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Δικαστήρια. 1) Die Gerichtsstätten. Die Zahl derselben in Athen ist nicht bekannt, jedenfalls [572] war sie grösser als zehn (Schol. Arist. Plut. 277). Sie gliedern sich in die fünf φονικά, die ursprünglich den Areopagiten und den Epheten vorbehalten waren (Demosth. XXIII 65f. Arist. resp. Ath. 57. Paus. I 28, 8. Poll. VIII 117): τὸ ἐν Ἀρείῳ πάγῳ, τὸ ἐπὶ Παλλαδίῳ, τὸ ἐπὶ Δελφινίῳ, τὸ ἐπὶ Πρυτανεῳ, τὸ ἐν Φρεαττοῖ, und andererseits die der heliastischen Richter, von denen eine grössere Anzahl am Markte oder in der Nähe desselben zusammen gelegen haben muss, Lys. XIX 55. Athen. XIV 640 b, da vor ihnen die Verlosung der Richter stattfand, Isokr. VII 54. Arist. resp. Athen. 63, 1, wenn auch einige entfernter waren, Arist. Vesp. 1107. Wahrscheinlich lagen am Markte der grösste Gerichtshof, die Ἡλιαία, und das Παράβυστον, Harpocr. Ant. V 10. Wachsmuth Stadt Athen II 1, 365. Sonst werden genannt das Τρίγωνον, Βατραχιοῦν, Φοινικιοῦν (Paus. I 28, 8), Μέσον, Μεῖζον, τὸ Μητίχου, Κάλλιον (Poll. VI II 121, vgl. v. Stojentin De Pollucis auct. 67), ferner das Ὠιδεῖον (Arist. Vesp. 1109) und Καινόν (ebd. 120).
Im 5. Jhdt. waren die einzelnen Gerichtsstätten ständig bestimmten Behörden und bestimmten Richterabteilungen zugewiesen, nach dem peloponnesischen Kriege dagegen wurden die Richterabteilungen auf die Gerichtsstätten verlost, zu Aristoteles Zeit endlich wurden die einzelnen Richter durch das Los auf die Gerichtsstätten verteilt und erhielten, um Irrungen zu vermeiden, farbige Stäbe, denn die Gerichtsstätten selbst unterschieden sich von einander durch die Farbe ihrer Oberschwelle (s. Δικασταί). Erst ganz zuletzt, während sich die Richter schon zu ihren Stätten begaben, verlosten zwei durch das Los bestimmte Thesmotheten die Gerichtsstätten auf die Vorsitzenden Behörden, Arist. resp. Athen. XXXII 28. Man sieht, wie das Bestreben, Bestechungen zu verhüten, zu immer verwickelterem Verfahren führte.
Die Einrichtung der δ. war wohl im wesentlichen dieselbe, nur dass die φονικά und wahrscheinlich auch die ἡλιαία unbedacht waren, Ant. V 11. Nach aussen waren sie durch Schranken (δρύφακτοι) und eine Gitterthür (κιγκλίς) abgeschlossen, Arist. Vesp. 124. 552. 830. Bis an diese heran drängten sich bei interessanten Fällen die Zuhörer, Isai. V 20. Demosth. XVIII 196. Aisch. II 5. III 55, bei Mysterienprocessen wurden sie jedoch durch ein in Entfernung von fünfzig Fuss ausgespanntes Seil und aufgestellte öffentliche Sclaven in gebührender Entfernung gehalten, Poll. VIII 123. Am Eingang der Gerichtsstätte stand eine Bildsäule des Heros Lykos in Wolfsgestalt, als des Beschützers der Angeklagten. Harpocr. s. δεκάζων. Ar. Vesp. 389f. 818f. Die Richter sassen auf Holzbänken, die sie wohl auch der Bequemlichkeit halber mit Binsenmatten belegten. Poll. VIII 123. Im 5. Jhdt. gab es voraussichtlich nur einen erhöhten Raum (βῆμα), auf dem der Vorsitzende sass und von welchem aus die Parteien sprachen, die sonst während der Verhandlung zu seiten eines steinernen Tisches sassen (Arist. eccl. 676; Ach. 683. Wachsmuth Stadt Athen II 1, 371). Später hatte jede der Parteien ihr besonderes βῆμα, und von einem dritten aus wurde gesprochen. [Demosth.] XLVIII 31. Aisch. II 59. III 165. 207. Jeder Richter erhielt beim [573] Eintritt in die Gerichtsstätte eine Marke (σύμβολον), die ihn nach Schluss der Verhandlung zum Empfang des Soldes berechtigte, Arist. resp. Ath. XXXII 14. Von den Richtern wurden sodann zehn, einer aus jeder Phyle, erlost, von denen vier die Wasseruhr (κλέψυδρα, s. d.), vier die Abstimmung und die beiden übrigen die Soldverteilung zu besorgen hatten, Arist. a. O. XXXIII 16. Nach einem Opfer (Ar. Vesp. 894f.) wurden Klage und Antwort vom Schreiber verlesen und darauf die Parteien zum Worte verstattet. Die Abstimmung erfolgte ursprünglich mit Muscheln, erst mit natürlichen, dann mit ehernen, Poll. VIII 16, im 5. Jhdt. so, dass zwei Gefässe aufgestellt waren, von denen das vordere für die verurteilenden, das hintere für die freisprechenden Stimmen bestimmt war, Harpocr. s. καδίσκος,. Ar. Vesp. 987. Xen. hell. I 7, 9. Trotzdem war die Abstimmung geheim, Lys. XIII 37, wenn wir auch die Art, wie das Geheimnis gewahrt wurde, nicht kennen, und noch im 4. Jhdt. wurde diese Art der Abstimmung mitunter angewandt, Isai. V 17. Lyk. Leokr. 149. Gewöhnlich aber erhielten jetzt die Richter von den dazu erlosten vier Geschworenen je zwei Stimmsteine von Erz, in Scheibenform mit vorstehender Axe, die bei dem einen durchlöchert war. Dieser war für den Kläger, verurteilte also, während der volle lossprach. Für die Abstimmung waren jetzt zwei Gefässe aufgestellt, das eine von Bronze mit einem Aufsatz von enger Öffnung, so dass sie nur einen Stimmstein fasste (κύριος), das andere von Holz (ἄκυρος). Nach geschlossener Abstimmung wurden die Stimmen aus dem ersteren auf den Tisch ausgeschüttet und von den erlosten vier Geschworenen gesondert und gezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgte Freisprechung. Darauf folgte nötigenfalls noch eine Verhandlung und Abstimmung über das Strafmass (τίμησις). Sodann erhielten die Richter nach Abgabe des σύμβολον ihren Sold, Arist. resp. Athen.. XXXIVf. Schömann-Lipsius Att. Proz. 934f. Wachsmuth Stadt Athen II 1, 368f.
[Thalheim.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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