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14) Virius Nicomachus Flavianus (Dessau 2947 = CIL VI 1782[1]), Nicomachus Flavianus (Dessau 2948 = CIL VI 1783[2]. De Rossi Inscr. christ. urb. Romae 419–421. 1145), Nicomachus senior (Apoll. Sid. VIII 3, 1; vgl. Macrob. Sat. I 24, 24), sonst nur Flavianus genannt, Sohn des Canusiners Volusius Venustus (Macrob. Sat. I 5, 13; vgl. CIL IX 329[3]. Symm. ep. IV 71, 1. Ammian. XXIII 1, 4. XXVIII 1, 24), von dem er seinen Grundbesitz in Apulien geerbt haben wird (Symm. ep. II 34, 1). Da Symmachus ihn immer mit frater anredet, muß er mit ihm verwandt oder verschwägert gewesen sein (vgl. Seeck Herm. XLI 533[4]). Zwei Söhne von [2507] ihm werden erwähnt (Symm. ep. II 17. VI 12, 3. 20); der eine war Flavianus Nr. 15, der zweite hieß vielleicht nach dem Großvater und war jener Venustus, an den Symm. ep. IX 17 gerichtet ist. F. starb 394 ungefähr als 60jähriger (Carm. Paris. 67), war also um 334 geboren. Nachdem er vorher die senatorischen Munera der Quaestur und der Praetur abgeleistet hatte und in das Collegium der Pontifices aufgenommen war, wurde er zum Consularis Siciliae ernannt (Dessau a. O.) zu derselben Zeit, wo der ältere Symmachus Praefectus urbi war (Symm. ep. II 44), d. h. im J. 364 oder 365. Wahrscheinlich trug sein Heidentum die Schuld, daß er zu seinem zweiten Amte, dem Vicariat von Africa (Dessau a. O.; vgl. Symm. ep. II 63), erst 376 befördert wurde (Ammian. XXVIII 6, 28). Wie es die regelmäßige Politik der damaligen Heiden war, die Spaltungen in der christlichen Kirche nach Möglichkeit zu befördern, so unterstützte auch er die Donatisten mit solchem Eifer, daß ihn später Augustinus (ep. 87, 8 = Migne L. 33, 300) für einen der Ihrigen halten konnte. Die Folge war, daß Kaiser Gratian am 17. Oktober 377 ein Gesetz an ihn richtete, durch das ihm in sehr entschiedenem Tone die Befolgung der Verfügungen eingeschärft wurde, welche die früheren Kaiser gegen die Donatisten erlassen hatten (Cod. Theod. XVI 6, 2). Denn dies Gesetz nach der schlechteren Überlieferung des Cod. Iust. I 6, 1: ad Florianum vic. Asiae mit Mommsen auf Asien zu beziehen, ist deshalb unmöglich, weil es das Wiedertaufen verbietet, das gerade für die afrikanischen Donatisten charakteristisch war, während es in Asien eine Sekte, welche diesen Mißbrauch betrieb, zu jener Zeit gar nicht gab. Der Ort des Datums (Constantinopoli), auf den Mommsen sich ausschließlich stützt, kann in diesem Falle nicht dafür entscheidend sein, in welchem Reichsteil das Gesetz erlassen ist, weil er unter allen Umständen falsch sein muß. Denn zu jener Zeit hielt Valens sich ebensowenig in Constantinopel auf, wie Gratian. Vielleicht ist das hsl. Constpli durch eine naheliegende Interpolation aus Confl(uentibus)[5] entstanden. Denn Gratian ist kurz vorher in Mainz (Cod. Theod. I 16, 13 vom 28. Juli 377) und Trier (Cod. Theod. XI 2, 3 vom 17. September 377) nachweisbar und kann von dort zum 17. Oktober leicht die Mosel hinunter nach Coblenz gefahren sein, um die Alamannen, die eben damals einen Einfall vorbereiteten, aus größerer Nähe zu beobachten. Jedenfalls ist die Lesung des Cod. Theod.: ad Flavianum vic. Afric. unanfechtbar, nicht nur weil sie an sich für die besser beglaubigte gelten muß, sondern auch weil das afrikanische Vicariat des F. für eben diese Zeit auch durch Ammian überliefert ist. Ein Gesetz vom 22. April 378 (Cod. Theod. XVI 5, 4), das zweifellos von Gratian herrührt, tadelt denn auch die Bosheit der heidnischen Beamten (iudicum profanorum improbitas), welche die Gottesdienste der Ketzer nicht gehindert hätten.

F. war also in Ungnade gefallen und ist durch Gratian zu keinem neuen Amte befördert worden, wohl aber durch Theodosius. Was ihm auch bei diesem sehr christlichen Kaiser Beförderung erwirkte, war seine hoch gerühmte Gelehrsamkeit (Rufin. h. e. XI 33. Macrob. Sat. I 5, 13. III 10, [2508] 1) und der literarische Ruf, den er sich in den Jahren seiner Muße erworben hatte. Vor allem galt er als Autorität in der Auguraldisziplin (Macrob. Sat. I 24, 17) und jeder anderen Art der Weissagekunst (Rufin. h. e. XI 33. Sozom. VII 22). Macrobius, der ihm unter den Rednern seiner Saturnalien einen hervorragenden Platz anweist (I 5, 13. 6, 4. 24, 17. 21. 24. 25. II 2, 4. 8, 2. VII 6, 1), läßt ihn daher die theologische Weisheit des Vergil ausdeuten. Denn er ist es, dessen Rede das dritte, am Anfang verstümmelte Buch eröffnet (Seeck Symmachus p. CXVIII Anm. 589). Dieses echt heidnische Wissen hätte ihm zwar eher gefährlich werden können, als daß es ihn dem Kaiser empfahl; doch war er auch auf vielen andern Gebieten literarisch tätig gewesen. Genau befreundet mit dem Philosophen Eustathius (Macrob. Sat. I 6,4; vgl. o. Bd. VI S. 1451), hatte auch er sich mit Philosophie beschäftigt (Symm. ep. II 61) und selbst ein Buch de dogmatibus philosophorum herausgegeben. Ferner ein grammatisches Werk de consensu nominum et verborum (Reifferscheid Rh. Mus. XVI 22. 23) und eine Übersetzung von des Philostratos Leben des Apollonios von Tyana (Apoll. Sid. ep. VIII 3, 1). Den meisten Ruhm aber brachte ihm ein großes Geschichtswerk ein, weshalb er auch in einer seiner Inschriften (Dessau 2947) historicus dissertissimus genannt wird. Es wurde zwar nicht vor dem J. 383 abgeschlossen, da er es erst als Praefect dem Kaiser Theodosius widmete, wird aber gewiß schon früher begonnen und wohl auch zum Teil veröffentlicht worden sein. Es hieß Annales (Dessau 2948), ordnete aber den Stoff nicht nach Consulatsjahren, sondern, dem Beispiel des Thukydides folgend, nach Sommern und Wintern (Seeck Herm. XLI 494[4]) und reichte bis auf den Tod des Usurpators Procopius, d. h. bis auf das J. 366 herab.[6] Bis zu diesem Zeitpunkt hat es dem Ammianus Marcellinus als Hauptquelle gedient (Seeck Herm. XLI 532[4]; vgl. H. Usener Anecdoton Holderi 4. 29). Da nun die Kaiser jener Zeit hohen Wert darauf legten, daß ihre Erlasse schön stilisiert waren, und deshalb mit Vorliebe literarische Berühmtheiten zu Leitern ihrer Kanzleien ernannten, wurde F. an den Hof des Theodosius berufen und dort zum Quaestor sacri palatii[7] gemacht (Dessau a. O. Symm. ep. II 8, 2. III 58. 90). Dies scheint durch den Einfluß, den Rufinus schon damals am Hofe besaß, bewirkt worden zu sein (Symm. ep. III 81. 86, 2. 90); doch wenn ich früher hieraus schloß, dieser müsse zu jener Zeit Magister officiorum gewesen sein und danach die Quaestur des F. chronologisch zu bestimmen versuchte (Symm. p. CXVI), so hat sich dies mir jetzt als irrtümlich erwiesen (Seeck Die Briefe des Libanius 256). Die Zeit des Amtes steht also nur soweit fest, als es nach der Thronbesteigung des Theodosius (379) und vor der Praefectur des F. (383) bekleidet sein muß; aber da diese recht bald auf die Quaestur gefolgt zu sein scheint (Symm. ep. III 90; vgl. II 22, 1), wird man den Beginn des früheren Amtes doch mit einiger Wahrscheinlichkeit in das J. 382 setzen dürfen.

Im persönlichen Verkehr mit dem Kaiser errang sich F. schnell die Gunst desselben (Symm. II 17, 2. 22. 23), erwirkte seinem älteren Sohne [2509] das Proconsulat von Asien, dem jüngeren wahrscheinlich die Verwaltung einer italischen Provinz (Seeck Symm. p. CXVI) und wurde selber bald zum praefectus praetorio Italiae Illyrici et Africae befördert (Dessau a. O. Symm. ep. III 90), in welchem Amt er am 27. Februar 383 erwähnt wird (Cod. Theod. VII 18, 8. IX 29, 2). Doch schon im Herbst desselben Jahres befindet er sich wieder in seinen campanischen Villen (Symm. ep. II 4–7). Ob die Sehnsucht nach Ruhe, der er in seinen Briefen an Symmachus wiederholt Ausdruck gegeben hatte (Symm. ep. II 17, 2. 19. 23), ihn zur freiwilligen Rückkehr in das Privatleben veranlaßte, ob die Unbesonnenheit seines Sohnes, wie diesem selbst (s. u.), so auch dem Vater sein Amt kostete, läßt sich nicht entscheiden. Jedenfalls war sein Einfluß so tief gesunken, daß seine Stimme auch im römischen Senat nur geringes Gewicht besaß (Symm. ep. II 7, 2).

Als Theodosius nach der Besiegung des Usurpators Maximus seine Residenz nach Italien verlegte, erscheint F. im J. 389 wieder an seinem Hofe (Symm. II 30, 4. 32, 1). Der Brief, in dem Symmachus das Gesetz vom 23. Januar 389 (Cod. Theod. IV 4, 2) preist (II 13), ist daher an F. gerichtet, offenbar damit dieser ihn dem Kaiser vorlesen soll. Doch scheint er zunächst noch keine amtliche Stellung eingenommen zu haben. Denn in der Praefectur von Italien, Illyricum und Africa, die er bald darauf zum zweitenmal bekleidete (Dessau a. O.), erscheint 388 und 389 noch Trifolius (Cod. Theod. XV 14, 6. 7. XVI 5, 15. XIV 1, 3), 390 Polemios (Cod. Theod. XV 1, 26. 28 vom 16. Januar und 4. April). Dieser wird zuletzt am 23. Dezember 390 erwähnt (Cod. Iust. I 40, 9); doch ist dies Datum nur durch Haloander überliefert und daher sehr zweifelhaft. Ihm widerspricht, daß zu der Zeit, wo sein Verwandter Symmachus zum Consuln für das J. 391 designiert wurde, F. jedenfalls schon im Amte war, da einer seiner Officialen die Nachricht davon nach Rom brachte (Symm. ep. II 62). Auch wird dies Consulat selbst seinem Einfluß zu danken gewesen sein, den er freilich auch schon als Privatmann ausüben konnte. Das erste Gesetz, das an ihn als Praefectus gerichtet ist (Cod. Theod. IX 40, 13), trägt zwar ein falsches Datum; doch steht es fest, daß es durch das Blutbad von Thessalonike hervorgerufen wurde (Rufin. h. e. XI 18. Theodor. h. e. V 18, 16. Sozom. VII 25), das im J. 390 stattfand (G. Rauschen Jahrbücher der christlichen Kirche unter dem Kaiser Theodosius d. Gr. 317), und daß es sehr bald nach der Weihnachtsfeier (Theod. h. e. V 18, 5), also wohl im Januar 391 gegeben ist. Ferner nennen ihn Gesetze vom 11. Mai 391 (Cod. Theod. XI 39, 11. XVI 7, 4. 5) und vom 27. Mai 391 (Cod. Theod. I 1, 2. III 1, 6). Ein viertes Gesetz an ihn muß in den ersten Monaten 392 gegeben sein, denn am 8. April 392 wurde es öffentlich ausgestellt (Cod. Theod. X 10, 20); doch war damals F. nicht mehr im Amte, da sein Nachfolger Apodemius schon am 15. Februar 392 erwähnt wird (Cod. Theod. XIII 5, 21; vgl. Bd. I S. 2819). Das Consulat, das man schon im J. 390 für ihn als bevorstehend ansah (Symm. ep. II 62, 2), sollte er nicht mehr durch [2510] Theodosius, sondern durch einen Usurpator erhalten, weshalb es auch später als ungültig galt und daher nur in der Inschrift, die ihm von einem Verwandten in dessen Hause gesetzt wurde (Dessau 2947), nicht in derjenigen, die öffentlich auf dem Forum Traianum stand (Dessau 2948), erwähnt ist.

Von seiner dritten Praefectur schweigen beide, weil es auch seiner Familie nicht als Ehre erscheinen konnte, daß er einer der einflußreichsten Helfer des ‚Tyrannen‘ Eugenius gewesen war; doch ist sie durch andere Quellen überliefert (Paulin. vit. S. Ambros. 26. 31. Rufin. h. e. XI 33. Sozom. VII 22. Carm. Paris. 25). Wann er sie antrat, läßt sich nicht mehr bestimmen; doch darf man wohl voraussetzen, daß er das Amt schon bekleidete, als er Ende 393 zum Consuln für 394 ernannt wurde (Dessau 2947. De Rossi Inscr. Christ. urb. Romae 419–421. 1145. 1146. Carm. Paris. 112), eine Würde, die von Theodosius natürlich nicht anerkannt wurde und daher in die späteren offiziellen Fasten auch nicht aufgenommen ist (Mommsen Chron. min. III 525). Die Feier des Consulatsantritts beging er nicht in Rom, sondern am Hofe, wahrscheinlich in Mailand (Symm. ep. II 83. 84. V 53. IX 119). Im J. 384 hatte Symmachus als Stadtpraefect im Namen des römischen Senats eine Petition an Kaiser Valentinian II. gerichtet, daß der Altar der Victoria, den Gratian aus dem Sitzungssaal hatte entfernen lassen, wieder aufgestellt und die Kosten des heidnischen Kultus auf die Staatskasse übernommen würden; doch war er auf Betreiben des Bischofs Ambrosius von Mailand damit abgewiesen worden (Seeck Symmachus p. LV). Jetzt wußte es F. im Verein mit Arbogast (s. o. Bd. II S. 417) durchzusetzen, obgleich Eugenius Christ war (Paulin. vit. Ambros. 26. Rufin. h. e. XI 33. Ambros. ep. 57, 6 = Migne L. 16, 1176). Wie unter Kaiser Iulian, mußten diejenigen, denen der Grund und Boden von Tempeln zugewiesen war, sie wieder herausgeben, und die darauf errichteten Gebäude wurden niedergerissen (Carm. Paris. 38: non ipse est cultum [vinum die Hs.] patriae qui prodidit olim antiquasque domus, turres ac tecta priorum subvertens, urbi vellet cum inferre ruinam). Wen F. zum Mahle lud, der mußte sich dabei heidnischen Bräuchen unterwerfen (Carm. Paris. 41), und um durch ihn zu Ämtern zu gelangen, fielen manche vom Christentum ab (Carm. Paris. 78). Seine Weissagekunst verkündigte ihm, daß Eugenius über Theodosius Sieger bleiben und die christliche Religion untergehen werde (Rufin. h. e. XI 33. Sozom. VII 22. Carm. Paris. 8. 89. 110). Bei ihrem Auszuge aus Mailand erklärten F. und Arbogast, sie würden nach ihrer siegreichen Rückkehr die dortige Kirche zum Stall machen und den Klerus unter die Soldaten stecken (Paulin. vit. Ambr. 31). Als der Kampf begann, scheint er sich bei der Abteilung befunden zu haben, welche auf der Höhe des Alpenpasses im Hinterhalte lag, um Theodosius den Rückzug abzuschneiden. Daß sie ohne Schwertstreich zum Feinde überging, veranlaßte ihn wahrscheinlich zum Selbstmorde (Rufin. h. e. XI 33; vgl. Sozom. VII 24. Mommsen Herm. IV 362[8]). Seine literarische Berühmtheit war der Grund, daß der siegreiche Kaiser selbst im Senat sein Bedauern über seinen Tod aussprach (Dessau [2511] 2948; vgl. Rufin. a. O. August. de civ. dei V 26, 1. Ambros. de ob. Theod. 4 = Migne L. 16, 1387), sein Andenken nicht, wie er es durch seine Unterstützung der Usurpation verdient hatte, damniert wurde (Symm. ep. VI 1, 3) und sein Vermögen seinen Erben blieb (Symm. ep. IV 19, 2; vgl. 4, 2. 6, 2. 51, 1. August. a. O.). Seine Frau (Carm. Paris. 116) und seine beiden Söhne überlebten ihn. Ein Teil seiner Erbschaft scheint an Symmachus gekommen zu sein, mit der Bestimmung, daß er den Tempel der Flora herstelle oder ausschmücke (Carm. Paris. 112). Gegen ihn ist ein christliches Schmähgedicht geschrieben, das sich in einem Codex Parisinus 8084 erhalten hat und von Mommsen Herm. IV 350[8]. A. Riese Anthologia latina I 13. Baehrens Poetae latini minores III 286 und sonst herausgegeben ist. An ihn gerichtet Symm. ep. II 1–91; erwähnt III 66. 69. IV 19, 1. 51. V 36. VI 36, 1. 74. VII 16, 3. De Rossi Ann. d. inst. XXI 1849, 283; Bull. di arch. christ. 1868, 49. Mommsen Herm. IV 350[8]. Seeck Symmachus p. CXII.
[Seeck.]
Anmerkungen (Wikisource)

Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 1782
Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 1783
Corpus Inscriptionum Latinarum IX, 329
Otto Seeck, Zur Chronologie und Quellenkritik des Ammianus Marcellinus, in: Hermes 41 (1906), S. 481–539 (Gallica).
Die Stadt Confluentes ist das heutige Koblenz.
Ob die Annales wirklich bis zu diesem Zeitpunkt reichten und ob sie überhaupt die Kaiserzeit behandelten, ist in der modernen Forschung umstritten. Wenigstens letzteres dürfte aber sehr wahrscheinlich sein, siehe Bruno Bleckmann: Bemerkungen zu den Annales des Nicomachus Flavianus. In: Historia 44 (1995), S. 83–99.
Quaestor sacri palatii
Theodor Mommsen, Carmen codicis Parisini 8084, in: Hermes 4 (1870), S. 350–363 (DigiZeitschriften)

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