben bei Tib. III 2, 15ff. Man wusch erst die Hände, sammelte dann die Knochen in den Sinus des Gewandes (Tib. I 3, 6. Sen. cons. ad Helv. 2, 5), begoss sie mit Wein, dann mit Milch, trocknete sie mit leinenen Tüchern und legte sie in die Urne. Dann wurden die Anwesenden durch Besprengung mit Wasser gereinigt und mit der Formel ilicet entlassen, Verg. Aen. VI 229–231. Serv. Aen. VI 216. 231. Dass man hierbei barfuss und ungegürtet (Suet. Aug. 100), scheint doch nicht allgemeine Regel gewesen zu sein (incinctae, Tib. III 2, 18). In die Urne that man allerlei Wohlgerüche (Tib. I 3, 7. Pers. 6, 34), flüssig (Tib. IIΙ 2, 25. Ovid. fast. III 561) und in Pulverform (Ovid. tr. III 3, 69). Auch die dem Toten mitgegebene Münze wird in die Urne gelegt; ebenso manchmal die Fläschchen, welche die Salben enthalten hatten, doch kommt es auch vor, dass diese mit der Urne, aber ausserhalb derselben, beigesetzt werden, Röm. Mitt. III 1888, 132. X 1895, 156. Seltener findet man in der Urne eine Thonlampe, Not. d. Sc. 1885, 397. Andere Beigaben waren wenig üblich. Einzeln findet sich der Siegelring, Clarac Fouille faite à Pompéi 45. Not. d. Sc. 1887, [357] 127, öfter die Bulla (s. d.); in der Urne eines Knaben Knochentäfelchen mit römischen und griechischen Zahlzeichen, die ihm zum Lernen gedient hatten, Νοt. d. Sc. 1886, 240. Auf die Knochen wurde auch wohl ein zusammengefaltetes Tuch gelegt, Röm. Mitt. III 1888, 132. Es kam auch vor, dass die Knochen in der Urne in eine aus Wein, Öl und Wasser gemischte Flüssigkeit gelegt wurden, Overbeck Pompeii⁴ 414; vgl. Fiorelli Pomp. ant. hist. I 1, 47. Dass Livia am fünften Tage nach der Verbrennung die Gebeine des Augustus sammelte (Cass. Dio LIV 42, 4) war eine besondere, dem Kaiser erwiesene Ehre; gewöhnlich wird das Sammeln und die Beisetzung gleich nach der Verbrennung erfolgt sein.

Aus der Zeit des Begrabens war die Vorstellung geblieben, dass die Knochen begraben werden müssten; bis dies geschehen, war die Familie unrein, funesta. Geschah es nun nicht unmittelbar nach der Verbrennung, so ergab sich eine zweite B.s-Feier. Der hierbei entfaltete Luxus veranlasste die Gesetzgeber der zwölf Tafeln, dies zu verbieten; die Begrabung musste gleich oder später ohne besondere Feier stattfinden, Cic. de leg. II 60: homini mortuo ne ossa legito quo post funus faciat; ausgenommen waren Todesfälle im Kriege und in der Fremde. Da nun aber, wir wissen nicht wie früh, die Sitte aufkam, die Gebeine nicht zu begraben, sondern in zugänglichen, auch überirdischen Grabkammern beizusetzen, ferner häufig das Grab nicht gleich fertig war, so wurde das Begraben durch eine symbolische Handlung ersetzt, und zwar, wie es nach den dürftigen Andeutungen unserer Quellen (Varro de l. l. V 23. Cic. a. O. 55. 57. Fest. ep. 148, 11) scheint, in verschiedener Weise. Entweder nämlich wurde dem Toten vor der Verbrennung ein Finger abgeschnitten (os resectum Cic., membrum abscidere Fest.) und dieser begraben. Oder es wurde nach der Verbrennung ein Knochen, sei es wirklich, sei es symbolisch, durch eine darauf geworfene Scholle (os exceptum Varro; in os iniecta gleba Cic.) begraben. Oder endlich man warf eine Scholle auf den Ort, wo die Knochen über der Erde beigesetzt waren (in sepulcrum abiecta gleba Varro). Natürlich konnte dies Verfahren nur in Anwendung kommen, wenn die Grabkammer schon vor dem Tode bereit stand. In einem schon erwähnten pompeianischen Grabe (Röm. Mitt. ΙII 1888, 140) hatte man sich nicht mit dieser symbolischen Handlung begnügt, sondern die in der Grabkammer beigesetzten Urnen vollständig mit Erde bedeckt. Wurde die Urne wirklich und gleich begraben, so fielen vermutlich diese symbolischen Handlungen fort; dem Toten war sein Recht geschehen (iusta facere), und die Familie war rein, quod os supra terram non extaret (Cic.). An dieser letzteren Sitte haben daher keineswegs blos solche festgehalten, denen die Mittel zur Erbauung einer Grabkammer fehlten; sondern wir finden in Pompeii grosse und kostspielige Monumente in Form von Zellen, Nischen, Bögen, halbrunden Sitzen, in, unter und bei denen die Urnen in der Erde begraben und die Plätze durch Steincippen bezeichnet sind, Overbeck Pompeii⁴ 400ff. 406. 408. Röm. Mitt. 1888, 121–127. 130–134. V 1890, 278ff. IX 1894, 62. Die terrae iniectio [358] konnte symbolisch auch dann stattfinden, wenn die Leiche nicht zur Stelle war, Serv. Aen. VI 366.

Mit dieser Vorstellung, dass die Gebeine unter die Erde kommen müssten, kreuzte sich das Bestreben, sie für die Totenspende erreichbar zu lassen. Diesem Zweck entsprachen die zugänglichen Grabkammern, in denen die Urnen aufgestellt, oder, wie in den Columbarien (s. d.), im Boden von Nischen eingemauert wurden. Beide Bestrebungen suchte man zu vereinigen durch Thon- oder Metallröhren, die von der Oberfläche in oder doch auf die begrabene Urne führten. S. hierüber Röm. Mitt. IIΙ 1888, 125. 126f. X 1895, 156. Auch wo die Urnen in unzugänglichen Grabkammern standen, wurden bisweilen solche Libationsröhren auf sie hinabgeführt, Röm. Mitt. III 1888, 128. Ähnliche Vorrichtungen werden auch in Africa gefunden; für Rom vgl. noch Not. d. Sc. 1886, 81. In den Columbarien sind die in eine an den Wänden entlang laufende Stufe eingelassenen Urnen mit durchlöcherten Inschriftplatten bedeckt.

Nach der Begrabung oder Beisetzung der Gebeine kam die B.s-Feier mit einer letzten Anrufung des Toten zum Abschluss, man rief seinen Namen und dreimal vale oder salve, Verg. Aen. III 68. VI 506. Serv. Aen. I 219. III 68. XI 97. Mit der Beisetzung oder, wenn diese erst später stattfand, mit der symbolischen Beerdigungshandlung waren verbunden die feriae denicales (s. d.), an denen durch das Opfer der porca praesentanea das Grab geweiht, durch einen den (ursprünglich dem) Laren geopferten Hammel die Familie gereinigt wurde, Fest. 250 b 25; ep. 70, 9. Cic. de leg. II 55. An demselben Tage wurde auch das Leichenmahl (silicernium, s. d.) am Grabe gefeiert (Varro bei Non. 48, 5. Fest. ep. 295, 2. Apul. flor. IV 19), und zwar nach der Beisetzung: exsequiati Varro a. O.; das vale, mit dem sich (ebd.) die Gäste trennen, ist offenbar verschieden von dem nach der Beisetzung dem Toten zugerufenen. Die zwölf Tafeln verboten die circumpotatio beim Leichenmahl, Cic. a. O. 60.

In die Grabkammer legte man ausser der Urne auch die leeren Fläschchen der bei der B. verwendeten Salben, ferner Lampen, um an den Totenfesten die Kammer zu erleuchten. Beides fand sich in einigen pompeianischen Gräbern; in einem derselben auch ein kleiner Thonaltar für Rauchopfer, Fiorelli Pomp. ant. hist. I 3, 107. 109. Sonstige Ausstattung der Grabkammer scheint wenig üblich gewesen zu sein.

Auf die wirkliche oder symbolische Beerdigung folgt eine neuntägige Trauerzeit, novemdial (s. d.), an deren Schluss, am neunten Tage, am Grabe das sacrificium novemdiale dargebracht und die cena novemdialis (nicht notwendig am Grabe) gefeiert wird, Porph. Hor. epod. 17, 48. Donat. Ter. Phorm. 39. Apul. met. IX 30. Augustin. in Genes. I, vol. III p. 315 Bened. Tac. ann. VI 5. Cic. Vatin. 30. Petron. 65.

Über die Gebräuche bei der B. unverbrannter Leichen fehlt es an Nachrichten; doch können wir annehmen, dass es wesentlich dieselben waren, wie bei der Verbrennung, nur dass der Zug vom Trauerhause, bezw. vom Forum direct an das Grab oder an den Ort ging, wo der Sarkophag bis zur Vollendung [359] des Grabes aufbewahrt werden sollte. Sowohl in der früheren als in der späteren Begrabungsperiode (o. S. 345f.) begrub man ärmere Leichen in einem einfachen steinernen, thönernen oder hölzernen Sarge oder in einem Surrogat desselben (z. B. in zersägten Amphoren), oder auch in einem in der Erde aus Steinplatten oder Ziegeln hergestellten kastenartigen Behälter, oder endlich in der blossen Erde, während reichere in Grabkammern beigesetzt wurden. Und zwar wurden in diesen letzteren in der älteren die Leichen auch ohne Sarg auf die in den Kammern angebrachten Steinbänke gelegt, während sie in den Grabkammern der Kaiserzeit der Regel nach in Sarkophagen liegen.

Reich ausgestattete Grabkammern aus der früheren Zeit, wie in Etrurien und Praeneste (s. Gräber), sind in und bei Rom nicht gefunden worden; die wenigen dort gefundenen enthielten ausser den Leichen nur Thongerät in beträchtlicher Menge, Bull. com. II 49, III 46. In der Kaiserzeit war Ausstattung der Grabkammer nicht üblich. In den Sarkophag legte man die Leiche mit Kleidern und Schmuck, dazu etwaige Beigaben. So enthielt der 1889 in Rom gefundene Sarkophag der Crepereia Tryphaena, aus dem 3. Jhdt. n. Chr., ausser reichem Goldschmuck (darunter der Verlobungsring) eine Puppe und anderes Spielzeug, also Erinnerungen an die Jugendzeit der Verstorbenen, und eine kleine Silberciste, Bull. com. 1889, 176ff. Auch mit der Leiche einer Frau bei Tharros auf Sardinien fand man einen Spiegel und Münzen (bis Mitte des 3. Jhdts.), Not. d. Sc. 1886, 28. Im allgemeinen aber beschränken sich die Beigaben auf Thon- oder Glasgefässe (aus einem bei Rom gefundenen Sarkophag stammt die Portlandvase) und Lampen.

Es war wohl frühzeitig üblich, zu Ehren des Toten Spiele und sonstige öffentliche Feste zu veranstalten. Schon die zwölf Tafeln enthielten darauf bezügliche Bestimmungen. Cic. de leg. II 61. Solche Spiele, die seit 264 v. Chr. (Liv. per. XVI. Val. Max. II 4, 7) oft erwähnt werden, fanden ursprünglich am Tage des sacrum novemdiale statt und hiessen deshalb ludi novemdiales, Serv. Aen. V 64; vgl. Stat. Theb. VI 238. Es ist kaum zu bezweifeln, dass dasselbe auch von den ebenfalls oft erwähnten Volksbewirtungen (z. B. Cic. pro Mur. 75) oder Fleischverteilungen (visceratio z. B. Liv. XXXIX 46, 2. XLI 28, 11) gilt. Je grössere Dimensionen aber solche Festlichkeiten annahmen, um so weniger war es möglich, sie so schnell vorzubereiten, und sie fanden daher häufig viel später statt. Caesar gab Feste zu Ehren seines Vaters und seiner Tochter lange nach dem Tode derselben, Suet. Caes. 26. Plut. Caes. 55. Plin. n. h. XXXIII 55; ebenso Faustus Sulla zu Ehren seines Vaters (Cass. Dio XXXVII 51, 4). Augustus zu Ehren des Agrippa, Cass. Dio LV 8, 5.

Über B. auf Staats- und Gemeinekosten s. Funus publicum. Im allgemeinen vgl. Gräber. Kirchmann De funeribus Romanorum, Lubecae 1637. Becker-Göll Gallus III 481. Marquardt Privatleben der Römer² 340ff.

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