18) Comes commerciorum. Um einerseits die Spionage durch fremde Kaufleute (Cod. Iust. IV 63, 4), andererseits die Flucht von Römern zu den feindlichen Nationen zu verhindern, denen sie wichtige Nachrichten überbringen konnten, unterlag der römische Grenzverkehr der strengsten Controlle (Ammian. XVIII 5, 3). Valens ging so weit, dass er an der unteren Donau im J. 369 den Handel der Römer mit den Gothen nur noch in zwei Grenzstädten erlaubte (Themist. or. X 135 c), und um dieselbe Zeit (371) liess Valentinian im nördlichen Pannonien einen Burgus erbauen, cui nomen Commercium, qua causa et factus est (Dessau 775), was wohl bedeutet, dass auch in jener Gegend der Handel mit den Barbaren jenseits der Donau nur innerhalb dieses Castells gestattet sein sollte. Auf dieselbe Weise ist im Anfang des 5. Jhdts. der persische Handel [644] auf die drei Städte Nisibis, Kallinikon und Artaxata beschränkt (Cod. Iust. IV 63, 4 § 1). Zu diesen Hindernissen kommen dann noch zahlreiche Ausfuhr- und Einfuhrverbote für Waren bestimmter Art (Gothofredus zu Cod. Theod. VII 16, 3).
Um die Durchführung dieser und ähnlicher Bestimmungen zu beaufsichtigen und überhaupt den Grenzhandel zu überwachen, sind die comites commerciorum eingesetzt. Sie finden sich daher auch nur in solchen Provinzen oder Dioecesen, die an die Gebiete fremder Nationen grenzen. Im Orient nennt die Not. dign. or. XIII 6–9 die folgenden drei:
per Orientem et Aegyptum,
per Moesiam, Scythiam et Pontum,
per Illyricum.
Im Occident wird nur einer verzeichnet (Not. dign. occ. XI 86), der comes commerciorum per Illyricum, womit natürlich Illyricum occidentale oder die dioecesis Pannoniarum gemeint ist. Von den Grenzdioecesen fehlt Africa, weil am Wüstenrande ein Handel von irgend welcher Bedeutung kaum bestand, Gallien und Britannien wahrscheinlich deshalb, weil sie zur Zeit der Notitia dignitatum schon in den Händen der Barbaren waren. In beiden Reichsteilen sind die Comites commerciorum Untergebene des comes sacrarum largitionum (vgl. Cod. Iust. IV 63, 6. Cassiod. var. VI 7, 7).
Über ihre besonderen Functionen ist nur noch überliefert, dass seit Theodosius dem Grossen in Mesopotamien der Comes commerciorum der einzige war, der das Recht besass, Seidenzeuge von den Barbaren zu kaufen (Cod. Iust. IV 40, 2); wahrscheinlich war der Einzelvertrieb dieser Ware bei den Unterthanen des Reiches zum Staatsmonopol gemacht. Ferner ist bei Strafe von Verbannung und Confiscation verboten, fremde Kaufleute ohne Wissen des Comes commerciorum, bei dem wahrscheinlich ihre Anmeldung zu erfolgen hatte, bei sich zu beherbergen (Cod. Iust. IV 63, 6). Grossi-Gondi bei Ruggiero Dizionario epigrafico II 507.
[Seeck.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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