ART

Inhaltsverzeichnis

I. Einteilung und Zweck der Collegien
II. Der Staat und die Vereine. Vereinsrecht
III. Die Stadtgemeinde und die Vereine
IV. Grundzüge der Organisation der Collegien
V. Die Verwaltung der Collegien
VI. Die Collegien als Vermögenssubjecte
VII. Die Umwandlung der freien Vereine in Zwangsverbände des Staats und der Städte
VIII. Die hauptsächlichsten Gruppen der Zwangsverbände
IX. Der Staat und die Zwangsverbände, deren Leistungen und die Entschädigungen dafür
X. Die innere Organisation der Zwangsverbände
XI. Der Untergang der Collegien
Literatur
Nachträge und Berichtigungen

Collegium (conlegium bis zum Ende der Regierung des Augustus oder etwas länger [vgl. CIL VI 243 aus dem J. 19 n. Chr.] und kurze Zeit unter Claudius und Nero; andere Varianten: collegius [darüber Gatti Bull. com. d. Roma 1890, 45], collignium, collecium, colligeus u. s. w.) ist die Bezeichnung für eine Vereinigung von Personen zu einem gemeinsamen, dauernden Zweck; das Wort schliesst zwar die öffentlichen Gemeinwesen aus, entbehrt aber im übrigen jeder festen positiven Bestimmtheit. Gleichwie der Begriff der ,Gemeinde‘ im römischen Recht als Gattungsbegriff nicht fixiert und in einem technischen Namen ausgeprägt ist, ebensowenig der Begriff des Vereins, der Corporation, insofern es bei c. gleichgültig ist, ob die Gesamtheit eine Mehrheit von Beamten, eine staatliche oder freiwillige Vereinigung ist, und gleichwie die Juristen für den fehlenden Gattungsbegriff der Gemeinde eine Aufzählung aller Arten derselben setzen (z. B. Lex Iulia munic. vom J. 709 = 45 Z. 82f., Bruns Fontes⁵ p. 106. Lex agraria vom J. 643 = 111 Z. 31, Bruns p. 78), so auch für den Begriff des ,Vereins‘ (Gaius Dig. III 4, 1 neque societas [Cohn sodalicium] neque collegium neque huiusmodi corpus, ebd. corpus habere collegii societatis[ve] (sodalicii) sive cuiusque alterius eorum nomine). Abgesehen aber von der juristisch schärferen Terminologie ist c. in speciellerem Sinn die allgemeinste Bezeichnung für Verein und in diesem Sinne auch im Griechischen (κολλήγιον) gebraucht. Von seinen Synonyma kommt ihm am nächsten corpus (griechisch dafür gewöhnlich σύστημα), welches zunächst eine weitere Bedeutung hat ,Körper‘, ,Körperschaft‘, eine Art Oberbegriff für alle verbandlichen Organisationen, die öffentlichen Gemeinwesen mit eingeschlossen (Marcian. Dig. XLVII 22, 3 collegium vel quodcumque tale corpus und in der oben angeführten Stelle des Gaius neque huiusmodi corpus. Dig. II 4, 10, 4 a corpore aliquo vel collegio vel civitate. X 4, 7, 3 in collegiis ceterisque corporibus. Nov. Maior. tit. 7 § 18 [458]), in der späteren Zeit für eine Classe von Menschen, einen Stand im Staat gebraucht (darüber Waltzing Étude II 139–142). In engerer, eigentlich technischer Bedeutung steht corpus für die rechtlich als öffentlicher Organismus anerkannte, mit den Rechten einer juristischen Person beliehene Genossenschaft, wofür auch universitas ,die Gesamtheit, im Rechtssinn die als Einheit anerkannte Gesamtheit‘ (Gierke Genossenschaftsrecht III 66, 114) gebraucht wird, z. B. beide Ausdrücke abwechselnd Dig. III 4, 1, 1 (corpus) und 3 (universitas), vgl. Pernice Labeo I 289. Gradenwitz Zeitschr. der [381] Savignystiftung XII (1892) 145. Je mehr dies bei allen Vereinen die Regel wurde, desto mehr wurde der Unterschied zwischen c. und corpus hinfällig, und beide Worte wurden schliesslich ganz gleichwertig angewandt (Dig. L 6, 5, 12 collegia vel corpora. XXXVI 1, 1, 16 collegium vel corpus. IV 2, 9, 1 vel populus vel curia vel collegium vel corpus) und dementsprechend auf die davon abgeleiteten Adjectiva collegiati und corporati (über diese vgl. Waltzing a. a. O. II 140f. 162–164, nach dessen Ansicht entweder corporati = collegiati oder das erstere etwas umfassender ist, ebenso wie corpus im ersten oben angedeuteten Sinn umfassender ist als c.). Rechtlich ist allerdings für die staatlichen Zwangsverbände der späteren Zeit corpus die richtige Bezeichnung, und dieses herrscht auch z. B. im Codex Theodosianus vor, während c. in der republicanischen Zeit und der ersten Kaiserzeit das häufigere ist. Sodalitas (s. d.) bedeutet ursprünglich die Tischgenossenschaft mit sacraler Umhüllung und wurde die technische Bezeichnung für sacrale Brüderschaften (Cic. Cat. mai. 45. Fest. p. 296. Savigny System II 256), ähnlich wie das griechische Wort ἔρανος (Ziebarth Griech. Vereinsw. 135), abusiv auch für politische, staatsgefährliche Vereine (Cic. ad Quint. fr. II 3, 5). Das Adjectivum sodales hat eine weitere Bedeutung und wird von den Mitgliedern eines jeden C. gebraucht, Gaius Dig. XLVII 22, 4 sodales sunt, qui eiusdem collegii sunt. Einen ganz ähnlichen Bedeutungswandel wie sodalitas hat das synonyme sodalicium, wofür oft c. sodalicium sich findet, durchgemacht. Ursprünglich ganz harmlos und abwechselnd teilweise mit c. – so immer auf den Inschriften – teilweise mit sodalitas für religiöse, speciell für Begräbnisvereine gebraucht, wird es ebenfalls die Bezeichnung für politische Vereine im schlechten Sinne (lex Licinia de sodaliciis) und bleibt in der juristischen Litteratur der Kaiserzeit der Ausdruck für staatsgefährliche, unerlaubte Vereinigungen (Marcian. Dig. XLVII 22, 1), entsprechend dem griechischen ἑταιρία. Auch ordo, eigentlich die geschlossene Körperschaft (Mommsen St.-R. III 459, 1), wird manchmal synonym mit c. gebraucht (CIL X 1746. 1747. 3483. 6094. Cic. in Verr. II 137 ordo aliqui censorum est? collegium? genus aliquod hominum?); societas (s. d.), griechisch κοινωνία, ist ein privatrechtlicher Terminus technicus für Contractgesellschaft, d. h. eine Vereinigung der socii in jedweder Hinsicht auf bestimmte Zeit; socii aber wird auch vereinzelt für die Mitglieder eines C. gebraucht (CIL IX 1642. 1643. 1647. VI 4414. IX 5461).

I. Einteilung und Zweck der Collegien.

Die Mindestzahl, die zur Bildung eines C. erfordert wird, ist drei: Neratius Priscus (Dig. L 16, 85) tres facere existimat collegium. Wo daher das Wort c. von den in der Zweizahl seit Einführung der Republik in Rom herrschenden Magistraten (s. Collega Nr. 2) gebraucht wird, bezeichnet es nicht collectiv die Gesamtheit der Mitglieder, sondern ,das Verhältnis eines Collegen zu dem anderen‘ (Mommsen St.-R. I² 32; so von den Consuln, Liv. X 13, 13. 22, 3. 24, 6. 26, 2. Tac. ann. III 31; hist. I 52; in anderem Sinn nur Plin. n. h. VII 54). Dagegen spricht [382] man richtig von c. tribunorum (z. B. Cic. Verr. II 41. Liv. IV 26, 9. 30, 33. 53, 7. XLII 32, 7. Cic. pro domo 47. Val. Max VI 3, 4. Suet. Caes. 23. 78), auch von collegium tribunorum militum cos. pot. (Liv. IV 17, 9. V 18, 2), viel seltener aber von c. praetorum (Cic. de off. III 80) und c. quaestorum (Suet. Claud. 24), ,da durch die Competenzteilung die Collegialität hier im allgemeinen beseitigt ist‘ (Mommsen St.-R. a. a. O.). Dagegen gab es seit alter Zeit für die Verwaltung der staatlichen Priestertümer diejenige Art der Amtsgemeinschaft, ,bei welcher eine Gesamtheit als solche zur Trägerin der Amtsbefugnisse berufen war. Hier war die Gesamtheit ein c. und als solches eine Verbandseinheit des ius publicum, d. h. sie kam in geordneter und mit Majorität beschliessender Versammlung zu sichtbarer Erscheinung, bildete ein dauerndes und im Wechsel der Glieder identisches corpus‘ (Gierke Genossenschaftsrecht III 77ff.).

1. Unter diesen amtlichen Collegien sind bei weitem die bedeutendsten die vier sog. grossen Priestercollegien, sacerdotum quattuor amplissima (oder summa) collegia (Suet. Aug. 100. Mon. Ancyr. 2, 16; vgl. Bardt Die Priester der vier grossen Collegien aus römisch-republicanischer Zeit, Berlin 1871) und unter diesen wiederum das c. pontificum (Liv. XXXI 9, 8. XXXIV 44, 2. CIL X 1125 u. s. w.), das der Tradition nach dem König Numa seinen Ursprung verdankte (Liv. IV 4, 2. Dionys. II 73. Cic. de or. III 73. Plut. Numa 9. Flor. I 2), anfangs aus fünf (Cic. de rep. II 26), seit der Lex Ogulnia aus acht (Liv. X 6, 6), oder neun, seit Sulla aus fünfzehn Mitgliedern bestand, welcher Zahl die Kaiser noch Mitglieder supra numerum hinzufügten (Cass. Dio XLII 51. LI 20), dessen Vorsteher der Pontifex maximus, nicht wie bei den übrigen Priestercollegien ein magister, war, wofür jedoch, seit die Kaiser den Oberpontificat inne hatten, auch ein promagister eintritt (CIL VI 1422. 1700. X 1125 in collegio pontificum promagister. VI 2158, vgl. im übrigen Art. Pontifices). Von diesem C. abgezweigt wurde 558 = 196 zur Besorgung der vielen den Pontifices obliegenden Opferhandlungen des c. IIIvirorum, dann VIIvirorum epulonum (Liv. XXXIII 42, 1), seit Caesar 10 (Cass. Dio XLIII 51; vgl. unter Epulones). Eine weitere Ergänzung erhielten die Pontifices durch das c. IIvir., dann Xvir., endlich XVvirorum sacris faciundis, dem neben jenen, den Vorstehern der römischen sacra, die Oberaufsicht über die fremden Culte, die staatlich recipierten dii peregrini übertragen wurde (Liv. VI 37, 12 Xviri), wahrscheinlich seit Sulla erst fünfzehn (Tac. ann. III 64), s. Quindecimviri sacris faciundis. Das vierte dieser grossen Priestercollegien endlich ist das c. augurum, ebenfalls der Tradition nach von Numa gegründet (Liv. IV 4, 2), ursprünglich aus drei, seit der Lex Ogulnia aus neun (Liv. X 9, 21), seit Sulla aus fünfzehn (Liv. ep. 89), seit Caesar aus sechszehn Mitgliedern (Cass. Dio XLII 51) bestehend, ein C. von Sachverständigen für die Beobachtung der Auspicien (vgl. u. Augures). Zu diesen vier grossen kommen dann die übrigen ebenfalls staatlichen Priestergenossenschaften: das c. fetialium (Liv. XXXVI 3, 7; vgl. XXXI 8, 3. XXXVIII 46, 12. Cic. de leg. II 21. Tac. ann. III 64), aus zwanzig Mitgliedern [383] bestehend (Varro bei Nonius p. 529, 29; vgl. u. RE siehe); das der Salii (Liv. I 20, 4. Dionys. II 70. Cic. de rep. II 26. Val. Max. I 1, 9 c. Saliorum) und zwar der zwölf Salii Palatini (Dionys. II 70, Fasti dieses C. aus den J. 170–202 n. Chr, CIL VI 1977–1983) und der zwölf Salii Agonales, Agonenses oder Collini (Liv. I 27, 7), vgl. Art. Salii; die Luperci, organisiert als zwei collegia gentilicia (darüber S. 384), die luperci Fabiani und die luperci Quintiales (Fest. ep. p. 87. Festus p. 267 b. CIL VI 1933; das Hervorgehen des Dienstes aus Gentilculten bestreitet Unger Rh. Mus. XXXVI 1881, 54ff., dessen Meinung etwas modificiert O. Crusius ebd. XXXIX 1884, 164ff. angenommen hat), wozu als drittes C. das der luperci Iulii kam, zu Ehren Caesars eingesetzt im J. 710 = 44 (Cass. Dio XLIV 6. XLV 30. Suet. Caes. 76). Bei allen dreien löste sich der gentilicische Verband der Mitglieder und es wurden reine sodalitates (im übrigen s. unter Luperci); das C. der zwölf Arvalbrüder (fratres Arvales Gell. VII 7, 8. Plin. n. h. XVIII 6, s. Arvales), das der Sodales Titii, der Sage nach von Titus Tatius zur Erhaltung des sabinischen Cultes in Rom eingesetzt (Tac. ann. I 54, anders hist. II 95; vgl. Dionys. II 52), anfänglich offenbar ein Gentilcult, in der Kaiserzeit eine besonders vornehme sodalitas, in der die Kaiser und Mitglieder des kaiserlichen Hauses vertreten sind. Nach ihrem Muster wurden im J. 14 n. Chr. für den Cult des Augustus innerhalb der Gens Iulia ein Priestercolleg, die sodales Augustales, gebildet (Tac. hist. II 95; ann. I 54. Suet. Claud. 6), anfangs aus einundzwanzig, später aus mehr Mitgliedern unter drei magistri (CIL VI 1987) bestehend, von Anfang an den grossen Priestertümern gleichgestellt (Cass. Dio LIII 1. LVIII 12. Tac. ann. III 64), seit dem Tod des Claudius erweitert zu sodales Aug. Claudiales. Entsprechend wurde nach dem Tod des Vespasian für die Gens Flavia das C. der sodales Flaviales gebildet, nach dem Tod des Hadrian die sodales Hadrianales, 161 die sodales Antoniniani u. s. w. (vgl. Art. Sodales). Über andere Priestersodalitäten für vom Staat übernommene kleinere municipale Culte vgl. Marquardt St.-V. III 475–481.

2) Den betrachteten collegialisch geeinigten Staatspriestertümern (collegia sacerdotum), die an der Spitze des gesamten Staatscultes oder bestimmter Zweige desselben stehen, lassen wir folgen die staatlich eingesetzten Cultgenossenschaften (sodalitates sacrae), engeren Gemeinden von Gläubigen (cultores), zur Verehrung einzelner vom Staate recipierter Gottheiten bezw. zur Übernahme gewisser Functionen in deren Cult, etwa zur Feier eines Festes, von Spielen oder zur Unterhaltung eines Tempels derselben (collegia templorum Dig. XXXII 1, 38 § 6). Diese Genossenschaften haben mit den unter 1) genannten gemein, dass sie vom Staate begründet sind, unterscheiden sich aber von jenen dadurch, dass sie keine sacerdotes, sondern nur cultores der betreffenden Gottheiten enthalten. Im altrömischen Geschlechterstaat war, wie Mommsen zuerst nachgewiesen hat (de coll. 1–27), die Besorgung gewisser Staatsculte (sacra publica d. h. sacra pro populo Cic. ad Att. I 12, 3. 13, 3), [384] Sache einzelner gentes, die sie für die Gesamtheit zu bewahren hatten (Labeo bei Fest. p. 253). Dieselbe Gepflogenheit wurde in der ältesten Zeit auch bei Aufnahme auswärtiger gentes mitsamt ihren sacra beibehalten. Der sabinischen Gens Aurelia verblieb der Cult des Sol im Namen des römischen Volkes (Fest. ep. p. 23), den Cult der albanischen in Rom recipierten Minerva behielt das albanische Geschlecht der Nautier (Serv. Aen. II 166. V 704), das troisch-albanische Geschlecht der Iulier den Apolloncult (ebd. X 316; andere Beispiele bei Marquardt St.-V. III 131). Aus Mitgliedern der Gens Iulia bestand auch anfangs noch das von Caesar für die zu Ehren der Venus Genitrix gefeierten Spiele eingesetzte c. (Plin. n. h. II 93. Iul. Obsequens 68 [118]. Cass. Dio XLV 6. Symm. laud. in Valent. sen. II 32). Aber dies war, wie so vieles andere, eine künstliche Erneuerung uralter Gepflogenheiten seitens der Kaiser. An Stelle der gentilicischen Cultverbände waren in der republikanischen Zeit schon lange religiöse Sodalitäten getreten, indem auch Nichtangehörige der betreffenden gens in jene eingetreten waren. Neue Genossenschaften bildete der Staat nicht mehr aus gentilicisch verbundenen, sondern durch ihren Beruf oder durch örtliches Zusammenwohnen mit einander vertraut gewordenen Individuen. Für den ersteren Fall haben wir das bekannte Beispiel des c. mercatorum oder Mercurialium, das nach der Tradition für den im J. 259 = 495 v. Chr. am Fusse des Aventin geweihten Tempel des Mercur gegründet wurde (Liv. II 27, 5. Fest, ep. p. 148. Ovid. fast. V 669ff. Cic. ad Quint. fr. II 5, 2. Mommsen CIL I¹ p. 186. 206. Borghesi Oeuvres IV 407ff.), offenbar ursprünglich bestehend aus den mercatores des pagus Aventinensis, während daneben die sacrale Gemeinschaft der übrigen oder sämtlicher pagani sich erhielt (vgl. CIL XIV 2105 mag(ister) coll(egii) Lupercor(um) et Capitolinor(um) et Mercurial(ium) et paganor(um) Aventin(ensium); genau ebenso haben wir in Capua neben paganen sacralen Genossenschaften ein c. mercatorum [CIL X 3773]), weiter das wahrscheinlich aus Künstlern (artifices) zusammengesetzte c. Minervae des Domitian (Suet. Dom. 4). Für den zweiten oben erwähnten Fall ist anzuführen das für die Feier der capitolinischen Spiele 367 = 387 v. Chr. gegründete c. Capitolinorum (Liv. V 50, 4. 52, 11. Cic. a. a. O. Mommsen CIL a. a. O. CIL XIV 2105), welches gebildet wurde ex iis, qui in Capitolio atque arce habitarent (Liv. a. a. O.), worin Mommsen (St.-R. III 115, 2) einen pagus Capitolinus entsprechend dem erwähnten pagus Aventinensis vermutet. Nicht genau genug unterrichtet sind wir über die Zusammensetzung der sodalitates, die zur Zeit von Catos Quaestur (550 = 204 v. Chr.) sacris Idaeis Magnae Matris acceptis errichtet wurden (Cic. Cat. mai. 45). Auf einen quasigentilicischen Charakter derselben lässt die Äusserung bei Symmachus (laudat. in Valent. sen. II 32) schliessen: Ipsas nobilium divisere (sc. dei) gentes. Pinarios Hercules occupavit, Idaea mater legit hospites Scipiones u. s. w.

Das Band, das die Mitglieder aller dieser Genossenschaften, sodales, umgab, war ein sehr enges, offenbar infolge des ursprünglich vorhandenen gentilicischen Zusammenhangs. Sodales standen, wenn [385] auch nicht durch Bande des Blutes, so doch durch eine Art geistiger Verwandtschaft in einer gesetzlich anerkannten necessitudo, wie cognati und affines (Fest. ep. p. 296. 297 b. Qu. Cic. de petit. cons. 5, 16. Cic. Brut. 166: [L. Philippum], summa nobilitate hominem, cognatione, sodalitate, collegio, summa etiam eloquentia), keiner konnte gegen den andern in einer Criminalsache klagen (Cic. pro Cael. 26; vgl. auch Lex repetund. CIL I 198 Z. 9. 10. 20. 22), vgl. u. Sodalitas.

Als eine Gruppe dieser religiösen Genossenschaften für öffentliche Culte hat man die verbandlichen Organisationen der Stadtteile, der montes und pagi, aufgefasst (vgl. z. B. die oben angeführte Inschrift CIL XIV 2105). Aber die Art und Weise, wie dieselben neben den collegia (Cic. pro domo 74. Qu. Cic. de petit. cons. 8, 30) erwähnt werden, zeigt, dass sie nur eine quasicollegiale Organisation gehabt haben. Waltzing Étude I 101 nennt sie associations religieuses comparables à nos paroisses. Controvers ist die Existenz der collegia compitalicia, welche Mommsen auf Grund der bei Asconius in Pison. p. 6f. K.-S. erwähnten magistri collegiorum, welche die compitalicischen Spiele zu besorgen pflegten, für die republicanische Zeit als erwiesen betrachtet (De coll. 74ff.), eine Ansicht, die von Max Cohn (Zum röm. Vereinsrecht 42ff.) und Waltzing (Étude I 98–111) mit Erfolg bekämpft worden ist (darüber unten S. 406f.). Das einzige inschriftlich bezeugte Beispiel eines c. compitalicium stammt aus Faesulae und zeitlich aus der Kaiserzeit, vielleicht aus dem 3. Jhdt. (CIL XI 1550), beweist also nichts für Rom und die republicanische Zeit, Waltzing vermutet darin einen privaten Sterbeverein, ein c. Larum. Entsprechend waren wohl auch die bei den Italikern in Delos erwähnten Κομπεταλιασταί auf einer Inschrift aus dem J. 96 oder 97 v. Chr. ministri von cultores Larum compitalium (vgl. Schulten De conventibus civ. Rom. 55. Waltzing I 100, 1 und den Art. Conventus).

3) Wir kommen endlich zu den privaten, spontan gebildeten Collegien, zu dem, was wir ,Vereine‘ nennen. Diese lassen sich, je nachdem sie die Religion und religiöse Handlungen, wie das Begräbnis, oder die Förderung gemeinsamer Interessen mehr in den Vordergrund stellen, in zwei grosse Gruppen teilen: 1) die rein religiösen und Sterbevereine, 2) die Verbände von Berufsgenossen der verschiedensten Art. Doch sind dies keine fest gegen einander abgeschlossenen Gruppen. Das starke Überwiegen des religiösen Zweckes, der sich zunächst in der Wahl eines gemeinsamen Schutzgottes durch fast alle Collegien, dann mehr praktisch in der Fürsorge für ein dem religiösen Bedürfnis entsprechendes Begräbnis der Mitglieder äussert, verwischt sehr die scheinbar vorhandenen Unterschiede; andererseits ist allen römischen Collegien gemeinsam das Ziel, den Mitgliedern Erholung und Aufheiterung zu bringen und Geselligkeit zu pflegen, so dass man alle als Vergnügungsclubs bezeichnen könnte, wie es von G. Boissier (La religion romaine d’Auguste aux Antonins II 260f.) geschehen ist. Reine Vergnügungsvereine kennen wir sehr wenige (vielleicht sind solche die pilicrepi CIL IV 1147 und die [386] drei Vereine mit scherzhaften Namen CIL IV 581. 576. 575; anders Waltzing I 51). Nur eine vorübergehende Erscheinung sind die politischen Vereine, gewissermassen eine Ausartung der unter 1) und 2) genannten, vornehmlich der religiösen.

a) Die religiösen Vereine (Waltzing I 42ff.) verwalteten im Gegensatz zu den oben erwähnten staatlich für sacra publica eingerichteten Sodalitäten sacra privata. Während für die staatlichen Cultvereine sodalitas offenbar die technische Bezeichnung ist, tritt uns für die privaten fast immer c. oder sodalicium, in den griechischen Teilen des Reichs thiasus, entgegen. Die Mitglieder sind meist aus der Fremde eingewandert und haben den betreffenden Cult mitgebracht, es sind oft in der Form von Cultvereinen geeinigte Landsmannschaften. Hierher gehören die Verbände der Bacchusverehrer, die im J. 568 = 186 v. Chr. vom Senat verboten wurden (Liv. XXXIX 8–19. Cic. de leg. II 37. SC de Bacchan. CIL I¹ 196 p. 44 = X 104 p. 13. Bruns Fontes⁵ p. 151), dann die Verehrer der ägyptischen Gottheiten Isis, Serapis, Osiris und Anubis, die trotz mehrfacher Verbote seitens des Senates schon zu Sullas Zeit Collegien bildeten (Apul. metam. XI 30. Marquardt St.-V. III² 77, 7), die Judengemeinden in Rom und anderswo, die sich von seiten Caesars grosser Toleranz zu erfreuen hatten (Joseph. ant. Iud. XIV 213ff.; vgl. E. Schürer Die Gemeindeverfassung der Juden in Rom in der Kaiserzeit, Leipzig 1879. Ziebarth Griech. Vereinsw. 128ff.). In der Kaiserzeit war man zunächst den fremden Culten gegenüber zurückhaltend. Collegia Isidis, collegia pastophororum für Osiris (CIL V 2806. 7468) kommen vor, weil diese Culte im Beginn der Kaiserzeit recipiert wurden, ebenso wie collegia dendrophororum und cannophororum im Dienste des Cybele (über diese unten S. 396). Unter den Antoninen strömten dann in Masse die syrischen und persischen Gottheiten ins Reich (Marquardt St.-V. III² 83ff. Waltzing I 44). Private Collegien des Mithras, Bull. com. 1884, 869, Sol invictus, Iuppiter Heliopolitanus. CIL VI 422. X 1579. 1634. CIG 5853, Iuppiter Dolichenus, CIL VI 406. 409. 413 u. s. w. bildeten sich überall.

Aber auch die Verehrer der alten griechisch-römischen Gottheiten vereinigten sich privatim, z. B. die des Iuppiter, Vater Liber, der Ceres, des Mars und mit besonderer Vorliebe aus den unteren Ständen die des Hercules und Silvanus, in griechischen Städten des Bacchus (in Puteoli CIL X 1583–1585; in Antiochia CIL III 291, in Philippi CIL III 703f., in Nicopolis in Moesien CIL III 6150); dann aber tauchten überall in Masse die Genossenschaften für den Cult regierender (CIL X 1238) oder gestorbener Kaiser, zur Ehre des kaiserlichen Hauses (domus divina), der kaiserlichen Laren, derjenigen an den compita, der Stadt oder eines reichen Privatmannes auf. Charakteristisch für alle diese privaten Cultvereine ist die Zahlung eines bestimmten Beitrags seitens der Mitglieder, stips (menstrua), zur Bestreitung der Unkosten des Cultes, Unterhaltung des gemeinsamen Tempels, u. s. w. Falls sie gruppiert sind um einen bestimmten eigenen Tempel, sind sie manchmal geradeso wie die staatlichen Cultgenossenschaften [387] bezeichnet als collegia templi, cultores templi (Dig. XXXII 1, 38, 6. Orelli 5910. CIL VI 405–413. XIV 246).

Was die Zusammensetzung dieser Vereine betrifft, so rekrutierten sie sich meist aus den ärmeren Volksschichten, aus Clienten, Freigelassenen und Sclaven, die zum Teil mit der Verehrung ihres Schutzgottes noch einen anderen religiösen Zweck, das Begräbnis ihrer Mitglieder, verbanden, als solche collegia tenuiorum in den Rechtsquellen genannt (Marcian. Dig. XLVII 22, 1). Wie die Angehörigen einer Gens im Tode vereint ruhen, so gehören auch die Mitglieder eines Cultvereins, der sacralrechtlich der Gens gleich zu achten ist, im Tode zusammen (Maué Vereine 39). Ein Gegenstand lebhafter Discussion ist die Frage, wieweit sich ausserdem die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder bei diesen Vereinen erstreckte. Durch die Vergleichung der erwähnten Marcianstelle mit der statutarischen Bestimmung des collegium salutare cultorum Dianae et Antinoi zu Lanuvium (CIL XIV 2112 Z. 11), wonach der monatliche Beitrag in die Vereincasse für das Begräbnis verstorbener Mitglieder verwendet werden soll, ist Mommsen (De coll. 91) dazu gekommen, in diesen collegia tenuiorum Sterbevereine oder Sterbecassen (collegia funeraticia) zu sehen. Doch ist er selbst schon weitergegangen und hat die Vermutung ausgesprochen, dass diese Collegien, obwohl sie gesetzlich nur zu diesem Zweck concessioniert waren, factisch nachher nebenbei auch andere Zwecke der gegenseitigen Unterstützung verfolgt hätten (a. a. O.). Diese Ansicht ist dann von den meisten nachfolgenden Forschern aufgenommen und zu stützen gesucht, teilweise sogar allmählich dahin umgemodelt worden, als seien die collegia funeraticia nur eine Species der collegia tenuiorum gewesen und als hätte es neben den Sterbevereinen Unterstützungscassen gegen Unfall, Krankheit u. s. w. gegeben (E. Loening Gesch. d. deutsch. Kirchenrechts I 204f. H. Schiller Gesch. d. röm. Kaiserzeit I 423 mit Anm. 6 und 7. Maué Vereine 3, 2; Praef. fabr. 29ff. Schiess Die coll. funeraticia 8. Liebenam Vereinswesen 40). Waltzing (Étude I 145ff. 301ff.) weist aber nach, dass diese Ansicht jeglichen litterarischen und inschriftlichen Belegs entbehrt. Die Worte des Plinius (ep. ad Traian. 93) ad sustinendam tenuiorum inopiam beziehen sich auf griechische ἔρανοι, und das waren gar nicht Vereine zur Selbsthülfe, wie man sich die collegia tenuiorum vorstellt, sondern Genossenschaften, die Geld zu einem einmaligen Zweck für rückzahlbare Darlehen zusammenschossen (Foucart Associat. relig. chez les Grecs 142f. Th. Reinach bei Daremberg-Saglio Dict. II 807f. Ziebart a. a. O. 15; jetzt auch Liebenam Ztschr. f. Culturgesch. I 128 m. A. 2). Eine andere Stelle (Tertull. apolog. 39) beweist sogar das Gegenteil von dem, was sie beweisen soll, insofern sie die beste Stütze ist für Waltzings Auffassung, dass alle collegia tenuiorum nur collegia funeraticia waren. Von den Statuten einiger militärischer Vereine in Lambaesis endlich, die neben der Auszahlung des funeraticium noch andere Unterstützungsgelder in ihren Statuten aufführen, lässt sich nachweisen, dass sie, durch die eigentümlichen unsichern Verhältnisse der militärischen [388] Carriere hervorgerufen, eine singuläre Erscheinung bilden, die man nicht ohne weiteres verallgemeinern darf (G. Boissier Rev. arch. XXIII 1872, 91ff. R. Cagnat L’armée Romaine 474ff. Waltzing Étude I 308ff., darüber s. u. S. 402).

Die Annahme, dass die Christen der collegia tenuiorum sich bedient hätten, um dadurch quasigemeindlich organisiert ihre religiösen Pflichten zu erfüllen (De Rossi Roma sott. III 512. G. Boissier La relig. rom. II 299ff. E. Loening a. a. O. 207ff. W. Liebenam 268ff. Waltzing I 150f. 314ff., bes. 319ff.) hat man neuerdings gänzlich fallen gelassen (R. Sohm Kirchenrecht I 8ff. 104ff.).

Sehr mannigfach sind die Bezeichnungen, unter denen die Sterbevereine auf den Inschriften sich verbergen. Nach den grundlegenden Untersuchungen von Mommsen, die Schiess (Die coll. funeraticia, 1888) ergänzt und durch weitere Belege gestützt hat, sind als Sterbevereine zu betrachten: 1) Alle die erwähnten Collegien, welche sich nach einer Gottheit nennen, sei es dass sie cultores oder c. derselben heissen. Das Wort cultor kommt geradezu zu der Bedeutung: Mitglied eines Sterbevereins; vgl. cultores fabrorum und darüber Mommsen Ztschr. f. gesch. Rechtswiss. XV 360. Es ist die Vermutung ausgesprochen worden (Marquardt St.-V. III 142. Waltzing I 263), dass die ersten cultores bezw. collegia deorum nur oder wenigstens in erster Linie der Verehrung des betreffenden Gottes dienten, und dass die Sorge für die Toten, eventuell ursprünglich die Nebensache, schliesslich die Hauptsache wurde. So erkläre sich der religiöse Charakter der Sterbevereine und die Zahlung des monatlichen Beitrags (stips menstrua), die einen religiösen Ursprung habe. 2) Jedes C. mit dem Epitheton salutare. 3) Alle collegia domestica, bestehend aus Sclaven und Freigelassenen a) des Kaiserhauses, b) anderer Häuser. 4) Die collegia familiae publicae. 5) Sog. Familiencollegien, behandelt von De Rossi in dem Aufsatz I collegii funeraticii famigliari e privati e le loro denominazioni in den Commentationes Mommsen. 705ff. (vgl. Henzen zu CIL VI 1367f. und Visconti Bull. com. 1881, 5f.), benannt mit Namen guter Vorbedeutung z. B. Syncratii, Pancratii u. s. w. 6) Eine Masse aller der Vereine die unter dem Abschnitt Verbände von Berufsgenossen besprochen werden. 7) Vielleicht auch die sehr verschieden erklärten collegia iuvenum (vgl. H. Demoulin Les collegia iuvenum dans l’empire Rom. Le Musée Belge I 1897, 114–136. 200–217. A. Floss De collegiis iuv. Diss. Erlang. 1897 [wertlos]). Auf alle Fälle hatten dieselben einen religiösen Charakter wegen der sacerdotes an ihrer Spitze (CIL V 4416. 4459. X 5919. G. Boissier La rel. rom. II 267. Waltzing I 390). Mommsen glaubt, dass sie neben ihren religiösen Pflichten auch die Rolle einer Municipalgarde hatten. L. Renier und andere (Liebenam 34f.) bringen ihre Entstehung mit der Einrichtung der ludi iuvenales durch Nero (Tac. ann. XIV 15) zusammen. Doch scheinen sie schon vor diesem Kaiser existiert zu haben (CIL XIV 2592). Später sind sie politisch – offenbar im Theater (Waltzing I 48) – unangenehm [389] zu Tage getreten und gesetzlich infolgedessen in ihrer Bewegungsfreiheit gehindert worden, Dig. XLVIII 19. 28, 3 (Callistratus). Die νεανίσκοι in Thyatira, dieser in Bezug auf das Vereinswesen so ganz romanisierten Stadt des Ostens (s. M. Clerc De rebus Thyatir. 49, 4), welche an der Veranstaltung der städtischen Spiele teilnahmen, scheinen den iuvenes des Westens zu entsprechen; über die Vereine der νέοι im Osten dagegen vgl. S. 390.

Weiter kann man die collegia funeraticia einteilen nach der verschiedenen Art, wie sie ihre Bestimmung bei einem Todesfall erfüllten: 1) in solche, die nur einen monatlichen Beitrag in die Casse zahlten und die dann beim Tode eines Mitgliedes eine bestimmte Summe, funeraticium, für die gesamten oder (bei ärmeren Vereinen) für einen Teil der Begräbniskosten erstatteten: reine Sterbecassen, Beispiel: cultores Dianae et Antinoi (CIL XIV 2112); 2) solche mit einem eigenen Monument oder einer eigenen Begräbnisstätte, wo die Genossen selbst das Begräbnis auf gemeinsamem Grund und Boden besorgten. Vereine mit gemeinsamem Monument huldigten nur der Feuerbestattung, während solche mit einem Begräbnisplatz Beerdigung oder Verbrennung, nicht nur das erstere, wie Schiess meint, zuliessen (Waltzing I 286ff.).

Bei den meisten Sterbevereinen war aber mit dem Begräbnis noch nicht die Aufgabe der Überlebenden erfüllt, vielmehr wurde bei ihnen, wie in jeder Familie, der Totencult gepflegt. Man ehrte jedes Jahr durch Leichenfeste die Erinnerung an die heimgegangenen Mitglieder (Marquardt St.-V. III 31ff. Preller Röm. Myth. II 93ff. Waltzing I 293ff.). Namentlich die reicheren unter den Mitgliedern vermachten dem Colleg Legate, um nach dem Tode regelmässige Totenehren zu erfahren, teils durch Schmückung der Gräber, teils durch gemeinsame Mahlzeiten der Überlebenden zur Erinnerung an die Erblasser. So wurde schon hierdurch jedes c. funeraticium, wie jeder religiöse Verband überhaupt, eine Vereinigung auch zur Pflege der Geselligkeit, wie wir noch heute zahllose Sterbecassen in einer mit ihrem ernsten Zweck seltsam contrastierenden Weise den gemeinsamen Vergnügungen huldigen sehen. Bezeichnend für diese Seite des Vereinslebens sind Ausdrücke wie comestores (CIL IX 3693. 3815), convictores (CIL III 1825. IX 5383), convictores qui una epulo vesci solent (XI 6244), conbivi (Arch.-epigr. Mitt. 1884, 127 nr. 99), sodales ex symposio (CIL V 6492), compotores (C. Jullian Inscript. de Bordeaux I nr. 84 p. 207ff.), welche gerade für die Mitglieder von Sacral- und Sterbevereinen sich finden. Falsch ist die Ansicht von Duruy (Hist. des Rom. V 152, 1), der hierin reine Vergnügungsvereine sieht. Wir haben schon angedeutet, dass wir von Vereinen, die ausschliesslich dem Vergnügen und der Geselligkeit huldigten, nur wenige kennen. Abgesehen von den oben S. 385f. erwähnten macht Waltzing (I 51) noch auf ein Distichon aufmerksam, in dem sich ein Bewohner von Puteoli nennt ex Epicureo gaudivigente choro (CIL X 2971, vgl. auch Hor. sat. I 2, 1 ambubaiarum collegia. Apul. met. VII 7 Haemi latronis collegium). Sehr controvers ist der Zweck der Vereine [390] der νέοι in den griechischen Städten des Ostens (vgl. darüber Mommsen zu CIL III 7060. M. Collignon Ann. de la fac. des lettres de Bordeaux II 1890, 135–151. O. Liermann Diss. philol. Hal. LX 69. E. Ziebarth Griech. Vereinsw. 111ff.), sowie der neben diesen sich findenden Collegien der γέροντες, γερουσία (eine Zusammenstellung des inschriftlichen Materials und eine Kritik der verschiedenen Ansichten über diese bei J. Menadier Qua condicione Ephesii usi sint inde ab Asia in formam prov. redacta 48–63, Litteratur bei Lévy Rev. d. Ét. Gr. 1895, 231ff., vgl. Ziebarth a. a. O. 115f.). Wir haben es hier mit specifisch griechischen Erscheinungen zu thun. Die Vereine der νέοι sind nach Collignon eine Fortführung der Ephebenvereinigungen halbstaatlicher Natur, indem sie auch unter dem städtischen Gymnasiarchen stehen, zur körperlichen und daneben auch geistigen Weiterbildung der jungen Bürger, zugleich mit Anteilnahme an dem religiösen Leben der Stadt. Am ersten könnten wir sie staatlich beaufsichtigte Turn- oder Sportvereine nennen. Die γέροντες bildeten nach Menadier ein öffentliches C. sacraler Natur. Nach Mommsen sind es wohl richtiger nicht eigentlich politische Corporationen, sondern ,Bürgercasinos‘, wofür F. Cumont neuerdings einen weiteren Beleg beigebracht hat (Note sur un passage des actes de St. Mâri, Rev. inst. publ. de Belgique XXXVI 1894, 373ff.).

Die politischen Vereine der republicanischen Zeit sind eine Ausartung vornehmlich der religiösen. Das ergiebt sich aus dem Bedeutungswandel von sodalitas und sodalicium. Das religiöse Aushängeschild (sub praetextu religionis vel sub specie solvendi voti Dig. XLVII 11, 2 [Ulpian], vgl. auch Cass. Dio LII 36 die Worte in der Rede des Maecenas) verdeckte wohl am bequemsten staatsfeindliche und sonstige das Licht scheuende Bestrebungen. Damit soll aber nicht geleugnet werden, dass dann in den politisch unruhigsten Zeiten sich auch ausschliesslich politische Vereine bildeten, die unter den Bezeichnungen sodalitates (Qu. Cic. de petit. cons. 5, 19. Cic. ad Qu. fr. II 3, 5; pro Planc. 37 consensionem, quae magis honeste, quam vere sodalitas nominaretur), sodalicia (Ascon. in Milon p. 34. Cic. pro Planc. 36. 47; frg. pro Vatin. ed. Müller IV 3 p. 285), collegia sodalicia (Dig. XLVII 22, 1), factiones (Liv. VII 32, 12. Cic. ad Qu. fr. III 1, 5. 15. Fest. p. 86), coetus factiosorum hominum (Ascon. p. 67. Suet. Aug. 32), griechisch ἑταιρικά sc. συστήματα (Cass. Dio XXXVII 57. Bas. lib. LX 32) oder ἑταιρίαι (Plin. ep. ad Trai. 34) uns entgegentreten. Ein Beispiel ist das c. Corneliorum, zusammengesetzt aus Freigelassenen des Sulla, worauf Cicero pro Cornelio bei Ascon. p. 66 anspielt mit den Worten Cornelios vero ita multos, ut iam etiam collegium constitutum sit, im Anschluss woran Asconius a. a. O. von den coetus factiosorum hominum der damaligen Zeit spricht. Es handelt sich hier also mehr um quasi-collegiale Organisationen, denen man den (Ehren-)Namen eines c. nicht zugestehen wollte (Cic. post red. in senat. 33 simulatione collegiorum. Cic. pro Planc. s. o. Suet. Aug. 32 titulo collegii novi), ja auf den sie teilweise selbst keinen Anspruch gemacht zu haben scheinen (CIL I¹ 585). In [391] diese Kategorie fallen vor allem die von Clodius im J. 696 = 58 eingerichteten, militärisch organisierten Banden, gegen die sich das SC vom J. 698 = 56 ut sodalitates decuriatique discederent (Cic. ad Qu. fr. II 3, 5) und die lex Licinia de sodaliciis vom J. 699 = 55 richteten. Mit der Kaiserzeit verschwanden sie infolge der Verfassungsänderung von selbst in Rom, treten uns aber noch manchmal in den Municipien und Provincialstädten besonders des unruhigen Ostens entgegen (Plin. ep. 34; vgl. Ziebarth Griech Vereinsw. 94f.).

b) Die nun zu betrachtenden Vereine von Leuten desselben Berufes charakterisiert im Gegensatz zu allen seither betrachteten mit unbestimmter Terminologie die stete Bezeichnung c. Wir gruppieren sie so, dass wir zunächst (α) die gewerblichen Vereine, d. h. die Vereine von Handwerkern, Künstlern, sonstigen Gewerbetreibenden, Kaufleuten u. s. w. (collegia opificum, artificum, mercatorum, negotiatorum), dann (β) die Vereine der ,gedienten‘ Staatsbürger, die ihr einstmaliges gemeinsames militärisches Dienstverhältnis zum Motiv der Association auch im bürgerlichen Leben machten (collegia veteranorum), darauf (γ) die Vereine subalterner Militärs (collegia militum), endlich (δ) die Collegien der zivilen Subalternbeamten (collegia apparitorum; über decuriae apparitorum s. d. Art. Decuria) betrachten.

α) Collegia opificum, artificum, mercatorum, negotiatorum hat es sowohl in der republicanischen, wie in der Kaiserzeit in grosser Anzahl gegeben, in der Kaiserzeit wohl noch zahlreicher, je mehr die Teilung der Arbeit mit fortschreitender Cultur zunahm (hierüber Friedländer Sittengesch. I⁶ 300ff.), aber doch auch wieder gehemmt durch die in dieser Zeit beschränkte Freiheit der Vereinsbildung. Für uns ist eine zeitliche Gruppierung unmöglich oder würde zum mindesten leicht ein falsches Bild erzeugen, da von den Collegien dieser Art aus republicanischer Zeit bei der geringen Berücksichtigung des vulgus opificum u. s. w. durch die Schriftsteller (Liv. VIII 20, 4) verschwindend wenige – meist durch Inschriften – uns bekannt sind (vgl. Liebenam Vereinswesen 63ff. Waltzing I 87f.), während die massenhaften epigraphischen Zeugnisse für die Kaiserzeit sehr viel Stoff darbieten. Besser ist daher eine Gruppierung nach den erwähnten vier grossen Gruppen von Berufen.

1. Die collegia opificum sind offenbar die ältesten. Die Bildung der ersten Handwerkerzünfte führt die Tradition sogar auf Numa (Plut. Num. 17, vielleicht auf Varro zurückgehend) oder Servius Tullius (Flor. I 6, 3) zurück, was ebenso sehr der Beweise entbehrt, wie die modernen Versuche der Herleitung dieser Zünfte von anderen Völkern, etwa den Etruskem, Sabinern oder Griechen (Dirksen Civil. Abhandlungen II 7. A. Gérard Étude sur les corporations ouvrières à Rome 1884, 4. Müller-Deecke Etrusker II 260, dagegen Mommsen De coll. 27). Die Stelle bei Plutarch beweist nur, dass den Römern als die ältesten von der Hausindustrie losgelösten und corporativ geeinigten Handwerke folgende galten: die Musikanten besonders bei Opfern (tibicines, αὐληταί), die Goldschmiede (aurifices, χρυσοχόοι), die Bauhandwerker (fabri, fabri tignuarii, τέκτονες), die Färber oder Tüncher (tinctores, βαφεῖς), [392] die Schuster oder Riemer (sutores, σκυτοτόμοι), die Gerber (coriarii, σκυτοδέψαι), die Kupferschmiede (fabri aerarii, χαλκεῖς), die Töpfer (figuli, κεραμεῖς). Es ist glaublich zu machen versucht worden, dass diese Gewerbe zu den Culturzuständen der Königszeit wohl passen (E. Wezel De opificio opificibusque apud veteres Romanos, Berl. 1881), zugleich sind aber auch noch andere Handwerke genannt worden, die in derselben Zeit schon bestanden haben müssten (Wezel a. a. O. Niebuhr R. G. III³ 349, darüber Liebenam 5f. Waltzing I 66f.). Auf alle Fälle haben wir es hier mit einer der vielen Traditionen zu thun, die die Resultate einer langen Entwicklung einem einzelnen Gesetzgeber beilegen möchten. Ebensowenig wie die Loslösung der genannten Handwerke von der Hausindustrie mit einem Schlage geschah, ebensowenig haben sich alle diese Handwerke zu gleicher Zeit corporativ geeinigt bezw. sind sogar auf einmal geeinigt worden. Auf eine Entstehung nach einander deutet auch die Rangordnung, die sich unter diesen acht ältesten Zünften und zwar offenbar nach der Anciennetät gebildet hat; das c. der fabri aerarii rangierte an dritter Stelle (Plin. n. h. XXXIV 1), dasjenige der figuli an siebenter (Plin. XXXV 159). Zum Bau des Iuppitertempels soll Tarquinius Superbus noch Bauhandwerker (fabri) aus Etrurien haben kommen lassen (Liv. I 56 fabris undique ex Etruria accitis). Diese Nachricht allein steht schon in unlösbarem Widerspruch zu der Gründung des C. der fabri unter Numa. Denn Tarquinius hätte bei dem Bau des Nationalheiligtums das einheimische Handwerk nicht unberücksichtigt gelassen. Auch die Ausführungen Helbigs (Die Italiker in der Poebene 77ff.) beweisen, ,wie gering wir uns nach den Funden die Entfaltung des Handwerks in der Königszeit vorstellen müssen‘ (vgl. Liebenam 5). Nur langsam scheinen sich bei den conservativen Römern die Gewerbe von dem Hauswesen gelöst zu haben, Bäcker gab es bis zum Krieg gegen Perseus nicht in Rom (Gell. XV 19. Aur. Vict. ill. 13, 5. Plin. n. h. XVIII 107), Ärzte seit 535 = 219 (Plin. n. h. XXIX 12), tonsores seit 454 = 300 und zwar aus Sicilien importiert (Varro de r. r. II 11, vgl. Plin. n. h. VII 59. Liebenam 8, 2. 9). Vergleichen wir diese Thatsachen aus der älteren republicanischen Zeit mit dem, was uns für die Königszeit überliefert ist, so müssen unsere Bedenken gegen jene Tradition erst recht steigen. Die Scheide zwischen der alten und neuen Zeit wird wohl, wie in so vieler Hinsicht, auch hier der zweite punische Krieg bedeuten. Hatte die römische Gemeinde vorher eine Vereinsbildung unter den Handwerkern wie jede andere grössere italische oder griechische Stadt der Halbinsel, so gab der jetzt entstehende Charakter Roms als Weltstadt mit der in einer solchen heimischen Luxusindustrie ganz neuen Bildungen das Leben (CIL I¹ 1107 conlegium anularium [= anulariorum]. 1108 conlegium sector(um) serrarium = Steinsäger) und brachte weiter andere für den Römer von jeher aufs engste mit dem Einzelhaushalte verbundene Hantierungen, wie das Backen, zur Sonderexistenz als Handwerk, weshalb man aber noch nicht gleich an die Gründung eines c. pistorum (wie Pernice Labeo I¹ 291, 5 thut) denken darf. [393] Dagegen bezieht sich auf fullones = Walkergilde schon die lex Metilia vom J. 220 v. Chr. (Plin. n. h. XXXV 197); eine Fleischergilde, conlegium laniorum, wird erwähnt CIL VI 167 (zusammengestellt sind die Vereine der republicanischen Zeit aus Rom und Italien bei Waltzing I 87ff.; singulär ist ein Colleg faliskischer Köche in Sardinien schon aus dem 2. Jhdt. v. Chr., CIL XI 3078). Eine grössere Masse von Collegien dieser Art muss im letzten Jahrhundert der Republik bestanden haben. Hören wir aus der Zeit des Ständekampfes zwischen Patriciern und Plebejern bei den Schriftstellern von dem Eingreifen der Handwerkerzünfte nichts (nur Liv. VIII 20, 4 quia opificum quoque vulgus et sellularii, minime militiae idoneum genus, exciti dicuntur a. d. J. 424–426 = 330–328), so sind es gerade die socialen Kämpfe des letzten republicanischen Jahrhunderts, welche uns die erste grössere Kunde von den Handwerkerzünften im allgemeinen bringen, ohne dass einzelne, ausser den fabri, namhaft gemacht werden. Es hängt das ja allerdings mit dem Charakter unserer Überlieferung und mit der unterdessen durch die Centurienreform und die militärischen Reformen des Marius gestiegenen Bedeutung der capite censi für den Staat zusammen, aber zu denken giebt es doch auch immerhin.

In den Inschriften aus der Kaiserzeit begegnet uns dann eine grosse Masse von Handwerkerverbänden im ganzen Reich, die uns eine Arbeitsteilung bis ins kleinste erkennen lässt (Friedländer Sittengesch. I⁶ 300ff.). Eine Ausnahme macht nur Africa, wo man die geringe Vereinsbildung verschieden zu erklären gesucht hat, O. Hirschfeld sogar durch die Annahme eines höheren Verbots für diese Provinz (S.-Ber. Akad. Wien CVII 249); die eigentliche Ursache wird wohl in der geringen Anpassung der africanischen Gemeinden an die römischen liegen. J. Schmidt (Rh. Mus. XLV 1891, 609f.) meint, dass die Africaner den Ersatz für die Collegien in den Curien fanden, ,die bei ihnen eine ganz andere Gestaltung und Bedeutung gewannen, als in den übrigen westlichen Provinzen‘; municipale Curien begegnen uns im römischen Africa in ca. 50 Inschriften, in den ausserafricanischen Reichsteilen in zwei. Das grosse Inschriftenmaterial für die Handwerkercollegien haben Liebenam Vereinswesen 97–121 und Waltzing im Index collegiorum (Bd. III) zusammengestellt. Die bedeutendste Gruppe unter denselben ist die der fabri, bezüglich deren auch die meisten Controversen bestehen (vgl. darüber den Artikel Fabri). Herausgehoben sei hier nur: faber ist ein Sammelname und bedeutet allgemein denjenigen, der einen harten Gegenstand bearbeitet (Holz, Metall, Elfenbein, Stein); vgl. Blümner Terminologie II 11f. 164f. Jullian bei Daremberg-Saglio II 947f. Liebenam bei Ruggiero Diz. epigr. III 4ff. Daher ist gewöhnlich noch eine nähere Bestimmung dabei gegeben, entweder um das Material anzudeuten, in dem der faber arbeitet, wie faber tignarius oder tignuarius für Bauhandwerker oder Zimmermann (Dig. L 16, 235 fabros tignuarios dicimus non eos dumtaxat, qui tigna dolarent, sed omnes qui aedificarent), seltener faber lignarius (nur Isid. orig. XIX 6; denn Dig. a. a. O. ist zu lesen fabros tignuarios), faber materiarius für Brettschneider, faber [394] aerarius u. s. w., oder eine nähere Bestimmung nach der Art der verfertigten Gegenstände wie faber navalis, balneator, lectarius u. s. w. Corporativ geeinigt erscheinen aus der ersten Gruppe am häufigsten die fabri tignarii (Liebenam Vereinsw. 98–102; Diz. epigr. 7. 8; auch tignarii allein kommt vor), aus der zweiten die fabri navales (Liebenam Vereinsw. 97f.; Diz. 7). Daneben aber finden sich zahlreiche Inschriften, die einfach collegia fabrorum bieten (zusammengestellt von Liebenam z. B. Diz. epigr. III 4–7). Waltzing (Rev. de l'instr. publ. en Belgique XXXI 1888, 156. XXXIV 1891, 14) und ihm folgend Jullian (a. a. O. 952) behaupten, dass hier fabri = fabri tignuarii gebraucht sei, während Liebenam (Vereinsw. 98)und offenbar auch Mommsen (St.-R. III 287, 2) dies bestreiten. Die collegia der fabri tignarii erschienen immer selbständig und nicht, wie die der fabri, mit denen der centonarii und dendrophori vereinigt. Dass aber auch die collegia fabrorum selbst noch in späterer Zeit aus Leuten eines bestimmten Handwerks zusammengesetzt sind, dass also nicht etwa faber die allgemeine Bedeutung von Handwerker hier hat, beweist deutlich Dig. L 6, 6 § 12, wo das corpus fabrorum als Beispiel für collegia vel corpora, in quibus artificii sui causa unusquisque adsumitur, angeführt wird. Die Gleichsetzung dieser collegia mit denen der fabri tignarii aber ist notwendig, wenn wir sehen, dass in derselben Stadt bald ein c. fabrorum, bald ein c. fabrorum tignariorum erwähnt wird, worunter nur Bezeichnungen desselben C. zu verstehen sind (Waltzing Étude II 193ff. bes. Anm. 3), so in Praeneste, CIL XIV 3003 quinq. perp. datus ab imp. Hadr. Aug. collegio fabr(um) tign. 3109 magister quinq. collegii fabrorum tign. lustri XIII, aber 2981 quinq(uennali) perpetuo colleg(i) fabr(um) Praenestinor(um), in Lugudunum fabri tign. Lug. consistentes, Orelli-Henzen 7260 = Boissieu Inscr. d. Lyon p. 203. 204. Rev. arch. XXI 389. Allmer Musée de Lyon II 185; Bull. ép. de la Gaule 1885, 113, aber fabri Luguduni consistentes Boissieu a. a. O. p. 209. vgl. p. 398. 212. 411; für Nemausus vgl. CIL XII 3335. 3165 b mit 3187. Die fabri im engeren Sinn decken sich also offenbar mit der nach der oben angeführten Digestenstelle gegebenen weiteren Bedeutung von fabri tignuarii = Hausbauleute, Bauhandwerker. Die Vereine dieser Leute wurden bekanntlich in den Municipalstädten als Feuerwehr benutzt (darüber O. Hirschfeld Der praefectus vigilum von Nemausus und die Feuerwehr in den römischen Municipalstädten, S.-Ber. Akad. Wien CVII 239ff. und den Art. Fabri). Je mehr nun dieser städtische Dienst gegenüber der privaten Handwerksthätigkeit in den Vordergrund trat, mag allerdings die Zusammensetzung aus lauter Berufsgenossen manchmal auch aus dem Auge gelassen (vgl. Plin. ep. ad Traian. 33 ego attendam ne quis nisi faber recipiatur) und dann die farblosere Bezeichnung als c. fabrorum bevorzugt worden sein. Damit hängt es wohl auch zusammen, dass in Rom selbst, wo der Feuerwehrdienst seit Augustus in den Händen der militärisch organisierten vigiles lag, nur die Bezeichnung collegia fabr. tign. vorkommt (die einzige scheinbar dem entgegenstehende Inschrift [395] CIL VI 3678 lässt auch die Ergänzung in fa[brum tig.] zu, vgl. Waltzing Rev. de l’inst. publ. en Belgique XXXIV 1891, 14). Aber wenn man bedenkt, dass die Vereine von Berufsgenossen bei den Römern überhaupt nicht streng exclusiv waren (s. u. S. 417), und dass die Nichtbauhandwerker in diesen Collegien sicher nur einen verschwindend geringen Procentsatz ausmachten (vgl. Boissieu Inscr. de Lyon 203 ein negotiator murarius = Salbenhändler unter den fabri tign. Lugud. consistentes und CIL VII 11 [colle]gium fabror(um) et qui in eo [sunt?] aus Regni in Britannien, eine Inschrift, die allerdings vielfach fälschlich als auf militärische fabri bezüglich gefasst wird), so bleibt unsere zuerst geäusserte Ansicht davon unberührt.

Mit den collegia fabrorum sind für den municipalen Feuerwehrdienst eng verbunden die collegia centonariorum und dendrophororum: collegia tria CIL V 7881. 7905. XI 541, tria coll. principalia XI 5749. Die ersteren fasst Maué (Vereine 8ff.) als Vereinigungen von Handwerkern, welche Centonen, d. h. Filzstoffe und Decken aus Wollabfällen, verfertigten und als solche für den Feuerwehrdienst organisiert waren, während O. Hirschfeld in ihnen überhaupt keine Handwerkergilde, sondern nur eine freiwillige Feuerwehr sieht, die nach dem Gebrauch der centones als Feuerlöschmittel benannt sei. Für Hirschfeld sprechen die Inschriften CIL V 5446 mit einer centuria centonar(iorum) dolabrar(iorum) scalar(i)or(um), also einer nach den wichtigsten Löschrequisiten benannten Unterabteilung der Feuerwehr von Comum, und CIL III 4496 a aus Carnuntum mit einem col(legium) vet(er)anorum centonarior(um). Das schliesst aber immerhin nicht aus, dass ursprünglich die collegia centonariorum so gut wie die beiden anderen damit verbundenen Vereine zünftige Verbindungen von Berufsgenossen gewesen sind – der beste Beweis hierfür ist wohl das in Rom selbst existierende c. centonariorum (CIL VI 7861. 7863. 7864. Bull. com. 1884, 398 nr. 3, alle aus dem 1. Jhdt. n. Chr. kurz nach Augustus), wo doch der Feuerlöschdienst anders organisiert war –, dass aber andererseits später collegia centonariorum auch direct zu Feuerlöschzwecken organisiert sind, geradeso wie das von Plinius beabsichtigte c. fabrorum in Nicomedien (vgl. die interessante neue Inschrift Arch.-epigr. Mitt. XVII 1894, 164 [arcendis subitis igni?]um casibus excuba[nt? . . . . . colleg]ium centonari[orum . . .]). Die Frage ist hier deshalb complicierter, weil centones sowohl Handwerksmaterial als auch das wichtigste Löschrequisit sein kann, während bei den fabri und dendrophori die Beziehungen zu dem Löschwesen sich nicht schon aus dem Namen derselben ergeben.

Bei den dendrophori streitet man darüber, welches Gewerbe sie betrieben. Rodbertus (Hildebrands Jahrb. f. Nationalök. u. Statistik VIII 421, 62), Maué (Vereine 19ff.), Hirschfeld (a. a. O. 249) und Liebenam (Vereinsw. 105) glauben, gestützt auf eine Stelle des Symmachus (relat. 14, epist. X 27, 3), dass sie Holzlieferungen der verschiedensten Art besonders für die öffentlichen Bäder übernahmen, also etwa = Holztransporteure zu fassen seien. Nach Gebhardt (Studien 7, 3) [396] und Waltzing (Rev. de l’instr. publ. en Belgique XXXV 1892, 221ff.) handelt es sich an jener Stelle um die mancipes thermarum. Aber auch nach Ansicht dieser Gelehrten waren die dendrophori Leute, die irgendwie mit Holz zu thun hatten, etwa Holzhauer oder Holzhändler mit ursprünglich lateinischem Namen, wahrscheinlich lignarii (auch dieses Wort = Holzhauer oder Holzhändler, vgl. Blümner Technol. II 240. Liv. XXXV 14. CIL IV 951. 952. 960. 485), und als solche sind sie bereits zum Dienste im städtischen Feuerlöschwesen herangezogen worden. Den griechischen Namen tragen sie, seitdem sie bei dem Feste der Cybele, deren Cult von Claudius durch Einführung dieses neuen grossen Festes erweitert und den Römern zugänglich gemacht wurde (Lydus de mens. IV 41), mit dem Tragen der heiligen Fichte beauftragt worden waren. Denn seit der grundlegenden Untersuchung von J. Rabanis (Recherches sur les dendrophores et sur les corporations romaines en général, Bordeaux 1841) ist festzuhalten, dass die Cultgenossenschaft und das gewerbliche C. ein und derselbe Verband sind (vgl. Waltzing I 245ff.). Als Holzhändler hatten sie zunächst den Silvanus als Schutzgott (CIL 641. 642. Gatti Bull. com. 1890, 21ff.). Seit der Einrichtung des grossen Cybelefestes durch Claudius lieferten sie vielleicht die notwendigen Bäume für die Dendrophorie und nahmen die phrygische Göttin als Patronin, ohne allerdings Silvanus ganz fallen zu lassen (vgl. CIL XIV 53); dann wurden sie, vielleicht für die staatliche Genehmigung (CIL VI 29691 coll. dendroph. Romanor., quibus ex SC. coire licet), zuerst in Rom, dann auch sonst mit dem Tragen der heiligen Fichte beauftragt (CIL X 7 aus Regium Iulium aus dem J. 79. VII 642 aus dem J. 97 n. Chr.). So wurden sie also, betraut mit einer öffentlichen Culthandlung, ein halbamtlicher Sacralverein, am besten zu vergleichen mit dem oben behandelten c. mercatorum im öffentlichen Dienst des Mercur oder den Cannophoren ebenfalls im Dienst der Kybele, den Cistophoren im Dienst der Bellona (Orelli 2318), den Pastophoren im Dienst der Isis (CIL V 7468. XII 714, 10f. Apul. met. XI 30. G. Boissier La relig. rom. I 372f.). In Cumae begegnen uns dendrophori, die durch ein Decret der dortigen Curie im J. 251 n. Chr. ernannt sind und unter der Aufsicht der XVvir. s. f. stehen (CIL X 3699, vgl. auch 3764). Waltzing (I 253, 1) erscheint es fraglich, ob die Collegien der Dendrophori ausser ihrer bürgerlichen Organisation nicht noch eine specielle für ihren Cult hatten. Man begegnet z. B. einem archidendrophorus (CIL III 763) und einem apparator (XIV 53). Mommsen bringt die dendrophori auch noch mit den hastiferi zusammen, denen man in Vienna (CIL XII 1814 zusammen mit den dendroph. 1917) in Köln (Korr.-Bl. Westd. Ztschr. XII 36) und in der Civitas Mattiacorum (ebd. VI 189. VIII 23. 27. 50) begegnet, und vermutet, dass letztere ebenso wie ein religiöses C., auch eine Municipalgarde bildeten (Korr.-Bl. Westd. Ztschr. VIII 26. 52). Maué verteidigt die ältere Ansicht (von Henzen, Becker und auch Mommsen früher [Herm. VII 325, 4]), dass hastiferi eine Übersetzung von dendrophori sei, es sich also um ein rein sacrales C. handele, unausgesetzt weiter [397] (Philol. 1888, 487ff., zuletzt Korr.-Bl. Westd. Ztschr. XIV 6–8), während Liebenam (Vereinsw. 302ff.) sich mit beachtenswerten Gründen zu der Ansicht bekannt hat, dass die hastiferi für eine städtische Miliz aus Hirten bestehend zu halten seien, ein Zusammenhang mit den dendrophori aber nicht zu erweisen sei.

2. Im Gegensatz zum Griechen, dem jedes Handwerk eine Kunst ist, ist dem praktischen Römer auch die Kunst ein Handwerk. Daher hängen eng zusammen mit den collegia opificum die collegia artificum. Das älteste unter diesen ist wohl das c. scribarum histrionumque, welchem im J. 547 = 207 (Liv. XXVII 37, 7. Fest. p. 333 M.) der Tempel der Minerva auf dem Aventin als Versammlungsort und Cultstätte vom Staate eingeräumt wurde, identisch jedenfalls mit dem von Valerius Maximus aus dem J. 90 v. Chr. erwähnten c. poetarum (III 7. 11, darüber O. Jahn Ber. der sächs. Gesellschaft 1856, 293ff.; zu vergleichen der σύνοδος der φιλόλογοι im Museum zu Alexandria, Strab. XVII 794). Collegia medicorum begegnen uns in Benevent (CIL IX 1618) und wohl auch in Rom (CIL VI 9566. Marquardt Privatleben 771ff.). Schauspielervereine stellt Liebenam Vereinsw. 123f. zusammen. Ferner erhielten sich die Corporationen der dionysischen Künstler in Gestalt einer allgemeinen Reichs-σύνοδος mit Zweigvereinen bis nach Gallien hin (z. B. in Nemausus CIL XII 3232; vgl. Lüders Die dionysischen Künstler 33ff. 73ff. Foucart De coll. scaenicorum artificum apud Graecos, Paris 1873. Friedländer Sittengesch. II⁶ 87f. Foucart bei Daremberg-Saglio II 246. Fr. Poland De collegiis artificum Dionysiacorum, Dresden 1895. Ziebarth Griech. Vereinsw. 74ff.). Dem veränderten Geschmack der Kaiserzeit verdanken die vielen Gladiatorenvereine (Liebenam 121ff.) und die Athletenvereine (Liebenam 124) ihre Entstehung, dem Kaiserkult die Vereine der ὑμνῳδοί, ,städtische Musikkapellen‘ (so Ziebarth a. a. O. 90ff.).

3. Unter collegia mercatorum fassen wir zusammen die grosse Masse der Vereine von kleinen Kaufleuten, Krämern und Händlern, welche Liebenam 114ff. zusammenstellt.

4. Als Übergang zu den collegia negotiatorum, den Vereinen unter dem Grosskaufmannsstand, ist eine besonders starke Gruppe von Vereinen herauszuheben, bestehend aus Leuten, die dem entwickelten Verkehr im Reiche dienten. Eine Anzahl Collegien, deren Mitglieder sich dem Fuhr- und Transportwesen zu Lande widmeten, stellt Liebenam 107f. zusammen. Viel zahlreicher aber sind die, welche sich auf den Verkehr zu Wasser beziehen. Die grosse Masse der Schiffergilden und deren Abarten setzen die hohe Bedeutung der Wasserstrassen und der Binnenschifffahrt in der Kaiserzeit in helles Licht, vgl. die Zusammenstellung bei Liebenam 81–89, aus der namentlich der bedeutende Binnenverkehr in Südgallien auf der Rhone, Saone und Durance, weiter die Masse von Collegien aus Leuten, die mit der Schiffahrt oder dem Fährwesen auf dem Tiber zu thun hatten, erhellt.

Ein solcher Verkehr im Binnenlande setzt auch eine Menge von Reedern und Grosskaufleuten voraus, die dem Import und Export im [398] grossen dienten. Das Gegenstück zu den collegia nautarum sind die Vereine der grossen Reeder (navicularii). In der republicanischen und der ersten Kaiserzeit sind in den Handelsemporien der Provincialen die Reeder (navicularii, griechisch ναύκληροι) meist mit den Grosskaufleuten (negotiatores) vereinigt (Cic. pro leg. Man. 11; in Verr. II 137. V 169. 158), aber nicht in Collegien, sondern in den Conventus der römischen Bürger (s. d.). In Rom, Italien überhaupt, Lugudunum dagegen, d. h. in rein römischen Gemeinden, begegnen uns Collegien von Grosshändlern für den Im- bezw. Export von Getreide, Öl, Wein u. s. w., unterschieden nach den Einkauf- bezw. Absatzgebieten ihres Landes (in Rom: CIL VI 1620 mercatores frumentari et oleari Afrari unter Hadrian. 1625 b negotiatores ole(ari) ex Baetica. 1035 negotiantes boari. 8826. 1101 negotiantes vini Supernat(es) et Arimin(enses) aus dem J. 251 [darüber Waltzing II 97], vgl. CIL VI 9679–9682; Ostia: XIV 430. 153. 409. 318: corpora vin(ariorum) urb(anorum) [et] Os(tiensium), über die Weinhändler von Lugudunum vgl. Wilmanns 2238. 2506 = Orelli 4077. 7017; ebendaselbst ein corpus splendidissimum cisalpinorum et transalpinorum [ein Mitglied negotiator genannt]: Bull. ép. de la Gaule 1885, 113. Liebenam Epigr. Anhang nr. 66).

Erwähnt seien hier auch die Colonistenvereine in Dacien (Eutrop. VIII 3), allerdings mehr künstliche Bildungen infolge der Besiedlung Daciens durch die Kaiser, anfangs von mehr landsmannschaftlichem Charakter, wie die Vereinigungen römischer Bürger (conventus) in den Provinzen (CIL III 1394 coll. Galatarum. 860 Galatae consistentes municipio in Napoca unter Ant. Pius. 870 coll. Asianorum aus dem J. 235; etwas ähnliches ist wohl das c. peregrinorum in Voorburg [Brambach CIRh 11] und in Marbach [ebd. 1602. 1603], anders Liebenam 301 nach Henzen Bull. d. Inst. 1851, 113ff. 1884, 21ff.). In späterer Zeit tritt auch hier an die Stelle die Vereinigung nach Berufen ohne Unterschied der Herkunft (CIL III 1500 negotiatores provinciae Apulensis mit einem defensor; Ähnliches anderwärts, in Aquincum c. negotiantium Arch.-epigr. Mitt. VII 85, vgl. CIL III 1351; in der civitas Mattiacorum negotiatores c(ivitatis) M(att.), qui sibi scholam de suo fecerunt vom J. 212, Korr.-Bl. der West. Ztschr. IX 186).

Behauptet worden ist, dass auch die publicani neben ihren Erwerbsgesellschaften (societates) collegia zur Erreichung socialer und ethischer Zwecke gebildet hätten (Roesler Goldschmidts Ztschr. f. Handelsrecht IV 1861, 293. M. Cohn Zum röm. Vereinsrecht 158ff.). Nach Cohn ist Gaius Dig. III 4, 1 statt societas aller Wahrscheinlichkeit nach sodalicium und § 1 statt societatis sodalicii (doch interpretiert Cohn hier die dann folgenden Worte sive cuiusque alterius eorum falsch, richtiger F. Kniep Societas publicanorum I 242) zu lesen: im griechischen Text der Basiliken (VIII 2) und in den griechischen Glossen dazu steht ἑταιρεία und nicht κοινωνία, hinzukommt, dass neque societas .... habere conceditur sprachlich falsch ist (über letzteren Grund s. F. Kniep Societas I 241), und es sind darnach unter den an derselben Stelle erwähnten [399] corpora der verschiedenen Arten von publicani Vereine (collegia) von Berufsgenossen zu verstehen, eine Ansicht, die durch eine Anzahl inschriftlicher Zeugnisse von Publicanencollegien gestützt werde (a. a. O. 182). Angenommen haben diese Erklärung Gierke Deutsches Genossenschaftsr. III 42, 22. Dietrich Die rechtl. Natur der Publik.-Societäten 8f. M. Voigt Röm. Rechtsgesch. I 808. Neuerdings hat F. Kniep (a. a. O. 241ff.) wohl die Conjectur Cohns gutgeheissen, aber die daraus gezogenen Schlüsse über die Existenz von Publicanencollegien neben den Societäten abgelehnt, da das von Cohn beigebrachte inschriftliche Material gar nichts beweise (245ff.). Ähnlich ist die Stellungnahme Waltzings (II 224ff.) zu dieser Hypothese, namentlich bezüglich der epigraphischen Beweismittel. Doch will er unter Hinweis auf O. Hirschfeld (S.-Ber. Akad. Wien 1874, 369; Verwalt.-Gesch. 77, 4; vgl. J. Jung Fasten der Provinz Dacien 160. Liebenam 116) wenigstens die Erklärung des c. aurariarum (CIL III 941) als eines Verbandes von Pächtern dakischer Goldbergwerke gelten lassen. Er lehnt daher Cohns Aufstellung nicht so vollkommen ab wie Kniep (248 ,die von Cohn unternommene Beweisführung stellt sich demnach in jeder Beziehung heraus als ein Versuch mit untauglichen Mitteln‘), sondern nennt die These wohl mit Recht ,très vraisemblable d’ailleurs‘, aber noch überzeugenderer Beweise bedürfend.

β) Collegia veteranorum (vgl. darüber L. Halkin Les Collèges de vétérans, Revue de l’instruct. publ. en Belgique XXXVIII 1895, 367ff. XXXIX 1896, 1–15, auch separat Gand 1896) waren erst möglich seit der Reform des Marius, durch die jene Berufssoldateska aus unbemittelten Menschen grossgezogen wurde, die nach langjährigem Kriegsdienst von ihrem Feldherrn, später dem Kaiser eine hinreichende Civilversorgung verlangten. Diese Versorgung in Gestalt von Landanweisungen konnte nur so lange stattfinden, als Äcker zur Verteilung vorhanden waren. Mit dem Ende des 1. Jhdts. n. Chr. hat dieselbe im Innern des Reiches, besonders in Italien, schon meist ganz aufgehört und die Veteranen siedelten sich dann in den Provinzen in der Nähe ihrer Standlager an (Tac. ann. XIV 27; vgl. Art. Canabae). Hieraus ergiebt sich zweierlei: 1) dass zeitlich fast alle Veteranencollegien im Reichsinnern, vor allem in Italien, ihrer Entstehung nach ins 1. Jhdt. n. Chr. gehören, was natürlich nicht ausschliesst, dass wir sie auch in den folgenden Jahrhunderten noch antreffen (CIL X 1881 aus Puteoli aus dem J. 165 n. Chr. CIL V 2475 aus Ateste coll[eg]ius vetera(norum) Aug(ustorum duorum), demnach frühestens aus dem J. 162. CIL XIV 409 aus Ostia aus dem 2. Jhdt. u. s. w.), und 2) dass in den späteren Jahrhunderten Veteranenvereine in den Grenzprovinzen, meist in den aus den canabae der castra entstandenen römischen Städten, sich finden (Carnuntum: CIL III 4496 a. 11097. 11189, Lambaesis: VIII 2618; vgl. im übrigen die Zusammenstellung des Materials bei Liebenam 298. L. Halkin Rev. XXXVIII 368ff. Waltzing Diz. epigr. II 351). In Aquincum waren die Veteranen Mitglieder der Feuerwehr (CIL III 3554. 3569, andere Beispiele einzelner Veteranen als Mitglieder von collegia fabrum oder centonariorum s. bei Halkin [400] Revue XXXIX 7f.), in Carnuntum bildeten sie dieselbe ausschliesslich (s. o.), das Veteranencolleg von Lambaesis (cultores veterani, vgl. R. Cagnat L’armée rom. 487ff.) ist wie die meisten inländischen (CIL XI 136. V 884. 4001) ein Sterbeverein. Aus der Bezeichnung eines Veteranencollegs in Benevent als collegium veteranorum sive Martensium (CIL XI 136) darf man nicht schliessen, dass alle nach Mars benannten Collegien = Martenses oder Martiales (Zusammenstellung bei Halkin Revue XXXIX 12–14) aus Veteranen bestanden. Vielmehr waren das Sterbevereine, in denen sich wohl ab und zu auch gediente Soldaten fanden (vgl. Halkin a. a. O.). In allen Veteranenvereinen waren einstmalige gemeine Soldaten mit ihren Chargen, wie in unseren Kriegervereinen, vereinigt (vgl. CIL VIII 2618. 2626. Halkin XXXVIII 374); anders war es bei

γ) den Vereinen unter Militärpersonen. Für das active Militär war die Vereinsbildung lange Zeit untersagt (Marcian. Dig. XLVII 22, 1). Hier war seitens des Staates die verbandliche Organisation durch Errichtung zweier Cassen, die Vegetius II 20 beschreibt, unnötig gemacht; die eine von diesen, zusammengesetzt aus kleinen Beiträgen der Soldaten, kann man als eine staatlich eingerichtete und beaufsichtigte Sterbecasse bezeichnen. Beide Cassen hatten die signiferi zu verwalten, die daher zuverlässige und schreibgewandte Leute sein mussten, qui et servare deposita scirent et singulis reddere rationem. Ob und wie weit an diesen Cassen ausser den Gemeinen auch die Soldaten niederer Chargen beteiligt waren, lässt Vegetius nicht erkennen (vgl. Cagnat L’armée rom. 457ff, besonders 461, 2). Durch die Inschriften wird aber erwiesen, dass schon seit Hadrian den dem Heere zugeteilten Handwerkern und Technikern, sowie den Subalternen der höheren Officiere, ähnlich wie den apparitores der Civilmagistrate (von Domaszewski Westd. Ztschr. XIV 32. 84, 341. CIL X 3344 aus dem J. 159 n. Chr., vgl. CIL III 10435), dann seit Septimius Severus wohl in grösserem Umfang allen Chargierten zu Vereinen sich zusammenzuschliessen gestattet wurde, während für die Gemeinen das Verbot weiter bestanden haben muss, da die oben erwähnte Marcianstelle, die noch von dem Verbot spricht, frühestens unter Caracalla geschrieben ist. Es ist wahrscheinlich, dass auch für die Chargierten ursprünglich betreffs des Begräbnisses u. s. w. staatlich gesorgt wurde, von jetzt ab aber die freie Association dies zu besorgen hatte. Zusammenstellungen dieser Militärvereine haben wir bei Liebenam 300ff. v. Domaszewski Die Religion des röm. Heeres, Westd. Ztschr. XIV 1895 [auch separat] 29–33 und 78–95. Waltzing Diz. epigr. II 349–351. Das schon vor Septimius bestehende c. Germanorum (CIL VI 8809. 8806. 8802ff.), welches Cohn (113f.) und Waltzing (Diz. epigr. II 351) unter die militärischen Vereine rechnen, gehört nach Liebenam (Vereinswesen 133) und Gardthausen (Augustus I 2, 640) richtiger unter die Collegien des kaiserlichen Gesindes, dem es gestattet war, Vereinigungen zu bilden. Ebensowenig ist das [colle]gium fabror(um) et qui in eo [sunt?] aus Regni in Britannien (CIL VII 11), wie schon angedeutet, ein militärisches. An dieser [401] Stelle sind überhaupt keine militärischen Inschriften gefunden worden, wohl aber sind sichere Anzeichen vorhanden, dass hier eine nicht kleine Stadt gestanden hat (CIL VII p. 17; vgl. auch die Bemerkung v. Domaszewskis Westd. Ztschr. XIV 87, 351).

δ) Die Vereine der Subalternbeamten. Nach Mommsen (St.-R. I² 325ff.) ist für die Vereinigungen der apparitores (s. d.) der Civilbeamten decuria (s. d.), für die der sacralen Unterbeamten c. die technische Bezeichnung. Doch ist er zugleich gezwungen, eine Anzahl Ausnahmen zu statuieren (327, 5). C. findet sich zunächst in collegium apparatorum annalium (CIL VI 9861–9863), dessen Bedeutung unklar ist (die Inschrift bei Muratori 2015, 6, die fälschlich colleg(ium) ap(paritorum) giebt, steht richtig CIL VI 1948); dann kommt vor conlegium viatorum (CIL VI 1920–1942 = 7446 aus dem Ende der Republik oder dem Anfang der Kaiserzeit), c. victimariorum (CIL VI 971 aus dem J. 129) und das alte c. tibicinum (Plut. Num. 17. Liv. IX 30, 5. Censorin. de die natal. 12. CIL VI 3877 a aus der Zeit des Sulla. 3696). Die beiden zuletzt genannten sind keine Collegien nur von Unterbeamten der Priester, sondern umfassen civile und sacrale Subalterne, vgl. bezüglich der victimarii CIL VI 971 die Worte qui ipsi (Hadriano) et sacerdotibus et magist(ratibus) et senatui apparent, und das c. tibicinum mag wohl auch die Flötenbläser umfasst haben, die den römischen Magistraten, gleichwie den municipalen Beamten, zukamen. Ja Waltzing (Ét. I 55), vermutet, dass die Mitglieder dieses Collegs auch dem Privaterwerbe nachgingen, indem sie bei Begräbnissen und Hochzeiten u. s. w. spielten. Das würde wenigstens die Erwähnung der tibicines unter den collegia opificum (Plut. Num. 17) rechtfertigen. Ist dies richtig, so hätten wir in den genannten collegia apparitorum auch rein private Personenvereinigungen zu erblicken, eine Ansicht, die eine besondere Stütze erhält, wenn wir einen Verein derart, das c. symphoniacorum (CIL VI 2193 = 4416), in der Kaiserzeit die staatliche Genehmigung nachsuchen und erhalten sehen (vgl. darüber unten S. 408). Dieses unter Augustus genannte collegium symphoniacorum, qui sacris publicis praesto sunt, hat man mit dem c. tibicinum sogar für identisch erklärt (Mommsen Ztschr. f. gesch. Rechtswiss. XV 354. Waltzing Rev. de l’Instr. publ. en Belg. 1888, 158; Étude I 117), während Liebenam (Vereinsw. 31) dies bestreitet. Es ist zu beachten, dass uns die Vereine der tibicines als solche in der nachaugusteischen Zeit noch begegnen, im J. 102 vereinigt mit den fidicines (CIL VI 2191: collegium tibicinum et fidicinum Romanorum, qui s. p. p. s., aber 2192: coll. fidicinum R(omanorum)), im J. 200 wieder allein: tibicines Romani, qui s. p. p. s. (CIL VI 1054, vgl. 240. 2584), und dann, was soll der griechische Name eine Zeit lang für das altrömische C.? (im übrigen vgl. Liebenam a. a. O. gegen Waltzing).

Alle betrachteten Vereine von Berufsgenossen, mögen es Handwerker- oder Veteranencollegien, Vereine von militärischen oder civilen Subalternen sein, weisen eine ungemein starke Gleichartigkeit in ihren Zielen oder Zwecken auf, wie Waltzings [402] neuerliche eingehende Untersuchung in dieser Richtung wieder bewiesen hat (Étude I 161–333). Im Mittelpunkt steht auch bei diesen Vereinigungen das religiöse Bedürfnis; mit der Errichtung jedes C. geht Hand in Hand die Annahme eines Schutzgottes – zu vergleichen mit dem Heiligen der mittelalterlichen Innung –, zu dessen Verehrung man gemeinsame Opfer und Feste abhält, ja sogar eigene Tempel erbaut (eine Zusammenstellung der hauptsächlichsten Schutzgottheiten der Collegien bei Liebenam 285ff.). Bei den Opfermahlzeiten aber wurden Freundschaft und Geselligkeit gepflegt (die Mitglieder heissen amici, sodales, comestores, convictores, consacrani, conlatores, amatores regionis macelli, commorientes; über die Ausartung der collegialischen Gastereien vgl. Tertull. apol. 39. Philo in Flacc. 17). Somit war auch jeder Verein von Berufsgenossen vornehmlich eine Cultgenossenschaft und zugleich ein Geselligkeits- und Freundschaftsclub, gewissermassen eine Familie im grossen (vgl. die Ausdrücke pater, mater, frater, fratres carissimi, fratres et sorores, einmal fabri fratres, CIL V 7487, vgl. auch lex coll. Dian. et Ant. CIL XIV 2112 II 34 [a n(ostro) co]llegio dolus malus abesto). Aus der gemeinsamen Pflege eines Cultes entwickelte sich die gemeinsame Sorge für das Begräbnis der Mitglieder, so dass die meisten collegia, wenn nicht alle in erster Linie, so doch nebenbei Sterbecassen waren. Zu weiterer, gegenseitiger Unterstützung sind nur die militärischen Collegien mit Rücksicht auf die Unsicherheit der militärischen Carrière fortgeschritten. Hier ist das Ausscheiden mit dem Tod nicht die Regel, viel häufiger vielmehr infolge Avancement oder Verabschiedung. In diesem Fall erhielt der Betreffende für die von ihm für den Todesfall eingezahlten Beträge eine bestimmte Summe, das sog. anularium zurück (CIL VIII 2557. Bruns Fontes⁵ p. 323 § 3. 4. Liebenam 306ff.). Dies war also ein im Voraus gezahltes funeraticium für denjenigen, der nicht an Ort und Stelle oder infolge seiner Beförderung nicht im Verein bleiben konnte. Daneben unterstützten diese Vereine ihre Mitglieder bei grossen Ausgaben, die die militärische Carrière erforderte, für eine Reise nach Rom in Sachen des Avancements oder beim Übergang in ein anderes Corps (§ 2 und § 6).

Neben den religiösen Motiven und denen der Geselligkeit und gegenseitigen Unterstützung spielt bei der Vereinsbildung wohl auch das Streben der Schwächeren und Ärmeren mit, durch die Vereinigung stärker zu werden und mehr zu bedeuten, als dies in der Isolierung möglich war. Allerdings liegt dieser Wunsch, was die gewerblichen Vereine angeht, weniger auf wirtschaftlichem Gebiet; denn alle die geäusserten Vermutungen in dieser Beziehung, von gemeinsamer Betreibung des Handwerks oder Gewerbes durch die Mitglieder, von Vereinigung, um der Sclaven-Concurrenz zu begegnen, wohl gar von Monopolisierung gewisser Gewerbe innerhalb eines C. entbehren jeglicher Unterlage. In dieser Richtung erfahren wir fast nichts von den römischen Collegien, und das wenige, was wir hören, wie z. B. die Zulassung auch von Nichtangehörigen des betreffenden Berufs in einem C. von Berufsgenossen (CIL VII 11 coll. fabrum et qui in eo [sunt?]. XII [403] 1929 scaenici Asiaticiani et qui in eodem corpore sunt) lässt eher Schlüsse im gegenteiligen Sinne zu. Jener Wunsch, mehr zu bedeuten durch die Vereinigung, bezog sich eher auf das politische, in der Kaiserzeit das municipale Leben. Die Ausartung der Collegien zu politischen Clubs in Rom in der republicanischen Zeit hat dann dem hauptstädtischen Vereinsleben für lange den Todesstoss gegeben. Für die Beteiligung der Collegien an den städtischen Angelegenheiten, vornehmlich den Wahlen, liefert uns das ausgegrabene Pompei mit seinen Maueranschlägen ein typisches Beispiel. Die Sucht in der Öffentlichkeit als Gesamtheit eine Rolle zu spielen, zeigt sich auch in der ,Denkmalswut‘ für hohe Gönner, municipale oder Reichsbeamte, vor allem aber die Kaiser und ihr Haus, deren Fürsorge für die niederen Classen eine grosse Loyalität daselbst erzeugt hatte.

In mancher Beziehung abweichend ist die Entwicklung im Orient. Hier begegnen uns Erscheinungen, die schon mehr an mittelalterliche und moderne Verhältnisse erinnern. Nirgends giebt es soviel reine Handwerkervereine wie in Thyatira (vgl. M. Clerc De rebus Thyat. 1893, 89ff.). Oehler sagt gelegentlich einer Zusammenstellung kleinasiatischer Vereine (Eranos Vindobonensis 281): ,In jeder Genossenschaft bildeten sich gewisse Satzungen für die Übernahme und Ausführung der Arbeiten‘, (vgl. CIG 3467. Le Bas III 628). In Hierapolis in Phrygien findet man eine ἐργασία θρεμματική bei einem C. von Purpurfärbern (Ramsay Rev. Arch. 1887, 354. Le Bas 1687), vielleicht eine Einrichtung der Wohlthätigkeit (Bekleidung von armen Kindern). Aber derartiges darf man nicht verallgemeinern (Waltzing Étude I 184, 5); hier sind noch Nachwirkungen des griechischen Vereinslebens zu erkennen, das nur äusserlich vielfach die Formen der römischen collegia angenommen hatte (neuerdings hierüber E. Ziebarth Griech. Vereinsw. 101ff.).

II. Der Staat und die Vereine. Vereinsrecht. Die Tradition verlegt, wie schon erwähnt, entsprechend ihrer sonstigen Gepflogenheit, auch die Entstehung der Zünfte in die Königszeit, in die Regierung des Numa (Plut. Num. 17) oder des Servius Tullius (Flor. I 6, 3). Durch diese deutlich als rohe Combinationen greifbaren Nachrichten hat man sich seltsamerweise zu zwei unberechtigten Schlüssen bewegen lassen: 1) dass die Handwerkervereine aus uralten sacralen Verbindungen hervorgegangen seien, bezw. diese sich zum Vorbild genommen hätten (Maué Die Vereine 5. Jullian Dict. II 950), eine Ansicht, die schon von Mommsen aufs entschiedenste bekämpft worden ist (De coll. 27); 2) dass dieselben von oben und aussen, nicht durch den Willen der Verbundenen gestiftet und gestaltet worden seien, also staatliche Institutionen, nicht in unserem heutigen Sinne Vereine privater Natur oder freie Zünfte seien (Mommsen De coll. 31, anders R. G. I⁸ 191f. ,Die Sachverständigen thaten sich zusammen‘. Gierke Genoss.-Recht III 67. Pernice Labeo I¹ 290f. Karlowa Rechtsgesch. II 63f. Herzog R. St.-V. I 94f. mit Anm. 3. Jullian a. a. O.). Diese zweite, weit verbreitete, erst neuerdings von Liebenam (9) und Waltzing (I 69ff.) bekämpfte Ansicht ist durch Plutarch (a. a. O.) verschuldet, welcher jene Nachricht in [404] Zusammenhang bringt mit einer politischen Einteilung des römischen Volkes durch Numa, um den Gegensatz zwischen Römern und Sabinern durch gemeinsame Ausübung ihrer Berufe zu beseitigen. Aber die ganze Unsinnigkeit der Stelle geht schon aus der Behauptung hervor, Numa habe das ganze Volk (τὸ σύμπαν πλῆθος) in mehrere Collegien eingeteilt, von denen acht aufgezählt werden, während ein neuntes grösseres alle übrigen Handwerke umfasst haben soll. Ebensowenig wir in der republicanischen Zeit von der Begründung von Vereinen durch den Staat (abgesehen von den amtlichen Collegien und den officiellen Cultgenossenschaften für sacra publica) etwas hören, ebensowenig ist das für die Königszeit anzunehmen. Hätte der Staat mitgewirkt, so hätten unsere annalistischen Quellen sicher eine Nachricht von den einzelnen Gründungen gewerblicher Collegien gebracht, geradeso gut wie die Errichtung des c. Mercurialium und des c. Capitolinorum in den Jahrbüchern wohl vermerkt worden ist. Wie die Dinge aber liegen, finden wir gegen Ende der republicanischen Zeit Erwähnungen von vielen collegia alten und neuen Datums (praeter antiquitus constituta Suet. Caes. 42. Ascon. p. 6f. 8. 67. Cic. pro Sestio 55; in Pison. 9), ohne über deren successives Entstehen im einzelnen unterrichtet zu sein. Die Gründung derselben muss aus der Masse der Berufsgenossen, nach dem Grundsatz, dass erlaubt, was nicht verboten sei, ohne eine Beschränkung seitens der Regierung, hervorgegangen sein, d. h. es muss freies Vereinsrecht in der republicanischen Zeit bestanden haben und ebenso wohl auch in der Königszeit, ohne dass wir in letzterer Beziehung mehr als eine Vermutung äussern möchten. Förderlich wirkte bei der spontanen Vereinsbildung, dass die Angehörigen eines Berufes dieselben Quartiere und Strassen der Stadt bewohnten (Liebenam 9f.), und dass sie ein Beispiel hatten an den uralten localen Vereinigungen der ländlichen oder städtischen Bezirke (montes, pagi, vici), an deren religiösen Feiern sie auch teilnahmen. In einer Epoche, wo der religiöse Geist alles durchdrang, waren sie selbst auch gehalten, sich zu der Feier eines gemeinsamen Schutzgottes zu vereinigen und dieser religiöse Charakter hat ihnen sicher Duldung seitens des Staates gebracht (vgl. Waltzing Étude I 69ff.).

Spuren einer Prohibitivgesetzgebung, die man hat finden wollen, existieren nicht. Das Verbot des Tarquinius Superbus (Dionys. IV 43) bezieht sich nicht auf Collegien, sondern auf Vereine von Leuten derselben Bezirke, Verbote von nächtlichen (durch die 12 Tafeln) oder heimlichen (durch eine lex Gabinia) Versammlungen ([Porcius Latro] decl. in Catil. 19; vgl. dazu Liv. II 28. 32, 1. 54, 7), sind keine Vereinsverbote. Auf Versammlungen bezieht sich auch die von Cohn (Zum r. Vereinsrecht 35) hierher gezogene Stelle bei Liv. XXXIX 15, 11. 12 (vgl. auch XXXIX 16). Die Stelle aus den zwölf Tafeln, die Gaius (Dig. XLVII 22, 4) citiert, ist eher ein Beweis von Vereinsfreiheit. Sie bestimmt, dass den Collegien gestattet sei pactionem, quam velint, sibi ferre dum ne quid ex publica lege corrumpant, gewährt also volle Autonomie im Inneren, die sich documentiert in der Möglichkeit, sich selbst Statuten zu geben [405] unter der Voraussetzung, dass die Staatsgesetze nicht verletzt werden (falsch ist die Interpretation von P. Kayser Abhandlungen aus dem Process und Strafrecht, II. Die Strafgesetzgebung der Römer gegen Vereine und Versammlungen 139ff.). Endlich die bei Plinius (n. h. XXXV 197) erwähnte lex Metilia de fullonibus dicta vom J. 220 v. Chr. ist kein Eingriff in das Vereinswesen, sondern eine – offenbar alte – gewerbepolizeiliche Vorschrift für dieses Handwerk, das eine Art offizieller Stellung einnahm (so Liebenam 14).

Nicht von einem Prohibitivsystem, sondern eher von einer Begünstigung der Collegien in republicanischer Zeit kann man reden. Hierher rechne ich die Überlassung von öffentlichen Tempeln an Vereine für ihre Versammlungen und Opferschmäuse, wie des Iuppitertempels auf dem Capitol an die Musikantengilde (Censorin. de die natal. 12), des Minervatempels auf dem Aventin an das vereinigte Dichter- und Schauspielercolleg, dessen Mitglied Livius Andronicus ein Festgedicht im J. 207 zur Verherrlichung der römischen Waffen geliefert hatte (Liv. XXVII 37, 7). Bezeichnend ist auch die Erzählung von der Auswanderung der tibicines nach Tibur bei der Wegnahme jenes alten Privilegs durch die Censoren des J. 312 v. Chr. (Liv. IX 30. Val. Max. I 5, 4. Ovid. fast. VI 651ff. Plut. quaest. rom. 55) und der Wiederherstellung und Erweiterung der alten Vorrechte, auch wenn sie in den Einzelheiten oder überhaupt nicht geschichtlich ist (vgl. Zeller Vorträge und Abhandl. II 136ff.).

Ein Grund zum hemmenden Einschreiten seitens des Staates lag nur dann vor, wenn die oben erwähnte Clausel bei Gestattung der inneren Autonomie verletzt wurde, wenn die Statuten des C. gegen die allgemeinen Staatsgesetze verstiessen oder in einer das Staatswohl gefährdenden Weise angewendet wurden. Dieses Einschreiten geschah dann durch den Senat auf dem Verwaltungswege wie im J. 186 v. Chr. gegenüber den Bacchusvereinen, deren Mitglieder durch ihr Verhalten die öffentliche Moral und Ruhe in grober Weise verletzt hatten (Liv. XXXIX 8–19. SC de Bacchanalibus Bruns Fontes⁵ 151ff.). Ihre collegia wurden aufgelöst in der Weise, dass denselben verboten wurde, eine gemeinsame Casse zu haben und Priester und Beamte an der Spitze. Dieses Vorgehen hat aber die Bildung von dergleichen und anderen sacralen Genossenschaften zur Verehrung ausländischer, besonders orientalischer Götter (s. o. S. 386), nicht gehindert – ein deutlicher Beweis, dass dem Senat kein Gesetz zu Gebote stand, um das Vereinsleben überhaupt in Fesseln zu schlagen.

Hatte der Senat hier die öffentliche Moral gegenüber den Vereinen in Schutz nehmen müssen, so stand bei den seit dem Auftreten der Gracchen fast unausgesetzt anarchischen Zuständen in der Hauptstadt infolge des Eingreifens fast aller Arten von Collegien in das politische Getriebe, besonders bei den Wahlen, die Existenz des Staates überhaupt auf dem Spiele, und dies verschlimmerte sich allmählich so, dass der Senat zum zweitenmale gegen die Collegien vorzugehen sich gezwungen sah, aber diesmal gegen fast alle und desto radicaler, Ascon. p. 67: frequentes tum etiam coetus factiosorum hominum sine publica [406] auctoritate (diese Worte sind eine Übertragung der Verhältnisse der Kaiserzeit auf die republicanische) malo publico fiebant: propter quod postea collegia et senatus consulto et pluribus legibus sunt sublata praeter pauca atque certa (ähnlich p. 6f.). Das Jahr dieses Senatsbeschlusses ist controvers (ob 686 = 68 oder 690 = 64), weil die Namen der Consuln ungenau überliefert sind (Ascon. p. 6f.). Doch ist wohl mit Recht das J. 690 = 64 jetzt fast allgemein als das richtige anerkannt wegen der geringen Änderung der Überlieferung in diesem Fall (Marcio für überliefertes Mario und post VI annos statt post IX annos) und andererseits wegen des Umstandes, dass offenbar im J. 689 = 65 die Collegien noch bestanden (Ascon. p. 67).

Eine zweite Controverse knüpft sich an die Frage, welche Collegien damals aufgelöst wurden. Als gesichert ist in dieser Beziehung zu betrachten: 1) Die beiden Stellen des Asconius beziehen sich auf dieselbe Massregel vom J. 690 = 64 (falsch daher die Ausführung von Kayser Abhandlungen II 160ff.). 2) Diese Massregel richtete sich gegen alle Vereine: religiöse, neugebildete rein politische (vgl. Asconius coetus factiosorum hominum im Anschluss an das von Cicero erwähnte c. Corneliorum), auf alle Fälle aber auch gegen die Handwerkerzünfte, da unter den wenigen, bestimmt namhaft gemachten Ausnahmen (praeter pauca atque certa quae utilitas civitatis desiderasset) sicher ein (fabri), vielleicht auch zwei Handwerkervereine (der Name der zweiten geschonten Innung ist verderbt in littorumque, wofür man allerlei Emendationsversuche vorgebracht hat, zusammengestellt bei Waltzing I 91, 1) erscheinen, wodurch der directe Beweis geliefert ist, dass auch die Mehrzahl dieser aufgelöst wurde. Die Schriftsteller sprechen überhaupt nur allgemein von aufgelösten collegia und niemals von einer bestimmten Gruppe derselben; wenn sie einen Zusatz machen, so drückt er die Staatsgefährlichkeit der betreffenden aus (Ascon: quae adversus rempublicam videbantur esse. Cass. Dio LVIII 13 τὰ ἑταιρικὰ κολλήγια). Als staatsgefährlich aber werden in der damaligen unruhigen Zeit auch die proletarisierten Handwerker und Krämer vielfach geschildert (Sall. Iug. 73, 6; Catil. 50, 1. Cic. pro Flacc. 17. 18; de domo 13. Ascon. p. 35. Cic. Catil. IV 17; Acad. quaest. II 47; Liebenams Behauptung, dass mit diesen unruhigen, revolutionären Elementen unter den Handwerkern nicht die in den Vereinen Incorporierten gemeint seien, bedarf wohl kaum der Widerlegung). 3) Mit der Aufhebung der Collegien stand die Suspension der ludi compitalicii in Verbindung (Ascon. a. a. O. compitalicios . . ., qui ludi sublatis collegiis discussi sunt), oder genauer, der Senat verbot zugleich die ludi compitalicii in demselben senatus consultum (Cic. in Pis. 8. Mommsen St.-R. III 1181, 1. Waltzing I 93, 3); diesen Spielen präsidierten die magistri collegiorum gleichwie die magistri vicorum (Ascon. a. a. O.; über verschiedene Interpunction an dieser dunklen Stelle vgl. Waltzing I 102, 2). Dies ist die Nachricht, derentwegen Mommsen unter den aufgehobenen Collegien allein die collegia compitalicia verstanden wissen wollte, denn deren magistri könnten allein die ludi compitalicii feiern. [407] Andere dagegen, zuletzt Waltzing in ausführlicher Erörterung (I 98ff.), sind mit Recht ausgehend von dem unter 2) über die Ausdehnung des Vereinsverbots auf alle collegia praeter pauca et certa Gesagten folgerichtig zu der Annahme gekommen, dass die magistri der collegia von Berufsgenossen, welche, wie wir sahen, gewöhnlich in gewissen Stadtvierteln zusammen wohnten, mit den magistri vicorum in der Ausrichtung der ludi compitalicii concurrierten, ja dass vielleicht dieses Amt bereits von den Bezirksvorstehern an die Collegialmagister übergegangen war. Wir hätten dann einen analogen Fall zu der Verdrängung der städtischen pagi und der paganen Sacralgenossenschaften durch collegia von Leuten der in den betreffenden Bezirken localisierten Berufe (s. o. S. 404). Bei den während der Zeit des Vereinsverbots verschiedentlich gemachten Versuchen, die ludi compitalicii entgegen dem SC. vom J. 690 = 64 doch zu feiern (Cic. in Pis. 8. Ascon. 6f.), wird auch von magistri, an die man sich wegen der Feier wandte, gesprochen, doch sind dies natürlich die magistri vicorum, unter deren Leitung allein dann später Augustus wohlweislich die reorganisierten ,Gassenspiele‘ gestellt hat (darüber Gardthausen Augustus I 2, 927). Die Massregel des Senates war also eine äusserst radikale, nur zu erklären durch die furchtbare Gefahr, in der sich im J. 64 der Staat befand. Es handelte sich um die Consulwahlen für 691 = 63, durch die, im Falle Catilina und Antonius ans Ruder kamen, der Ausbruch der Revolution unvermeidlich gewesen wäre.

Aus dem einen Extrem verfiel man im J. 696 = 58, wie das in politisch so furchtbar aufgeregter Zeit natürlich war, in das andere: der fast vollkommenen Beseitigung der Collegien durch den Senat folgte im genannten Jahre durch Clodius nicht nur die Wiederherstellung der aufgehobenen Vereine, sondern auch die Neuerrichtung einer ganzen Masse von politischen Vereinen der niedrigsten Sorte (Ascon. p. 9 lex de collegiis restituendis novisque instituendis. Cic. in Pison. 9 ex omni faece urbis ac servitio; vgl. Cic. pro Sestio 55. Cass. Dio XXXVIII 13; letzterer ungenau, weil er nur von der Wiederherstellung der alten Vereine spricht). Der radicale Tribun bediente sich auf diesem Gebiete zum erstenmale der Gesetzgebungsmaschine (lege lata Ascon. p. 6f.), indem er eine lex de collegiis mit Umgehung des Senates (Cic. pro Sest. 55), dem die Popularpartei die Competenz zu jener weitgehenden Verwaltungsmassregel im J. 64 absprach (Cic. in Pis. 8), beim Volke zu stande brachte. Die unter dem Namen collegia geschaffenen Banden im Dienste des Clodius beherrschten die Stadt, und die dadurch hervorgerufene allgemeine Unsicherheit erzeugte bei den wiederhergestellten alten Collegien eine Reaction zum besseren; wenigstens rühmt Cicero in der im September 697 = 57 gehaltenen Rede de domo sua ad pontifices 74 die Unterstützung, welche ihm von diesen Vereinen zu teil wurde (vgl. in Pis. 41). Der Wiederherstellung besserer Zustände diente auch der wohlweislich weniger radicale Senatsbeschluss vom 10. Februar 698 = 56 (Cic. ad Quint. fr. II 3, 5), der nur gegen die wirklich politischen Vereine (sodalitates), insonderheit gegen die von Clodius in Decurien organisierten Banden, [408] sich richtete (P. Kayser a. a. O. 166f.). Um dem Beschluss Nachdruck zu verleihen, wurde ein Gesetz gegen derartige Ausschreitungen in Aussicht gestellt. Es ist strittig, ob dies die im nächsten Jahre (699 = 55) erlassene lex Licinia de sodaliciis ist (Cic. pro Planc. 36. Schol. Bob. p. 253 Orelli). In erster Linie war dieses Gesetz eine lex de ambitu (so richtig Mommsen De coll. 61ff. und P. Kayser Abhandlungen 168ff., der die falsche Ansicht von Zumpt Criminalrecht der Römer II² 367–404 widerlegt), aber in der damaligen Zeit muss ein solches Gesetz auch ein Vereinsgesetz gewesen sein. Doch war der Erfolg offenbar gering. Denn Caesar sehen wir wiederum so radical eingreifen, wie einst den Senat (Suet. Caes. 42 cuncta collegia praeter antiquitus constituta distraxit), und zwar durch eine lex Iulia (vgl. Ascon. p. 67 pluribus legibus. Mommsen St.-R. III 1181, 2, anders Cohn 71. Liebenam 27. Karlowa II 67). Geschont hat Caesar offenbar dieselben alten Collegien, wie im J. 64 der Senat, ausserdem unter den religiösen Genossenschaften die hauptstädtische Judengemeinde (Joseph. ant. Iud. XIV 215).

Die unruhigen Zeiten nach Caesars Ermordung haben aber das alte Coteriewesen wieder aufleben lassen (Suet. Aug. 32: plurimae factiones titulo collegii novi ad nullius non facinoris societatem coibant). Augustus griff daher wiederum zu dem alten Mittel und löste alle Collegien praeter antiqua et legitima (nach Liebenam 30 ,zu Recht bestehende‘) auf (Suet. a. a. O.). Dass die Regelung des Vereinswesens diesmal sicher durch eine lex Iulia de collegiis stattfand, beweist CIL VI 2193: D. M. collegio symphoniacorum, qui s. p. p. s., quibus senatus c(oire) c(onvocari) c(ogi) permisit e lege Iulia ex auctoritate .... Aug(usti) ludorum causa. Weil das stadtrömische collegium fabrum tignariorum seine Aera vom J. 747 = 7 v. Chr. datiert (CIL VI 10299), hält Waltzing dieses für das Entstehungsjahr der lex Iulia. Die Inschrift der symphoniaci lehrt uns einmal, dass von jetzt die Concession des Senats einzuholen war und dass das Motiv, weshalb die Genehmigung erfolgte, angegeben wurde (hier ludorum causa, vgl. Plin. ep. ad Trai. 34 ex quacunque causa. Gai. Dig. III 4, 1 pr. paucis admodum in causis concessa sunt . . .), womit Augustus an den vom Senat im J. 64 aufgestellten Grundsatz anknüpfte, dass nur dem Staate nützliche Vereine zu belassen bezw. neu zu genehmigen seien (s. o. bei Asconius quae utilitas civitatis desiderasset), zweitens, dass die jedesmalige Genehmigung vom Senate einzeln erteilt wurde auf Grund der lex Iulia, und drittens, dass der Senat die Concession nicht selbständig erteilte, sondern nach eingeholtem kaiserlichem Consense (ex auctoritate Augusti, Mommsen Ztschr. f. gesch. Rechtswiss. XV 355). Die lex Iulia ist also das Fundamentalgesetz für die Regelung des Vereinswesens der Kaiserzeit, ausgehend von dem Grundsatz: kein Verein fortan ohne Genehmigung des Staates, d. h. des Kaisers und des Senates, und keiner, der dem Staat nicht einen Nutzen bringt. Die lex Iulia, ursprünglich nur für Rom selbst erlassen (Joseph. ant. Iud. XIV 215), muss bald auch auf Italien (Tac. ann. XIV 17: Verbot von Collegien durch den Senat in Pompei im J. 59 n. Chr.; Inschriften [409] von italischen Collegien mit der stehenden Concessionsformel quibus ex S. C. coire licet bei Waltzing I 125) und die Provinzen (vgl. den Briefwechsel zwischen Plinius und Traian) ausgedehnt worden sein. Augustus hat hier dem Senat eine wichtige Verwaltungscompetenz eingeräumt (Plin. paneg. 54), wovon derselbe anfangs sogar in den kaiserlichen Provinzen Gebrauch machte (CIL V 7881 aus Cemenelum, der Hauptstadt der provincia Alpium Maritimarum), doch ist offenbar allmählich dessen Competenz auf Italien und die senatorischen Provinzen beschränkt worden CIL III Suppl. 7060 aus Kyzikos), ja im 2. Jhdt. hat sich mit der steigenden Macht des Princeps umgekehrt dessen Befugnis einzugreifen auch auf die senatorischen Provinzen (CIL II 1167) und auf Italien (CIL V 4428) erstreckt. Doch sind wir in dieser wie in anderer Beziehung über die Frage nach der Competenz des Senates und der kaiserlichen Regierung gegenüber den Vereinen ungenügend unterrichtet (vgl. Liebenam 229). Marcian (Dig. XLVII 22, 2) spricht von einer Genehmigung der Vereine entweder durch SC. oder durch kaiserliche Verfügung (in summa autem, nisi ex senatus consulto auctoritateve Caesaris [so Mommsen für senatus consulti auctoritate vel Caesaris St.-R. II³ 887, 3] collegium vel quodcunque tale corpus coierit, contra senatus consultum et mandata et constitutiones collegium, celebrat). Schon Gaius (Dig. III 4, 1 pr.) sagt sogar von stadtrömischen Collegien quorum corpus senatus consultis atque constitutionibus principalibus confirmatum est (doch hier ist auch noch eine andere Erklärung möglich, s. u. S. 448f.). In der Praxis scheint die Sache so geworden zu sein, dass der Kaiser vermöge seines allgemeinen, im ganzen Reiche ihm zustehenden Oberaufsichtsrechts überall bei der Concessionierung eingriff. Daher die vielen mandata, constitutiones derselben in Bezug auf diese Materie. Die polizeiliche Überwachung hatte ohne Zweifel in Italien der Senat, in den Provinzen die Statthalter (Plin. ep. ad Trai. 33. 34. 93. 97. Bull. hell. 1883, 504), die ihre Instructionen vom Kaiser empfingen (Philo in Flacc. p. 965 D. 984 Turneb. Plin. ep. ad Trai. 96. Dig. XLVII 22, 1).

Allgemein durchgesetzt hat sich nach mannigfachen Schwankungen der kaiserlichen Politik gegenüber den Vereinen im Anfang (darüber Liebenam 53) das dauernde Vereinsverbot gegenüber politischen Vereinen (collegia sodalicia) und gegenüber den militärischen (Marcian. Dig. XLVII 22, 1). Besonders streng war das Vorgehen aller Kaiser gegenüber der ersten Gruppe. Traian schlug das ganze Vereinswesen in Bithynien in Fesseln und genehmigte auf Antrag seines Statthalters nicht einmal eine im öffentlichen Interesse unbedingt notwendige und von jenem warm befürwortete Feuerwehr von 150 Mann in Nicomedien, weil er die Beobachtung gemacht hatte, dass alle Vereine dort zu politischen Clubs (hetaeriae) ausarteten (Plin. ep. 34). Derartige Vereine, die eine staatsgefährliche Gestalt annahmen, hiessen collegia illicita. Doch gilt dieselbe Bezeichnung auch für solche Vereine, die, ohne die gesetzliche Genehmigung nachzusuchen, eine factische Existenz führten; dergleichen gab es sicher viele im Reiche, da man in der Praxis Vereine auch ohne staatliche [410] Genehmigung so lange gewähren liess, als sie die Gesetze nicht verletzten. Beim Einschreiten hat man gegen solche auch ein milderes, Verfahren angewendet, indem man ihnen bei der Auflösung die Teilung des vorhandenen Cassenbestandes gestattete (Marc. Dig. XLVII 22, 3). Die Teilnehmer der anderen, weit gefährlicheren collegia illicita dagegen, die am liebsten unter dem Schutz einer sacralen Vereinigung ihr Spiel trieben (Ulp. Dig. XLVII 11, 2 sub praetextu religionis. Philo p. 996 A ἐπὶ προφάσει θυσιῶν), bestrafte man wie Aufrührer (Ulp. Dig. XLVII 22, 2) oder Leute, welche sich des Majestätsverbrechens schuldig gemacht hatten (Dig. XLVIII 4, 1, 1). Es bestand ein Senatsbeschluss, quo illicita collegia arcentur (Marc. Dig. XLVII 22, 1). In Rom unterwarf Septimius Severus die Mitglieder von unerlaubten Vereinen der Jurisdiction des Praefectus urbi, der das ius gladii besass (Ulp. Dig. I 12, 1. 14). Derselbe Kaiser hat aber das Verbot gegen die militärischen Vereine, wie wir schon sahen, teilweise fallen lassen, indem er wenigstens Vereine der Chargierten in castris zuliess.

Diesen Gruppen von Collegien, welche immer oder eine Zeit lang insgesamt verboten waren, stehen die collegia tenuiorum gegenüber, die generell erlaubt waren und zwar durch einen Senatsbeschluss, der vor Hadrian und nach der lex Iulia, vielleicht schon unter Augustus, erlassen worden war, der denselben aber eine Beschränkung des Versammlungsrechtes zu Vereinszwecken (nur einmal im Monat) auferlegte (Marc. Dig. XLVII 22, 1. CIL XIV 2112 I 10–13; aus der Combination dieser beiden Stellen hat Mommsen [De coll. 17ff.] seine Ansicht von der generellen Concession der c. tenuiorum gebildet, bekämpft wird dieselbe von P. Kayser Abhandlungen II 187ff., bestätigt von Liebenam 39ff. Waltzing Étude I 141–153). Diese generelle Concession wurde nach Marcian (a. a. O.) von Septimius Severus auch auf Italien und die Provinzen ausgedehnt, nach den Inschriften dagegen schon früher, so dass in Wirklichkeit Septimius Severus nur eine ältere Verordnung von neuem wieder einschärfte oder einen factisch gewordenen Zustand rechtlich fixierte. Jenes SC. war offenbar ein Ausfluss der kaiserlichen Politik, die sich auf die niederen Classen zu stützen suchte. Während man den oberen Classen und dem Mittelstand das Vereinsrecht entzog, gab man es den untersten Schichten auf diese Weise zurück, schuf sich dadurch eine loyale niedere Bevölkerung (Belege dafür s. u. S. 426) und entlastete den Staat von der Sorge für das Begräbnis des ärmsten Teils der arbeitenden Classen. Aber der Schritt hatte unvorhergesehene Folgen. Viele religiöse und gewerbliche Collegien nahmen als Nebenzweck die Sorge für das Begräbnis ihrer Mitglieder an und enthoben sich unter der Firma eines c. tenuiorum der Regierung gegenüber der Verpflichtung, um Concession nachsuchen zu müssen.

Dass religiöse Genossenschaften zur Pflege privater Sacra überhaupt der Singularconcession nicht bedurft hätten, hat man aus Marc. Dig. XLVII 22, 1: sed religionis causa coire non prohibentur, dum tamen per hoc non fiat contra senatus consultum, quo illicita collegia arcentur, schliessen wollen. Aber dieser Satz bezieht sich [411] blos auf die collegia tenuiorum, von denen an der Stelle kurz vorher die Rede ist (vgl. Mommsens Vorschlag zur Umstellung). Inschriften von rein religiösen Vereinen mit der Concessionsformel quibus ex SC coire licet sind zufällig noch nicht zu Tage gekommen. Doch haben wir schon gehört, dass der Judengemeinde in der Hauptstadt die Genehmigung Caesars und Augustus’ zu teil wurde, dasselbe hören wir von den socii Augustales in Brixia unter Antoninus Pius (CIL V 4428), dem corpus νέων in Kyzikos (CIL III Suppl. 7065). Religiöse Genossenschaften, besonders solche für den Cult fremder Gottheiten, hat man in der Kaiserzeit sogar sehr scharf überwacht (Liebenam 33), weil unter diesem Deckmantel zu leicht staatsgefährliche Clubs sich verbargen (Plin. ep. ad Trai. 34. 93 Amisenos si legibus istorum ...... concessum est eranum habere, possumus quominus habeant non impedire eo facilius, si tali conlatione non ad turbas et ad inlicitos coetus . . . utuntur. Ulp. Dig. XLVII 11, 2, wonach auch den Veteranen verboten war sub praetextu religionis vel sub specie solvendi voti coetus illicitos zu bilden).

Bezüglich der Veteranencollegien hat man auch an den Ausnahmezustand einer generellen Concession gedacht (Cohn 109), ohne wirkliche Beweise dafür bringen zu können. Allein der Umstand, dass an der eben betrachteten Digestenstelle das Verbot, keine collegia illicita zu bilden, auch für sie eingeschärft wird, zeigt unumstösslich, dass sie nicht besser gestellt waren, als die bürgerlichen Vereine im Reich (vgl. Halkin Revue de l’instr. publ. en Belgique XXXVIII 371f.).

Wir haben also in der Kaiserzeit im Gegensatz zur Republik eine ausgedehnte Vereinsgesetzgebung, die nach den persönlichen Anschauungen der einzelnen Kaiser und nach den localen Verhältnissen mehr oder weniger rigoros gehandhabt wurde, von manchen Kaisern und in manchen Ländern, wie in Bithynien, nach O. Hirschfeld auch in Africa (s. o. S. 393), so rigoros, dass das ganze Vereinswesen niedergehalten wurde – und trotzdem begegnen wir auf den Inschriften einer ganz erstaunlichen Menge von Vereinen (am vereinsreichsten sind Rom, Ostia, Lyon und überhaupt die grossen Handelsstädte der Narbonensis, sowie auch von Gallia cisalpina, vgl. Waltzing II 158f.) gerade aus der Kaiserzeit, die uns, wenn wir die juristischen Quellen nicht hätten, keineswegs eine solche ins Einzelnste gehende Vereinsbeschränkung von oben vermuten liesse. Am ärgsten aber steht zu unserem Inschriftenmaterial in Widerspruch eine Stelle des Gaius (Dig. III 4, 1), wo von der stark vereinsbeschränkenden Gesetzgebung die Rede ist und nur corpora der publicani (über diese s. o. S. 398f.) und von stadtrömischen Collegien die der Bäcker, Reeder und einiger anderer als bestehend erwähnt werden. Cohn (160f.) hat darzuthun gesucht, dass die Stelle in verkürzter Form aus justinianischer Zeit uns vorliege, dass Gaius eine grosse Aufzählung von Collegien gegeben habe, aus der die Compilatoren der Digesten nur die wichtigsten ihrer Zeit, die der Bäcker und Reeder herausgegriffen hätten, eine Ansicht, der mit Recht Maué Praef. fabr. 40 und Liebenam 45 gefolgt sind. Nach Waltzing (Étude I 129f.) sagt Gaius nicht, dass es nur wenige [412] erlaubte Collegien, sondern dass es nur wenige Motive (causae) für die Concessionierung von Vereinen gegeben habe (paucis admodum in causis concessa sunt huiusmodi corpora). Aber dieser Interpretation widerspricht der mit ut ecee .. angeschlossene Satz, der, hätte Waltzing recht, die Andeutung eines oder des anderen Motives als Beispiel geben müsste. Ebenso passt nicht der dann folgende Satz item collegia Romae certa sunt . . ., in dem von den Motiven zur Vereinsbildung nicht mehr gesprochen wird. Man wird sich wohl vorläufig bei Cohns Aufstellung beruhigen oder eine noch stärkere Verderbnis der Stelle annehmen müssen (vgl. Gradenwitz Ztschr. d. Savignystiftung XII 1892, 144). Über die schwierige Stelle vgl. auch unten S. 498f.

Überblicken wir abschliessend den Entwicklungsgang des römischen Vereinswesens. Die Zeit der Königsherrschaft und der aristokratischen Republik war die Zeit einer in den Grenzen des gemeinen Rechts sich haltenden Vereinsfreiheit. Die Zeit des Überganges im 7. Jhdt., die Periode, in der Oligarchie, Ochlokratie und Militärtyrannis sich schnell nach einander ablösten, war die Zeit der Extreme, der radicalen Unterdrückung der Vereine und der schrankenlosen Vereinsfreiheit, der Vereinsanarchie, zugleich die Zeit der politischen und politisierenden Vereine. Die Epoche der Dyarchie war die Zeit der staatlich beschränkten Vereinsfreiheit nach dem Princip der Nützlichkeit für den Staat, während die dann folgende Zeit der absoluten Monarchie und des omnipotenten Staates die Vereinsfreiheit vollkommen aufhob und Zwangsvereine durch den Staat selbst mit vollkommener Unfreiheit der Mitglieder entstehen liess, wovon noch zu handeln sein wird.

III. Die Stadtgemeinde und die Vereine. Der Fundamentalsatz lautet (abgesehen von den Künstlervereinen, die als Wandergesellschaften sich ausdrücklich ἀπ’ οἰκουμένης bezeichnen und deren Ursprung auf griechischem Boden zu suchen ist, [Liebenam 231]): Jedes C. gehört rechtlich einer bestimmten Stadtgemeinde an, bezw. einer der italischen Stadt gleichgestellten Gemeindeorganisation, z. B. der keltischen civitas (Korr.-Bl. Westd. Ztschr. IX nr. 98). Der Stadtname wird im Genitiv, Locativ oder im Adjectiv zu c. hinzugesetzt. Wo dagegen keine Stadt ist, ist auch rechtlich kein Platz für Collegien. Es ist daher incorrect und deshalb singulär, wenn in dem des Stadtrechtes entkleideten Capua neben den pagi, die natürlich als Überreste aus der vorstädtischen Periode bestehen blieben, auch ein c. mercatorum sich findet. Schulten (De conventibus civ. Rom. 117f.) sucht mit Unrecht auch in dem canabensischen conventus von Mainz – also auf ausserstädtischem Territorium – eine Kaufmannsgilde nachzuweisen (vgl. Artikel Conventus). Bei der Ausdehnung des Stadtgebietes der antiken Stadtstaaten kam es allerdings vor, dass ein C. nicht nur in dem städtischen Centrum (vgl. CIL XIV 2793 aus Gabii tabernarii intra murum negotiantes) bezw. im Mittelpunkt der civitas seinen Sitz und Wirkungskreis hatte, sondern auch auf andere Punkte des Stadtgebietes wie einen vicus, ein forum oder castellum desselben sich erstreckte und deshalb sozusagen seine Filialen hatte, ja dass hier irregulär auch selbständige [413] Collegien auftraten. Bei solchen abgezweigten oder vielleicht auch selbständigen Collegien an nichtstädtischen Punkten erscheint regelmässig das Wort consistere (CIL V 7357 heisst eine im vicus Clastidium detachierte Abteilung der Placentiner Feuerwehr collegium centona(riorum) Placent(inorum) consistent(ium) Clastidi; ebd. 4017 die im vicus Arilica stationierte Veronenser Schiffergilde: collegium nautarum Veronensium Arilicae consistentium, ungenau collegium naviculariorum oder nautarum Arelicensium V 4015. 4016; vgl. V 5446. 5447 und p. 565; hastiferii [sic!] sive pastores consistentes Kastello Mattiacorum ist eine Abteilung der hastiferi civitatis Mattiacorum [Brambach CIRh 1336. Mommsen Korr.-Bl. Westd. Zeitschr. VIII 1889, 24ff.], vgl. auch Henzen 5216 fabri tignuar(i), qui foro Segus(iavorum) consistunt und Rev. Arch. XXXVIII 1877, 199, wo es von den in einem Dorfe der civitas Aeduorum ihren Sitz habenden opificii loricarii etwas seltsam heisst: qui in Aeduis consistunt et vico Brivae Suguntiae respondent).

Consistere nämlich ist, sowohl von einzelnen Individuen wie von Collegien gebraucht, der technische Ausdruck für diejenigen, die nicht rechtlich an dem betreffenden Ort ihren Sitz haben, sondern nur vorübergehend oder länger daselbst sich aufhalten und den örtlichen Gerichtsstand geniessen. Das kann sowohl für Personen wie Personenvereinigungen Bezug haben 1) auf einen Ort, wo eine rechtliche Existenz nicht möglich ist, also entweder einen nichtstädtischen Wohnort – diesen Fall hatten wir für Collegien in den eben aufgezählten Beispielen – oder eine bestimmte Localität innerhalb einer Stadt zur Bezeichnung des Sitzes des C., der schola oder eines sonstigen Vereinigungsortes, in dieser Beziehung wechselnd mit esse (vgl. CIL VI 404 collegium sanctissimum, quod consistit in praedi(i)s Larci Macedonis in curia. 7458 collegium cocorum Aug(usti) n(ostri), quod consistit in Palatio, aber auch ebd. corpori qui sunt in hac stationem. XII 4449 [coll. sa]lutare [f]amilia[e] tabellarior(um) Caesaris n(ostri) quae sunt Narbone in domu. VI 9148. 9149. 10260–10264: collegium quod est in domu Sergiae L. f. Paullinae. Festus p. 333M. in Aventino aedis Minervae, in qua liceret scribis histrionibusque consistere ac dona ponere. CIL VI 9404 coll. fabrum . . . qui consistunt in scola sub theatro Aug. Pompeiano. Allmer Musée de Lyon II nr. 171: negotiatores vinari [Lug.] in Kanabis consistentes, vgl. Waltzing I 215 mit A. 1 und 2. 218, 3). 2) Auf Personen, die in einer Stadt oder einem der Stadt gleichstehenden Gemeinwesen nicht heimatberechtigt sind. Auf diese Bedeutung von consistere wird im Artikel Conventus zurückzukommen sein. In solcher Anwendung bei Collegien in städtischen Gemeinwesen hat das Wort verschiedene Erklärung hervorgerufen. In Lugudunum haben z. B. die Mitglieder fast aller Vereine die nähere Bestimmung consistentes bei sich. Dies hat Maué (Philologus 1888, 495) zu der Annahme bewogen, dass consistere hier die Bedeutung habe ,als Colleg mit staatlicher Genehmigung seinen Sitz an einem Ort haben‘. Dagegen sind Mommsen (Korr.-Bl. Westd. [414] Ztschr. VIII 23) und ihm folgend Waltzing (II 179) ganz richtig zu der Ansicht gekommen, dass in einem Handelsemporium wie Lyon die Collegien zum Teil ganz, zum Teil in ihrer Mehrheit aus Fremden, die nur in der Stadt consistierten (in diesem Falle wäre Luguduni consistentes eine Abkürzung für Lugudunenses et Luguduni consistentes) bestanden hätten, was durch Inschriften einzelner Mitglieder jener Collegien auf denen deren Heimat angegeben ist, bestätigt wird (Beispiele bei Waltzing a. a. O. 181f.). Ausser in Lyon tritt uns diese Bezeichnungsweise vereinzelt bei Collegien in Cöln (Brambach CIRh 2041), Trier (ebd. 770) und Hispalis (CIL II 1180. 1183. 1168. 1169 scapharii Romulae consistentes, scaph. qui Romulae negotiantur, ungenau scapharii Hispalenses) entgegen, lauter Städten an bedeutenden Wasserstrassen, also mit ausgedehntem Handel und Verkehr. Wenig wahrscheinlich ist die Ergänzung von CIL XI 3209: coll. li(n)tion[um quod consistit] Fale[riis].

Die Rolle, die die Collegien innerhalb der Stadtgemeinden spielten, war keine unbedeutende, da die Mittelclassen und die niederen Schichten der Bevölkerung durch sie zu einer Bedeutung gelangten, die sie in der Isolierung nie gehabt hätten. Die incorporierten Bürger folgten im Range unmittelbar der Libertinenaristokratie der Augustalen und standen höher als die nicht incorporierten (plebs urbana), so dass sich folgende Rangordnung ergab: decuriones, Augustales, collegiati, plebs urbana (CIL IX 3842. X 451. 5796. 1881. XIV 4014. Maué Vereine 50. Waltzing II 183ff.). Ähnlich wie wir bei den ältesten stadtrömischen Handwerkerzünften von einer bestimmten Rangordnung hörten, so gab es auch in den Landstädten offenbar eine Abstufung im Rang innerhalb der incorporierten Bürgerschaft. Am höchsten standen nach den Augustalen die im städtischen Feuerlöschdienst thätigen Gilden der fabri, centonarii und dendrophori, welche oft kurz als tria collegia der Stadt (CIL V 7881. 7905. 7920. XI 5416), ja direct als tria collegia principalia (CIL XI 5749 = Wilmanns 2858) bezeichnet werden. In Südfrankreich hatten in manchen Städten die Schiffergilden eigene Plätze im Theater (CIL XII 3316. 3318 c. 714. Korr.-Bl. Westd. Ztschr. II nr. 104f.; vgl. CIL XIV 40. Liebenam 284).

Häufig traten alle Collegien einer Stadt in Gemeinsamkeit auf (collegia omnia CIL V 4449. 4484. 7375. XI 6033. 6070. 6071. XII 4255. IX 2998. XI 4589. Allmer Musée de Lyon II 144 omnia corpora Luguduni licite coeuntia) oder haben einen gemeinsamen Patron (CIL XI 5054. Wilmanns 2226. 2638. CIL V 4484). Bei Festzügen zu Ehren der Kaiser oder municipaler Grössen erscheinen sie, wie die mittelalterlichen Innungen, mit den Zunftbannern (ein vex(illifer) [coll]e fabro(r.) in Sarmizegetusa CIL III Suppl. 7900; vexillarii desselben C. CIL III 1583. Arch.-epigr. Mitt. XII 34), so im Trauerzug für Pertinax (Cass. Dio LXXIV 4), bei den Triumphzügen des Gallienus (Hist. Aug. Gall. 8, 6), des Aurelian (Hist. Aug. Aurel. 34), des Constantin (Panegyrici lat. VIII 8 p. 187 Baehr.; vgl. über die Darstellung eines solchen Festzuges auf einem Wandgemälde Nissen Pomp. Studien 349ff. [415] Archaeol. Zeitung XVII 1850, 177). Vereinigungen von Collegien verschiedener Städte kommen nicht vor. Vielmehr blieben sie durchaus auf eine Wirksamkeit innerhalb localer Grenzen beschränkt. Ihre hervorragende Beteiligung an den Municipalwahlen zeigen die Graffiti in Pompeii (einiges daraus bei Liebenam 35f.). Das nahe Verhältnis zu den städtischen Beamten illustriert die Thatsache, dass viele von letzteren als Patrone, ja sogar als Beamte der Collegien uns entgegentreten, (vgl. z. B. CIL IX 3923. XIV 314. 372. 409. 2809. Orelli 2675. CIL III 1051; vgl. 1082. 1083. 1424 u. s. w.), während umgekehrt die Vereine öffentlich verdienten Männern der Stadt Ehrenbezeugungen zu teil werden liessen (CIL XIV 3643. XII 3165 b. IX 5835. 5836). Die enge Zusammengehörigkeit von Stadt und städtischen Collegien tritt endlich zu Tage in dem Umstande, dass der Stadtpatron oft zugleich der der Collegien ist (vgl. z. B. CIL XI 5054. 6070), und in mancher Unterstützung und Ehrung verdienter Collegien durch die Stadt bezw. die städtische Curie (z. B. CIL XII 1182. X 1786).

In Kleinasien waren in vielen Städten die Beschlüsse von Vereinen der Bestätigung von βουλή und δῆμος unterworfen (Ziebarth Griech. Vereinsw. 109. 113). Eine ganz singuläre Erscheinung begegnet uns in Philadelphia, wo das Volk nach Handwerkerzünften eingeteilt war (Le Bas 648 [= CIG 3422]. 656; vgl. darüber A. Wagener Rev. de l’instr. publ. en Belgique 1868, 10f. Bull. de l’Acad. royale LIX 1 [1889] 413. Waltzing I 173f.); anders Ziebarth a. a. O. 108.

IV. Grundzüge der Organisation der Collegien (vgl. Schiess 41f. Liebenam 159ff. Waltzing I 334ff.). Auch in der inneren Organisation ist das C. die Gemeinde im kleinen, d. h. die collegiale Organisation ist im allgemeinen ein getreues Abbild der städtischen. Mit Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse spricht das deutlich Gaius aus (Dig. III 4, 1 quibus autem permissum est corpus habere collegii societatis(ve) [Cohn wohl richtiger sodaliciive] sive cuiusque alterius eorum nomine proprium est ad exemplum rei publicae habere res communes, arcam communem et actorem sive syndicum, per quem tamquam in republica, quod communiter agi fierique oporteat, agatur fiat). Aber die Ähnlichkeit erstreckt sich auch auf die äusseren Formen der Organisation, womit wir zunächst beginnen.

Die Grundlage der collegialen Verfassung wie der Stadtverfassung bildet ein Statut, der lex municipalis entspricht die lex (auch pactio oder conventio) collegii. Schon durch die zwölf Tafeln war den Collegien das Recht verliehen, sich selbst Statuten zu geben, wofern nur nicht die Staatsgesetze dadurch verletzt wurden (Dig. XLVII 22, 4 his [i. e. sodalibus, qui eiusdem collegii sunt] potestatem facit lex, pactionem, quam velint, sibi ferre, dum ne quid ex publica lege corrumpant, denn nach Dig. II 14, 38 ius publicum privatorum pactis mutari non potest).

Von leges collegiorum sind uns erhalten (vgl. Karlowa Rechtsgesch. I 813ff. Liebenam 181f. Waltzing I 371): [416]

I. Die Fragmente der Statuten zweier gewerblicher Collegien:

1) einer Walkerinnung (c. aquae) aus der spät-republicanischen oder frühaugusteischen Zeit: CIL VI 10298. Bruns Fontes⁵ 320ff. Rudorff Zeitschr. f. gesch. Rechtswissenschaft XV 203ff. (nach ihm eine sacrale Brunnengenossenschaft). Mommsen ebd. 326ff. 348ff.;

2) eines Vereins der Elfenarbeiter und Kunsttischler unter Hadrian: Hülsen Röm. Mitt. 1890, 287ff.; vgl. O. Gradenwitz (mit Bemerkungen von Mommsen) Ztschr. der Savigny-Stiftung R.A. XI (1890) 72–83. XII (1892) 138–145.

II. Die Statuten mehrerer militärischer Collegien aus Lambaesis, der cornicines: CIL VIII 2557. Bruns Fontes⁵ 323. Liebenam 306ff., der optiones, und Fragmente von drei anderen (vgl. CIL VIII 2552. 2553. 2554. 2556), alle aus der Zeit des Septimius Severus.

III. Zwei Statuten von collegia tenuiorum

1) lex collegii Dianae et Antinoi zu Lanuvium aus dem J. 136, CIL XIV 2112. Bruns Fontes⁵ 315ff. Mommsen De coll. 98ff.; Ztschr. f. gesch. Rechtswiss. XV 357ff.;

2) lex collegii Aesculapi et Hygiae zu Rom aus dem J. 153. CIL VI 10234. Huschke Ztschr. f. gesch. Rechtswiss. XII 185ff. Bruns 318f.

Endlich ist noch hieher zu ziehen

3) die lex der curia Iovis von Simitthus, welche in Form eines c. funeraticium organisiert war, aus dem J. 185 n. Chr.: CIL VIII 14683. J. Schmidt Rh. Mus. XLV (1890) 599ff.

Auf die selbst gegebenen Statuten gründete sich die innere Autonomie der Collegien, die nur bei den collegia tenuiorum infolge der schon erwähnten Beschränkung des Versammlungsrechtes keine vollständige war.

Auf diesen Statuten, die nach unseren Begriffen eigentlich recht unvollständig sind (darüber Waltzing I 372f.) ruhte unter anderem die Strafgewalt des C. gegen seine Mitglieder; daher über der lex des lanuvinischen C. die beherzigenswerten Worte stehen: Tu qui novos in hoc collegio intrare vole[s pr]ius legem perlege et sic intra, ne postmodum queraris aut heredi tuo controver[si]am relinquas.

Die Begründung eines C. geschah wohl im allgemeinen durch den freien Willen der Beteiligten. Der Ausspruch des Neratius: tres facere collegium (Dig. L 16, 85) will nur besagen, dass die Minimalzahl drei sei, weil anderenfalls die Möglichkeit einer Mehrheit ausgeschlossen ist (vgl. Pernice Labeo I¹ 292). Zuweilen hören wir von einem constitutor collegii, worunter offenbar derjenige zu verstehen ist, dem man die Anregung zur Gründung des C. verdankte (CIL VI 10251 a. XIV 3659).

Die Auflösung der Vereine war im allgemeinen eine freiwillige, eine gezwungene nur, wenn der Verein staatsgefährliche Tendenzen verfolgte, überhaupt wenn er ein c. illicitum war. Eine freiwillige Auflösung musste öffentlich erklärt werden, da im anderen Falle mit dem Namen die Genossenschaft als bestehend erachtet wurde, selbst wenn nur ein Mitglied noch vorhanden war (Ulp. Dig. III 4, 7, 2). Eine solche öffentliche Erklärung einer beabsichtigten Auflösung ist uns erhalten von Seiten des magister und der Quaestoren [417] eines Sterbevereins von Alburnus maior in Dakien aus dem J. 167 n. Chr. (CIL III p. 924. Bruns Fontes⁵ 319f.), und zwar hier wegen Mangels an Mitgliedern.

Was die Zusammensetzung der Collegien betrifft, so ist schon darauf hingewiesen, dass bei den Handwerkerzünften keineswegs ausschliesslich Angehörige des betreffenden Berufes aufgenommen wurden, besonders bei den collegia fabrorum (s. o. S. 395. CIL VII 11 coll. fabror(um), et qui in eo [sunt]; vgl. Plin. ep. ad Trai. 33 ego attendam ne quis nisi faber recipiatur; vgl. Maué Vereine 5, 7), aber auch bei anderen (CIL XII 1929 scaenici Asiaticiani et qui in eodem corpore sunt), am auffallendsten in Lugudunum (vgl. Liebenam 258f. Waltzing I 341ff.). Häufig gehören Beamte eines Collegs einem anderen Beruf an, als die Mitglieder selbst. Erwähnenswert sind auch die Doppelcollegien, zusammengesetzt aus Leuten von zwei ähnlichen Gewerben, wie das C. der Elfenbeinarbeiter (eborarii) und Kunsttischler (citriarii), Röm. Mitt. 1890, 287ff. Doch verbot dasselbe C. seinen Curatoren ausdrücklich die Aufnahme irgend eines anderen Handwerkers, der nicht den beiden genannten angehörte (vgl. Gradenwitz Zeitschr. der Savignystiftung XI 76f. XII 140). Die Vereinigung der fabri und centonarii zu einem einzigen C., wie sie feststeht für Mailand (CIL V 5761. 5738), Trea (IX 5653) und Regium Lepidum (XI 970), beruht wohl auf dem gemeinsamen Feuerlöschdienst.

Wie weit ein gewisses Alter für den Eintritt in das C. vorgeschrieben war, wissen wir nicht. Wir kennen aber Collegien, die auch Kinder aufnahmen (Waltzing I 348), besonders religiöse Collegien (ebd. 245). Frauen waren in Collegien von Männern offenbar nicht zugelassen, während Berufe, die den Frauen allein reserviert waren, sich ebenfalls in Collegien organisierten (CIL VI 10109 sociae mimae. IX 2480 coll. cannoforarum u. s. w.). Bei dem conlegium aquae, das, wie wir gesehen haben, aus fullones zusammengesetzt war, musste jeder, der Mitglied sein wollte, zwei staatliche fullonicae gemietet haben (CIL VI 10298 Z. 14f.). Die Beteiligung von Sclaven an Handwerkercollegien, die Dirksen (Civil. Abhandl. II 81f.) und Mommsen (De coll. 77f.) noch leugneten, hat Waltzing (I 346f.) an der Hand des erweiterten Inschriftenmaterials nachgewiesen.

Viel freier in ihren Aufnahmebedingungen waren die collegia tenuiorum. In ihnen finden sich Frauen und Sclaven, letztere sogar in grosser Menge, weil sie nur hier auf ein anständiges Begräbnis rechnen konnten, ja es gab Sterbevereine aus lauter Sclaven (Schiess 39). Aber gesetzlich wurde gefordert, dass die Aufnahme von Sclaven in ein C. nur mit Zustimmung ihres Herrn erfolgen durfte (Marcian. Dig. XLVII 22, 3, 2).

Über die Zusammensetzung der militärischen und der Veteranenvereine ist schon gehandelt.

Die Mitgliederzahl war offenbar sehr verschieden; die uns erhaltenen schwanken zwischen 16 (CIL XIV 252) und ca. 1500 Personen (CIL VI 1060. 9405. 10300); vgl. die Zusammenstellung bei Waltzing I 350f. Plinius (ep. ad Trai. 33) bezeichnet für ein coll. fabr. 150 Mitglieder als eine kleine Zahl.

[418] Die Gesamtheit der Mitglieder heisst in Nachahmung des städtischen Vorbildes populus oder plebs collegii, letztere Bezeichnung im Gegensatz zu den Beamten. Über die Abstufung innerhalb des Mitgliederbestandes und die Mitgliederzahl geben uns die erhaltenen Mitgliederverzeichnisse (alba) Aufschluss. Dieselben wurden, wie die städtischen alba decurionum, bekannt gemacht, damit nicht Fremde sich die durch die Mitgliedschaft gebotenen Vorteile zu Nutzen machen konnten (CIL VI 10407 qui haec nomina sociorum aboleverit, ut is neque apud deos superos nec inferos accept(us) sit). Die erhaltenen sind zusammengestellt bei Liebenam 187. Waltzing I 364f.: die meisten von den grossen Collegien in Ostia, von einem sogar zwei, eines aus dem J. 152 n. Chr. (CIL XIV 250) und ein zweites aus dem J. 192 (ebd. 251), woran wir die Veränderungen in der Genossenschaft innerhalb 40 Jahren studieren können. Die Anordnung ist nach der Anciennetät gemacht, die plebs collegii ist von 125 auf 258 gestiegen. Meist sind die alba ein treues Abbild der Hierarchie und ist folgende Reihenfolge die Regel: patroni, Beamte (quinquennales perpetui, quinquennales oder magistri, curatores, quaestores, sacerdotes u. s. w.), gewesene Beamte wie quinquennalicii (XIV 246), allgemein honorati, dann (falls das C. solche hatte) decuriones, allenfalls immunes oder immunes recepti, darnach die gewöhnlichen Mitglieder, geordnet nach Decurien (CIL XI 1449. VI 647. 631. X 1403, Curien III 4150), nach dem Alphabet (XIV 3951–3954) oder viel häufiger nach der Anciennetät (XIV 250. 251 s. o.), zum Schluss die Bediensteten der Corporation wie scribae, viatores u. s. w. Über die Ereignisse in den Collegien wurden Jahrbücher (fasti) geführt, von denen allerdings nur eine geringe Anzahl und diese meist fragmentarisch erhalten sind (CIL XIV 258 bei Waltzing I 364. VI 10299. 10395. 8639 = X 6637. 6638 = I p. 327. VI 10286f. 10288. 10289. Bull. d. Inst. 1871, 150; vgl. Liebenam 190f. Waltzing I 362ff.). Jedes C. hatte seine Aera, indem man vom Gründungsjahr ab nach Lustren (CIL VI 384. XIV 2630) oder nach einzelnen Jahren (V 5578. 5612. 5738. 5878. Mommsen CIL V p. 635) rechnete. Die Fasten gaben zu den einzelnen Jahren die Namen der Consuln und die magistri des Jahres bezw. des Lustrum, manchmal auch die neu aufgenommenen Mitglieder = adlecti (so CIL XIV 258). Mit Hülfe hiervon kann man bei einigen Collegien das Gründungsjahr ausrechnen, so für das c. fabrum tign. in Rom das Jahr 747 = 7 v. Chr. (CIL VI 10299;, vgl. Liebenam 196f.).

Wie die Städte zerfallen die grösseren Vereine in Unterabteilungen, entweder Decurien oder Centurien, die manchmal wieder ihrerseits aus Decurien sich zusammensetzen, ohne dass damit immer genau Abteilungen von 10 oder 100 gemeint sind (wie CIL VI 631). Speciell von den von Clodius organisierten quasicollegialen Banden wird uns dies mehrfach berichtet (Cic. post redit. ad Quirit. 13; pro Sestio 34; de domo 13; ad Quint. fr. II 3, 5 decuriati; vgl. Art. Decuria). Die Einteilung in Centurien scheint besonders beliebt gewesen zu sein bei den collegia der fabri und centonarii, deren Beruf als Feuerwehr die [419] Annäherung an mehr militärische Organisation begreiflich macht (CIL V 5892 aus Comum: centuria centonar(iorum) dolabrar(iorum) scalar(i)or(um), darüber Hirschfeld S.-Ber. Akad. Wien CVII 246); das vereinigte C. der fabri und centonarii in Mailand zerfiel in 12 Centurien, die ihrerseits eine Anzahl Decurien umfassten (CIL V 5612. 5701. 5738. 5869. 5888, über 5892 und 5847 vgl. Mommsen p. 635. 1191. 1199). An der Spitze der Centurien stehen centuriones und optiones (vgl. CIL V 5738. 5701) in völliger Nachahmung militärischer Verhältnisse, wozu es gut stimmt, wenn bei den fabri tignuarii in Ostia die gewöhnlichen Mitglieder als caligati oder numerus militum caligatorum (CIL XIV 128. 160. 374, numerus bei centonarii auch XII 526) bezeichnet werden (vgl. auch sequella collegii centonariorum CIL XI 5749), wenn wir oben gesehen haben, dass in diesen Vereinen Veteranen als Mitglieder auftreten und wenn in Nemausus an der Spitze der fabri als Feuerwehr der praefectus vigilum et armorum steht, wie Hirschfeld nachgewiesen hat (a. a. O. 240f.). Die Einteilung der Collegien in Decurien ist weit häufiger (eine Aufzählung solcher Collegien bei Liebenam 191f. Waltzing I 359f., einmal auch Curien CIL III 4150), besonders beliebt in Sterbevereinen und ganz allgemein bei den Sclavenvereinen im kaiserlichen Palast. An der Spitze der Decurie steht ein Decurio, nach dem die Decurie manchmal ihren Namen hat (aber auch andere Arten von Benennung z. B. decuria Apollinaris bei den c. fabrum von Aquileia, H. Pais CIL V Suppl. ital. I 181). Die Mitglieder solcher Collegien nennen sich auch Decuriales, die Gesamtheit der Decurien wird manchmal zur Bezeichnung des ganzen C. gebraucht (CIL XIV 160 numerus caligatorum decuriar(um) XVI colleg(ii) fabrum tignuar(iorum) Ostis. III 1043 ex dec(uriis) (oder decuria?) XI). Die einzelnen Decurien wie die Centurien hatten ihre eigene Verwaltung, in Salona hatte jede Decurie der fabri ihre eigene Casse (CIL III 2107), in Sarmizegetusa die erste Decurie derselben Körperschaft ihren eigenen Patron (CIL III 7960) u. s. w.

Die Gesamtheit der Decurienvorsteher = decuriones bildeten in manchen Collegien, die gleich den Städten der Kaiserzeit die alte demokratische Organisation verlassen hatten, einen eigenen Verwaltungskörper des Gesamtcollegs, entsprechend dem städtischen ordo decurionum, eine Benennung, die auch bei den Collegien vorkommt (CIL VI 148 = XIV 5. VI 807. 10333). Viel häufiger ist jedoch die einfache Ausdrucksweise decuriones (schwer zu erklären ist ein collegium decurionum CIL III 6077, darüber Waltzing I 382, 6) oder blos ordo (wohl zu unterscheiden von ordo als Bezeichnung des Gesamtcollegs, s. o. S. 381). Die Beschlüsse tragen in der Regel die Bezeichnung decreta decurionum, nicht decreta ordinis decurionum, wie in den Städten. In den gewerblichen Collegien und in den Sterbevereinen sind die decuriones mit den honorati zusammengenannt (= honorati et decuriones) und bilden einen von der plebs collegii streng geschiedenen Stand, wie die Decurionen gegenüber der Plebs der Städte (vgl. CIL XIV 128 = VI 1116: honorati et decuriones et numerus militum caligatorum, ähnlich [420] in den collegia domestica: decuriones et familia: CIL VI 10352. 10357. 10045, decuriones et plebs VI 10353). Bei den Collegien der griechischen Städte des Ostens steht sehr selten ein derartiger Verwaltungskörper an der Spitze, so bei den Purpurfärbern in Hierapolis eine σεμνοτάτη προεδρία (Le Bas 1687 b. Rev. arch. 1887, 354. Americ. Journal of Arch. III 848), bei dem μέγα συνέργιον von Side unter dem Namen γερουσία (CIG 4346. Le Bas 1385, vgl. Waltzing I 383. Ziebarth Gr. Vereinsw. 149).

Neben bezw. über den Decuriones stand die Beamtenschaft der Collegien, deren einzelne Stellen in einem regelrechten Cursus honorum zu durchlaufen waren, so dass uns, wie in den Städten, omnibus honoribus functi begegnen (CIL XI 2643. XIV 352. Inscr. helvet. 212 u. s. w.), Leute, die dann schliesslich noch die Ehrenstellung eines patronus in ihrem C. einnehmen. Die Zahl der Beamten wechselt nach der Bedeutung und Grösse des C. Es waren Ehrenämter, zu denen man durch Wahl der Mitglieder gelangte, gewöhnlich auf ein Jahr oder auf ein lustrum, ohne dass Wiederwahl oder dauernde Übertragung eines Amtes ausgeschlossen war. Auch war es gestattet, derselben Persönlichkeit mehrere Ämter zu übertragen, selbst in verschiedenen Vereinen (vgl. CIL XIV 430. 309. IX 5450. V 4449: in omnibus collegiis magisterio perfunctus). Während der Amtsdauer genossen die Beamten (auch die subalternen, von denen noch zu reden sein wird) Immunität, die zuweilen auch in perpetuum bewilligt wurde (CIL VI 10332), ferner grössere Sportelanteile (die magistri nach der lex coll. Dianae et Ant. duplas partes, nach der lex Aescul. et Hygiae das Dreifache, die curatores das Doppelte; vgl. CIL VI 10302 quinquennalis immunis triplicarius. 10295 magistri sesquiplicares). Die obersten Beamten sind eponym, also namentlich magistri oder quinquennales, oder diese und curatores bezw. letztere allein (so bei zahlreichen Begräbnisvereinen, was die Curatoren als die höchsten Beamten hier erweist).

Die Beamten sind oft mit stolzen Titeln geschmückt. Neben den in der Regel auftretenden magistri oder quinquennales, curatores, quaestores kommen auch Titel vor wie tribunus (CIL XIV 169. III 4038), aedilis (III 5678. XIV 2636. 3864. VI 9288. 9289. III 633), ja sogar praetor (XI 3215. 3256), duumviri (VI 9144 = I¹ 1107), triumviri (VI 9290 a und b. 9291) u. s. w.

Magistri begegnen uns an der Spitze der meisten sacralen und gewerblichen Collegien, wenn sie auf die Dauer von fünf Jahren, ein lustrum, gewählt sind, quinquennales genannt (einmal auch ein auf zehn Jahre gewählter Vorsteher = magister dece(m)annalis CIL VI 543). Dass quinquennalis später die Bedeutung des für ein Lustrum gewählten Magister verloren hat, zeigt das nicht seltene Vorkommen von quinquennales perpetui = Vorsteher auf Lebenszeit. Im Fall, dass ein und dasselbe C. quinquennales und quinquennales perpetui hat, ist letzteres wohl ein Ehrentitel. Die magistri treten meist in der Mehrzahl uns entgegen, meist 2, 3, 6 oder 10. Schiess (43) glaubt die Beobachtung gemacht zu haben, dass, wenn es mehr als zwei Magistri gab, andere [421] Beamte selten vorkommen, dass vielmehr wohl in diesem Falle die magistri wie die IV viri der Municipien ein C. bildeten, das sich in die verschiedenen Functionen teilte. Die Thätigkeit der Magistri hat man früher fälschlich als eine rein sacrale aufgefasst (Cohn 14, 31. Maué Praef. fabr. 62; vgl. Mommsen St.-R. I³ 8). Sie hatten allerdings die Leitung des Cultes im C., gerade so wie die Vorsteher des Hauses, der gens, des Staates den Cult in dem ihnen unterstehenden Kreise zu leiten hatten. Aber es war das nur eine ihrer vielen Functionen, die in sacrale und civile sich scheiden lassen. Zu jenen gehörte die Ausrichtung des gemeinsamen Opfers, die Herrichtung und Leitung des Opferschmauses und sonstiger religiöser Festmähler (vgl. lex coll. Lanuv. CIL XIV 2112 II 29–30. X 444. V 4489. XI 126), die Abhaltung von Spielen (X 6679. IV 3424. Ascon. in Pison. 6f. s. o.) u. s. w., wobei der Magister die weisse Toga, das Priestergewand, trug (Ascon. a. a. O. lex von Lanuv. CIL XIV 2112. II 27–30), zu diesen die Einberufung und Leitung der Versammlungen des C., die Oberaufsicht über die Beobachtung der Statuten, Handhabung der Disciplin im Inneren (Geldstrafen, multae dictio CIL VI 10298), Ausführung neuer Beschlüsse des C., die Oberaufsicht über die Casse und das Vermögen der Genossenschaft, Herstellung der Festmahlzeiten und Verteilung der Sporteln dabei (dafür manchmal besondere magistri cenarum, lex Lanuv. CIL XIV 2112. II 15ff.), bei den Sterbevereinen Anweisung der ollae und Auszahlung der funeraticia. Die Nachahmung des höchsten Amtes in den Municipien zeigt sich in der Bezeichnung magistri designati vor dem Amtsantritt am 1. Januar (CIL VI 10319. 10333 cur. desig.), der Zahlung einer summa honoraria beim Antritt des Amtes (H. Pais CIL V Suppl. ital. I 669), dem Zuerkennen eines Ehrensitzes (bisellium) an die magistri, woher sie den Titel bisellarii bekamen, in der Wahl von Suffecti für im Amt gestorbene Magistri. Nach Ablauf des Amtes mussten die magistri Rechenschaft ablegen, worüber die Statuten des c. aquae sehr eingehende Bestimmungen haben. Auch bei der Auflösung des c. Iovis Cerneni in Alburnus maior legt einer der beiden magistri Rechenschaft ab (CIL III p. 924).

Strittig ist die Deutung der neben oder für die magistri in Brixia eintretenden officiales (CIL V 4488. 4449). Nach Schiess (50) ist es eine Behörde, auf die der sacrale Teil des Magisteramtes übergegangen war, nach Liebenam (287) die Diener der Magistri, nach Waltzing die factischen Vorsteher, welche das officium der magistri ausfüllten, während der Titel reichen, einflussreichen Leuten übertragen war, die sich um die Geschäfte nicht kümmerten. Doch ist bei der letzteren Erklärung auffallend, dass an Stelle von drei seviri Augustales in Brixia, die magistri in omnibus collegiis der Stadt waren, fünf Männer es sind, qui magister(io) eor(um) offic(io) functi sunt (CIL V 4449).

Für magistri finden wir sacerdotes bei den religiösen Vereinen, z. B. für orientalische Gottheiten (Isis CIL VI 355, Mithra Bull. com. d. Roma 1884 nr. 869, Iuppiter Heliopolit. CIL VI 422, Dolichenus VI 406. 409. 413), bei den Sterbevereinen [422] der cultores sowie in anderen collegia funeraticia (vgl. Schiess 51) und in den collegia iuvenum (CIL V 4416. 4459. X 5919), deren religiöser Charakter dadurch erwiesen wird (s. o. S. 388). Hier sind sacerdotes die obersten Beamten und als solche eponym. An der Seite der magistri treten sacerdotes (ἀρχιερεῖς) auf bei den Kaufmannscollegien in Delos und den Vereinen scaenischer Künstler, bei letzteren auch in den westlichen Teilen des Reiches (Waltzing I 390). An der Spitze der curia Iovis von Simitthus (CIL VIII 14683) steht ein flamen.

Fast in allen Genossenschaften finden sich ein oder mehrere Curatoren, besonders in den Sterbevereinen, wo sogar manchmal Curatoren an Stelle der magistri die leitenden Beamten und daher eponym sind (CIL VI 4418. 4419 [vgl. Schiess 59f. über curator quinquennalis in der ersten Inschrift und VI 10334–10336]. 4470. 4480. 4481. 4692. 4711. 9322. 10100. 631. 10231: immunes et curator et pleps universa collegii). In der Regel aber ist es eine dem Amt des magister oder quinquennalis untergeordnete Function (CIL XIV 316 huic (sex)viri Aug(ustales) post curam quinquennalitatem optulerunt. VI 1872 patroni, quinquennales perpetui, magistri, curatores, Aufzählung in absteigender Reihenfolge und so öfter). Das Amt (curatura oder cura) ist jährig (nur selten curatores quinquennales, s. o.), aber Wiederwahl ist gestattet. Die Zahl ist verschieden (1, 2, 3, 4 bis zu 5 Curatoren). Die Functionen sind nicht subaltern. Wir finden reiche und einflussreiche Leute in diesem Amte, welche in der Stadt IIvir waren oder gar alle municipalen Ehren durchgemacht hatten (CIL V 4333. Allmer Musée d. Lyon II 180), in den Sterbevereinen aber auch Frauen. Die Competenz dieser Beamten lässt sich schwer im allgemeinen feststellen, ,da naturgemäss in jedem Verein die Verteilung der Geschäfte von der Anzahl der Beamten abhing‘ (Liebenam 207). Bei zwei ihrem Zweck nach so verschiedenen Gruppen von Collegien, wie den Sterbevereinen und den Feuerwehren, sehen wir sie jedoch in derselben Richtung thätig, nämlich für die Beschaffung und Instandhaltung des zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Materials und der dem Vereine gehörigen Immobilien. Bei den collegia funeraticia leiteten sie die Errichtung und Besorgung der Grabmonumente (Schiess 59f.), bei der Bestattung selbst hatten sie die Verteilung der ollae in der Hand, was die Feuerwehren betrifft, so begegnet uns ein curator instrumenti Veronaes(ium) ex numero colleg. fabr(orum) (CIL V 3387), also ein Gerätewart. Der Umstand, dass ihr Name mit oder ohne die der Magistri auf den von den Collegien errichteten Statuen bezw. an deren Scholae steht, weist darauf hin, dass sie die Errichtung bezw. Reparatur dieser Bauten leiteten (Nachweise bei Waltzing I 410, 2). Dass sie dadurch Beziehungen zur Finanzverwaltung des C. bekamen, ist natürlich, daher anzunehmen ist, dass Curatoren in Collegien, die keine Quaestoren hatten, auch die Cassengeschäfte und alles, was damit zusammenhing, besorgten, vgl. die 4 curatores arcae bei dem collegium fabrum et centonariorum in Mailand und dem coll. fabrum in Antium (CIL V 5612. 5738. 5869. X 6675; vgl. ausserdem [423] ebd. 6677 und das Statut der eborarii et citriarii, Gradenwitz Zeitschr. der Savigny-Stiftung R. A. XII 1892, 140f.). In anderen Collegien sind Curatur und Quaestur cumuliert (CIL VI 10333. Allmer Musée de Lyon II 189). Neben diesen Competenzen mehr finanzieller Natur finden wir die Curatoren auch betraut mit der adlectio, der Prüfung der Zulassung neuer Mitglieder (am deutlichsten wieder das erwähnte Statut der eborarii, Gradenwitz a. a. O. 138 Z. 4–7), wofür bei anderen Collegien besondere Beamte = allectores collegii bestanden (CIL VI 355. 950. 3756; vgl. Waltzing I 356. Ruggiero Diz. epigr. I 422).

Einen quaestor (arcarius bei religiösen Collegien und Sterbevereinen, griech. ταμίας) oder, was häufiger ist, zwei (auch drei kommen vor; über die Zahl vgl. Schiess 61, 166) hatten nicht alle Collegien. Ausser den Curatoren haben oft die Vorsteher der Collegien die Cassengeschäfte mit den ihrigen vereinigt (daher die Bezeichnungen: magister et quaestor, quaestor et quinquennalis, curator et quaestor; Nachweise bei Waltzing I 413). Neben der Verwaltung der Casse hatten die Quaestoren auch noch andere Geschäfte, wie die Ausführung oder Überwachung beschlossener Arbeiten, deren Kosten die Casse zu tragen hatte (CIL VI 868. 1002. 1022. III 7807), in der curia Iovis von Simitthus die Ansage der Versammlungen und Leichenbegängnisse. Waltzing (I 414) hat nachgewiesen, dass das Amt schwankte zwischen einem subalternen und einem Ehrenamt. Auffallend ist, dass bei den centonarii von Comum ein quaestor eponym, also offenbar der Vereinsvorstand ist (CIL V 5446. 5447; vgl. Mommsen ebd. p. 565). Vergleichen lässt sich damit nur, dass auch die militärischen Collegien von Lambaesis niemals andere Beamte als Quaestoren nennen und zwar mit ähnlichen Obliegenheiten, wie sonst die magistri (Waltzing I 415 mit A. 2).

Unter den Subalternbeamten sind die wichtigsten die scribae (tabularii, notarii) = Vereinsschreiber oder -Secretäre. In manchem C. erfüllte der Vorsteher selbst die Functionen eines Secretärs (daher scriba et magister, magister quinquennalis, item scriba CIL XIV 2299. 418. 419). Aber die Mehrzahl besass einen oder mehrere Secretäre, das coll. fabrum tignariorum z. B. deren sechs (CIL VI 1060). Wie alle Subalternbeamte bei den Römern waren auch die scribae der Vereine fürs Leben ernannt (vgl. lex Lanuvina CIL XIV 2112 II 19–20). Dasselbe ist der Fall mit einem zweiten Subalternen bei manchen Collegien, dem viator (beim coll. centonariorum in Rom deren zwei: CIL VI 7861, bei Sterbevereinen auch noch mehr vgl. z. B. CIL VI 647). Scribae und viatores sind aber keine Diener (ministri); denn nach der lex Lanuvina (a. a. O.) erhalten sie das 1½fache (partes sesquiplas) bei der Sportelverteilnng.

Ein Verzeichnis selten vorkommender Beamten bei Collegien giebt Waltzing I 416–425; vgl. Liebenam 208–210. 211f. Der von Gaius (Dig. III 4, 1) erwähnte actor collegii (ein Sclave), welcher das C. vor Gericht zu vertreten hatte, findet sich inschriftlich nur bei dem collegium magnum Lar(um) et Imag(inum) . . . Antonini Pii (CIL VI 671). Der actor veteranorum (Brambach [424] CIRh 1049) gehört nicht hierher (darüber vgl. Kornemann De civ. Rom. in imp. consist. 82f.). Bezüglich der defensores macht Waltzing mit Recht einen Unterschied zwischen denen vor Alexander Severus und denen, die dieser Kaiser aus der Mitte der Collegien als Rechtsbeistand für dieselben ernannte (Hist. Aug. Alex. Sev. 33, darüber unten S. 451). Die vorseverischen scheinen ihm Leute zu sein, die ihrer socialen Stellung nach über und daher auch ausserhalb der Collegien stehen, etwa wie die Patrone, also = Beschützer, Protectoren der Collegien (vgl. CIL XIV 4144 aus dem J. 147 n. Chr.: ein römischer Ritter patronus et defensor der V corpora lenunculariorum Ostiensium; vgl. CIL VI 1649. III 1438. 1500). Sie hatten die Interessen des C. zu schützen (vgl. die erwähnte Inschrift aus Ostia). Eine Anzahl Collegien hatten neben Magistri auch noch ministri, meist Sclaven, die Bedienten jener. Über den Praefectus collegii bei den fabri centonarii u. s. w. vgl. unten S. 476.

Wie die Stadt hatte endlich fast jedes C. seinen patronus. Wenigstens 200 Inschriften besitzen wir mit patroni collegiorum, d. h. Männern, die mit diesem Ehrentitel beschenkt worden waren, weil sie durch ihre sociale Stellung (Leute senatorischen, ritterlichen Standes, reiche Freigelassene u. s. w. vgl. Liebenam 215f.) der Genossenschaft Vorteile bringen konnten (Listen bei Maué Praef. fabr. 67ff. Schiess 69ff. und am vollständigsten bei Waltzing in den Indices). Erhalten sind uns auch einige Beispiele von Patronatsübertragungen (CIL XI 970. 1354. 5748. 5749. CIL II 2211, tessera patronatus aus dem J. 348 n. Chr.). Auch patronae gab es, entweder Frauen verdienter Patrone (CIL XI 2702, tabula patrocinalis für eine solche von seiten des collegium fabrum zu Volsinii) oder überhaupt reiche Matronen, ohne dass der Gemahl patronus des C. war (CIL IX 1578. 5368. V 4432. Henzen 7415). Oft war der Patronat in einem Hause erblich, woraus es sich erklärt, dass auch ganz junge Leute oder Kinder Patrone waren (CIL IX 1684. XI 5748. 5749. 5750. Notizie degli scavi 1880, 260. CIL XIV 341. V 5275. X 1697). Manche bedeutendere Vereine begnügten sich nicht mit einem Patron, sondern hatten deren mehrere (CIL IX 1681. VI 1872. V 7469. 7470. VI 868. XIV 246–256. 281), während umgekehrt die seltene Erwähnung von patroni bei den collegia tenuiorum offenbar wegen ihres geringen Ansehens hervorzuheben ist (vgl. Boissier La réligion rom. II 285f.). Es kam auch vor, dass die Patrone aus dem C. selbst, aus gewesenen verdienten Beamten, genommen wurden, dies vornehmlich in grossen Handelsstädten wie Lugudunum, wo die Collegien selbst genug reiche Leute besassen (Wilmanns 2233. 2227). Derselbe Mann ist oft Patron sämtlicher oder mehrerer Collegien einer Stadt (Val. Max. IX 15, 1. CIL XIV 409. Wilmanns 2112. 2226. 2638. CIL V 4484. 5375 und öfter; vgl. die Zusammenstellung bei Waltzing I 444 mit Anmerkungen). Das Ganze war eine Speculation auf die Freigebigkeit reicher Gönner. Ob honorem patronatus wurde tüchtig gezahlt. Gar oft erhielt das C. ein neues Vereinshaus (schola) oder wenigstens Schenkungen für dasselbe u. s. w. Stiftungen seitens reicher Patrone [425] brachten den Vereinsmitgliedern Vergnügungen und materielle Unterstützungen aller Art; vgl. darüber Waltzing I 431–440. Am interessantesten ist der Brief des Sextus Fadius Secundus Musa vom 1. October 149, der dem C. der fabri subaediani in Narbo ein Capital von 16 000 Sesterzen überwies mit der Auflage, sich jährlich einmal zur Feier seines Geburtstages zu einem Festmahl zu versammeln und die Zinsen jenes Capitals dann unter die Teilnehmer zu verteilen, wofür ihm die Mitglieder des C. eine Statue widmeten (CIL XII 4393). Gegen Boissiers Behauptung (La rel. rom. II 284), dass auf der Bethätigung dieser Freigebigkeit der einzige Zweck der Patrone beruhe, macht aber Waltzing (I 437) mit Recht Front unter Hinweis auf Inschriften wie CIL VI 1673. 1639 = XIV 185. XII 1877, welche beweisen, dass die Patrone die Collegien auch zu verteidigen und zu schützen hatten.

Bezüglich der Titel pater, mater collegii ist Liebenam (218, 2) der Ansicht, dass sie sich mit patronus und patrona vollkommen decken. Dagegen macht Waltzing (I 446ff.) nach sorgfältiger Untersuchung des Materials im Anschluss an Stevenson (Ann. d. Inst. 1882, 168ff.) einen Unterschied. Bei den religiösen Collegien, die orientalischen Culten sich widmen, heisst pater der Vorsteher der Corporation, ebenso scheint in den gewerblichen Collegien und Sterbevereinen der Vorsteher auch manchmal den Namen pater oder parens collegii getragen zu haben (CIL XI 5749. V 784. III 4045). Indessen gewöhnlich bezeichnen die Titel pater und mater collegii, die man bei allen Arten von Collegien findet, weder einen Beamten noch einen gewöhnlich so genannten Patron, sondern es sind reine Ehrentitel, verliehen ohne tabula patronatus (Patronatsdiplom), bestimmt für Leute von der gleichen oder sogar geringeren socialen Stellung, wie die Mitglieder des C. (CIL VI 10234. XIV 37. IX 2687. VI 8796. III 7505. IX 5450. XIV 2408). In ähnlichem Sinne ist vielleicht der Titel filia zu fassen, welcher zwei Frauen vom coll. fabr. tig. in Luna verliehen ist (CIL XI 1355 A), vielleicht auch die Bezeichnung matrona collegii fabrum in Aquileia (H. Pais CIL V Suppl. ital. I 181). Doch schliesst das alles nicht aus, dass manchmal auch pater und mater für patronus und patrona gesetzt sind (CIL XI 5748. III 1207. XIV 256).

Aus diesem letzten Capitel über die patroni vornehmlich ergiebt sich, dass selbst die Ausartungen des landstädtischen Kleinlebens der Kaiserzeit, die sich äusserten in einer fabelhaften ,Titelsucht und Denkmalswut‘ (Liebenam 179), in den Vereinen Nachahmung fanden. Man braucht also nur – wie eingangs dieses Capitels erwähnt wurde – das Bild der Municipalverfassung und des Municipallebens mit seinen schönen und unschönen Seiten ins Kleine zu übertragen, und man hat das C., die Vereinsorganisation und das Vereinsleben. Zur Charakteristik der Titelsucht sei noch erwähnt, dass sich in der späteren Zeit die Vereine, gerade wie die Städte, selbst ehrende Epitheta wie splendidissimus, honestissimus, dignissimus u. s. w. beilegen (CIL XI 5748. XIV 44. 4144. XI 1230. Allmer Musée d. Lyon II 127. 185. 188. CIL VI 22. III 10430; vgl. Waltzing II 191 [426] mit A. 5–7). Die ,Denkmalswut‘ concentrierte sich vor allem auf die Kaiser und das kaiserliche Haus. Statuen auf Plätzen, die oft von der Stadt oder deren Gemeinderat den Collegien für den Zweck zum Geschenk gemacht wurden (locus datus decreto decurionum), oder auf dem Eigentum des C., am häufigsten in der schola oder dem Vereinstempel, ferner Altäre wurden den regierenden Kaisern und ihren Angehörigen in Masse errichtet; vgl. die lange Liste dieser von Collegien geehrten Kaiser (Augustus–Constans) mit den Belegen bei Waltzing I 502ff. Das bedeutendste noch erhaltene Denkmal dieser Art ist der Triumphbogen, der von den argentarii und negotiantes boari auf dem Forum boarium dem Septimius Severus und seiner ganzen Familie im J. 204 errichtet wurde (CIL VI 1035). Der Geburtstag und der Tag der Thronbesteigung der regierenden Kaiser wurde in den Collegien ganz besonders festlich begangen (CIL VI 9254. 10234 1. 9–10. X 444. VII 530. Röm. Mitt. 1890, 288 Z. 17–18). Auch an dem Cult der verstorbenen Kaiser beteiligten sich die Collegien, wenngleich Dedicationen für Divi viel seltener sind, als für lebende Kaiser (vgl. CIL VI 1152. V 6970). Die hohe Verehrung für die Göttlichkeit des Kaisers und der Ausdruck der Loyalität dieser Collegien gegenüber der höchsten weltlichen Obrigkeit im Reich lag auch in der Beilegung des Titels Augustus oder Augusta an den Schutzgott des Collegs; vgl. z. B. die mensores frumentarii Cereris Augus(tae) in Ostia (CIL XIV 409; darüber G. Boissier Journal des Savants 1887, 272. Preller Röm. Myth. II 441. Maué Vereine 28, 10. 53. Boissieu Inscr. de Lyon p. 201 nr. 30, anders L. Renier Comptes rendus de l’Acad. des Inscr. 1872, 410) oder an Gegenstände, die dem Verein gehörten, z. B. sein Vereinslocal schola Augusta (CIL IX 5568). Dazu beachte man die vielen Begräbnisvereine oder collegia domestica im kaiserlichen Palast oder in reicheren Häusern mit Namen wie cultores Augusti (Tac. ann. I 73 cultores Augusti, qui per omnes domus in modum collegiorum habebantur), cultores imaginum Caesaris nostri, cultores Larum et imaginum domus Augustae, cultores domus divinae u. s. w., weiter gewerbliche Vereine mit ähnlichen Beifügungen wie sagari t[hea]tri Marcell(i) cultores domus Aug(ustae) aus dem J. 104 (CIL VI 956) oder Veteranencollegien mit Namen wie Veterani Augusti (CIL XIV 409), collegius veteranorum Augustorum duorum (CIL V 2475). Bei anderen Collegien ist der Kaisercultus dem eines anderen Schutzgottes noch hinzugesellt, wie bei den dendrophori Augustales von Lyon und Amsoldingen Allmer Musée de Lyon II 102. 167. 169. Mowat Bull. épigr. de la Gaule 1885, 319; vgl. Waltzing I 252, 3. 501f.).

V. Die Verwaltung der Collegien. Auch in der Verwaltung sind die Collegien das Abbild der Städte, allerdings hier in der Mehrzahl nur der mehr demokratischen Form des Municipalregiments aus der ersten Kaiserzeit, d. h. die Collegien sind nur zum Teil der allgemeinen Stadtentwicklung im Römerreich zu mehr aristokratischen Formen durch Beseitigung des Volkes aus der Verwaltung gefolgt; sie sind in der Mehrzahl kleine Republiken geblieben, in denen die beschliessende [427] Gewalt bei der allgemeinen Vereinsversammlung, die Ausführung bei den Beamten lag. Zwischen beide Gewalten hat sich nur bei einer Minderzahl ein engerer Ausschuss (ordo oder decuriones) aus den Vereinsmitgliedern, entsprechend dem ordo decurionum der Städte, geschoben, der die beschliessende Gewalt mit der Zeit, wie bei dem städtischen Vorbild, ganz an sich riss. ,Der Zeitpunkt, wann dieser Ausschuss an die Stelle des populus collegii als beschliessende Körperschaft getreten ist, lässt sich allerdings nicht bestimmen; immerhin ist die Entwicklung der demokratischen Verfassung einiger Vereine zu einer mehr oder minder aristokratischen beachtenswert‘ (Liebenam 194).

Die Vereinsversammlung (conventus, aber nur die zu geschäftlichen Zwecken, im Gegensatz zu den Zusammenkünften, die religiösen oder Vergnügungszwecken dienten) fand statt im Vereinshaus (schola) oder im Vereinstempel, bezw. einem vom Staat angewiesenen öffentlichen Tempel. Die Zeit der ordentlichen Versammlungen war festgesetzt durch die Statuten (CIL III p. 924), z. B. an den Kalenden und Iden (CIL II 4468); die Zahl der monatlichen Versammlungen war nur in den collegia tenuiorum staatlich beschränkt (s. o. S. 410). Die beschliessende Competenz der Vereinsversammlung erstreckte sich auf die Gesetzgebung im C., die Wahl der Beamten und auf ein Stück richterlicher Thätigkeit. An der Spitze der ersten der drei genannten Functionen steht die Aufstellung der gemeinsamen Statuten (lex, pactio, ausdrücklich bezeichnet als ab ipsis constituta: CIL XIV 2112 I Z. 6–7, oder in conventu pleno beschlossen: VI 10234 Z. 8. 16. 20. VIII 16683 a Z. 6). Ergänzt wurden die Bestimmungen derselben durch weitere Entscheidungen oder Beschlüsse des Collegs: decreta collegii, nachgebildet den decreta decurionum der Städte. Gegenstand dieser decreta waren ausser der Ergänzung und Modification der lex: Bestimmungen über den Cult wie Regelung der Opfer, der gemeinschaftlichen Mahlzeiten, der Ehren für die Toten, weiter bezüglich der Finanzen: Aufstellung des Budgets, Kontrolle über die Verwaltung des collegialen Besitzes, Veräusserung des Vereinsvermögens (vgl. loco dato decreto collegii CIL V 5272. 5287. 5446. 5447. 5773. 5888. XII 1815. Allmer Musée de Lyon II 177), Beschlüsse über Errichtung neuer Bauten oder Reparaturen derselben, Aufstellung von Statuen, Altären, Vereidigung der Beamten, Abnahme von deren Rechenschaftsablage, Belohnungen für verdiente Beamte u. s. w. (vgl. Waltzing I 375f.).

Die Wahl der Beamten gehörte fast immer zu den Functionen der Versammlung (Allmer Musée de Lyon II 169. CIL VI 10333; vgl. auch I 1492). Singulär ist die Ernennung der Beamten durch einen censor, offenbar ein bedeutenderes Mitglied, dem die Versammlung ihre Function übertrug (CIL XIV 2630). In der späteren Zeit finden wir Andeutungen von Beamtenernennungen für Vereine durch den Staat; vgl. unter Hadrian in Praeneste ein quinquennalis perpetuus datus ab imp(eratore) Hadriano Aug(usto) collegio fab(rum) tign(ariorum) (CIL XIV 3003), welchen Waltzing (I 378, anders II 356) als einen Ehrenpraesidenten, für das C. zum Ausdruck der kaiserlichen [428] Gunst ernannt, auffassen möchte. Verschieden ist die Erklärung der decuriones a co(n)s(ulibus) CIL VI 10300 (vgl. Mommsen zu der Inschrift. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Wien CVII 261. Waltzing I 378, 2).

Die richterliche Thätigkeit der Vereinsversammlung bezog sich wohl auf die Auflage von Strafen, die nicht in den Statuten vorgesehen waren – doch bei manchen Collegien stand die multae dictio auch den Beamten zu, z. B. dem magister im conlegium aquae (CIL VI 10298. 4) – dann auch Ausschliessung unwürdiger Mitglieder oder solcher, die sich vergangen hatten, so im Statut der eborarii (Röm. Mitt. 1890, 287 uti curatores ... ex albo raderentur ab ordine [ordo = collegium; vgl. Mommsen und Gradenwitz Zeitschr. der Savignystiftung XII 1892, 140]) und bei Cic. ad Quint. fr. II 5, 2 M. Furium Flaccum, equitem Romanum, hominem nequam, Capitolini et Mercuriales de collegio eiecerunt, praesentem, ad pedes unius cuiusque iacentem.

In Collegien, die einen ordo oder decuriones (strittig ist, ob decuriones immer nur die Gesamtheit der Decurienvorsteher sind [so Waltzing I 379. 380, 2] oder auch ein aus dem C. gewählter Ausschuss [Schiess 64; ganz falsch ist die Ansicht von Maué Praef. 57f.]) hatten, übernahmen diese die Functionen der allgemeinen Vereinsversammlung, wie das natürlich war bei so grossen Collegien, wie das stadtrömische coll. fabrum tignuariorum, welches aus 60 Decurien zusammengesetzt war und ca. 1500 Mitglieder zählte (CIL VI 1060. 9405. 10300). Decreta decurionum sind häufig auf Inschriften, beteiligt sind manchmal die honorati = die gewesenen Beamten (decreta honoratorum et decurionum CIL VI 3678). Vor allem in den Sterbevereinen und gewissen religiösen Collegien spielten die decuriones eine wichtige Rolle (Schiess 65. Waltzing I 380f.). Doch blieb bei manchen oder wohl den meisten Collegien die allgemeine Vereinsversammlung neben den Decurionen in Thätigkeit, aber die Beschlüsse des Ausschusses werden immer zuerst genannt, offenbar weil sie den Ausschlag gaben, CIL VI 10351: ex decreto decurionum et populi. 8744: ex decreto decurionum et plebis. XIV 3659. VI 9288: decurio adlectus ex consensu decurionum et familiae voluntate.

Wie die ausführende Gewalt unter die einzelnen Beamten verteilt war, ist schon oben bei Betrachtung der verschiedenen Beamtenkategorien berührt worden.

VI. Die Collegien als Vermögenssubjecte. Die von Mommsen schon 1843 richtig gezogenen Grundlinien für diesen schwierigsten Teil der Materie sind von den Nachfolgenden, namentlich den Juristen, nicht hinreichend berücksichtigt worden, erst der neueste Bearbeiter auch dieses Abschnittes, Waltzing (II 431–475) geht erfreulicherweise wieder vollkommen auf Mommsen zurück.

Alle Vereinigungen oder Corporationen mit bestimmten Zwecken haben zur Erreichung ihres Zweckes Vermögen nötig; das wenigste ist also, dass eine Vereinscasse vorhanden ist.

Aber gerade als Vermögenssubjecte schieden sich die staatlichen Collegien scharf von den privaten, spontan gebildeten. Die staatlichen [429] Priestercollegien z. B. empfingen vom Staat Ländereien und Sclaven für den Dienst, den ihnen der Staat im Interesse des Gesamtwohls anvertraut hatte. Jedes dieser Collegien hatte seine eigene Casse, aber diese Casse war nur ein Teil der öffentlichen Casse, jene vom Staate überlassenen Ländereien blieben Teile des öffentlichen Grund und Bodens, die Sclaven servi publici, also dieses für Cultzwecke bestimmte Vermögen war ,nur factisch von dem sonstigen Staatsvermögen separiertes Gemeingut‘ (Mommsen De coll. 38f.; St.-R. II² 61ff. De Ruggiero Diz. epigr. I 161ff. Waltzing II 432f.; dagegen Karlowa Rechtsgesch. I 278f. II 60f. hält diese staatlichen Collegien für selbständige Vermögenssubjecte).

Gerade diametral entgegengesetzt in dieser Beziehung war die Lage der privaten Collegien, besonders in der republikanischen Zeit, da der Staat mit denselben kaum in Berührung kam.

In der genannten Zeit war nach Mommsen (De coll. 117ff.) das c. ein Mittelding zwischen societas und civitas, wie die societas eine auf Grund privater Statuten zur Erreichung bestimmter Zwecke gegründete Personenvereinigung, aber unterschieden von ihr durch den dauernden, nicht allein auf die augenblicklichen Mitglieder beschränkten Zweck (Dig. XVII 2, 1. 70); und zugleich war im Gegensatz zu der vorübergehenden societas das für die Dauer geschaffene c. mit seiner der lex municipalis nachgebildeten lex collegii eine respublica in Nachahmung der Stadtgemeinde. Die letztere aber ist nicht denkbar ohne Persönlichkeit; denn was der civitas gehört, gehört ihr nicht pro parte civium, sondern der Gemeinsamkeit als solcher. Wie nun die civitas von den cives rechtlich für eine persona gehalten wird, so auch das c. von seinen Mitgliedern. Dagegen konnten alle, die ausserhalb standen, dasselbe als eine societas betrachten. Infolge dessen unterschieden sich c. und societas anfangs nichts rechtlich, sondern nur durch die Art und Weise wie die socii und collegiati ihre Gemeinsamkeit betrachteten. Die arca societatis war nichts als eine Verbindung von arcae privatae der einzelnen socii, die arca collegii dagegen ist eine einzige, von den Mitgliedern als unteilbar angesehene, wenn sie auch rechtlich teilbar war. Für die Mitglieder allein hat also zunächst das c. die Eigenschaft der Persönlichkeit und nicht nach aussen, da ihre lex gegenüber Aussenstehenden keine bindende Kraft hat, wie die lex municipalis. Nach aussen hin konnten die Mitglieder in allen rechtlichen Fragen nur als einzelne Individuen, nicht als Gesamtheit operieren, und das blieb der Zustand der nichtautorisierten Collegien (collegia illicita) auch in der Kaiserzeit. Wie das Staatsrecht nach dem oben Ausgeführten sie verbot oder ihnen höchstens provisorische Duldung gewährte, betrachtete das Privatrecht die Mitglieder solcher Vereine als Samteigentümer ihrer Casse, woran jeder seinen Teil hatte (singulorum pro parte Dig. I 8, 6, 1), und dem entsprechend wurde im Falle einer von der Regierung verfügten Auflösung die Casse unter die Mitglieder verteilt (Dig. XLVLI 22, 3). Das Privatrecht erblickte also in ihnen nicht ein C., sondern nur bestimmte Personen (certi homines), und ein Vermächtnis an ein nichtautorisiertes C. war nichtig, [430] während, wenn es den einzelnen Mitgliedern vermacht war, jeder von ihnen seinen Teil empfing (Dig. XXXIV 5, 20: nulla dubitatio est, quod, si corpori cui licet coire, legatum sit, debeatur; cui autem non licet si legetur, non valebit, nisi singulis legetur: hi enim non quasi collegium sed quasi certi homines admittentur ad legatum).

Rechtlich aber kamen die Collegien auf eine ganz andere Stufe mit oder infolge der Lex Iulia des Augustus, seit deren Erlass gewisse Collegien unter Anerkennung und Hervorhebung ihres öffentlichen Nutzens zu öffentlich anerkannten Körperschaften (corpora) wurden. Die natürliche Folge dieser Massregel war, dass man ihnen, wie den Städten, unter sachgemässer Weiterbildung des nur auf physische Personen berechneten römischen Rechtsverfahrens eine eigene fingierte Persönlichkeit, welche bis zu einem gewissen Grade juristischer Rechte und Handlungen fähig war, zuerkannte. Aber festzuhalten ist, dass alles, was die Collegien in dieser Hinsicht erlangt haben, ihnen zu teil wurde unter Vorausgang und unter Nachahmung der Städte, an denen sich der Begriff der juristischen Persönlichkeit ausgebildet hat, und weiter, dass die Rechte, die man unter diesen Namen zusammenfasst, nicht auf einmal weder den Städten noch den Collegien verliehen wurden, sondern dass wir eine längere Entwicklung vor uns haben, für die man den ersten Spuren nachgehen und dann die nach und nach verliehenen Rechte zu bestimmen suchen muss (Waltzing II 443).

In eine allgemeine Bewegung zu Gunsten der italischen und provincialen Städte, die seit Kaiser Nerva zu beobachten ist, und die nicht dem Wohlthätigkeitssinn der Kaiser oder dem Bestreben, für die Wehrkraft des Reiches zu sorgen, sondern in der Hauptsache dem Bestreben, die Städte für die immer drückender werdenden Steuerlasten und Leistungen zu lebenskräftigen Organismen der Centralregierung zu machen, ihr Entstehen verdankt, werden die Collegien hineingezogen. Die Kaiser des 2. Jhdts. (Hadrian, Pius, Marcus) haben die von Nerva, Traian (auch Hadrian) zu Gunsten der Städte neugeschaffenen Rechtsverhältnisse (Pernice Labeo I¹ 283ff.) auf die Collegien übertragen (Ulp. Dig. IV 2, 9, 1 sive singularis sit persona, quae metum intulit, vel populus vel curia vel collegium vel corpus), und ihr Zeitgenosse Gaius sagt daher mit vollem Recht (Dig. III 4, 1), dass die staatliche Genehmigung den Besitz jener Rechte, die die juristische Persönlichkeit ausmachten, für die Collegien, auch in dieser Beziehung jetzt das Abbild der Städte, mit sich brachte: quibus autem permissum est corpus habere collegii societatis (Mommsen societatisve, Cohn sodalicii) sive cuiusque alterius eorum nomine, proprium est ad exemplum reipublicae habere res communes, arcam communem et actorem sive syndicum, per quem tamquam in republica, quod communiter agi fierique oporteat, agatur, fiat.

In formaler Hinsicht lehrt die Stelle, dass sich bei den Collegien so wenig wie bei den Städten der Begriff der juristischen Persönlichkeit als fingierter oder idealer Persönlichkeit scharf, [431] etwa im Sinne vieler unserer heutigen Rechtslehrer (darüber sehr fein Kniep Societas I 258ff.), herausgebildet hat. Das zeigen schon die erwähnten Ausdrücke res communis, arca communis, ebenso wie auch arca nostra im Statut der Elfenbeinarbeiter (darüber O. Gradenwitz Ztschr. der Savignystiftung XII 143f., vgl. auch ratio communis Dig. XLVII 22, 1, 2; pecunia communis Dig. XLVII 22, 3. CIL I 196 Z. 11. VI 10237. XIV 3659), welche noch nicht das eine unteilbare Vermögen der juristischen Person kennzeichnen, sondern von einem Miteigentum der Mitglieder nach Art der Gemeinde, d. h. mit ausgeschlossener Teilungsklage, einer sog. ,teillosen Gemeinschaft‘ (Brinz Pandekten I² 477 § 131) reden (s. Kniep Societas I 269ff.). ,Es ist das,‘ sagt Gradenwitz (a. a. O. 143), ,die alte Anschauung, die auch in der technischen Bezeichnung municipes (vgl. Bruns Fontes⁵ 192 nr. 6. 8. Dig. XLVIII 18, 1, 7) zum Ausdruck kommt und in der juristischen Person nicht die Einheit, sondern die Vielheit erblickt‘. Bei den Collegien ist eine solche Ausdrucksweise besonders häufig auf den Inschriften (CIL VI 7006. 1947. 10296); juristisch am genauesten sind noch diejenigen, welche nicht nur schlechthin die Mitglieder, sondern die gegenwärtigen wie die zukünftigen als Rechtssubjecte bezeichnen: CIL X 444 iis, qui in collegio Silvani hodie essent quique postea subissent. X 1579: qui in coetu corporis Heliopolitanorum sunt eruntve. II 2102 collegas su[cc]edentes deincepsq(ue) successores. Hier schwebt schon der Begriff der Gesamtheit vor, welcher unabhängig ist von dem Wechsel der Mitglieder (vgl. CIL VI 10231 quamdiu is collegius steterit), der sogar bestehen bleibt, selbst wenn die Mitgliederzahl bis auf eins heruntergegangen ist, insofern dann das Recht aller auf den einen Übrigbleibenden übergeht und die universitas noch dem Namen nach besteht (Ulp. Dig. III 4, 7, 2). In den Begriffen universitas (Ulp. Dig. III 4, 7, 1: si quid universitati debetur, singulis non debetur u. s. w. III 4, 2: hic enim [actor] pro republica vel universitate intervenit, non pro singulis. Marcian. Dig. I 8, 6, 1) und corpus (Gaius Dig. III 4, 1, von wo der wir ausgegangen sind. Ulp. Dig. XLVIII 18, 1, 7 nec enim plurium servus videtur, sed corporis) ist in der Rechtssprache die Einheit der juristischen Person gegenüber der Vielheit zum Ausdruck gekommen. Doch stehen beide Anschauungsweisen oft neben einander (Dig. III 4, 2 si municipes vel aliqua universitas. Marcian. a. a. O.), woraus man ersieht, dass die moderne Anschauung von der Einheit der juristischen Person bei den Römern nicht zum Durchbruch gelangt ist, vgl. Kniep Societas I 272f.

Materiell ergiebt darnach die oben angezogene Gaiusstelle, dass für die Collegien genau wie für die Städte die fundamentalen Rechte der Körperschaften sind: 1) eine Casse = arca, und unbewegliches Vermögen, wie Grundbesitz, Liegenschaften, Häuser, Sclaven (Dig. XXIX 2, 25 § 1. XLVIII 18, 1 § 7) = res (Liebenam 244, 1. Waltzing I 449f.) zu haben, welches gesondert ist von dem Vermögen der einzelnen Mitglieder (singuli), daher das Zugeständnis oder das Verbot, eine Vereinscasse zu haben, gleichbedeutend [432] ist mit der Concession bezw. der Aufhebung eines C. (CIL V 4428. SC de Bacchan. Bruns Fontes⁵ p. 151 Z. 11); 2) einen actor oder syndicus zu haben zur Vertretung vor Gericht und bei allen Rechtshandlungen, da die Gesamtheit selbst als abstractes Wesen ohne Körper und Wille nicht handeln kann (Dig. XLI 2, 1, 22. XXXVIII 3, 1, 1).

Die erwähnte, in corpus oder universitas zu Tage tretende Einheitlichkeit ,beruht also nicht in den Personen, sondern ist in der einheitlichen Vermögensverwaltung zu suchen‘ (Kniep a. a. O. I 279). ,Zu dem einheitlichen Vermögen können die einzelnen Mitglieder daher selber in rechtliche Beziehung treten‘, Ulp. Dig. XXXVI 1, 1, 15: si autem collegium vel corpus sit, quod rogatum est restituere decreto eorum [cui], qui sunt in collegio vel corpore, in singulis inspecta eorum persona restitutionem valere: nec enim ipse sibi videtur quis horum restituere.

Da aber das Recht, ein corporatives Vermögen zu haben, das Recht, es zu erwerben, zu vermehren und zu verteidigen, voraussetzt oder mit sich bringt, so mussten auch die Bestimmungen des Privatrechts über Eigentumserwerb, Eigentumsschutz u. s. w. in sachgemässer Weise auf die mit juristischer Person beliehenen Körperschaften, d. h. wie auf die Städte, so auch auf unsere Collegien übertragen werden (Waltzing II 447).

So erlangten dieselben das zunächst nur den Städten verliehene Recht der Erwerbung von Besitz (possessio) und von Eigentum an res nec mancipi durch usucapio oder traditio vermittels eines ihnen gehörigen Sclaven oder eines freien Mandatars (Paulus Dig. XLI 2, 1, 22. Ulp. ebd. 2. L 12, 3, 1) offenbar im Laufe des 2. Jhdts. (Ulp. Dig. X 4, 7, 3: nam et possidere et usucapere eos [municipes] posse constat. idem et in collegiis ceterisque corporibus dicendum erit), nachdem das Bedenken der Juristen des 1. Jhdts. gegen den Circulus vitiosus, dass die Corporationen ihrerseits den servus actor (CIL VI 671), der erwerben sollte, selbst erwerben mussten (Dig. XLI 2, 1, 22), überwunden war. Allerdings ist an der erwähnten Ulpianstelle (Dig. X 4, 7, 3) von der Übertragung der Eigentumserwerbung durch traditio (für die municipes, vgl. Dig. L 12, 3, 1) auf die Collegien nicht die Rede. Doch ist auch diese Form wohl ebenfalls für die Vereine als zu Recht bestehend anzunehmen, weil auf den Inschriften so oft Schenkungen von Geldsummen erwähnt werden, die von Hand zu Hand gemacht wurden (CIL XII 4393 heisst es in dem Brief des Fadius Secundus: impensae [= arcae] vestrae inferam, vgl. dazu die oft auf den Inschriften wiederkehrenden Ausdrücke arcae dedit, arcae intulit, oder einfach dedit, donavit, vivus dedit), Schenkungen, die meist unter bestimmten Bedingungen, bei Androhung von Strafen oder der Zurücknahme der Schenkung oder der Substitutio durch einen andern gemacht wurden (CIL XI 132. V 5134. IX 1618. XI 4391. Eph. epigr. VIII 210, vgl. Waltzing II 449f.). In gleicher Weise wurden Schenkungen von Mobiliar und Gegenständen zur Ausschmückung des Vereinshauses, des Tempels oder zum Gebrauch in der Gemeinschaft, ebenso an Grund und Boden gemacht, sehr oft in der Form, dass die Schenkung [433] zugleich dem Schutzgotte des C. (deo . . . et collegio) oder dem erstern zur Ehre des C. (in honorem collegii) gemacht wurde, indem diese Consecration, wenn auch nicht rechtlich, so doch thatsächlich, den betreffenden Objecten einen sacralen Charakter verlieh, der sie gegen profanen Missbrauch und Rückforderung schützte (so richtig Waltzing II 436ff.). Bei italischen Landstücken (res mancipi) kommt auch die mancipatio vor und zwar mancipatio nummo uno donationis causa, jedoch nur auf drei Inschriften, CIL V 4489. VI 10231. 10302. Mommsen ist aber bei Besprechung von VI 10231 der Ansicht, dass es sich hier gar nicht um mancipatio handle, sondern um eine Formel, die in späterer Zeit immer bei Schenkungen angewandt wurde, weil der Akt der Mancipation allen Mitgliedern des C. gegenüber stattfindet, nicht vor dem Vertreter desselben (vgl. De coll. 123, dazu Waltzing II 450f.).

Die Collegien, welche frei über ihr Vermögen verfügten, konnten wie die Einzelpersonen active und passive Verpflichtungen eingehen, konnten Schuldner und Gläubiger werden (Beispiele bei Waltzing II 452f.). Bei einer stipulatio liess sich das C. durch einen Sclaven vertreten (Dig. III 4, 10. XLV 3, 3. Ulp. frg. 19, 18). Auch hier begegnet uns eine Inschrift (CIL VI 10296), wo der populus collegii direct die Verpflichtung eingeht (Mommsen De coll. 123. v. Lyskowski Die collegia tenuiorum 30. Waltzing II 453). Es kommt auch das einfache Versprechen zu schenken (pollicitatio) ohne stipulatio und traditio vor, ein Beispiel ist der Brief des Q. Fadius Musa an die fabri subaediani in Narbo (CIL XII 4393). Er verspricht 16 000 Sesterzen in ihre Casse zu zahlen zur jährlichen Feier seinen Geburtstags, indem er unter anderem hinzufügt: epistulam pro perfecto instrumenta retinebitis. Andere Beispiele solcher Versprechungen s. bei Waltzing II 454, 2.

Was die Erwerbungen im Todesfall angeht, so konnten die Collegien wie alle juristischen Personen nicht erben ab intestato, ausser von ihren Freigelassenen, nachdem von Marc Aurel den Collegien die Freilassung von Sclaven gesetzlich zugestanden worden war (Ulp. Dig. XL 3, 1 u. 2: Divus Marcus omnibus collegiis, quibus coeundi ius est, manumittendi potestatem dedit. Quare hi quoque legitimam hereditatem liberti vindicabunt, vgl. Dig. II 4, 10, 4; doch kommen Freilassungen von Sclaven durch Collegien auch schon vor Marcus vor; die zahlreichen Freigelassenen von Collegien auf Inschriften sind erkennbar an ihren von den Namen der Corporationen abgeleiteten Gentilnamen, wie Fabricius, Centonius, Navicularius. Symphonius u. s. w., vgl. Waltzing I 455f.).

Seitdem konnten die Collegien auch die bonorum possessio intestati fordern von Freigelassenen, die keine legitimen Erben hatten, und zwar durch Vermittlung des actor oder irgend eines Mandatars (Ulp. Dig. XXXVII 1, 3, 4; denn dass es sich hier nur um Erbschaften von Freigelassenen handeln kann, haben Mommsen De coll. 125f. und Waltzing II 456, 3 dargethan).

Von seinen Mitgliedern selbst konnte das C. nicht erben ab intestato, da kein Band zwischen [434] der juristischen Person und ihren Mitgliedern bestand. Erst im 4. Jhdt. haben hier Specialprivilegien eine Änderung geschaffen; vgl. darüber S. 477.

Testamentarisch konnte ein C. wohl ebensowenig, wie die mehrberechtigte Stadtgemeinde, von der es ausdrücklich bezeugt ist (Ulp. frg. 22, 5. Plin. epist. V 7), zum Erben eingesetzt werden, weil es eine persona incerta oder ein corpus incertum war (Gaius II 238. Ulp. frg. 24, 18. Iust. Inst. II 20, 25. Ulp. frg. 22, 4. 5). Ein Erlass des Diocletian und Maximian aus dem J. 290 schärfte diesen Satz für die Collegien insbesondere nochmals ein, wies aber zugleich darauf hin, dass durch Specialprivileg die allgemeine Regel im einzelnen Fall beseitigt werden konnte, Cod. Iust. VI 24, 8 (290). Eine sehr wahrscheinliche Vermutung Mommsens (De coll. 125) und Waltzings (II 460) ist es wohl, dass das Recht, sich von ihren Freigelassenen als Erben einsetzen zu lassen, wie den Städten (Ulp. frg. 22, 5), so auch den Collegien, vielleicht zugleich mit dem Recht der Freilassung und dem ius patronatus – also unter Marcus – verliehen wurde.

Ferner kam man auf einem Umweg zum Genuss von Erbschaften seitens der Collegien, seitdem die Erbeinsetzung gewisser, besonders ausländischer Gottheiten vom Staat gestattet war (Ulp. frg. 22, 6). Denn dieses Privileg nützte dann auch den Tempeln und den religiösen Collegien, welche an diese angegliedert waren; vgl. die Formel Deo et collegio eius, über die oben S. 433 gesprochen worden ist.

Zu voller Erbfähigkeit sind die Collegien im Gegensatz zu den Städten (Cod. Iust. VI 24, 12 [469]) nicht gekommen (vgl. Iust. Inst. II 20, 27. Cod. Iust. VI 48, 1), wie unten S. 477 gezeigt wird.

Eine Zeit lang hat wenigstens das Fideicommiss die Unfähigkeit der Collegien auf diesem Gebiet wett gemacht, insofern bis Hadrian nach Gaius II 287 personae incertae wenigstens Fideicommisse erwerben konnten. Aber durch ein SC., auf Anregung desselben Kaisers, wurde dieses Recht beseitigt (Gaius a. a. O.) mit einer Ausnahme allerdings zu Gunsten der Städte (Ulp. frg. 22, 5. Dig. XXXVI 1, 26. 27. XXXVI 4, 12. XXXVIII 3, 1, 1).

Inschriftliche Zeugnisse von Erbschaften ganzer Vermögen seitens gewisser Collegien (CIL V 4122. 4391. 4433. X 3483) oder Stellen in Rechtsquellen, die Ähnliches andeuten (Dig. XXXVI 1, 1, 15. 1, 6, 4), glauben Mommsen (De coll. 126) und Waltzing (II 462) unter dem einen oder anderen dieser Ausnahmefälle subsumieren zu müssen: es handle sich da wohl um die Beerbung eines Freigelassenen des betreffenden C. oder um eine privilegierte Corporation oder um ein Fideicommiss (vgl. Mommsen De coll. 125f.).

Das Recht zur Annahme von Legaten, welches Nerva den Städten verliehen und Hadrian bestätigt hatte (Ulp. frg. 24. 28), dehnte Marcus auch auf die (staatlich genehmigten) Collegien aus, Dig. XXXIV 5, 20 (Paulus). Man findet aber Beispiele von Legaten an Collegien schon aus der Zeit vor Marcus, z. B. auf der Inschrift CIL V 6970, wo aber das Legat vermacht ist medicis Taurin(is) cultoribus Asclepi et Hygiae und nicht dem C. als solchem. Das c. selbst [435] dagegen wird als empfangend genannt bei Orelli 4412 aus dem J. 107 und CIL VI 978 aus Hadrians Zeit. Hier handelt es sich nach Waltzing (II 464) entweder um falsche Redaction der Inschrift oder um ein Fideicommiss. Seit Marcus zogen dann die Collegien reichen Nutzen aus dieser Vergünstigung, wie die zahlreichen, besonders inschriftlichen, Beispiele dieser Art beweisen (Scaevola Dig. XXXII 93, 4. CIL V 4488. Bormann Inscr. Sass. 24 u. s. w., vgl. Waltzing II 465, 3). Die Legate sind meist unter bestimmten Bedingungen vermacht, die meisten empfangen die fabri, centonarii und dendrophori. Das Recht, Legate zu empfangen, gab dann den Collegien auch wieder das ihnen von Hadrian entzogene Recht zur Annahme von Fideicommissen; denn Ulpian sagt ausdrücklich (frg. 25, 6): fideicommissa dari possunt his, quibus legari potest (Beispiele Dig. XXXII 38, 6, vgl. XXXIV 2. XXXVIII 2. CIL VI 9626).

Ein durch alle diese Rechte als Vermögenssubject selbständig gewordenes C. konnte natürlich, um seine Rechte zu schützen, klagen, oder um Übergriffe desselben abzuwehren, verklagt werden. Nachdem einmal bei den legis actiones die Stellvertretung zugelassen war, wurde davon auch bei unseren Corporationen Gebrauch gemacht, wenigstens hören wir zur Zeit des Gaius, wie hervorgehoben, von actores oder syndici mit der Aufgabe, im Namen des C. zu handeln. Neben Sclaven, die den Namen actor führten (servus actor), gab es freie Mandatare, als welche wohl in den Collegien die Beamten (magistri oder curatores) fungierten (Dig. XLVI 8, 9: actor civitatis nec ipse cavet, nec magister universitatis). Über den Unterschied von actor (= Stellvertreter für einen einzelnen Fall) und syndicus (= Generalbevollmächtigter; ein griechischer Ausdruck für defensor, vgl. Dig. L 4, 18, 13), s. Waltzing II 468 und (besser) Kniep Societas publican. I 355ff.

Gegenüber den eigenen Mitgliedern hatten die Collegien offenbar kein Klagerecht vor Gericht, vielmehr waren die einzigen Zwangsmittel gegen widerspenstige Mitglieder solche gesellschaftlicher Natur: Beraubung der Rechte (CIL XIV 2112 I Z. 22–23: Verweigerung des funeraticium bei solchen Mitgliedern, die seit sechs oder mehr Monaten ihren Monatsbeitrag nicht gezahlt hatten, vgl. CIL X 1579) oder schliesslich Exclusion (darüber oben S. 428). Bei einer grossen Anzahl nachlässiger Mitglieder war das C. genötigt, sich aufzulösen, z. B. das c. Iovis Cerneni in Alburnus Maior (CIL III p. 924. Bruns Fontes⁵ 319). Um dem vorzubeugen, verpflichtete man die Mitglieder auf die Statuten, vgl. die Mahnung in der Lex Lanuvina CIL XIV 2112 I Z. 18f.: tu qui novos in hoc collegio intrare vole[s, p]rius legem perlege et sic intra. ne postmodum queraris aut heredi tuo controver[si]am relinquas. Die Statuten waren also durch das C. und für dasselbe bestimmt (Dig. XLVII 22, 4). Für dritte konnten sie das gemeine Recht nicht ändern, höchstens war das anders bei dem c. aquae in Rom (lex coll. aquae Bruns Fontes⁵ 321 c. 3 ex hac lege actio esto, v. Lyskowski Die coll. tenuiorum 39, 1), das vielleicht ein specielles staatliches Privileg besass, dessen Statuten aber so fragmentarisch erhalten sind, dass vieles darin [436] noch controvers ist (vgl. Rudorff Ztsch. f. gesch. Rechtswissensch. XV 213ff. Mommsen ebd. 345ff. Bruns Fontes⁵ 322. Waltzing II 470). Wenn auch nicht auf Grund seiner Statuten, so konnte gegen Aussenstehende ein C. als juristische Persönlichkeit doch klagen nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts, z. B. gegen seine Schuldner (Dig. III 4, 7, 1, Fälle von möglichen actiones s. Waltzing I 469).

Belangt werden konnte das C. seitens seiner Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger auf Grund der Statuten oder des Privatrechts (Dig. XLVII 22, 1, 2), z. B. seitens des Erben eines Vereinsmitglieds auf Zahlung des funeraticium (CIL XIV 2112 I Z. 24 und Z. 19. CIL III p. 925: testantur, ut si qui defunctus fuerit, ne putet se collegium (h)abere aut ab eis aliquam petitionem funeris (h)abiturum. CIL XIV 2212 I Z. 30ff.). Dagegen darf der Gläubiger eines Mitglieds an den dem Mitgliede gegen das C. zustehenden Anspruch sich nicht halten, ausser wenn das Mitglied seinen Anspruch durch Erbschaft vergeben hat (CIL XIV 2112 II Z. 1f.). Doch nimmt man an, dass dieser für Aussenstehende verbindliche Satz der Statuten auf Grund speciellen Privilegs für die collegia tenuiorum, vielleicht durch das generelle SC. zu ihren Gunsten, sich erklärt (v. Lyskowski Die coll. tenuiorum 35f. Waltzing I 471). Die von Leuten, die einem C. Schenkung gemacht hatten, vorgesehenen Strafgelder für den Fall, dass die vorgeschriebene Verwendung mit der Schenkung nicht gemacht wurde, waren sicher einklagbar (CIL VI 1925. 10297). Das C. ist als juristische Person auch eines Delictes fähig, in welchem Falle dem Opfer die Klage zusteht, Dig. IV 2, 9, 1: Sive singularis sit persona, quae metum intulit, vel populus vel curia vel collegium vel corpus, huic edicto locus erit; vgl. CIL VI 10296.

Viel behandelt ist der lange Process, der gegen die stadtrömische Walkergilde seitens des Fiscus oder des Aerarium, vertreten durch einen kaiserlichen Beamten, wegen der Zahlung von Grundzinsen für einen öffentlichen Platz, von dem die fullones den Genuss hatten, geführt wurde: lis fullonum de pensione solvenda (CIL VI 266–268. Bruns Fontes⁵ 328f.). In dem Process, der von 226–244 n. Chr. dauerte, wurden drei Urteilssprüche – jedesmal durch einen praefectus vigilum – gefällt, und zwar immer zu Gunsten der Beklagten. Infolge mehrfacher controverser Punkte ist darüber eine ganze Litteratur entstanden (Rudorff Ztschr. f. gesch. Rechtsw. XV (1850) 254ff.; Römische Rechtsgesch. II § 59. Mommsen Ztschr. f. g. R. XV 326ff.; St.-R. II³ 1058 m. A. 3; CIL VI p. 51. Bremer Rh. Mus. XXI (1866) 1–49. Karlowa Rechtsgeschichte I 559. 816ff. Liebenam Vereinswesen 239ff. E. Jacob bei Daremberg Dict. II 1351. Waltzing bei Ruggiero Diz. ep. II 405f.; Étude II 472f.).

Als Vermögenssubjecte angesehen fanden also die Collegien in der staatlichen Beschränkung des Vereinsrechts ihren Vorteil: sie wurden nach ihrem Vorbild, den Städten, rechtlich anerkannte öffentliche Institutionen, ausgestattet in immer grösserem Umfang mit den Rechten einer juristischen Persönlichkeit. Das trug sicher mit bei zu der hohen Blüte der Corporationen im 2. und teilweise [437] noch im 3. Jhdt. und erleichterte, wie wir sehen werden, etwas die schweren Lasten, die auf den Zwangsinnungen der späteren Zeit ruhten (Waltzing II 474f.).

Zusammenstellungen der Einnahmen und Ausgaben der staatlich genehmigten Collegien der Kaiserzeit sind mehrfach gemacht worden, so von Schiess Die coll. funerat. 51ff. Liebenam Vereinswesen 243ff. Waltzing bei Ruggiero Diz. epigr. II 382ff.; Étude I 449–515, woraus wir das Folgende entnehmen:

A. Einnahmen.

Ordentliche Einnahmen waren:

1) Das Eintrittsgeld, bei den c. tenuiorum = kapitularium, bei den militärischen Vereinen von Lambaesis = scamnarium. Beim C. Dianae et Antinoi betrug dasselbe eine Amphora guten Weines und 100 Sesterzen, also ein Drittel des Betrages, den das C. beim Tode des Mitgliedes als funeraticium zahlte (CIL XIV 2112 I Z. 20f.), bei dem militärischen C. der cornicines in Lambaesis (CIL VIII 2557) 750 Denare (wegen dieser hohen Summe hat Cohn Vereinsrecht 133f. scamnarium anders erklären wollen, vgl. dagegen Liebenam 307 und die sehr annehmbare Aufstellung von Cagnat L’armée rom. en Afr. 470, der meint, dass nur ein Teil beim Eintritt bezahlt worden sei, das übrige dagegen in monatlichen Beiträgen, vgl. CIL VIII 2557 qui arca soluti sunt). Auf das Eintrittsgeld scheinen bei Collegien von Sclaven und kaiserlichen Freigelassenen Ausdrücke wie decuriam emit, bezw. emerunt sich zu beziehen (vgl. Schiess 72. 82). Von gewerblichen Vereinen erwähnen die Elfenbeinarbeiter und Kunsttischler in ihren Statuten das Eintrittsgeld (Röm. Mitt. 1890, 287 Z. 25f.). Es trat aber auch Befreiung vom Eintrittsgeld ein: gratis adlectus inter navicularios (CIL V 4048), immunes recepti in colleg(ium) fabr(um) (CIL XIV 409).

2) Der monatliche Beitrag der Mitglieder = stips, stips menstrua, auch sigillum (vgl. Mommsen De coll. 106f. Waltzing Ét. I 416, 3) sogar einmal funeraticium (CIL III p. 924 conferre funeraticia), beim C. Dianae et Antinoi monatlich 5 Ass, also jährlich 60 = 15 Sesterzen (CIL XIV 2112 I Z. 20f.), bei den Sterbevereinen mitsamt dem Eintrittsgeld bestimmt für die Bestreitung des Bestattungsgeldes, funeraticium = 300 Sesterzen beim C. Dianae, so dass hier in 13–14 Jahren die ganze Summe, abgesehen von den Zinsen, erreicht wurde. Unter den gewerblichen Vereinen hatten diejenigen, welche zugleich Sterbevereine waren, sicher auch die monatliche Beitragspflicht, von den übrigen ist es wohl auch anzunehmen.

3) Die summa honoraria der Beamten, welche durch die Statuten oder die Gewohnheit festgesetzt war (die von der Stadt übernommene Bezeichnung summa honoraria findet sich von Collegien bei Tertullian. apol. 39 und bei H. Pais CIL V Suppl. ital. I 669). Sie wurde geleistet in Geld oder in natura (Beispiele bei Waltzing I 453, 4–6); statt der fixierten Summe konnte das C. auch eine Statue oder sonst ein für die Allgemeinheit bestimmtes Werk verlangen (Waltzing I 454, 1).

4) Regelmässige Leistungen von Mitgliedern [438] z. B. von Beamten, wie den magistri cenarum im C. von Lanuvium, den curatores bei den Elfenbeinarbeitern für die gemeinsamen Mahlzeiten, oder von gewöhnlichen Mitgliedern, z. B. den neueingetretenen (vgl. die Statuten des letzterwähnten Collegs Z. 24), bezw. denselben insgesamt, vgl. die munera der Angehörigen des C. Iovis Cerneni, CIL III p. 924.

5) In Ausnahmsfällen: Unterstützungen aus der Gemeindecasse. Eine solche bildete wohl die Befreiung der Walkergilde von den Grundzinsen (solarium) für den Genuss eines öffentlichen Platzes in Rom (CIL VI 266). Eine wirkliche pecuniäre Unterstützung aus der Stadtcasse nimmt Mommsen an für das c. fabrum et centonariorum in Mailand wegen der Benennung collegium aerar(ii?) coloniae Mediolanensis, die nur auf dasselbe C. sich beziehen lässt (CIL V 5847. 5892 u. p. 635. 1191; Hirschfeld nimmt dasselbe an für die fabri tignuarii in Rom, da er CIL VI 10300 liest decuriones a co(n)s(ulibus) [ad aerarium delati], S.-Ber. Akad. Wien CVII 255, 2). Vgl. auch die Schenkungen von städtischem oder staatlichem Grundeigentum an Collegien, z. B. in Ostia (CIL VI 814), in Tusculum (CIL XIV 2634), in Caere (XI 3614, vgl. VI 9404. 10251 a). Die in Puteoli wohnende Corporation tyrischer Kaufleute bittet ihre Mutterstadt um eine Unterstützung (CIG 5853 = Kaibel IGI 830. Mommsen Ber. d. sächs. Ges. 1850, 57ff.).

6) Die Arbeit der dem C. gehörigen Sclaven, die in mancherlei Weise verwendet wurden, z. B.. als scriba, custos monumenti, actor u. s. w.

7) Ständiges Einkommen aus Schenkungen oder Legaten (seit Marcus, s. o. S. 434), die für einen bestimmten Zweck (sub modo), z. B. für die Geburtstagsfeier des Spenders oder des Kaisers u. s. w., für Totenfeiern an bestimmten Tagen, für Bekränzung der Gräber, für Abhaltung von religiösen Opfermahlzeiten, für Unterhaltung einer Statue, Bau eines Grabmonuments, eines Vereinshauses u. s. w. unter Androhung von Strafen u. s. w. gemacht waren. Diese Stiftungen konnten aus Geld oder aus Immobilien bestehen; Vereine mit gestifteten Capitalien stellt Waltzing bei Ruggiero II 384; Étude I 457ff., solche mit gestifteten Immobilien derselbe bei Ruggiero 384f.; Étude I 460f., Vereine beider Art Schiess 82ff. Liebenam 246ff. zusammen. Am meisten sehen wir die drei vornehmsten Collegien, die der Fabri, Centonarii und Dendrophori, local am häufigsten die Collegien in Italien und im diesseitigen Gallien (falsch Liebenam 249) bedacht.

8) Einkünfte aus anderen Capitalien und Immobilien, die gegeben oder vermacht waren, ohne irgend eine Bedingung daran zu knüpfen. Capitalien: coll. fabrorum in Brixia CIL V 4122. 4391. 4433, dendrophori in Bergomum V 5135, Grundstücke: iuvenes Fificulani IX 3578.

Ausserordentliche Einnahmen:

1) Unregelmässige Leistungen der Mitglieder in Geld oder Naturalien, die nach den Statuten oder freiwillig gegeben wurden. Im lanuvinischen C. musste der Sclave bei der Freilassung eine Amphora guten Weines zahlen, in dem coll. Aesculapi et Hygiae musste der, welcher seinen Platz an seinen Sohn, Bruder oder Freigelassenen vermachen wollte, die Hälfte des funeraticium [439] in die Casse zahlen (CIL VI 10234 Z. 6–7). Man vergleiche auch die von gewissen Mitgliedern des c. Silvani zu Philippi zur Erbauung und Ausschmückung des Vereinstempels geleisteten munera (CIL III 633). Vom c. Fortunae reducis in Asculum lesen wir CIL IX 5177: si qui clupeum ponere volat (sc. in templo collegii), dabit arc(a)e (sestertios) II n(ummum).

2) Ausserordentliche Beiträge der Mitglieder für ausserordentliche Aufwendungen, z. B. für den Bau eines Vereinshauses oder eines Vereinstempels, eines gemeinsamen Grabmonuments, für die feierliche Bestattung eines verdienten Mitglieds, zur Weihung einer Statue für eine Gottheit oder häufiger noch für einen Patron oder einen Beamten des Vereines, der Stadt oder sonst irgend einen Wohlthäter, vgl. Ausdrücke wie aere conlato, corporatis conferentibus u. a. auf den Inschriften, die Waltzing I 464, 2–7 zusammengestellt hat. Die geehrten Persönlichkeiten zahlten auch manchmal selbst die Kosten, dann heisst es honore contentus oder honore accepto impensam remisit.

3) Der Ertrag aus den Strafen (multae), meist Geldstrafen, doch daneben auch solche in natura, besonders Weinmulten (vgl. die von den mittelalterlichen Zünften verhängten Strafen in Wein, Bier und Wachs, Gierke D. Genossenschaftsrecht I 398), welche festgesetzt waren in den Statuten oder im einzelnen Fall durch Beschluss der Generalversammlung verhängt werden konnten. Dieselben waren manchmal, besonders bei Beamten, sehr hoch (vgl. die Statuten collegii Aesculapi et Hygiae CIL VI 10234 Z. 19–22, lex coll. eborariorum Z. 23. 24, Lex Lanuvina CIL XIV 2112 I Z. 26–29. II Z. 8–10). Die lanuvinische Lex enthält auch eine ganze Sammlung kleinerer Strafen für die Mitglieder, die bei der gemeinsamen Mahlzeit gegen die gute Sitte verstiessen (ebd. II Z. 25–28). Bei demselben C. verfielen die funeraticia von Mitgliedern, die über ein halbes Jahr zahlungssäumig gewesen waren, und solchen, die durch Selbstmord geendet hatten, der Casse (ebd. I Z. 22. II 5–6). Eingehende Strafbestimmungen enthält auch das Statut der curia Iovis von Simitthus (CIL VIII 14683) und des conlegium aquae in Rom (CIL VI 10298). Grössere testamentarisch festgesetzte Conventionalstrafen konnten einem C. zufallen, wenn ein anderes die für ein Vermächtnis seitens des Erblassers auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllte, z. B. den fabri tignuarii in Pisa infolge stipulatio eines Soldaten, der den fabri navales von Pisa 4000 Sesterzen vermacht hatte unter der Bedingung, für sein Begräbnis zu sorgen, bei Nichterfüllung der Auflage aber die Summe an die fabri tignuarii zu zahlen, wodurch natürlich auf diese auch jenes munus überging (CIL XI 1436, vgl. VI 9626). Strafen für Entweihung der Gräber, die auf Grabsteinen von früheren Vereinsmitgliedern angedroht werden, verfallen der Vereinscasse (CIL III 2107. 9450. 9672. VI 7458 = 8750. 9485. XI 136. CIG 3639 add. Ann. d. Inst. 1868, 142 oder Dumont Inscr. et mon. fig. de la Thrace 1876 nr. 65 u. s. w.). Sie waren aber manchmal so hoch, dass sie nur zur Abschreckung dienten und wohl kaum jemals gezahlt wurden (50 000 Sesterzen, CIL VI 7458. 8750. 9485).

[440] 4) Bei collegia tenuiorum: Erlös aus dem Verkauf von Plätzen (loci, ollae, columbaria) im Grabmonument an Nichtmitglieder (vgl. CIL VI 7803. Schiess 85).

5) Intestaterbschaften von Freigelassenen seit Marcus (s. o. S. 433).

6) Einmalige freiwillige Gaben von seiten der Patrone, Beamten, reicher Mitglieder oder sonstiger Wohlthäter in der Stadt, z. B. Gastmähler für das C. zur Feier eines für die Genannten freudigen oder ehrenden Ereignisses, oft verbunden mit Sportelverteilungen (Belege bei Waltzing I 470, 1–7. 471, 1–3) oder Gaben für die Erbauung, Ausschmückung, Wiederherstellung oder Erweiterung des Vereinshauses (schola) oder Vereinstempels (Waltzing I 471, 4. 472ff. mit Anmerkungen) – grossartige Anlagen mit gepflastertem Hof, mit Hallen, Säulengängen, Gärten u. s. w. müssen so um die schola und den Vereinstempel entstanden sein (vgl. Art. Schola) – oder solche für Anlage oder Vergrösserung eines Grabmonuments oder eines gemeinsamen Begräbnisplatzes mit allem, was dazu gehörte (locus ustrinae, Einfriedigung = maceries, puteus oder puteal, labrum, tricla cum columnis et mensis, porticus cum mensis, vigilum locus u. s. w. Waltzing I 474ff. mit Anm.), endlich für Statuen oder Altäre zum Schmuck der schola oder des Tempels oder auf einem geweihten Platz (eine Liste solcher Geschenke an gewerbliche Collegien bei Waltzing I 477f.).

B. Ausgaben.

Ordentliche Ausgaben:

1) Für das Vereinshaus (schola). Viele Collegien waren reich genug, sich selbst ein gemeinsames Haus zu bauen, z. B. das c. centonariorum in Apulum (CIL III 1174, ähnlich VIII 2551–2555. XIV 45.424. IX 5568. Mommsen Inscr. conf. Helv. 182. Korr.-Bl. Westd. Ztschr. IX nr. 98 u. s. w., vgl. Waltzing I 480). Die Kosten wurden aufgebracht durch ausserordentliche Beiträge.

2) Für den Cult, und zwar für Opfer, Festmahlzeiten und die damit verbundenen Verteilungen, Spiele, Leichenbegängnisse und Dedicationen an die Götter. Opfer und Mahlzeiten wurden gewöhnlich durch Einkünfte aus einer Stiftung oder durch gelegentliche Freigebigkeit gedeckt, höchstens musste die Casse das Fehlende ergänzen. Reiche Vereine machten diese Festlichkeiten ganz auf Kosten der Casse, z. B. die Corporation der Elfenbeinarbeiter (Röm. Mitt. 1890, 287 Z. 12). CIL III p. 953 haben wir eine Abrechnung über ein Festessen am letzten April. Nach CIG 5153 = IGI 830 (Mommsen Berichte der sächs. Ges. 1850, 57ff.) bittet die Corporation tyrischer Kaufleute in Puteoli ihre Mutterstadt um eine Unterstützung (s. o. S. 438), weil sie bei ihrer geringen Mitgliederzahl nicht mehr im stande ist, die Kosten für den Cult ihrer nationalen Götter u. s. w. zu tragen. Reiche Collegien bauen so gar auf eigene Kosten Tempel ihrem Schutzgott (Liste derselben bei Waltzing I 484f.), bezw. Altäre oder Statuen (ebd. 485ff.).

Dazu kommen bei Vereinen, die für das Begräbnis ihrer Mitglieder sorgen, zwei weitere bedeutende Ausgabeposten:

3) Für das Grabmonument oder den Begräbnisplatz [441] des Vereins. Auch hier kommt die Herstellung aus eigenen Mitteln vor, vgl. CIL XII 1929. XI 1449. Orelli 4097. Auch collegia domestica kaufen ein Monument (z. B. CIL VI 23328) oder sammeln Beiträge, um ein solches zu bauen (z. B. VI 5818).

4) Für das Begräbnis und die Totenehren der Mitglieder. Die Höhe des Bestattungsgeldes = funeraticium war wohl in der Regel durch die Statuten festgesetzt (über die sehr verschiedene Höhe der Summen, vgl. die Zusammenstellung bei Waltzing I 487). Manche Collegien trugen nur einen Teil der Kosten. Das lanuvinische C. gab auch eine Reiseentschädigung von 20 Sesterzen, viaticum, für denjenigen, der mit der Besorgung des Begräbnisses eines in einer Entfernung von über 20 Meilen gestorbenen Vereinsmitgliedes betraut war. Die Summe von 50 Sesterzen wurde verteilt von dem nämlichen C. an diejenigen, welche an dem Leichenbegängnis verstorbener Mitglieder teilnahmen (= exequarium oder sportula exequaria ad rogum). Doch wurde dies von dem funeraticium abgezogen, so dass dadurch dem C. keine neuen Kosten entstanden. Wohl aber erforderte der Totencult, der in Opfern und Mahlzeiten, Bekränzung der Gräber, Unterhaltung einer brennenden Lampe auf dem Grabe oder im Monument (CIL II 2102) u. s. w. bestand, Ausgaben der Casse, wenn hiefür nicht eine Schenkung des Gestorbenen gemacht war.

5) Materielle Zuwendungen an bestimmte Mitglieder, zunächst in Form grösserer Anteile an den Sporteln für die Beamten und Bediensteten. Die Höhe dieser grösseren Anteile schwankt zwischen 1½-, 2-, 3fach, daher die Bezeichnungen sesquiplicarii, duplicarii, triplicarii für die verschiedenen Beamtenkategorien. Einige Inschriften sprechen auch von commoda der Beamten. CIL VI 3678 handelt es sich nach Waltzing I 490 bei commoda um Sporteln. Die Curatoren der Elfenbeinarbeitergilde, von denen es heisst u]t sui anni commoda cuncta acciperent (Statut derselben Z. 19–21. Gradenwitz a. a. O. 141), empfingen vielleicht eine Entschädigung für die Herrichtung der Gastmähler, die sie bei diesem C. zu besorgen hatten. Wenn es in der lanuvinischen Lex bei Auszahlung des funeraticium heisst deductis commodis et exequario (I Z. 33), so vermutet Mommsen (De coll. 104) wohl mit Recht, dass es sich hier um eine an Beamte gezahlte Entschädigung für die Cassenverwaltung handle. Immunität, d. h. Befreiung von den monatlichen Beiträgen (etwas anders Liebenam 186), stand in gewissen Collegien den Beamten und Subalternen zu. Aber auch sonstige Mitglieder haben dieselbe, wahrscheinlich für grosse Verdienste um das C., entweder für ein oder mehrere Jahre oder für immer (Belege Waltzing I 490f.). CIL III 4048 ist die Rede von immunes recepti in collegium fabrum, zwei reichen Freigelassenen, die nach Waltzing als Ehrenmitglieder aufzufassen sind; das waren wohl Leute, die ohne Zwang, um der Ehre willen (im Album oder sonst auf Inschriften stehen die immunes neben oder gleich nach den Beamten, auf alle Fälle vor den übrigen Mitgliedern, vgl. CIL VI 10231. 10234 u. s. w.) erheblich mehr zahlten.

[442] 6) Für Ehrenbezeugungen, die das C. beschloss. Neben den wenig oder nichts kostenden Ehrenbezeugungen, wie Ehrendecrete, Ehrentitel, Verleihung des bisellium, gab es solche, wie Widmungen von Statuen und Monumenten, die Ausgaben dem C. brachten, wenn nicht, wie es oft geschah, der Geehrte auch hier honore contentus die Kosten auf sich nahm. Von der ,Denkmalswut‘ der Collegien namentlich in Bezug auf die Person des Kaisers ist oben S. 426 schon gesprochen.

VII. Die Umwandlung der freien Vereine in Zwangsverbände des Staats und der Städte (corporati und collegiati). Bei der Macht des Staatsgedankens bei den Römern ist es nicht verwunderlich, dass auch die Vereinsbildung in ein staatliches Fahrwasser gelangt ist. Allerdings ist wohl die Centurienbildung aus den handwerktreibenden, nicht ansässigen Bürgen, soweit sie für den Kriegsdienst notwendige Berufe repräsentieren, durch König Servius keine staatliche Indienststellung gewisser Handwerkercollegien, wie Mommsen anzunehmen geneigt ist (St.-R. III 287), vielmehr entstand unserer Ansicht nach jene servianische Massregel in einer Zeit, da vielleicht eine freie private corporative Einigung jener Berufe der Werk- und Spielleute noch nicht stattgefunden hatte (s. O. S. 391), und blieb unverändert bestehen, als sich der private Zusammenschluss der Berufsgenossen in Collegien der fabri tignuarii, fabri aerarii, tibicines vollzog, ja als nach den veränderten Culturverhältnissen und Bedürfnissen der Bevölkerung (z. B. Eisen an Stelle von Erz) alte Vereinsbildungen untergingen (collegium fabr. aerar.?) und neue entstanden, wie das conlegium fabrum ferrarium (CIL VI 1892).

Wenn aber auch nicht in dieser, so sind doch in anderer Beziehung die collegia fabrum [tign.] die ersten gewesen, die zum Staate, bezw. der Stadt in ein bestimmtes Verhältnis getreten sind und sich der Fürsorge seitens des Staates zuerst zu erfreuen gehabt haben: nämlich wegen der Hülfeleistung beim städtischen Feuerlöschwesen. Wir sind allerdings über diese Thätigkeit der Bauhandwerkervereine nur durch epigraphische Zeugnisse aus den Municipalstädten der Kaiserzeit unterrichtet (vgl. O. Hirschfeld Gallische Studien III, S.-Ber. Akad. Wien CVII 1884, 239ff.). Aber warum sollen die Municipien der Kaiserzeit, die uns in so vieler sonstiger Beziehung ein Abbild des republicanischen Rom darstellen, es in dieser Hinsicht nicht sein? Welcher Nutzen für den Staat (utilitas civitatis) soll es anders gewesen sein, der den Bauhandwerkern neben wenigen andern Vereinen von Gewerbetreibenden im J. 690 = 64 v. Chr. die fernere Existenzberechtigung zu belassen riet (Asconius in Cornel. 75, s. oben S. 406)? Unsere Nachrichten über die republicanischen Einrichtungen im stadtrömischen Feuerlöschwesen sind minimal. Wir hören nur von einer familia publica circa portam et muros disposita, welche nötigenfalls an die bedrohte Stelle gerufen wurde (Paulus Dig. I 15, 1), und von gelegentlichem Eingreifen privater Sclavenscharen (Cass. Dio LIII 24). Die letztere Stelle spricht dann neben Sclaven auch noch von ,anderen gedungenen Leuten‘. Das werden wohl [443] Handwerker gewesen sein, die ihr Beruf für das Löschgeschäft geeignet machte. Subsidiär sind wohl die Bauhandwerker, centonarii u. s. w. auch schon im republicanischen Rom im Feuerwehrdienst in Betracht gekommen, wenn auch vielleicht anfangs freiwillig oder einzeln vom Staate und reichen Privaten gedungen. Und das war wohl der öffentliche Nutzen, von dem im J. 64 die Rede war. Den eigentlichen Entwicklungsprocess der Indienststellung der collegia fabrum u. s. w. im städtischen Interesse können wir erst in der Kaiserzeit verfolgen. Sie bleiben Vereine, die aus privater Initiative hervorgegangen sind, die daher staatlicher Concession bei ihrer Gründung bedürfen, aber neben dem Privatberuf der Mitglieder tritt der städtische Dienst, die Besorgung des öffentlichen Löschwesens, immer mehr in den Vordergrund. Das zeigt sich sehr bald in einer doppelten Organisation, wie sie wenigstens sicher bis jetzt in Nemausus nachgewiesen ist (Hirschfeld a. a. O.): als private Vereine haben diese Collegien ihre collegialen Beamte, wie alle andern, als städtische Feuerwehr sind sie dem praefectus vigilum et armorum – an anderen Orten wohl dem praefectus collegii, über diesen vgl. unten S. 476 – unterstellt. Wenn Plinius (ep. ad Trai. 33) von instituere collegium fabrum in Nicomedien spricht, so ist dabei wohl allerdings noch nicht von einer Gründung der Feuerwehr durch die Regierung zu denken (vgl. Plin. paneg. 54 über eine Senatssitzung unter Domitian: de ampliando numero gladiatorum aut de instituendo collegio fabrorum consulebamus), vielmehr ist damit die Erteilung der staatlichen Concession gemeint (vgl. Plin. ad Trai. 33 die Worte iure concesso). Aber bemerkenswert ist, dass in jener Zeit die Regierung schon die Mitgliederzahl aus eigenem Ermessen fixierte (150 in unserem Falle, analog CIL II 1167 bei einem c. centonariorum unter Antoninus Pius), auf die Zusammensetzung des C. einen Einfluss auszuüben suchte (Plin. a. a. O. ego attendam, ne quis nisi faber recipiatur), und die Erfüllung des einen Zweckes, dessentwegen die Concession gegeben war, d. h. des Feuerwehrdienstes, überwachte (neve iure concesso in aliud utantur). Dies scharfe Verfahren hängt allerdings mit den localen Verhältnissen in Bithynien zusammen, und war man vielleicht anderswo noch nicht so weit vorgeschritten, aber die Entwicklung verläuft so, dass der staatliche Zweck immer mehr überwiegt, und die private Initiative und damit auch der private Zweck des Vereins immer mehr beschränkt wird. An einer Stelle des Callistratus (Dig. L 6, 6 (5) § 12) aus der Zeit des Septimius Severus heisst es schon von dem c. fabrorum und anderen, die einer ähnlichen Ursache ihre Entstehung verdanken, idcirco instituta sunt, ut necessariam operam publicis utilitatibus exhiberent. Doch sind dieselben in jener Zeit noch nicht, wie man nach diesen Worten annehmen könnte, rein staatliche Institutionen für öffentliche Zwecke, sondern es sind noch private Vereine, quibus ius coeundi lege permissum est (a. a. O.), deren Mitglieder – und zwar nur die Angehörigen des Berufs = artifices – nebenbei dem Staate dienen, wofür den Betreffenden, nicht dem ganzen C., immunitas gewährt wird, d. h. Befreiung von gewissen [444] staatlichen munera, weil sie selbst ein munus publicum im Dienste der Gesamtheit erfüllen (hierüber und die Widersprüche der Stelle überhaupt vgl. unten S. 447).

Hatten wir in diesen collegia fabrum private Vereine zu halbstaatlichen Institutionen infolge einer ausserhalb ihres eigenen Berufes liegenden öffentlichen Dienstleistung sich entwickeln sehen, so ist es bei einer andern Gruppe der Beruf der Mitglieder selbst, welcher eine Fesselung derselben und später der gesamten Collegien an den Staat hervorbrachte.

Trotz der von Augustus im grossartigsten Massstab eingerichteten staatlichen Lebensmittelversorgung der Stadt Rom, die die Herbeischaffung grosser Massen von Naturalien aus den Provinzen notwendig machte, hatte man im Verlauf der ersten Kaiserzeit bekanntlich das Institut der Publicanen, welche die von den Provincialen gelieferten Naturalsteuern auf den stadtrömischen Markt warfen, nach und nach zu beseitigen gesucht (darüber O. Hirschfeld Philol. XXIX 69, 106. Tac. ann. IV 6. XIII 51). Wollte man nicht einen ungewöhnlich grossen Beamtenapparat schaffen, so musste man Ersatz für die Publicanen in anderer Weise suchen, um auch fernerhin die von den Provinzen gelieferten Producte für die Speisung der hungernden grossstädtischen Proletariermassen nutzbar zu machen. Man wandte sich an den Privathandel, d. h. an die Massen von Grosskaufleuten (negotiatores) und Reedern (navicularii), die schon in der republicanischen Zeit die Provinzen und besonders die Ausfuhrhäfen daselbst überschwemmt hatten (vgl. Art. Conventus), aber nicht an Genossenschaften derselben (wie in der republicanischen Zeit, vgl. Liv. XXIII 48f.: tres societates hominum undeviginti ad vestimenta ac frumentum Hispaniensi exercitui praebenda), sondern an einzelne Vertreter dieser Berufe, die für den Transport und den Verkauf von Getreide nach der Hauptstadt besonderer staatlicher Beaufsichtigung und staatlichen Schutzes sich erfreuten (lex Iulia de annona, Suet. Aug. 42. Ulp. Dig. XLVIII 12, 2). Aber infolge zu starker Berücksichtigung des consumierenden Teils der Bevölkerung und einer zu niedrigen staatlichen Fixierung der Getreidepreise (Tac. ann. II 87) muss der Privathandel sich der wenig Gewinn bringenden Thätigkeit mehr und mehr entzogen haben, so dass Hungersnöte und infolge dessen Aufstände in Rom ausbrachen. Das veranlasste Claudius zu bedeutenderen Concessionen an die negotiatores und navicularii: er übernahm das Risico der Getreidetransporte im Winter auf die Staatscasse, wie das schon in den schweren Zeiten des zweiten punischen Kriegs gegenüber jenen erwähnten Genossenschaften seitens des Staates geschehen war (Liv. XXIII 49), also eine Art staatlicher Unfallversicherung; Schiffseigentümern, welche Schiffe von 10 000 Modii Tragfähigkeit bauten und sie sechs Jahre lang in den Dienst der stadtrömischen Getreide-Verwaltung stellten, gab er Privilegien, nämlich Latinern das römische Bürgerrecht (Gai. I 32 c. Ulpian. frg. 3, 6), römischen Bürgern Befreiung von der Lex Papia Poppaea, Frauen das ius trium liberorum (Suet. Claud. 18. 19), wie einst jene societates der republicanischen Zeit für ihre Dienste [445] für das spanische Heer die vacatio militiae erhalten hatten. In der Kaiserzeit handelt es sich aber zunächst deutlich um rein persönliche Contractverhältnisse des Staates mit einzelnen Individuen unter festgesetzten Bedingungen auf ganz bestimmte Zeit gegen Gewährung eines bestimmten Entgeltes in Gestalt von Vorrechten. Dass daneben der Staat – im 2. Jhdt. wenigstens – auch noch in Gestalt von Frachtgeldern (vecturae) pecuniäre Entschädigungen zahlte, beweist eine Inschrift aus der Zeit des Antoninus Pius, CIL II 1180, welche neben navicularii auch scapharii (Flussschiffer) im Staatsdienste zeigt. Die für den Staat zu leistende Lieferung schloss sicher Privathandel und Privattransporte der Betreffenden nicht aus. Aber das letztere nahm immer mehr ab, da der Staat wieder preisregulierend in den Güteraustausch eingriff (Tac. ann. XV 39, vgl. dagegen ebd. XIII 51 und die Versuche Traians, den Privathandel zu heben und das staatliche Eingreifen auf diesem Gebiete zurückzudämmen, Plin. paneg. 29). An allen erwähnten Stellen ist von Collegien der navicularii oder negotiatores nicht die Rede; dass solche auch in Rom bestanden, ist anzunehmen, da sie in allen grösseren Städten besonders an der See teilweise schon in der republicanischen Zeit sich finden (CIL XIV 3603 Ostienses naviculariei gehört nach Dessau in die augusteische Zeit, CIL VI 814 ein stadtrömisches collegium negotiatorum frumentariorum aus der Zeit der Flavier), aber auf keinen Fall hing die Erlangung der erwähnten staatlichen Privilegien von der Zugehörigkeit zu dem C. ab, und keineswegs sind die Massregeln des Claudius nur denkbar im Zusammenhang mit der Gründung von Reeder- und Getreidehändlercollegien, wie man uns glauben zu machen versucht hat (Marquardt Privatl.² 424, 3. Liebenam 34. B. Matthiass Zur Geschichte und Organisation der römischen Zwangsverbände 28f.). Auch im Anfang des 2. Jhdts. geschieht die staatliche Privilegienverleihung (jetzt ist die Rede von immunitas, immunitas a muneribus publicis, muneris publici vacatio) noch an einzelne Individuen und wird abhängig gemacht von dem Besitz von Seeschiffen im Dienste der annona (so handelt von Traian Dig. XXVII 1, 17, 6; von Hadrian ebd. L 6, 6 [5] § 5, vgl. Scaevola Dig. L 5, 3 ob navem) mit genauer Beschränkung auf die Zeit der wirklichen Dienstleistung (Dig. L 6, 6 [5] § 3 quamdiu in eiusmodi actu sunt) und – seit Hadrian wenigstens – von der Bedingung, dass immer der grössere Teil des jeweiligen Vermögens der Betreffenden dem Staatsdienst gewidmet wird, bei Vermehrung des Capitals also mit steigendem Betrage, weil reiche Leute durch die Beteiligung an der grossstädtischen Lebensmittelversorgung mit einem kleinen Bruchteil ihres Vermögens sich den immer lästiger werdenden munera publica oder municipalia zu entziehen suchten (Dig. L 6, 6 [5] § 8: negotiatio pro incremento facultatium exercenda est. Alioquin si quis [qui?] maiore pecuniae suae parte negotiationem exercebit [exercebat?] rursus locuples factus in eadem quantitate negotiationis perseveraverit, tenebitur muneribus, sicuti locupletes, qui modica pecunia comparatis navibus muneribus se publicis subtrahere [446] temptant: idque ita observandum epistula divi Hadriani scripta [scriptum?] est, vgl. Scaevola Dig. L 4, 5). Seit Antoninus Pius begegnen uns dann in diesem Zusammenhang auch Collegien der navicularii und negotiatores. Auf zwei Inschriften, die eine aus Hispalis = Sevilla in Baetica (CIL II 1180, s. o. S. 445), die andere aus Arles in der Narbonensis (CIL XII 672), werden Unterbeamte des praefectus annonae von den Collegien der scapharii Hispalenses, bezw. der navicularii marini Arelatenses – bei letzteren ist der Betreffende sogar patronus optimus et innocentissimus – geehrt, woraus man schliessen könnte, dass diese Collegien geschlossen im Dienste der annona gestanden hatten. Dass dieser Schluss nicht ganz richtig wäre, zeigen die Rescripte des Antoninus Pius und seiner beiden Nachfolger (Dig. L 6, 6 [5] § 9. 12. 6), die allerdings auch von den Collegien der Reeder und Händler reden, aber zugleich beweisen, dass 1) auch jetzt noch die Übernahme von Leistungen für die annona und die Gewährung von Entschädigungen in Privilegien und Geld dafür persönlich durch bezw. an einzelne unter den erwähnten Bedingungen geschah, 2) dass diese einzelnen Personen, mit denen der Staat in ein Contractverhältnis trat, Mitglieder von Collegien waren, 3) dass aber einzig und allein diese, welche jene Bedingungen erfüllten und wirklich selbst den betreffenden Beruf persönlich ausübten, im Genusse der staatlichen Vergünstigungen sich befanden, während man solche, die sich nur auf diese Weise den städtischen Lasten zu entziehen suchten (a. a. O. § 9) und Grosscapitalisten, welche sich auf diesem Wege bereichern wollten, bezw. die ein solches Vermögen besassen, dass sie die übrigen munera zugleich mittragen konnten (§ 12, vgl. besonders die interessanten Worte: quae tenuioribus per collegia distributis concessa sunt), auch zu alte und zu junge Angehörige des betreffenden Berufs (§ 12), aufs strengste zwar nicht von den Collegien der betreffenden Berufsgenossen, wohl aber von dem Genusse der staatlichen Vergünstigungen ausschloss, so dass also die Collegien damals neben den im Staatsdienste stehenden, privilegierten Mitgliedern auch privatim arbeitende, nichtprivilegierte umschlossen. Das ganze Verfahren aber, besonders das gegenüber den reichen Leuten, denen man, trotzdem sie alle Bedingungen für den Dienst bei der Annona erfüllten, die Befreiung von den übrigen munera nicht gewährte, zeigt, dass jetzt allein das nackte Staatsinteresse massgebend war, und das passt so recht in die Anschauungen vom Staate bei den gewissenhaften Antoninen, von denen Pius den Ausspruch gethan hat; nihil esse sordidius, immo crudelius, quam si rempublicam is adroderet, qui nihil in eam suo labore conferret (Hist. Aug. Ant. Pius 7), womit der späteren Auffassung von dem nach dem Willen des allmächtigen Staates arbeitenden Bürger schon stark vorgearbeitet ist.

Es war nur ein Schritt weiter auf dem eingeschlagenen Wege, wenn der omnipotente Staat nicht nur einzelne Personen, sondern die ganzen Collegien in seinen Dienst stellte; das begann mit dem Augenblick, da das staatliche Eingreifen auch auf die Corporationen als solche sich bezog. In diesen Zusammenhang gehört wohl die Bestimmung [447] des Kaisers Marcus, dass niemand zwei Collegien zugleich angehören dürfe (Dig. XLVII 22, 1, 2), wodurch man einen scharfen Abschluss der Collegien von einander zu erreichen hoffte und die einzelnen Bürger für bestimmte munera und zwar mit ihrer ganzen Capitalkraft auszunutzen suchte.

Aber selbst zur Zeit des Septimius Severus waren noch nicht die sämtlichen Mitglieder der Collegien im staatlichen Dienst thätig und dafür durch immunitas entschädigt, vielmehr wurden auch jetzt noch die staatlichen Vergünstigungen persönlich und temporär, nicht erblich verliehen, wie der in dieser Zeit lebende Callistratus uns sagt (Dig. L 6, 6 [5] § 3. 4. 12, an der letzteren Stelle: nec omnibus promiscue, qui adsumpti sunt in his collegiis, immunitas datur, sed artificibus dumtaxat). Aber die Zahl der privilegierten Vereinsmitglieder muss so überwiegend gewesen sein, dass die übrigen dabei ganz zurücktraten, bezw. nur noch in der Theorie bestanden; denn nur so erklärt sich die andere Ausdrucksweise desselben Callistratus, wie collegium, quod immunitatem pariat (ebd. § 7), oder corpora, quae immunitatem praebent (ut) naviculariorum, eine ganz offenbar juristisch ungenaue, aber den factischen Verhältnissen meist entsprechende Redeweise, insofern alle Vereinsmitglieder in damaliger Zeit die Bedingungen des Staatsdienstes erfüllten und dafür Immunität genossen, so dass für den Fernerstehenden die Zugehörigkeit zum C. den Genuss der staatlichen Vergünstigungen brachte. Die doppelte Ausdrucksweise tritt gleich im Anfang von § 12 scharf zu Tage in den Worten: quibusdam collegiis vel corporibus, quibus ....., immunitas tribuitur, wozu dann berichtigend und einschränkend nachher hinzugefügt wird: nec omnibus promiscue, qui adsumpti sunt in his collegiis, immunitas datur, sed artificibus dumtaxat. Die ungenaue Ausdrucksweise bei demselben Juristen auch Dig. XXVII 1, 17, 3: non omnia tamen corpora vel collegia vacationem tutelarum habent ...., nisi nominatim id privilegium eis indultum sit. Neben diesem einen neuen Gedanken, dass das C. als solches die immunitas gewähre, treten bei demselben Callistratus noch zwei andere uns zum erstenmal entgegen: 1) Dass das, was die Mitglieder für die staatliche Privilegierung leisteten, ein munus publicum sei, welches die Befreiung von den übrigen munera erheische, denn es handle sich bei den für die annona Thätigen um absentia reipublicae causa, Dig. L 6, 6 (5) § 3. Damit war die juristische Formel gefunden, um die Befreiung gewisser Bürger von den immer lästiger werdenden Municipallasten zu erklären; aber zugleich war das offenbar ursprünglich rein privatrechtliche Contractverhältnis staatsrechtlich aufgefasst und diese Auffassung blieb in der Folgezeit, gerade wie in der Geschichte des Colonats, wo eine analoge Erscheinung zu Tage tritt (vgl. Art. Colonatus). Verkehrt aber ist es, wenn neuerdings Matthiass (Zu Gesch. u. Organisation der römischen Zwangsverb.) mit seinen römischen Collegen in der Auferlegung eines öffentlichen munus auf einzelne Bürger, die dafür von anderen befreit werden, den Ausgangspunkt der ganzen Entwicklung sieht, [448] indem er die vorzüglichen Ausführungen von Rodbertus (Zur Gesch. der römischen Tributsteuern seit Augustus, Hildebr. Jahrb. f. Nat.-Ökon. 1867, 418ff.), der die Entwicklung der Vereine zu Zwangsinnungen in letzter Linie ganz richtig als Folgeerscheinung des antiken Naturalsteuersystems und der damit verbundenen Leistungen (munera) der Bürger betrachtet, falsch angewendet hat. 2) Ist bei Callistratus neu die Behauptung, dass die Collegien gegründet seien für den öffentlichen Dienst und nicht um eines privaten Zweckes willen, idcirco instituta sunt, ut necessariam operam publicis utilitatibus exhiberent, ebd. § 12, also auch hier der Fehler, dass das historische Werden nicht berücksichtigt wird; etwas, was im Laufe der Entwicklung zu dem ursprünglichen Zweck der Collegien hinzugekommen war, erschien jetzt als Zweck der Gründung dieser Collegien.

Wir haben also um die Wende des 2. zum 3. Jhdt. zwei Kategorien von zu Recht bestehenden Collegien nebeneinander: neben den concessionierten die privilegierten oder juristisch genau Collegien mit grösstenteils privilegierten und dafür dem Staate dienenden Mitgliedern. Welche gehörten zu den privilegierten Collegien? Callistratus spricht an der oft citierten Digestenstelle (L 6, 6 [5] § 12) von quibusdam collegiis vel corporibus und bestimmt sie genauer dadurch, dass dieselben 1) staatliche Concession haben, 2) aus Leuten eines und desselben Berufes zusammengesetzt sein, 3) dem öffentlichen Interesse dienen (oder wie Callistratus fälschlich behauptet, dafür gegründet sein) müssen. Als Beispiel giebt er das corpus fabrorum (ebenso Dig. XXVII 1, 17 § 2). Hinzufügen können wir die seither betrachteten Collegien der navicularii und negotiatores frumentarii (Dig. L 5, 9, 1), der mercatores olearii (Dig. L 4, 5, vgl. CIL VI 1620), weiter das C. der stadtrömischen Bäcker (pistores), dessen Mitglieder seit Traian schon (Aurel. Vict. de Caes. 13, 5 annonae perpetuae mire consultum reperto [dafür Borghesi Oeuvr. III 134 recepto, Hirschfeld Philol. XXIX 44 reparato] firmatoque pistorum collegio) unter bestimmten Bedingungen (persönliche Ausübung des Berufs, Nachweis eines bestimmten Masses von Arbeitsleistung täglich, Verpflichtung auf drei Jahre, Ulp. frg. Vat. 233. 234. Gai. I 34) ähnliche, ja noch grössere (frg. Vat. 235. 237. Dig. XXVII 1, 46) staatliche Vergünstigungen wie die Reeder u. s. w. genossen, dafür aber Brot zu billigen Preisen an die Verwaltung der Annona zu liefern hatten (die Beziehungen des Vereins zum praefectus annonae deutet auch der im J. 144 von dem c. pistorum dem Antoninus Pius gesetzte Stein an, CIL VI 1002, wo auf der rechten Seite steht praef(ectura) L. Valeri Proculi), ferner die mensores frumentarii (Dig. XXVII 1, 26. L 5, 10 § 1; vgl. das corpus mensorum machinariorum frumenti publici CIL VI 85 aus dem J. 198, mit der Concessionsformel quibus ex SC. coire licet), die suarii (Ulp. frg. Vat. § 236). Hiermit ist natürlich nur unsere Kenntnis, nicht aber die Liste erschöpft. Vermutungsweise möchte ich noch anfügen, ob nicht an der viel behandelten Gaiusstelle Dig. III 4, 1 in dem Satz: Item collegia Romae certa (vgl. quibusdam bei Callistratus) sunt, quorum corpus et senatus consultis atque constitutionibus principalibus [449] confirmatum est (vgl. firmato vom corpus pistorum gebraucht bei Aurel. Vict. de Caes. 13, 5) veluti pistorum et quorundam aliorum et naviculariorum, qui et in provinciis sunt, die privilegierten Collegien den gewöhnlichen, blos concessionierten gegenübergestellt sind. Abgesehen von dem Worte confirmatum est gegenüber dem an dieser Stelle sonst gebrauchten permissum est, bestimmt mich dazu einmal die Erwähnung der constitutiones principales, da doch die Concession der Vereine in Rom wie in ganz Italien vom Senate ausging, während diese kaiserlichen Erlasse bei unserer Annahme auf die Zuerkennung bestimmter Privilegien sich bezögen, dann der eigentümliche Bau des Satzes, indem zunächst von collegia Romae certa gesprochen wird und dann bei den navicularii hinzugefügt wird qui et in provinciis sunt. Wir wissen aber, dass die privilegierten Collegien, wenigstens die mit der annona in Beziehung stehenden, auf die Stadt Rom zunächst beschränkt waren (bezeugt für die pistores durch Ulp. frg. Vat. 234. 235. Paulus ebd. 237. Dig. XXVII 1, 46; für die mensores frumentarii durch Paulus Dig. L 5, 10 § 1) mit Ausnahme der navicularii (CIL II 1180), deren Beruf eine Verbreitung über das ganze Reich erheischte. Störend bei dieser Auffassung ist nur das Wörtchen item, doch erklärt sich dasselbe, wenn wir mit Cohn die ungeschickte Zusammenziehung einer grösseren Vorlage an dieser Stelle annehmen (darüber s. o. S. 411f.).

Aus diesen von uns sogenannten privilegierten Collegien sind die späteren Zwangsinnungen im Laufe des 3. Jhdts. entstanden. Vergegenwärtigen wir uns kurz die Lage unserer Collegien zu Beginn dieses folgenschweren Saeculum:

Die weitaus grösste Anzahl, meist sogar alle Mitglieder dieser Collegien waren neben ihrem Privatbetrieb im Staatsdienst thätig unter folgenden Bedingungen:

1) sie mussten persönlich das betreffende Gewerbe betreiben (bezeugt für die navicularii, negotiatores, pistores, fabri);

2) im Besitz des für den betreffenden Beruf notwendigen Materials sein, die navicularii z. B. im Besitz von Schiffen, die pistores im Besitz ihres Handwerkszeuges;

3) den grösseren Teil ihres jeweiligen Vermögens für den öffentlichen Dienst nutzbar machen, die suarii z. B. 2/3 (Ulp. frg. Vat. § 236. Paulus ebd. 237);

4) ein bestimmtes Alter haben, d. h. nicht zu alt und nicht zu jung sein;

5) auf einen bestimmten Zeitraum sich für den öffentlichen Dienst verpflichten (für die navicularii Gai. Inst. I 32 c. Ulp. frg. 3, 6, für die pistores Gai. Inst. I 34, für die mercatores olearii Dig. L 4, 5);

6) (die pistores wenigstens) ein bestimmtes Mass von Arbeitsleistung täglich nachweisen (mindestens 100 Scheffel Getreide täglich verbacken), Gai. a. a. O. Ulp. frg. Vat. § 233.

Dafür entschädigte der Staat durch

1) Befreiung von den Gemeindelasten: vacatio a muneribus publicis (civilibus, municipalibus) mit Einschluss der honores (Paulus Dig. L 5, 9, 1, vgl. dagegen ebd. 6, 6 [5] § 13);

2) Befreiung von der Vormundschaft: excusatio [450] tutelae in verschiedenem Umfange, entweder nur von der Vormundschaft über Kinder von nicht dem C. angehörigen Leuten (dies der häufigere Fall, vgl. Dig. XXVII 1, 17 § 2, z. B. die suarii Paulus frg. Vat. 237), oder sogar auch von der tutela über Kinder der eigenen collegae (so die pistores, Ulp. a. a. O. § 233. 235. Paulus ebd. 237), aber immer nur zu erlangen durch specielles Privilegium (Dig. XXVII 1, 17 § 3, oben S. 447 ausgeschrieben);

3) vecturae = Transportgelder, bezeugt für die navicularii (CIL II 1180).

Nicht teil hatten an den staatlichen Vergünstigungen, trotzdem sie dem Staate in der vorgeschriebenen Weise dienten, besonders reich gewordene Leute, insofern diese zur Übernahme der munera publica neben dem einmal übernommenen Special-munus gezwungen werden konnten; von dieser schon besprochenen Verfügung des Antoninus Pius für die collegia der annona (Dig. L 6, 6 [5] § 12) spricht auch Callistratus für die fabri, Dig. XXVII 1, 17 § 2: eos, qui in corporibus sunt veluti fabrorum, immunitatem habere dicimus etiam circa tutelarum exterorum hominum administrationem, nisi si facultates eorum adauctae fuerint, ut ad cetera quoque munera publica suscipienda compellantur. Aber mit welchen Mitteln brachte der Staat diese Leute zur Erfüllung ihrer Pflichten? Es scheint sich da schon nicht mehr um rein freiwillige Leistungen Reicher zu handeln, sondern hier scheint der Zwang von oben, die zwangsweise Heranziehung der grossen Vermögen für die Pflichten des Staates gegenüber den Ärmsten zu walten (vgl. den Ausdruck compellantur).

Welche Controlle hatte überhaupt der Staat über die in seinem Dienste stehenden Mitglieder der Collegien? Zwei Stellen, die eine über die pistores, die andere über die suarii sind belehrend: Ulp. frg. Vat. § 233 sagt sed non alios puto excusandos, quam qui intra numerum constituti centenarium pistrinum secundum litteras divi Traiani ad Sulpicium Similem exerceant. quae omnia litteris praefecti annonae significanda sunt, derselbe von den suarii § 236 habent excusationem litteris allatis [a praefecto] urbis testimonialibus negotiationis, ut imperator noster et divus Severus ... rescripserunt. Die erste Stelle besagt, dass die pistores unter eine bestimmte Zahl aufgenommen sein mussten. Waltzing (Étude II 350) fasst wohl mit Recht diesen numerus als eine Liste der zum Staatsdienst Verpflichteten und damit zum Privilegiengenuss Berechtigten, die seitens des Staates geführt wurde, auf, eine Liste, die einen Auszug aus dem Album des C. darstellte, wenn nicht alle Mitglieder desselben die staatlichen Bedingungen erfüllten, oder andernfalls mit dem Album sich deckte. Nach unseren obigen Ausführungen mussten hier hinter den Namen der einzelnen die Personalien, vor allem das Alter, und ferner genau das Vermögen der Betreffenden verzeichnet sein. Die Aufnahme in den numerus wurde nach der ersten der beiden angezogenen Stellen unter Traian durch ein Schriftstück des Praefectus annonae, nach der zweiten, d. h. unter Septimius Severus und Caracalla, durch ein solches des Praefectus urbi bescheinigt (über die Veränderungen in der [451] Stellung des Praefectus annonae vgl. O. Hirschfeld Verwaltungsgesch. I 137f.). Wer die Eintragung nicht hatte vollziehen lassen und jene Bescheinigung nicht besass, war, auch wenn er Mitglied des betreffenden C. war, von den staatlichen Privilegien ausgeschlossen, brauchte aber auch dafür dem Staate keine Dienste zu leisten (Ulp. frg. Vat. 236).

Vom Anfang des 3. Jhdts. ab sind diese Collegien dann auf lange fast vollständig unserer Beobachtung entrückt. Erst zu Beginn des 4. Jhdts. treten sie durch den Codex Theodosianus wieder in unseren Gesichtskreis. Aber zweierlei ist jetzt ganz anders: 1) nicht mehr die einzelnen Mitglieder, sondern die gesamten Collegien stehen im Dienste des Staates, mit anderen Worten, das album collegii deckte sich mit jenem numerus des Staates; 2) wo wir vorher immer von freiwilliger Übernahme und staatlichen Privilegien (mit Ausnahme bei den ganz reichen Leuten) gehört hatten, begegnen uns jetzt Zwang, Erblichkeit und unerträgliche Lasten (munera). Die grösste Veränderung hat auch hier das am meisten für uns in Dunkel gehüllte 3. Jhdt. gebracht. Nur durch ein paar dürftige Notizen wird das tiefe Dunkel ein bischen erhellt. Von Alexander Severus, der nach der furchtbaren Misswirtschaft des Heliogabalus in weitgehendster Weise sich wieder der stadtrömischen Lebensmittelversorgung annahm (Hist. Aug. Alex. Sev. c. 22. 39; vgl. an der ersteren Stelle den Hinweis auf die ausgedehnten Immunitätsverleihungen an negotiatores, um solche nach Rom zu ziehen; nach c. 32 wurde denselben die bis dahin übliche Gewerbesteuer, aurum negotiatorium et coronarium, erlassen), heisst es in der Vita c. 33: corpora omnium constituit vinariorum, lupinariorum, caligariorum et omnino omnium artium idemque ex sese defensores dedit et iussit qui ad quos iudices pertineret, also eine doppelte Massregel, 1) corporum constitutio, 2) die Regelung der Jurisdiction für alle Collegien. Was den ersten Punkt betrifft, so ist die Ausdrucksweise an der obendrein noch verderbten Stelle (vgl. Liebenam 49, 1) recht unklar. Es handelt sich wohl um die corporative Einigung aller noch nicht in Corporationen geeinigten Berufe und zwar von oben durch die Regierung (vgl. den Ausdruck constituere gegenüber dem früher für die Erteilung der staatlichen Concession gebrauchten instituere). Das passt sehr wohl zu zwei Nachrichten, die uns die Wahl neuer Mitglieder schon bestehender Collegien durch die Kaiser zu berichten scheinen. Ulp. frg. Vat. 235 erwähnt pistores ab ipso (i. e. a Caracalla) creati (nach Waltzing II 81 wäre allerdings auch die Erklärung möglich, dass es sich um neu in den Staatsdienst eingestellte Bäcker handle, unsere Auffassung steht aber daneben in A. 1), und Kaiser Aurelian rühmt sich, dass er die Corporationen der Nilschiffer und Tiberschiffer durch Aufnahme neuer Mitglieder vergrössert habe (Hist. Aug. Aurel. 47). Mit diesen Neuerungen im Vereinswesen, der Begründung neuer Collegien, sowie der Ergänzung und Erweiterung schon bestehender durch die Regierung vereinigt sich gut jene zweite Bemerkung in der Vita Alexandri Severi, welche uns die Einrichtung ordentlicher Vertretung vor Gericht aus der Mitte der Collegien [452] und die Zuteilung jeder Corporation an ein bestimmtes Ressort der Staatsverwaltung, wo es Recht zu suchen hatte, andeutet. Liebenam (49) sagt unserer Ansicht nach daher mit Recht: ,Die Regierung des Alexander Severus bezeichnet eine Epoche in der Geschichte des Vereinswesens‘. Die Regulierung der Collegien von oben war aber erst nötig, als der wichtige Schritt, den wir schon unter Septimius Severus sich vorbereiten sahen, gethan war, dass die Immunitäten dem C. als Gesamtheit gehörten, dass die Zugehörigkeit zu dem C. die staatlichen Privilegien und damit auch die Übernahme des betreffenden staatlichen munus brachte. Von nun an hatte der Staat ein weitgehendes Interesse daran, nur geeignete Persönlichkeiten, die das betreffende Gewerbe verstanden und vor allem das nötige Vermögen hatten, in den Corporationen zu sehen. Erwähnt sei noch, dass etwa seit Alexander Severus auf Inschriften von Collegien, wenigstens in dem bis jetzt uns vorliegenden Material, die Concessionsformel quibus ex SC coire licet nicht mehr vorkommt. In den ersten Jahrzehnten des Jahrhunderts scheint also die private Initiative in der Vereinsbildung erlahmt und die staatliche Thätigkeit an die Stelle getreten zu sein. Dass dann Zwang und Erblichkeit, seitens der Regierung angewandt wurden, um die Corporationen zusammenzuhalten, ist keine Einzelerscheinung bei den Collegien, sondern eine von den vielen, welche uns die vollkommene Umwandlung des römischen Staatsorganismus offenbaren. In dem allgemeinen Elend des 3. Jhdts., erzeugt durch die fortwährenden Bürgerkriege, die Überflutungen durch Barbarenscharen, eine ununterbrochene Reihe von Calamitäten wie Pesten, Hungersnöte u. s. w., wurden die munera, die der einzelne dem fiscalischen und Verwaltungsdespotismus zu leisten hatte, so unerträglich, dass in allen Klassen sich die Bürger ihren Verpflichtungen zu entziehen suchten. Das führte zu Zwangsmassregeln des omnipotenten Staates gegenüber den verschiedensten Ständen, den Mitgliedern der städtischen Curien, den Officiales, den Bauern (Colonen), dem Erwerbsstand der Städte, der an seine einzelnen Collegia oder Corpora gefesselt als Gesamtstand mit denselben Existenzbedingungen unter dem Namen collegiati oder corporati der betreffenden Stadt zusammengefasst wurde. Dies erzeugte dann an Stelle der ökonomischen Freiheit den blinden Zwang, eine vollständige Unbeweglichkeit. Die einzelnen sind nominell frei, aber ihr Verhältnis zum Staat, d. h. dem allmächtigen Kaiser und dem Heer der höheren Beamten, war das der servitudo, und ihre Thätigkeit heisst servire (Cod. Theod. XII 19, 2 [400] qui curiae vel collegio vel burgis ceterisque corporibus servierit. Symmach. relat. 14 patriae servientes. vgl. hierüber die vorzüglichen Ausführungen von Waltzing Étude II 260ff.). Das letzte Glied in der Kette war die Einführung der Erblichkeit, wodurch der Abschluss der Stände erreicht wurde. Wann dies geschah, wissen wir nicht. Zu Anfang des 3. Jhdts. wird das Gegenteil noch scharf betont, vgl. Callistrat. Dig. L 6, 6 [5] § 4: Immunitati, quae naviculariis praestatur, certa forma data est: quam immunitatem ipsi dumtaxat habent, non etiam liberis aut libertis eorum praestatur. In den [453] ersten Gesetzen des Codex Theodosianus aus dem Anfang des 4. Jhdts. dagegen ist die Erblichkeit des Berufs vorhanden; vgl. für die navicularii Cod. Theod. XIII 5, 1 (314) navicularius originalis, für die pistores ebd. XIII 5, 2 (315) hereditatis successione pistoribus obnoxios, für die monetarii ebd. X 20,1 (317) monetarios in sua semper durare condicione oportet. Waltzing (II 283ff.) sucht zu erweisen, dass hier, wie bei den Mitgliedern der Curien, die Bindung der Vermögen, die seit längerer Zeit in den betreffenden Dienst gestellt waren, an den Beruf zunächst factisch, dann rechtlich die Fesselung der Personen, d. h. die Vererbung des Berufes, nach sich zog. Nach Cod. Theod. VIII 4, 11 (365) hatte schon Diocletian verboten, die syrischen Cohortalen in die bastaga, unter die navicularii oder in die Curie einzureihen. Waltzing meint (II 271), es handle sich hier, da von gewaltsamer Einreihung von Privatleuten in diese Stände in jener Zeit noch nicht die Rede sein könne, um Eigentümer von Vermögen, die mit einem jener drei Dienste beschwert waren. Wir hätten also dann, falls die Annahme Waltzings richtig ist, einen Fall der Bindung von Vermögen an Berufe bereits unter Diocletian.

Das Ganze war eine Ausdehnung des Princips der origo, welches den Bürger zur Teilnahme an den communalen Lasten seiner Stadt verpflichtet, auf kleinere Gemeinschaften, als die Städte, zunächst auf die Curie, auf welcher die städtischen Steuerlasten in der Hauptsache ruhten, und dann dementsprechend auf alle Collegien der Städte, von denen jedes mit einer bestimmten functio oder einem besonderen munus betraut war. Es genügte, in eine Curie oder ein C. eingetreten zu sein oder darin geboren zu sein, um – abgesehen von ganz seltenen Fällen – nicht wieder austreten zu können (Waltzing II 285). Wie einst die Stadt in so vielem das Vorbild des Vereins war, so jetzt die städtische Curie, an der diese Zwangsverhältnisse wohl zuerst sich ausgebildet haben.

,So löst sich das Staatsbürgertum mit seinen allgemeinen Rechten und Pflichten in eine Anzahl streng gegeneinander abgeschlossener, dem Staate zu gewissen Leistungen ausschliesslich verpflichteter, in Personen und Vermögen erblich gebundener Genossenschaften auf, welche nicht das gemeinsame Interesse, sondern nur die gemeinsame Dienstverpflichtung gegenüber dem Staate zusammenhält. Jede freie Lebensbewegung, jede Kraftentfaltung wird dadurch gehemmt und erstickt, alles verkümmert und erstarrt unter dem Druck solches Despotismus. In der öden Enge der Berufsgenossenschaft, welcher er von Geburt angehört, ist der subiectus sein Dasein hinzuschleichen verdammt; jedem Versuch, sich davon frei zu machen und in einen anderen Lebenskreis einzutreten, wird aufs strengste entgegengetreten‘ (Karlowa Rechtsgesch. I 914f.).

VIII. Die hauptsächlichsten Gruppen der Zwangsverbände hat Waltzing (Étude II 16–246) in erschöpfender und übersichtlicher Weise zusammengestellt. Er unterscheidet drei grosse Gruppen:

A. Verbände der Hauptstädte Rom und Constantinopel (darüber zu vgl. auch Liebenam [454] Vereinswesen 66ff.). Hier stellen natürlich das Hauptcontingent die Vereine, die

a) der annona publica oder civica dienen; und zwar geschah für die res frumentaria der Aufkauf durch negotiatores frumentarii solange, bis der künstlich unterhaltene Privathandel durch die Concurrenz des Staates und die Naturallieferungen an denselben lahm gelegt wurde (vgl. O. Hirschfeld Philol. XXIX 23. 33, über die Bedeutung des Wortes negotiatores in der spätesten Zeit vgl. Waltzing II 101ff.), der Transport durch Schiffergilden, sowohl solche von Fluss- (nautae, navicularii amnici) wie solche von Seeschiffern (navicularii marini). Von Flussschiffergilden, die es zur Zeit der freien Vereine in grosser Masse im ganzen Reiche gab (s. darüber oben S. 397f.), hören wir unter den Zwangsinnungen selten (Hist. Aug. Aur. 47). Waltzing vermutet (II 34), dass die Verwaltung der Annona später gar nicht mehr direct mit ihnen zu thun hatte (für das frühere Verhältnis vgl. CIL II 1180. XII 672), dass vielmehr den Curien mit der Verteilung und Erhebung auch der Transport der Naturalsteuern in Getreide zufiel, in der Weise, dass sie das letztere munus unter die nautae ihres Territoriums verteilten. Dann fielen diese unter die städtischen collegiati, von denen unter B die Rede ist. Die Seeschiffer oder Reeder werden gewöhnlich einfach als navicularii bezeichnet, was im 4. Jhdt. soviel wie Staatsreeder bedeutet. Sie mussten alle Schiffseigentümer sein (daher in den Digesten [z. B. XXVII 1, 17, 6] und auf den Inschriften des 2. Jhdts. domini navium = navicularii). Nach Gaius (Dig. III 4, 1) existierten ihre Vereine schon im 2. Jhdt. in Rom sowohl wie in den Provinzen. Das stadtrömische corpus möchte Waltzing seiner Gründung nach in die Zeit des Traian setzen, doch darf man wohl noch weiter zurückgehen (vgl. die naviculariei Ostienses CIL XIV 3603); seine Existenz ist noch bezeugt für die Mitte des 4. Jhdts. (CIL VI 1740 [zw. 350–360]. Cod. Theod. XIII 5, 9 [357]. 11 [365]. 13 [369]. XIII 6, 2 [365]) und den Anfang des 5. Jhdts. (ebd. XIII 5, 29 [400]. 38 [414]). Die navicularii ausserhalb Roms werden zusammengefasst nach ganzen Provinzen oder nach grösseren Reichsteilen, so die navicularii Africani oder Afri, auch navicularii per Africam, oder intra Africam, (an vielen Stellen des Cod. Theod., vgl. Waltzing II 38, 2, ausserdem bei Tertullian adv. Marcionem IV 9: naviculariorum collegium. Symmach. rel. 44, 2 [ep. X 58]. CIL VIII 969 [a. d. J. 400]. 915. 970, ein Teil derselben brachte nach Rom auch das für die Heizung der öffentlichen Bäder notwendige Holz navicularii lignarii Cod. Theod. XIII 5, 10 [364], 13 [369]. CIL XIV 278. Symmach. rel. 44 [ep. X 58]), die navicularii Hispaniarum (Cod. Theod. XIII 5, 4 [324]. 8 [336]), die von Constantin organisierten navicularii Orientis oder Orientales navarchi, auch corpus, coetus oder concilium navarchorum Orientis im Cod. Theod., mit zwei Flotten, der von Asien oder Syrien und der von Carpathus (Cod. Theod. XIII 5, 7 [334]. 14 [371]. 32 [409]; für Ägypten wird im Cod. Theod. nur eine Getreideflotte erwähnt, Alexandrinus stolus, Alexandrina classis, vgl. Cod. Theod. XIII 5, 7 [334], 14 [371]. 18 [390]. 20 [455] [392]. 32 [409], nach Waltzing gehörte sie dem corpus naviculariorum von Alexandria, Sozom. hist. eccl. VIII 17: τὸ δὲ τῶν Ἀλεξανδρείων τὸ ναυτικόν, sonstige Quellenbelege bei Liebenam 71. 158, 1. Waltzing II 37, 4). Es begegnen uns auf Inschriften der früheren Kaiserzeit auch navicularii maris Hadriatici (CIL XIV 409, corpus maris Hadriatici CIL VI 9682, collegium navic. colon. Pisaurensis Wilmanns 2112), navicularii Tarric(inenses) (CIL XIV 279), wohl für das tyrrhenische Meer (vgl. CIL VI 1022. XIV 131, dazu Liebenam 70, 4). Hier handelt es sich wohl um municipale Collegien in Küstenstädten an den beiden Italien bespülenden Meeren, die zu der hauptstädtischen Getreideverwaltung in keiner Beziehung standen, höchstens die navicularii maris Hadriatici wurden von Bedeutung, als Ravenna und Mailand Hauptstädte waren. Es ist fraglich, ob es in späterer Zeit eine Gesamtvereinigung aller im Dienst der annona stehenden navicularii des Reiches gab, die in provinciale Sectionen (s. o. die Ausdrücke coetus, concilium) geteilt waren, oder ob es lauter getrennte Collegien waren. Auf alle Fälle hatten die navicularii jeder Provinz (Ägypten, Africa, Spanien, Orient) einen gemeinsamen Dienst für die annona, welcher auf die Grenzen der Provinz beschränkt war.

Für die Empfangnahme, die Vermessung des Getreides gab es in den Hafenstädten Roms und in Rom selbst eine ganze Anzahl Verbände: acceptores CIL XIV 2. 150, verbunden mit den mensores ebd. 154 aus dem J. 210, susceptorum Ostiensium sive Portuensium antiquissimum corpus ob urbis Romae utilitatem recreatum CIL VI 1741. Dessau CIL XIV p. 8 aus der Mitte des 4. Jhdts. (Liebenam 56. 75, 2. Habel oben Bd. I S. 138), corpus mensorum frumentariorum in Ostia (CIL XIV 172. 184. 303. 309. 363. 364. 438. 4139. 4140. 409), im J. 389 werden erwähnt mensores Portuenses, welche einen langen Streit hatten mit den codicarii, deren Ladungen sie controllieren mussten (CIL VI 1759. Cod. Theod. XIV 4, 9 [417]). In Rom selbst bildeten die mensores eine oder mehrere Corporationen, vgl. die schon erwähnten mensores machinarii frumenti publici aus dem J. 198 (CIL VI 85). Für den Transport des Getreides von den Schiffen nach den Speichern des Hafens und von da in die Flussbarken sorgten die saccarii (vgl. die Beschreibung des auf diese Thätigkeit sich beziehenden Gemäldes von Ostia bei G. Boissier Prom. archéol. 272f. und bei Waltzing II 59f. m. A. 1); saccarii Portus Romae Cod. Theod. 14, 22, 1 (364); des Symmachus Worte (rel. 14 = ep. X 27) frugis et olei baiuli gehen auf derartige Lastenträger von Getreide und Öl in Rom, das corpus catabolensium, associiert mit den Bäckern, war wohl mit dem Transport des Getreides nach den Bäckereien beschäftigt (Cod. Theod. XIV 3, 9. 10 [365?]).

Das Personal der Speicher oder Magazine = horrearii gehörte zu dem kaiserlichen Haushalt, über deren familiae vgl. Waltzing II 65ff., auch apothecarii werden erwähnt (Cod. Iust. XII 57, 12, 3). Die Überwachung der Magazine in Portus war den mensores und caudicarii anvertraut, deren Vorsteher sich nannten patroni [456] horreorum Portuensium, Cod. Theod. XIV 23, 1 (400).

Der Transport des Getreides vom Hafen nach Rom geschah durch die caudicarii (codicarii) navicularii oder blos caudicarii. Sie wohnten in Ostia und Rom und bildeten wahrscheinlich eine einzige Corporation, corpus codicariorum (auf einer Anzahl Inschriften seit 147 n. Chr., zusammengestellt bei Waltzing II 70, 3), welches Curatoren in beiden Städten hatte. Wie sich die von Aurelian geschaffenen navicularii amnici Romae (s. o. S. 451) zu den codicarii verhielten, ist unbekannt, vielleicht war es eine Ergänzung der codicarii (Waltzing II 71, 1, anders Liebenam 72); navicularii amnici werden noch Nov. Valent. III. tit. 28 § 2 (450) erwähnt (Cod. Theod. XIV 21, 1 [364] nautae Tiberini). Über Specialcollegien der codicarii, wie die codicarii navicularii Infernates in Ostia (CIL XIV 106 = VI 1022) u. s. w. vgl. Liebenam 70. 72. Waltzing II 71f., Stellen, aus denen man entnehmen kann, ein wie bedeutendes Vereinsleben die Hafenstädte Ostia und Portus in der Kaiserzeit, auch noch in der späteren, hatten. Über andere Schiffergilden auf dem Tiber, wie die lenuncularii, scapharii, lintrarii u. s. w. zum Teil zum Personen- und Warentraject, vgl. Liebenam 85ff. Waltzing II 73ff.

Die Verarbeitung des Getreides geschah durch die pistores. Wie wir oben S. 448 sahen, hat Traian die Mitglieder des schon bestehenden stadtrömischen c. pistorum zur annona in Beziehung gesetzt (Aur. Victor. de Caes. 13, 5). Inschriftliche Erwähnungen des Corpus haben wir aus dem 2. Jhdt. CIL VI 1002 (aus dem J. 144 n. Chr., worüber schon gehandelt ist), aus dem 4. (CIL VI 1692 aus dem J. 340, vgl. auch 1739); kaiserliche Erlasse aus dem 4. und Anfang des 5. Jhdts. für das corpus enthält Cod. Theod. XIV 3, 1–22. IX 40, 3 (319). 9 (365), für Constantinopel vgl. Cod. Theod. XIV 16, 2. 3 (Cod. Iust. XI 16, 1. 2). XIV 17, 9. 10. Nov. Iust. 80 c. 5. Nach Alexander Severus und vor Aurelian kam die Brotverteilung an das Volk auf und infolge dessen war in beiden Hauptstädten das corpus pistorum das wichtigste und zahlreichste nach den navicularii. In beiden Hauptstädten hiessen die pistores auch mancipes (nach O. Hirschfeld Philol. XXIX 45, 62 mancipes = Geschäftsführer der Bäcker, dagegen Waltzing II 83 m. A. 1). Im 4. Jhdt. befindet sich die Corporation ganz im Staatsdienst, ihre Mitglieder sind pistores publicae annonae (Symmach. rel. 23 = epist. X 36 § 3). Erst mit Einführung der Wassermühlen an Stelle der von Menschen und Tieren gedrehten im 4. Jhdt. wurde die Müllerei von der Bäckerei getrennt, und es gab auch eine Corporation der molendinarii, welche am Fusse des Ianiculum ihren Sitz hatte (CIL VI 1711. Preller Regionen 214f.). Das Bäckerhandwerk spaltete sich mit der Zeit in Specialgewerbe, welche Sondervereine bildeten, vgl. CIL VI 1739, s. Liebenam 77f. Waltzing II 80. 82, 2.

Für Verteilungen von Öl an das Volk, welche schon in der republicanischen Zeit und in der ersten Kaiserzeit von Zeit zu Zeit stattgefunden hatten, die aber erst seit Septimius Severus ständig wurden und zwar täglich stattfanden, geschah der [457] Einkauf durch die mercatores olearii, welche, wie wir gesehen haben, frühzeitig zu den privilegierten Collegien gehörten (Dig. L 4, 5). Auf den Inschriften begegnen sie uns in zwei Vereinen, von denen der eine mit Baetica, der andere mit Africa Handel trieb, mit dem Sitz in Rom bezw. Ostia, CIL VI 1620 (nach Hadrian): mercatores frumentarii et olearii Afrari. 1625 b (unter Marcus oder Commodus) negotiatores ole[arii] ex Baetica (beide Vereine haben als Patrone Praefecti annonae), vgl. 1935. 29722; für Ostia CIL XIV 409 olearii (negotiatores). Der Transport des Öls geschah durch die navicularii, vgl. CIL II 1180.

Für die Fleischlieferung gab es die drei Collegien der boarii (CIL VI 1035: argentarii et negotiantes boari huius loci qui invehent [sic], Inschrift auf dem Triumphbogen für Septimius Severus u. s. w.), pecuarii (CIL VI 9660. 1770 um 363. Cod. Theod. XIV 4, 10 [419]) und suarii (CIL VI 3728. Notizie 1892, 4. Ulp. frg. Vat. 236; über alle drei vgl. Symmach. rel. 14, 3 aus dem J. 384. Liebenam 56). Die zuletzt genannten waren die wichtigsten, seitdem Aurelian die regelmässige Verteilung von Schweinefleisch eingeführt hatte. Über das stadtrömische corpus suariorum vgl. CIL VI 1690. 1693. 1771. Cod. Theod. XIV 4, 1–8. 10. Nov. Val. III. 36 (35). Cassiod. var. VI 18. XI 39. Sie beschäftigten sich mit der Empfangnahme oder dem Einkauf der Schweine, welche durch die Gutsbesitzer Süditaliens geliefert wurden (darüber Nov. Valent. III. 36 [35], 1 [452]), weiter aber auch mit der Zubereitung des Fleisches, daher CIL VI 1690 (aus dem J. 337) corpus suariorum et confectuariorum zur Bezeichnung einer und derselben Corporation. Honorius vereinigte 419 die pecuarii mit den suarii (Cod. Theod. XIV 4, 10), 452 unter Valentinian III. begegnen uns aber wieder drei getrennte Collegien der suarii, pecuarii und boarii (Nov. Valent. III. 36 [35] § 2. 8). Auch in Constantinopel gab es suarii, Cod. Theod. VIII 7, 22 (426): porcinarii urbis aeternae Cod. Iust. XI 17 (16), 1 (389). 2 (395).

Weinverkauf durch den Staat fand zuerst durch Aurelian statt, wodurch der vorher sehr starke private Weinhandel (Collegien von Weinhändlern in Ostia und Rom, vgl. CIL XIV 430. 153. 409. 318. VI 8826. 9682) lahm gelegt wurde. Die Nachricht von der Begründung eines corpus vinariorum durch Alexander Severus (Hist. Aug. Alex. Sev. 33) bezieht sich wohl auf die Herstellung der Beziehungen eines solchen C. zur Annona. CIL VI 1101 erwähnt negotiantes vini Supernat(es) et Arimin(enses) aus dem J. 251. Seit Aurelian erforderte der Verkauf des Weines durch den Staat zwei Collegien: das eine für die Beschaffung = susceptores vini (Cod. Theod. XIV 4. Cod. Iust. XI 17 [16]. Cod. Theod. XII 6, 26. CIL VI 1785 erkl. von Mommsen Ber. d. sächs. Ges. 1851, 76. E. Gebhardt Studien ü. d. Verpflegungsw. v. Rom u. Constantinopel 27f. Waltzing II 98ff.), das andere für den Verkauf = falancarii CIL VI 1785. 7803. Im 4. Jhdt. spricht Symmachus (rel. 14) von einem C. der caupones, welches vielleicht den Verkauf besorgte.

b) Der Privathandel blieb, da der Grosshandel [458] vom Staate monopolisiert war, nur im kleinen erhalten. Diejenigen, welche sich ihm widmeten, wurden zwar nicht Angestellte des Staates, aber sie arbeiten auch unter dessen Controlle; denn ihre Collegien hatten seit Alexander Severus einen officiellen Charakter (vgl. die S. 451 besprochene Stelle in der vita Al. Sev.). Dass im 4. und 5. Jhdt. in Rom und Constantinopel alle Gewerbetreibenden, negotiatores im weitesten Sinne, d. h. alle die, welche das chrysargyrum, die Gewerbesteuer, zahlten, incorporiert und vom Staate abhängig waren, beweisen Stellen wie Cod. Theod. I 10, 4 (391) omnia corporatorum genera, quae in Constantinopolitana urbe versantur. XIII 1, 9 (372) omnes iam nunc studio negotiationis intenti, seu conchylioleguli seu ex aliquolibet corpore, ebd. 16 (399) omnes corporatos .... negotiatores. Ambros. offic. lib. III 7. Symm. rel. 14, 3. An der letzteren Stelle, wo eine Aufzählung der stadtrömischen Collegia des 4. Jhdts. sich findet, wird plötzlich nach Nennung der bedeutendsten, meist zur Annona gehörigen Corporationen abgebrochen mit den Worten: multosque id genus patriae servientes enumerare fastidium est (vgl. auch Cod. Theod. XIV 4, 8 [408], nachdem vom corpus suariorum die Rede war § 3: circa reliqua etiam corpora, quae ad privilegia urbis Romae pertinere noscuntur, eadem praecepti nostri forma servetur). Von Collegien dieser kleinen Gewerbetreibenden der späteren Zeit erwähnt die angezogene Stelle aus der vita Alex. Sev. 33 lupinarii, wohl Händler mit Hülsenfrüchten (Casaubonus las popinarii = Garköche), dann caligarii = Verfertiger von Soldatenstiefeln; alle übrigen bekannten stellt Waltzing II 108ff. zusammen, unter anderen ein corpus tabernariorum (CIL VI 9920, das Album dieses C., auf das sich wohl die Fragmente einer Inschrift aus Rom mit einer Liste von Namen aus der Zeit bald nach 368 beziehen, CIL VI 1766. 9103. 10099. Bull. com. 1883, 239. 1885, 163, darüber O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1891, 852f.), wahrscheinlich Butiker und Kleinkrämer verschiedener Art; tabernarii werden auch noch erwähnt Nov. Val. III. tit. 5 Anf. (440). Ihre Concurrenten waren nach dieser Stelle die pantapolae, griechische Kleinkaufleute von grosser Zahl und grosser Rührigkeit, welche ebenfalls eine Corporation (omne corpus ebd. § 1) bildeten. Weiter erwähnt Waltzing caupones = Schenkwirte (Symm. rel. 14, 3, tabernarii genannt Cod. Theod. IX 7, 1 [326] und XV 13, 1 [396], nach letzterer Stelle eine sehr verachtete Corporation), peponarii Melonenverkäufer (Bull. com. 1887, 160 nr. 1871–73), οἱ ἐν Ῥώμῃ ἰχθυοπῶλαι (Athen. VI 224 c), corpus pastillariorum = Pastetenbäcker (CIL VI 9765. 9766 aus dem J. 435), σύστημα τῶν κηπουρῶν = Gärtnergilde in Constantinopel (Iust. Nov. 64. 80, 5), corpus corariorum, Genossenschaft der Gerber in Rom am Ende des 3. und zu Anfang des 4. Jhdts. (CIL VI 1117. 1118 aus dem J. 287, ebd. 1682 dem Praefectus urbi von 334), figuli (noch erwähnt Cod. Theod. XIII 1, 10 [374]), argentarii = Silberarbeiter oder Bankiers, vgl. Liebenam 112. Waltzing II 114 m. A. 3 u. 115, 1. CIL VI 1035 argentari et negotiantes boari für Sept. Severus. 1101 argentari et exceptores aus dem J. 251).

[459] c) Für öffentliche Arbeiten wird eine ganze Anzahl von Collegien erwähnt, so im öffentlichen Bauwesen die Corporation der calcis coctores oder calcarienses (schon im 1. Jhdt., CIL VI 9224; vgl. 9223. 9384): Cod. Theod. XIV 6, 2 eos quos coctio calcis tenet, überhaupt ebd. 1–5: de calcis coctoribus U. R. et C. P. Symm. rel. 40, 3 (ep. X 53). Cassiod. var. VII 16. Cod. Theod. XII 1, 37 (344), die vecturarii oder vectores für den Transport des Kalkes Cod. Theod. XIV 6, 1–4, ebenso wie das vorhergehende C. unter der Oberaufsicht des praepositus calcis (Cassiod. var. VII 16), das uralte Colleg der fabri oder fabri tignuarii, CIL VI 1673 (Statue für einen curator operum publicorum). Cod. Theod. XII 1, 62 (364). XIII 1, 10 (374), als deren officium (Cod. Theod. XII 1, 62) man aber wegen der Beziehung zum curator operum publicorum jetzt Frohndienste bei Aufführung öffentlicher Bauten annehmen muss (über das Feuerlöschwesen der spätesten Zeit vgl. unten), ferner das collegium dendrophororum Romanorum (CIL VI 641. 29191 aus dem J. 206. Bull. com. 1890, 18 und Taf. I. II), dessen Existenz wir in Rom so gut wie in den Provincialstädten bis 415 annehmen dürfen (415 Aufhebung aller collegia dendroph. durch Honorius und Theodosius, Cod. Theod. XVI 10, 20 § 2; ein Gesetz von 315 [Cod. Theod. XIV 8, 1] verband sie aber überall mit den Collegien der centonarii und fabri), und deren öffentlicher Dienst in Rom in der Lieferung und Heranschaffung von Holz zu öffentlichen Bauten und anderen Zwecken gesucht wird (Waltzing II 122ff.), während die Herbeischaffung des Holzes für die öffentlichen Bäder sowie deren Heizung und Unterhaltung Sache der mancipes thermarum oder salinarum war (Cod. Theod. XI 20, 3 [400], 16, 1 de mancipibus [389]. XIV 5, 1 de mancipibus thermarum Urbis et subvectione lignorum (365). Symm. epist. IX 103. 105: rel. 44 = ep. X 58. rel. 14, 3 = epist. X 27 pars urenda lavacris ligna comportat (richtig Gebhardt 7, 3. Waltzing Revue de l’instr. publ. XXXV 1892, 220ff., fälschlich von Rodbertus Jahrb. f. Nationalök. VIII 421, 62 und O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Wien CVII 249 auf die Dendrophori bezogen).

d) Für polizeiliche und andere öffentliche Dienste gab es Corporationen, zusammengesetzt aus Leuten, die aus den übrigen Collegien ausgewählt waren, so nach dem Verschwinden der vigiles im 4. Jhdt. für den Feuerwehrdienst. Dieses Feuerwehrcorps, collegiati daher genannt, ist am besten bezeugt für Constantinopel = 563 Mann (Cod. Iust. IV 63, 5 [408 oder 409]. Notit. U. C. P. aus dem J. 411–413 II 25. XI 46 p. 230. 243 ed. Seeck), war aber offenbar hier nur eine Nachahmung stadtrömischer Einrichtungen (Lydus de mag. I 50, dazu Mommsen De coll. 3, 10. Symm. rel. 14, 3 = ep. X 27 per alios fortuita arcentur incendia, womit nach Waltzing Revue de l’instr. publ. en Belg. 1892, 227ff.; Étude II 128f. mit A. 2 nicht auf die centonarii, sondern eben auf diese collegiati angespielt wird).

Dieselbe Zusammensetzung (Nov. Iust. 43) und denselben Namen collegiati (Cod. Iust. I 2, 9 = XI 17, 1 [439]) haben Corporationen von Totengräbern (auch lecticarii, decani, copiatae), [460] welche Constantin in Rom und Constantinopel einrichtete, die man später auch in Italien und Gallien antrifft, Cod. Theod. XIII 1, 1 (357) und Gothofredus z. d. St. XVI 2, 15 § 1 (360). VII 20, 12 § 2 (400). Cod. Iust. I 2, 4 (409). 9 (439) = XI 17, 1 (439). Nov. Iust. 43 (536). 59 (537). Nov. Leonis 12. Sie waren den Mitgliedern des Clerus durch gewisse Privilegien und durch den religiösen Zweck, dem sie dienten, die Besorgung des Begräbnisses armer Leute, angenähert. Constantin machte durch diese Einrichtung offenbar die Institution der fossores der Kirche officiell, wodurch sich dann mit dem Fortschreiten des Christentums das allmähliche Verschwinden der collegia funeraticia erklärt (so Waltzing Ét. II 131f.).

Über collegium omne medicorum bei Symm. rel. 27, 2 = ep. X 40, welches wohl nur die Gesamtheit der 14 Staatsärzte (archiatri) bezeichnet, vgl. Waltzing a. a. O.

e) Für Spiele und andere Culthandlungen bestanden auch in der spätrömischen Zeit Verbände. Denken wir an die geflügelten Worte panem et circenses, so erfüllten die für die Spiele thätigen Innungen dem Staate ähnliche Dienste, wie die an die Annona gefesselten (vgl. Cod. Theod. XV 7, 13 [413] Mimas ... ad proprium officium summa instantia revocari decernimus, ut voluptatibus populi ac festis diebus solitus ornatus deesse non possit); nur waren sie viel weniger geachtet als diese, oder besser, während die in der Getreideverwaltung thätigen, vor allem die navicularii, an der Spitze aller collegiati oder corporati stehen, sind die Artisten aus der Hefe des Volkes hervorgegangen, sind inhonestae personae (Cod. Theod. XV 7, 12), ihr Geschäft ein munus turpe (ebd. 4) trotz aller Ehren, die man ihnen erwies (vgl. überhaupt Cod. Theod. XV 7 de scaenicis). Erwähnt werden thymelici et thymelicae (Ulp. Dig. III 2, 4. Cod. Theod. XV 7, 5 [380]. 12 [394]. XIV 3, 21 [403]), actuarii thymelae (Cod. Theod. VIII 7, 22 [426]), mimae (ebd. 11 [393]. 12 § 1 [394], 13 [413]), pantomimi (ebd. 12 [394]) – ihr Dienst heisst auch ludicra ministeria, scaenica officia (Cod. Theod. XV 7, 4 [380]. 9 [381]) –, weiter für den Circus aurigae, agitatores, equorum curulium actuarii (Cod. Theod. VIII 7, 22 [426] in Constantinopel neben thymelici und suarii. IX 16, 11 [389]. XIV 3, 21 [403], eae [sc. personae], quae aurigandi studio detinentur. XV 5, 3 [409]: aurigae cives. XV 7, 12 [394]).

Mit dem Cult des untergehenden Heidentums zusammenhängende sacrale Genossenschaften sind (vgl. Waltzing Étude II 138) die dendrophori, die Frediani (Maué Die Vereine 27, 5. Waltzing II 138, 4), welche 415 von Honorius und Theodosius aufgehoben wurden (Cod. Theod. XVI 10, 20 § 2), signiferi, welche die Götterbilder bei Aufzügen trugen (Cod. Theod. XIV 7, 2 [412]), cantabrarii, nemesiaci, vitutarii (ebd.; vgl. Commodian. Instruct. I 19 Nemesiasis vanis v. 7 applicuitque sibi similes collegio facto [ed. Dombart]), welche alle von Honorius 412 oder 413 zu ihrem Dienst zurückgerufen wurden.

Was schliesslich die Bezeichnung aller der bis jetzt aufgezählten Zwangsverbände angeht, so ist in dieser späteren Zeit die zusammenfassende Bezeichnung [461] corporati oder collegiati für die Mitglieder aller incorporierten Gewerbetreibenden einer Stadt (corporati noch in etwas weiterem Sinn, entsprechend dem umfassenderen Begriff von corpus, s. oben S. 380f., auch alle Mitglieder erblich gebundener Stände wie decuriones, cohortales, veterani, burgarii umfassend), viel häufiger als die Aufzählung der einzelnen städtischen collegia oder corpora. Doch ist von Waltzing (II 141) mit Recht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die juristischen Quellen für die Angehörigen der Verbände in Rom und Constantinopel selten das Wort collegiati anwenden (offenbar reserviert für das Feuerwehrcorps und die Totengräber, s. o. S. 459), vielmehr fast immer corporati U. R. vel C. P. (Stellen bei Waltzing II 141, 6), während umgekehrt in den Provincialstädten collegiati die gebräuchliche Bezeichnung ist. Andere Zusammenfassungen der hauptstädtischen Verbände sind: varia corpora hominum urbis aeternae (Cod. Theod. XIV 2, 1 [364]), corpora Romana (Cod. Theod. I 6, 11 [435], almae urbis corpora (Cod. Theod. XVI 4, 5 § 1 [404]), omnia corporatorum genera, quae in Constantinopolitana urbe versantur (Cod. Theod. I 10, 4 [391]), corporati negotiatores (über negotiator hier vgl. o. Symm. rel. 14 = ep. X 27). Alle hatten öffentliche Lasten und dienten so der betreffenden Hauptstadt, daher Symmachus an derselben Stelle die corporati negotiatores auch nennt membra aeternae urbis, wie die Colonen membra terrae (Cod. Iust. XI 47, 23 Anf.) heissen, oder ministeria necessitatibus urbis consulentia (Nov. Val. III. tit. 15 [16] [445]).

B. Verbände der Städte Italiens und der Provinzen. Über die Provincialstädte sind wir betreffs der collegiati lange nicht so genau unterrichtet, wie über die beiden Hauptstädte. Mit Unrecht ist hier behauptet worden (vgl. Kuhn Die städt. Verf. I 79ff. 249. 283 und Humbert bei Daremberg-Saglio Dictionn. I 448f.), dass collegiati die Mitglieder einer einzigen Körperschaft jeder Stadt bedeute. Zuzustimmen ist vielmehr Waltzing (Étude II 164ff.), dass die collegiati die Mitglieder verschiedener Collegien sind (am deutlichsten Cod. Theod. XII 1, 179 § 1 [415] curiue atque collegiis singularum urbium. Nov. Maior. tit. 7 § 2 curiae .... collegiis. § 4 u. 5 [458], anders zu erklären ist Cod. Theod. XII 19, 3 [400] curiae vel collegii defugas nämlich = einer Curie und eines C., Waltzing II 167, 1; vgl. auch die Inschriften, z. B. CIL IX 1596 reparator collegiorum. 2998 nomin]a tam decurionum quam etiam collegia[torum collegiorum o]mnium, u. s. w. mit zweifellos richtiger Ergänzung) und zwar derselben Collegien, wie sie vor dem 4. Jhdt. in allen Städten des Reichs existierten, die aber jetzt mit öffentlichen Leistungen belegt waren, ohne die Annahme ganz auszuschliessen, dass gewisse munera auch allen Collegien einer Stadt auferlegt waren, somit alle Collegien in gewissem Sinne auch eine grössere Gesamtheit bildeten (so Cod. Theod. XI 1, 24 [395] von den corporati von Karthago, XIV 27, 2 [436] von denen von Alexandria).

Eine Aufzählung der municipalen Collegien des 4. und 5. Jhdts. zu geben, ist nicht möglich, da die Inschriften seit dem 3. Jhdt. immer seltener [462] werden und die Codices nur ganz allgemeine Vorschriften für die Gesamtheit geben. Das wenige Bekannte stellt Waltzing II 170f. zusammen, ausser fabri (fabri subidiani in Corduba im J. 348, CIL II 2211), centonarii, dendrophori, pistores (in Sitifis unter Valentinian, Theodosius und Arcadius CIL VIII 8480) ein corpus saponariorum = Seifensieder nach Liebenam 59, 1, = fabricants de cosmétiques, parfumeurs nach Waltzing a. a. O. und 599 (Gregor. epist. IX 113 ed. Hartm.), κάπηλοι in Alexandria im 6. Jhdt. (Leontios Vita Iohann. Eleemon. 15), scaenici und scaenicae, aurigae in allen Städten, besonders in Italien, Africa und dem Orient (Cod. Theod. XV tit. 7 ganz, tit. 5, 3 [376]). Sicher ist damit die grosse Masse der auch jetzt noch existierenden municipalen Collegien in keiner Weise erschöpft. Dass es daneben auch noch nichtincorporierte Gewerbetreibende in den Städten gab, beweisen Stellen wie Cod. Theod. XI 10, 1 (369). 2 (370). XIII 4, 2 (337) per singulas civitates morantes, zum Teil also auch nichtincorporierte Handwerker bezeichnend (anders Liebenam 50f. über die letztere Stelle), endlich XII 1, 179 § 1 noch unter Honorius.

Es ist schon nachgewiesen worden, dass, wie in Rom selbst die staatliche Lebensmittelversorgung, so in den Landstädten die vom Staat für notwendig erachtete Handhabung des Feuerlöschdienstes die ersten Fesselungen municipaler Collegien an die Staatsmaschine brachte, die in den Zeiten der Bedrängnis dann als Vorbild dienten für die Verstaatlichung der übrigen Corporationen und Berufe. Über die staatlichen munera dieser übrigen Zwangsverbände stellt Waltzing II 208 folgende Sätze auf:

1) Der auferlegte Dienst ist immer ein municipaler; vgl. obsequium propriae urbis, Cod. Theod. VII 21, 3 (396).

2) Dieser municipale Dienst war niedriger als der der Curialen. Die collegiati leisteten von Zeit zu Zeit neben ihrem privaten Betrieb municipale Frohnden nach Angabe der Curialen (Nov. Maior. tit. 7 § 3 [458]: collegiati operas patriae alternis vicibus pro curialium dispositione praebentibus). Im Gegensatz zu den letzteren waren sie arm und dienten mit ihrer Hände Arbeit der Stadt und dadurch dem Staat (Cod. Theod. XVI 2, 42 [416] sed pauperes a corporatis. XII 1, 146 [395]: der curialis zahlte in dem gegebenen Fall fünfmal so viel als der collegiatus. XIII 1, 10 [374] ii, qui manu victum rimantur aut tolerant wie die figuli oder fabri). Doch waren sie nicht ganz ohne Vermögen (s. die zweite der angeführten Stellen), denn ihr Dienst lastete zugleich auf der Person und dem Vermögen.

3) Dieser Dienst bestand im einzelnen unter Aufsicht der Curialen, welche allein dem Staate für alles verantwortlich waren, in der Besorgung von Lebensmitteln für die Stadt (navicularii Wilmanns 2112. CIL XI 135. 138. 3337, pistores in Sitifis CIL VIII 8480), der Unterhaltung der öffentlichen Anlagen und Bauten, wie Bäder, Strassen, Wasserleitungen u. s. w. (Lact. de mort. persec. 7), Mitwirkung bei den öffentlichen Spielen (vgl. scaenici besonders in Africa und im Orient, s. oben), Stellung von Wagen und Gespannen, Transport der staatlichen Abgaben in [463] natura u. s. w., wofür man früher zum Teil servi publici gehabt hatte. Mit der allmählichen Verminderung derselben nahm die Bedeutung der municipalen Collegien, ebenso wie die der stadtrömischen, zu. Wie die Grundeigentümer die Colonen, so zogen in den Städten wohl die Curialen die Mitglieder der Collegien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen den Staat heran (Cod. Theod. XI 10, 1 [369]; vgl. Liban. orat. II 527, 9 Reiske über Ähnliches im Orient, wo allerdings collegiati nicht vorgekommen zu sein scheinen; Karlowa Rechtsgesch. I 902). Es waren das Handwerker- und Künstlercollegien aller Art, die der Stadt ihrem Gewerbe entsprechende Frohnden leisten mussten.

C. Corporationen in der kaiserlichen Centralverwaltung. Während in der Civil- und Militärverwaltung die Subalternen (officiales) keine eigentliche Collegien bildeten, finden sich solche mehrfach in der Finanzverwaltung infolge des Auftretens des Staates selbst als Grossunternehmer.

Das Personal für die Herstellung der Münzen bestand in der früheren Kaiserzeit aus Sclaven (familia monetalis oder monetaria CIL VI 239. 298; Aufstand derselben unter Aurelian, Hist. Aug. Aurel. 38; vgl. Hirschfeld Verw.-Gesch. I 96, 2), dagegen, seitdem im 4. Jhdt. das Münzrecht ausschliesslich in die Hände des Kaisers übergegangen war, aus freien Leuten (monetarii Cod. Theod. X 20, 1 [317]; Iulian nimmt aus ihnen Leute zur Ergänzung der Curie von Antiochia, vgl. Iulian. Misopog. 28), welche erbliche Corporationen bildeten (Cod. Theod. a. a. O. § 16 corpus, collegium monetariorum). Die Änderung geschah vielleicht durch Aurelian, seit dessen Regierung auch in den Provinzen Münzen geschlagen wurden. Im 4. Jhdt. gab es kaiserliche Münzstätten in Rom, Aquileia, Siscia, Lyon, Arles, Trier (Hirschfeld a. a. O. 97, 4), im Orient in Constantinopel (Notit. U. C. P. XIII 12 p. 239 ed. Seeck) und in Cyzicus (Sozom. hist. eccl. V 15. Gothofredus zu Cod. Theod. X 20, 1). An jeder dieser Stätten bildeten wohl die monetarii ein C.

Die Münzen in Circulation zu setzen war die Aufgabe eines C. der collectarii oder nummularii (Symm. rel. 29 [ep. X 42. 49] aus dem J. 384. Nov. Val. III. tit. 4 [3] § 1 [440]; vgl. Mommsen Röm. Münzw. 845f.), in Constantinopel τὸ τῶν ἀργυροπρατῶν σωμάτειον oder σύστημα (Edict. Iust. VII. IX Anf. Nov. Iust. 136 Anf.), wahrscheinlich dasselbe wie das Cod. Theod. XVI 4, 5 § 1 (404) auch für Constantinopel bezeugte corpus nummulariorum oder corpus argentariorum (Cod. Iust. I 2, 9 = XI 17 [18], 1 [439] noch unter Leo dem Weisen; vgl. J. Nicole Le livre du préfet S. 22ff.).

Zur Herstellung der von den Kaisern den Angehörigen des Hofes, der Verwaltung und der Armee gelieferten Gewänder gab es besondere kaiserliche Werkstätten, für die feineren Gewänder die gynaeca oder textrina principis (im Occident 17 s. Waltzing II 233, 1), für die rauheren der Militärpersonen linificia, solche z. B. in Ravenna und in Vienna; dort arbeiteten die gynaeciarii, hier die linteones, lintearii, linyficii oder textores, welche ebenfalls erbliche Collegien bildeten (Cod. Theod. X 20, 16 [426]); doch waren in denselben auch zahlreiche Sclaven (Cod. Theod. [464] ebd. 2 [358]. 9 [380]), familiae derselben ebd. 7 (372). Gothofredus unterscheidet daher familiae und corpora bei diesen Arbeitern in den kaiserlichen Manufacturen. Doch macht Waltzing (II 234, 3) darauf aufmerksam, dass familiae im 4. Jhdt. nicht immer Gemeinschaften von Sclaven bezeichnet.

Dieselben Verhältnisse (corpora und familiae) treffen wir bei den murileguli oder conchylioleguli (Cod. Theod. X 20, 16, 5), den Purpurschneckenfischern, welche den Vorhergenannten den Purpur zu liefern hatten. Die Gewinnung wie Benutzung des Purpurs war ein Monopol des Kaisers (Cod. Theod. ebd. 12 [385]. 18 [436]).

Die Ausbeutung der staatlichen Minen und Steinbrüche, die früher auf dem Wege der Verpachtung geschehen war, wurde im 4. Jhdt. Sache des Staates selbst, seine Minenarbeiter (metallarii) bildeten auch erbliche Corporationen, suchten sich aber ihrem schweren Dienst sehr oft durch die Flucht zu entziehen (Cod. Theod. X tit. 19). Ihre Ergänzung fand aus Verbrechern statt, welche auf Armen und Beinen gezeichnet wurden (vgl. die interessante Verordnung Cod. Theod. IX 40, 2 [315]).

Dasselbe geschah den Mitgliedern der Corporationen, welche bei den staatlichen Waffenfabriken arbeiteten, fabricenses (Cod. Theod. X tit. 22. Cod. Iust. XI 9 [10]. Nov. Theod. II. tit. 6 [4] Anf., 438 = Cod. Iust. XI 9, 5; sonstige Belege Waltzing II 241, 1), sie wurden mit einem stigma hoc est nota publica auf dem Arm gezeichnet; ihr Dienst heisst militia (Cod. Iust. XI 9, 6).

Ebenso bezeichnet ist der Dienst der bastagarii (Cod. Theod. X 20, 11 [384]), welche Frohnfuhren (bastagae) zum Transport der für den Fiscus bestimmten Lieferungen zu leisten hatten. Von ihren corpora hören wir zwar nicht direct, doch sind wohl solche anzunehmen, da sie im Cod. Theod. mit den murileguli, gynaeciarii, monetarii in Lib. X tit. 20 zusamengestellt sind.

IX. Der Staat und die Zwangsverbände, deren Leistungen (munera) und die Entschädigungen dafür (privilegia etc.). Die Leistungen der betrachteten Corporationen waren munera mixta, d. h. sie lasteten auf den Personen (persönliche Ausübung des Berufs auch in der späteren Zeit selbst bei den navicularii) und dem Vermögen wie bei den privilegierten Collegien früher, und die einzelnen Mitglieder waren jetzt nicht blos mit ihrer Person, sondern auch mit ihrem Vermögen an die Berufsgenossenschaft gebunden (für die navicularii vgl. Cod. Theod. XIII 5, 14 § 3 [371] ita ut facultatibus propriis per succedaneas hereditatium vices perpetuo sint obnoxii functioni. 5; vgl. ferner ebd. 3. 20. 27. XIII 6, 3 u. s. w., für die pistores XIV 3. 2. 8. die suarii u. s. w. XIV 4, 1 aut retineant bona, quae suariae functioni destricta sunt ipsique suario teneantur obsequio. Nov. Val. III. 35 § 8; daher führte der Staat nicht nur über die Mitglieder, sondern auch über deren Vermögen Listen, Cod. Theod. XIII 5, 14 § 2 [371]. 6, 8 [399]. XIV 3, 3 [364]). Das pflichtige Vermögen bestand aus Immobilien, wie Grundstücken, Häusern u. s. w., oder beweglichem Vermögen, bezw. beidem zusammen. Denn der corporatus oder collegiatus [465] musste jetzt mit seinem ganzen Vermögen für die Erfüllung des munus haften (Cod. Theod. XIII 5, 2. 5. 14. XIV 4, 1. 7), und diese Verpflichtung war eine erbliche (originarii, originales, functio originaria, genuina functio, originis munus; vgl. Waltzing II 303, 2). Kam daher ein Nicht-corporatus in den Besitz einer res obnoxia, so musste er in die Corporation eintreten (pistores Cod. Theod. XIV 3, 10 [365?]. 3 Anf. [364]; suarii u. s. w. ebd. XIV 4, 8 [408]), ausser bei den navicularii, wo man nicht persönlich navicularius wurde, sondern nur das auf dem Vermögen ruhende navicularium onus übernehmen musste (Cod. Theod. XIII 6, 7 [375 = Cod. Iust. XI 3, 2]. 8 [399], daher nebeneinander wirkliche navicularii und blosse Besitzer von res naviculariae Cod. Theod. XIII 5, 3 [319]. 20 [392]. 22 [393]. XIII 6, 1 [326]. 8 [399]). Der Käufer durfte nicht in dem Contracte ausmachen, dass nur die betreffenden Vermögensstücke, nicht aber die adhaerierenden munera auf ihn übergingen (Cod. Theod. an der zuletzt angeführten Stelle). Nötigenfalls machte die Regierung derartige Veräusserungen rückgängig (ebd.). Von da war es nur ein kleiner Schritt, die Veräusserung von res obnoxiae ganz zu verbieten, wie das bei den pistores geschah (Cod. Theod. XIV 3, 13 [369]), wodurch der Begriff des Privateigentums fast verloren ging. Wer seiner persönlichen Verpflichtung gegen das C. sich zu entziehen suchte, wurde von demselben vindiciert, und die Regierung wandte alle Mittel (Symm. ep. IX 100 totis viribus adiuvandi sunt communis patriae corporati praecipue mancipes salinarum), selbst Zwang, an, die Widerspenstigen zu ihrer Pflicht zurückzuführen (Belege bei Waltzing II 320ff. 336ff.). Das Schlimmste wohl war, dass man den collegiati den Aufenthalt ausserhalb ihrer Stadt einfach verbot (Nov. Maior. tit. 7 § 3 [458]). Ansprüche der Corporationen verjährten nie (Cod. Theod. XIII 6, 3 [365]. 5 [367]), bis erst Honorius 423 eine Verjährungsfrist von 50 Jahren einführte (ebd. 10). Trotz aller Gegenmassregeln war das Fliehen der collegiati, oft in Masse, an der Tagesordnung, da man selbst den Colonat dem seitherigen Dasein vorzog (Cod. Theod. XII 19, 1 [400]), und die Folge war ein wirkliches Jagen nach den Flüchtlingen (Cod. Theod. X 19, 5 [369]. XII 19, 1 [400]. XIV 2, 4 [412]. 7, 1 [397]. Nov. Val. III. 28 [29] § 1 [450]. tit. 35 [36] § 8 [452]). Aber die Collegien – und damit auch die Städte – wurden unter der neuen Losung ,Landluft macht frei‘ immer leerer und leerer (so die fabri und centonarii Cod. Theod XIV 8, 1 [315], suarii ebd. 4, 1 [334]. 5 [389]. 10 [419]. Nov. Val. III. tit. 35 [36] Anf. [452 occidui corporis functionem], mancipes thermarum; Symm. rel. 44 [ep. X 58] § 1 [384]. Cod. Theod. XII 16, 1 [389], navicularii XIII 5, 22 [393]. 32 [409]. 35 |422], navicularii amnici Nov. Val. III. 28 [29] Anf. und § 2 [450]). Vergebens ergänzten die Kaiser die verfallenden Körperschaften durch gewaltsame Einreihung von otiosi, vacantes oder vacui sc. publico officio (Symm. a. a. O.), d. h. noch nicht incorporierten Bürgern, vergebens vereinigten sie zwei oder mehr Collegien zu einem, um dieses eine wenigstens lebenskräftig zu erhalten, so Constantin die dendrophori mit den fabri und centonarii [466] (Cod. Theod. XIV 8, 1 [315]), Honorius die pecuarii mit den suarii (ebd. 4, 10 [419]), die mancipes thermarum wurden durch 60 navicularii verstärkt (vgl. Symm. a. a. O. Cod. Theod. XIII 5, 13 und Waltzing II 367 m. A. 1). Vergebens – denn die Leistungen (munera) waren zu gross, die auf diesen collegia lasteten (Symm. a. a. O. necessitatis publicae molem ferre non possent).

In welcher Weise wurden sie geleistet? Das munus war eine ,gemeinsame Last‘ (commune onus Cod. Theod. XIII 5, 3 § 1 [319]), die Ableistung wurde aber auf die einzelnen Mitglieder nach Massgabe ihres Vermögens verteilt, wahrscheinlich vom C. selbst (vgl. Cod. Theod. XIII 5, 13 [369]) unter Aufsicht des Staates (Cod. Theod. a. a. O. pro virili portione, ebd. 6 [334]. XIV 4, 1 [334]. 8 § 2 [408] pro rata). Bei den navicularii hören wir von einem gewissen Turnus (Cod. Theod. XIII 5, 6 ut non promiscue sed per vicissitudines rite servatas iuges cursus agnoscerent), wobei die Ärmeren weniger belastet sein sollten (ebd.). Doch wurde im Notfalle keine Rücksicht darauf genommen, vielmehr dann auch ausgediente, veteres idonei navicularii (Cod. Theod. XIII 5, 14 § 4 [371]) herangezogen. Verarmung, Krankheiten oder andere Unfälle gewährten zeitweilige Befreiung (ebd. 13 [369]).

Trotz aller Beschränkungen waren aber die corporati oder collegiati im Gegensatz zu den Colonen freie Leute und aller privatrechtlichen Handlungen fähig. Sie hatten Eigentum (Cod. Theod. XIV 3, 3 [364], quae possident privato iure pistores), sie konnten es veräussern durch Verkauf, Schenkung, Vererbung (mit Ausnahme der pistores, s. o. S. 465), andererseits selbst solches erwerben, konnten legitime Ehen eingehen, allerdings mit gewissen Einschränkungen bei ihrer Wahl, ihre Frauen erhalten eine dos, die Ehegatten können einander beerben, ihren Kindern werden Vormünder gesetzt und sie selber können Vormünder werden (Belege bei Gebhardt Studien über das Verpflegungswesen von Rom und Constantinopel in der späteren Kaiserzeit, Dorpat 1881, 74f.). Man verbot ihnen nur, sich und ihr Vermögen dem öffentlichen Dienst zu entziehen, für sich und ihre Kinder einen anderen Beruf zu wählen und ihren Wohnsitz zu ändern – ein Schicksal, das sie mit allen Bewohnern des Reiches, vor allem den Curialen, teilten.

Dieser verminderten Freiheit standen aber andererseits zahlreiche Vergünstigungen seitens des Staates gegenüber, die sich zerlegen lassen in 1) Privilegien = immunitates, 2) Entschädigungen materieller Art in Geld oder natura, 3) Ehrenverleihungen.

1) Was die Privilegien betrifft, so besteht noch die von uns für die frühere Zeit gekennzeichnete Auffassung, dass die immunitas von bestimmten öffentlichen Lasten eine Compensation sein soll für das von den Mitgliedern der Collegien übernommene specielle munus publicum, dass also munus und das durch die sonstige Immunität gegebene privilegium sich verhalten wie Arbeitsleistung und Arbeitslohn (Callistr. Dig. L 6, 6 [5] § 3 und § 12. Cod. Theod. XIII 5, 5 Anf. [326]. XIV 3, 2 [365]). Nur stehen jetzt dem Staate nicht mehr einzelne, sondern Corporationen [467] für das betreffende munus gegenüber, und der Dienst dieser corporati charakterisiert sich stets als functio, munus publicum, ja als onus publicum, officium, debitum officium, necessitas, obsequium (Belege bei Waltzing II 272), die Verpflichteten heissen functioni obnoxii. Hiess es früher: Wer aus einem bestimmten Berufe, dessen Dienste der Staat nötig hatte, diese Dienste leisten wollte, konnte dies thun und wurde dafür ein privilegierter Staatsbürger, so hiess es jetzt, wer einem bestimmten Berufe und der aus diesen Berufsgenossen gebildeten Corporation angehörte, musste dem Staate seine Dienste widmen, wurde dafür allerdings auch noch durch Privilegien entschädigt, war aber trotzdem bei dem zwischen Dienstleistung und Belohnung eingetretenen Missverhältnis nur ein Lastträger des Staates (Symm. rel. 14 § 3 [ep. X 27] patriae servientes, iugi obsequio immunitatis nomen emerunt). Drängte man sich daher in den früheren Jahrhunderten zu der Dienstleistung für den Staat, so dass dieser Abwehrmassregeln gegen ungeeignete Elemente eintreten lassen musste (s. o. S. 450), so floh man jetzt überall aus den im öffentlichen Dienste stehenden Corporationen, so dass die Kaiser neben den früher besprochenen Mitteln gelegentlich auch eine Erweiterung der staatlichen Vergünstigungen an die einzelnen, besonders an die am schwersten belasteten Körperschaften eintreten liessen. Daher sind die Privilegien nicht nur nach den Zeiten, sondern auch nach den Collegien verschieden. Im 4. Jhdt. gab es aber nicht mehr viel neue Privilegien, sondern von Zeit zu Zeit die Bestätigung der alten. So hat sich ein gewisser Stamm von Privilegien herausgebildet, der jetzt allen Collegien, vor allem den stadtrömischen (vgl. Cod. Theod. XIV 2 De privilegiis corporatorum urbis Romae und das Paratitlon des Gothofredus) gemeinsam war. Dies waren: Befreiung 1) von den munera sordida et extraordinaria, Cod. Theod. XIV 2, 2 (391); erweitert bei den navicularii, vgl. Cod. Theod. XIII 5, 5 (326). 7 (334). 17 (386). 2) Von der Übernahme einer Vormundschaft (excusatio tutelae) über Kinder von Nichtmitgliedern der Corporation, nur für die meisten Collegien der Annona bezeugt (Belege s. o. S. 450), z. B. die suarii, mensores; die pistores brauchten auch über die Kinder ihrer Zunftgenossen nicht die Vormundschaft zu führen (fragm. Vat. § 235); gegenüber den navicularii wechselte die Gesetzgebung (Cod. Theod. XIII 5, 7 [334]. III 31, 1 [400] = Cod. Iust. V 62. 24). 3) Von der collatio equorum seit Valentinian I. (Symm. rel. 14 [ep. V 27]). 4) Im 5. Jhdt. auch vom Militärdienst, Nov. Val. III. tit. 5 § 2 und 3 (440), abgesehen von der Bewachung und Reparatur der Mauern, Thore und Türme der Stadt Rom. 5) Zuteilung von Fremden oder Studierenden in Rom an irgend welche corpora, damit dieselben einen längeren Aufenthalt daselbst nehmen konnten (Cod. Theod. XIV 9, 1 [370]). 6) Besonderer Schutz seitens des Statthalters oder des Praefectus urbi gegen Eigenmächtigkeiten anderer Beamten u. s. w. (Cod. Theod. I 6, 11 [423]. I 10, 4 [391] = Cod. Iust. I 28, 4. XI 16 [17]. 2 [408]). 7) Für die auch ausserhalb Roms (in provinciis Gaius Dig. III 4, 1) wohnhaften navicularii Befreiung von der Curie (Dig. L 2, 9, 1. Cod. Theod XIII 5, 16 § 1 [380]) [468] und allen municipalen Lasten (ebd. 7 [334] haec vobis privilegia credidimus deferenda, ut navicularii omnes e civilibus muneribus et oneribus et obsequiis habeantur immunes, et ne honores quidem civicos, ex quibus aliquod incommodum sentiant, subire cogantur). 8) Befreiung von der Gewerbesteuer (chrysargyrum) – wenigstens für die von ihrer Hände Arbeit lebenden corporati unter Valentinian I. (Cod. Theod. XIII 1, 10 [374]).

Neben diesen besassen einzelne Corporationen noch besondere Privilegien, wie die navicularii den Ritterrang (Cod. Theod. XIII 5, 16 [380] über sonstige besondere Privilegien derselben s. Art. Navicularii), die suarii die Sicherheit vor der iniuria corporalis seit Honorius (Cod. Theod. XIV 4, 10 § 2 [419]; vgl. Nov. Val. III. tit. 35 [36] § 7 [452]), die calcis coctores und vectuarii seit Valentinian III. Befreiung von der Steuer der sieben Solidi (Nov. Val. III. 5 § 4 [440]), die fabricenses Dispens von den militärischen Einquartierungen (metatus) (Cod. Theod. VII 8, 8 [400]) u. s. w.

Die collegiati der Landstädte genossen wohl Befreiung von den Municipallasten, welche den Curialen reserviert waren, abgesehen von der Unterstützung, welche sie diesen zu leisten hatten. Sie waren befreit vom Kriegsdienst (Cod. Theod. VII 20, 12 § 3 [400]), mussten aber helfen beim Bau und bei Ausbesserungen der Stadtmauer (Cod. Theod. XV 1, 34 [396] = Cod. Iust. VIII 12 [11], 12 [396]. Cod. Theod. XV 1, 49 [412]). Endlich waren viele Mitglieder dieser Collegien begünstigt durch die Immunitätsverleihung des Constantin vom J. 337 an 35 Berufe von Handwerkern und Künstlern per singulas civitates morantes (Cod. Theod. XIII 4, 2 [337] = Cod. Iust. X 64 [66] 1 ab universis muneribus vacare praecepimus).

2) Reste von Vergütungen pecuniärer Art für die geleisteten Dienste (darüber s. o. S. 445. 450) blieben auch noch zur Zeit der Zwangsverbände. Die navicularii (Orientis) erhielten einen Solidus für 1000 modii Getreide, welches sie transportierten (Cod. Theod. XIII 5, 7 [334]), ausserdem ein epimetron für den Abfall unterwegs, die orientalischen und alexandrinischen Reeder 4% von der Ladung Getreide (Cod. Theod. a. a. O.), die africanischen 1%, weil der Weg kleiner war (Cod. Theod. XIII 5, 36 [412]. 38 [414] u. s. w.), ferner Holzlieferungen für den Bau neuer Schiffe (Cod. XIII 5, 14 § 1 [371]). Die pistores hatten eine einmalige grosse Schenkung vom Staate (darüber weiter unten), die suarii empfingen für den Schaden besonders an Gewicht bei dem Transport der Tiere 25 000 Amphoren Wein, welcher von den Fleischlieferanten an die arca vinaria gezahlt wurde, wovon 2/3 auf die suarii selbst entfielen, 1/3 auf die ordines, qui suariam recognoscunt (CIL VI 1771. Cod. Theod. XIV 4, 4 § 1), und weiter, ebenso wie die susceptores (Cod. Theod. XII 6, 15 [369]), ein epimetron = 5% des Fleisches (Cod. Theod. XIV 4, 4 § 4; vgl. auch Nov. Val. III. tit. 35 [36] § 1 [452], wo von sehr hohen Summen als emolumenta für die suarii und boarii die Rede ist). Unterstützungen aus der arca vinaria treffen wir auch bei den calcis coctores, den vectuarii (Cod. Theod. XIV 6, 1 [359], dagegen Bezahlung in Geld ebd. 3 [365]), den collectarii (Symm. rel. 29 [epist. X 42]), eine [469] vorübergehende Unterstützung anderer Art bei den bastagarii (Cod. Theod. X 20, 4 [365]). Betreffs der saccarii, die die Löschung aller Schiffsladungen in Rom als Monopol erhielten, vgl. Cod. Theod. XIV 22, 1 (364). Nicht so klar sind die Verhältnisse in dieser Beziehung bei den mancipes thermarum und den vinarii (Waltzing II 426f.).

Alles dies sollte keine wirkliche Bezahlung der geleisteten Dienste sein, vielmehr handelt es sich nur um Entschädigungen für Verluste oder für die mit dem Dienst verknüpften Ausgaben, welche Honorius richtig charakterisiert als solatia: Cod. Theod. XIV 3, 19 (396). XIII 5, 32 (409); vgl. VI 30, 23 (422), Heumann Lexikon s. v. solatium.

3) Auch Verleihungen gewisser Ehren sollten die Mitglieder der Collegien für ihre schweren Leistungen entschädigen, wie z. B. die navicularii die Verleihung des Ritterranges, wovon schon die Rede war. Bei anderen Collegien erhielten wenigstens die Vorsteher oder sonstige Beamte einen bestimmten Rang (so bei den suarii, Cod. Theod. XIV 4, 10 § 2 [419]. Nov. Val. III. tit. 35 [36] § 5; vgl. auch § 3 [452], bei den caudicarii und mensores, Cod. Theod. XIV 4, 9 [417], bei den fabricenses der primicerius fabricae Cod. Theod. X 22, 3 [390] u. s. w.) oder gewisse Vorrechte von seiten des Staates (Cod. Theod. XIV 4, 9 [417]).

Alle diese Verhältnisse erforderten natürlich eine ins einzelnste gehende Beaufsichtigung der Collegien durch den Staat. Die oberste Aufsicht und letzte Instanz bildete natürlich auch hier der Kaiser, die Quelle der ganzen gesetzgeberischen und richterlichen Gewalt im Reich. Er giebt nicht nur die allgemeinen Gesetze, sondern greift auch bei den kleinsten Details der inneren Organisation der Corporationen und der Regelung ihres Dienstes ein (vgl. Symm. rel. 44 [ep. X 58]. 14 [ebd. 27]. Cod. Theod. XIV tit. 2. XIII 5, 22 [393]: ad nos referre necesse est. XIV 4, 1 [334]; nos super his consuli. XIII 5, 14 § 2: nobis – nuntientur); manche Erlasse richten sich direct an die betreffenden Corporationen; vgl. frg. Vatic. § 235. Cod. Theod. XIII 5, 7. 16. 36. 37. XIII 6, 1. XIII 9, 3.

Für die Corporationen von Rom und seit Constantin für die von Constantinopel ist sein Vertreter der Praefectus urbi der betreffenden Stadt (Cod. Theod. I 10, 4 - Cod. Iust. I 28, 4 [391], Statuen von Collegien für einen Praefectus urbi CIL VI 1739–1742). Er hatte die Strafgewalt gegenüber Vereinen schon seit Septimius Severus, Ulp. Dig. I 12, 1 § 14. Cod. Theod. XVI 4, 5 § 1 (404). In sein Verwaltungsressort fiel die Controlle über den Dienst, welcher den Corporationen auferlegt war, wie über alles, was diese Collegien anging (Dig. I 12, 1, 11. CIL VI 1770. 1771. 3001. Mommsen St. R. II³ 1065f. mit Anm. 1; Constitutionen, die an den Praefectus urbi adressiert sind, bei Waltzing II 382, 1; im 4. Jhdt. begegnet ein vicarius desselben: Cod. Theod. XII 1, 162 [399]. XIV 6, 3 [365]). Untergebener und Gehülfe des Praefectus urbi gegenüber den Collegien der Annona ist in der späteren Kaiserzeit der Praefectus annonae, dessen Befugnisse sich aber immer mehr verringerten, bis er zur Zeit Cassiodors vielleicht nur noch die Aufsicht über die pistrina hatte (var. VI 18; über [470] ihn vgl. Hirschfeld Philol. XXIX 27f. 45; Verwalt.-Gesch. 128ff., besonders 136ff.). Seine Jurisdiction erstreckte sich vor allem auf Civilsachen (CIL VI 1579 [389]. Cod. Theod. II 17, 1 § 2 [321]), daneben aber auch auf Criminalfälle (Cassiod. var. VI 18. Sen. de brev. vit 19. Cod. Theod. XIII 5, 38 [414]. XIV 3, 15 [377]. XIV 4, 9 [417]). In Constantinopel hat es vielleicht nie einen Praefectus annonae gegeben (Hirschfeld Philol. XXIX 86; doch vgl. auch Gebhardt Studien 21, 2). Ausserhalb der Hauptstädte – mit Ausnahme Ostias, wo der Praefectus urbi noch schaltete – hatten die Oberaufsicht über die Corporationen der Annona, d. h. vornehmlich die navicularii, die Praefecti praetorio, jeder für seinen Bezirk (vgl. die an sie gerichteten Constitutionen des Titels de naviculariis Cod. Theod. XIII 5), unter ihnen die vicarii der einzelnen Diöcesen, dann die Statthalter der einzelnen Provinzen. In Karthago und Alexandria gab es dazu noch je einen besonderen Praefectus annonae, welcher die Lieferung des Getreides aus Africa bezw. Ägypten leitete und die Jurisdiction über die navicularii dieser Provinzen hatte (Hirschfeld Phil. XXIX 87; für Alexandria vgl. Cod. Theod. XII 6, 3 [349] praefectus annonae Alexandriae; für Karthago Not. Dign. Occ. II 41: praefectus annonae Africae, abhängig vom praefectus praetorio per Italias).

Für andere Collegien, als die der Annona, in Rom fand der Praefectus urbi Unterstützung an verschiedenen Unterbeamten; wir sehen einen curator operum publicorum um 301 in Beziehung zum collegium fabrum tignuariorum (CIL VI 1673), der Praefectus vigilum leitete wohl die als Feuerwehr organisierten collegiati u. s. w.

Während die Beaufsichtigung der Collegien in den Landstädten, soweit sie im städtischen Dienst standen, wie die fabri, in den früheren Jahrhunderten der städtischen Curie bezw. Beamten derselben (vgl. CIL V 5847 den repunctor collegii aerarii in Mailand, XI 1230 in Placentia, V 7372 den dispensator collegii in Dertona; vgl. Mommsen ebd. p. 635. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Wien CVII 255) überlassen war (Maués Aufstellungen über den praefectus fabrum als einen kaiserlichen Staatscommissar zur Überwachung der fabri sind verfehlt), so drängte sich der Staat auch hier allmählich in die innere Autonomie der Städte ein und brachte auch die Überwachung der municipalen Collegien in seine Gewalt, z. B. durch die von der Centralregierung eingesetzten defensores civitatis (Cod. Theod. XII 19, 3 [400]; vgl. X 22, 6 = Cod. Iust. XI 9 [10], 4 [412]), welche den Statthaltern der Provinzen unterstellt waren. Dann sehen wir häufig auch diese letzteren selbst eingreifen (CIL XI 2998. X 4865. XI 377. Cod. Theod. XIV 8, 1 [315], den praefectus Augustalis von Ägypten: Cod. Theod. XIII 5, 18 [390]. 20 [392]), oder deren Vorgesetzte, die Vicare und Praefecti praetorio (Belege bei Waltzing II 391, 8).

X. Die innere Organisation der Zwangsverbände. Nach dem eben Erörterten kann in dieser Zeit von der Autonomie der Collegien keine Rede mehr sein. Der Staat mischte sich in alles, mochte es sich handeln um die Zusammensetzung des C., um Ein- oder Austritt von Mitgliedern, um die Ernennung von Beamten, um die Controlle [471] der Verwaltung, besonders der Finanzen (Waltzing II 358f.).

Was die Zusammensetzung dieser Corporationen betrifft, so sind nicht mehr wie früher auch Leute anderer Berufe in den betreffenden Berufsgenossenschaften, vielmehr hat sich, wie überhaupt im Reich, auch hier ein strenger Abschluss der einzelnen Berufe herausgebildet. Der Satz, dass jemand nur einem Colleg angehören könne (Dig. XLVII 22, 2), war aufs strengste durchgeführt (Cod. Theod. XIV 4, 7 [397]. 3, 2 [355]. IX 40, 9. XIII 5, 2 [315]). Wer Vermögen, welches mit dem betreffenden munus belastet war, erwarb, behielt nur dann seinen früheren Beruf bei, wenn er nicht in das C. selbst eintreten musste, wie bei den navicularii. Für die kaiserlichen Manufacturen ist es ausdrücklich gesagt, dass die Aufgenommenen das Handwerk kennen mussten (Cod. Iust. XI 7 [8], 16). Die sociale Lage der Mitglieder war verschieden nach den Collegien und deren Aufgaben im Staat. Die grossen Corporationen der Annona, vor allem die navicularii, recrutierten sich aus vermögenden Leuten z. T. höherer Stände, in den einmal so genannten minuscula corpora (Cod. Theod. XII 16, 1 [389]) befanden sich wohl meist Freigelassene und arme Leute. Sclaven begegneten wir nur, worauf oben schon hingewiesen ist, in einigen Corporationen der kaiserlichen Centralverwaltung, wie bei den gynaeciarii, murileguli, fabricenses. Waltzing (II 359f.) erblickt in diesen allerdings – und zwar wohl mit Recht – nicht Mitglieder der Collegien, sondern nimmt an, dass sie Eigentum des C. oder Staates waren (vgl. Nov. Maiorian. tit. 7 § 4 [458] si ingenuus probatur, collegiis applicetur).

Kinder waren auch in diesen Collegien, seitdem der Beruf erblich war. Auf den Mitgliederlisten ist der Name des Vaters gefolgt von denen seiner Kinder (CIL IX 2998. XIV 3649. Dessau Ann. d. Inst. 1882, 134. Hülsen Bull. com. 1891, 352). Doch wurden die Kinder erst wirkliche Mitglieder der Corporation nach erlangter Mündigkeit und zwar auch die weiblichen, so dass jetzt auch Frauen in den Collegien sich befanden (CIL XIV 3469. Cod. Theod. XIII 5, 12 [369]. Nov. Sev. tit. 2 [465] si qui vel qua ex corporibus publicis vel ex corporatis Urbis Romae). Aber wir wissen nicht, wie es mit der persönlichen Dienstleistung der Frauen stand. Bei Neuaufnahmen von Männern waren solche von zu hohem Alter ausgeschlossen (vgl. die früher besprochene Verordnung des Antoninus Pius Dig. L 6, 6 [5] § 12, dazu Cod. Iust. XI 7 [8], 6).

Alle Mitglieder waren, wie früher, in ein Album eingetragen, welches manchmal öffentlich aufgestellt wurde (CIL IX 2998. VI 9920; vgl. auch Dessau zu den Alba der Collegien von Ostia CIL XIV 246. 250–253. 256). Doppelt ausgefertigte Abschriften derselben für die Regierung enthielten die Namen, die Herkunft der corporati nebst den Namen der Frauen und Kinder und das Vermögen der einzelnen (Cod. Theod. XIII 5, 14 § 2 [371]. XIII 5, 12 [309]).

Die Ergänzung des C. geschah in der Hauptsache durch Erblichkeit, daher die Ausdrücke originalis navicularius Cod. Theod. XII 5, 1 (314), originis vinculo teneri Cod. Theod. XIV [472] 3, 14 (372), originaria, genuina functio (ebd. XIV 4, 8 [408]. XIV 4, 10 § 1 [419] von den suarii). Wenn beide Eltern demselben C. angehörten, folgten natürlich die Kinder dem Stande des Vaters. Im Falle dagegen nur einer der beiden Ehegatten incorporiert war, sollte man annehmen, wäre der Stand des Vaters ausschlaggebend gewesen. Dem war nicht so, vielmehr zeigte das Gesetz die Tendenz, den nicht incorporierten Ehegatten, oder wenigstens die Kinder ins C. zu ziehen (Cod. Theod. XIV 4, 8 [408] von den suarii: revocentur tam qui paterno, quam qui materno genere inveniuntur obnoxii. XIV 3, 14 [372]). Am deutlichsten tritt das zu Tage bei den Collegien, die im Dienste der kaiserlichen Centralverwaltung standen (Cod. Theod. X 20, 5 [371]. 15 [425]. 17 [427] von den murileguli; X 19, 15 [424] von den metallarii u. s. w). Bei Ehen zwischen Mitgliedern verschiedener Corporationen folgten wohl die Kinder dem Vater, mussten aber, im Falle sie von der Mutter ein mit einem munus belastetes Vermögen erbten, dieses noch mit übernehmen oder es dem C. bezw. einem Verwandten mitsamt dem munus überlassen (Cod. Theod. XIII 5, 2 [315]). Seit Honorius waren derartige Ehen den Bäckern, vielleicht auch anderen Collegien dieser Art (Gebhardt Studien 51f.), bei schweren Strafen verboten (Cod. Theod. XIV 3, 21 [403]). Bei schon geschlossenen Ehen musste die Frau in die Bäckerzunft eintreten (a. a. O.). Schon länger galten solche Ehebeschränkungen für die Collegien in den kaiserlichen Manufacturen, z. B. für die monetarii (Cod. Theod. X 20, 10 § 2 [380]).

Ausser durch Erblichkeit ergänzten sich die Corporationen durch allectio, technisch applicatio, entweder aus nichtincorporierten Bürgern (vacantes, vacui, vacui publico officio, otiosi, privati, extranei), Cod. Theod. XIII 9, 3 § 4 (380). Symm. relat. 44 (ep. X 58) § 1, oder aus anderen Corporationen (Symm. a. a. O. Cod. Theod. XIII 5, 13 [369]), doch erst, besonders im letzteren Fall – denn im allgemeinen stand der Satz fest, dass an bestimmte Corporationen Gebundene nicht in andere eingereiht werden konnten (Cod. Theod. XIV 4, 7 [397]. VI 30, 16. 17 [399]. VIII 7, 22 [426]) – nach eingeholter Zustimmung der Regierung (Symmach. a. a. O. Cod. Theod. XII 1, 179 [415]). Diese wies auch selbst kurzer Hand den Collegien Mitglieder aus den genannten Classen der Bevölkerung oder aus anderen auch an ihren Beruf gebundenen Ständen zu (technisch addicere, Cod. Theod. XII 16, 1 [389], oder adiungere, Cod. Theod. XVI 2, 39 [408]: et pro hominum qualitate et quantitate patrimonii vel ordini suo vel collegio civitatis adiungatur), so den navicularii aus den Senatoren (Cod. Theod. XV 14, 4 [326] super his, qui ex senatoribus ad navicularium munus a tyranno [i. e. Licinio] deiecti sunt XIII 5, 14 § 4 [371]), aus den Beamten (mit Ausnahme derer des Hofes), den Curialen u. s. w. (Cod. Theod. XIII 5, 14 § 4 [371], 5 [326]. 16 § 1 [380]. 17 [386]. 19 [390]), aus den Curialen (aber nicht mehr seit 395, vgl. XII 1, 149 [395]), den catabolenses aus den libertini mit einem bestimmten Vermögen, ausgenommen wenn diese von ihrem Patron ein mit einem munus pistorium behaftetes Vermögen empfangen hatten, in welchem [473] Falle sie Bäcker wurden (Cod. Theod. XIV 3, 9. 10 [365?]); bei den Bäckern wurden die Stellvertreter minderjähriger Mitglieder auch, nachdem diese die Grossjährigkeit erlangt hatten, im C. als Mitglieder festgehalten (Cod. Theod. XIV 3, 5 [364]; über die dunklen Constitutionen ebd. 12 und 17 vgl. Gothofredus z. St. Gebhardt 56f. Waltzing II 328f.). Weiter verurteilte die Regierung wie zum Eintritt in die Curie oder in den Colonat, so auch zum Eintritt in gewisse Collegien, wie z. B. unter die pistores (Cod. Theod. IX 40, 3 [319]. 6 [364]. Nov. Iust. 80. 5), aber nur, wenn der betreffende noch nicht corporatus war (Cod. Theod. ebd. 9 [365]), oder die metallarii (Cod. Theod. IX 40, 2 [315]) u. a. (vgl. ebd. 9 [365]), besonders in der spätesten Zeit (Nov. Maior. tit. 7 § 4 [458]. Edict. Theod. § 64), und zwar traf das Beamte, die ihre Pflicht nicht thaten, leichtere Verbrecher, arbeitsfähige Bettler und Herumstreicher, und sie konnten davon nicht befreit werden, selbst nicht bei einem allgemeinen Gnadenerlass, höchstens auf Grund eines speciellen, vom Kaiser aus eigenem Antrieb erlassenen Rescripts (Cod. Theod. IX 40, 7 [364]; vgl. XIV 3, 20 [398]).

Freiwilliger Eintritt in eine Corporation war gesetzlich möglich und kam wohl auch mitunter vor (Cod. Theod. XIII 5, 14 § 4 [371] bei den navicularii; XIV 22, 1 [364] qui se huic corpori [sc. suariorum] permiscere desiderant; X 22, 6 [412] bei den fabricenses). Die zuletzt angeführte Stelle aber beweist, dass der Betreffende erst seine Heimat, seine Herkunft, sein Freisein von anderen munera nachweisen musste. Alle diese vom C. allegierten, von der Regierung zugewiesenen (addicti), durch Verurteilung zum Eintritt gezwungenen Personen, endlich die freiwillig Eintretenden waren ebenso an die Corporation gebunden, wie die darin geborenen (originarii), und den Austritt konnte ihnen gegen den Willen der Regierung nicht einmal ein Beschluss der Vereinsversammlung ermöglichen (Cod. Theod. XIV 3, 8 [365], vgl. 10 [365]. 14 [372]. 21 [403]). Der Austritt aus der Corporation war überhaupt nur in sehr seltenen Fällen gestattet:

1) Wenn ein corporatus alle Ämter der Corporation bis zum höchsten zur Zufriedenheit durchlaufen hatte (Nov. Val. III. tit. 15 [16] [445]. Cod. Theod. XIV 3, 7 [364]. 4, 9 [417]. X 22, 3 [390]. CIL VIII 969. 970. 915. Cod. Theod. XIII 5, 14 § 4 [371] veteres idonei navicularii). Von Cession des Vermögens an das C. beim Austritt wissen wir nichts (so gegen Gebhardt 86f. richtig Waltzing II 312, 4).

2) In späterer Zeit beim Eintritt in den geistlichen Stand (365 noch gänzlich untersagt, Cod. Theod. XIV 3, 11 [408], von Honorius gestattet gegen Cession des Vermögens, oder falls das frühere munus auch fernerhin erfüllt wurde, ebd. XIV 4, 8 [408], vgl. auch Cod. Theod. IX 45, 3 [398], bedingungslos 445 von Valentinian III., Nov. Val. III. 15 [16], vgl. ebd. 34 [35] § 3 [452] und Nov. Maior. tit. 7 § 7 [458]).

3) Unter dem Einfluss des Christentums wurden die Bestimmungen über die Fesselung der niedrigsten Classe der corporati, der scaenici und scaenicae, etwas wenigstens gemildert und unter gewissen Verhältnissen den Angehörigen dieses Berufes ermöglicht aus dem verachteten Stande [474] herauszukommen (Cod. Theod. XV 7, 1. 2 [371]. 9 [381]. 8 [381]).

4) Man wandte sich direct an den Kaiser, der durch ein Specialrescript ausnahmsweise Befreiung eintreten lassen konnte, wie wir das schon bei den Verurteilten bemerkt haben (Ammian. Marc. XXVII 3, 2. Cod. Theod. XV 14, 4 [326]), eventuell nach Fürsprache hoher Gönner (Symm. rel. 44 [ep. X 58] § 1), welche es mit der Wahl ihrer Mittel nicht allzu genau nahmen (Symmach. a. a. O. § 2. 3. Cod. Theod. XIV 3, 20 [398]). Auch die Petenten selbst suchten die Lösung ihrer Fesseln durch kaiserlichen Erlass durch allerlei Schliche zu erreichen, was natürlich, sobald man den Betrug merkte, revocatio derselben zu ihren munera zur Folge hatte (Cod. Theod. XIII 5, 3 [319] per obreptionem; XIV 4, 1 [334] quolibet versutiae genere, Symm. a. a. O. inique elicita rescripta; Cod. Theod. XIV 4, 8 [408] adnotationibus vel rescriptis nostrae serenitatis elicitis; 10 [419] rescissis omnium privilegiis, vinculis, gratiosis sententiis, si quas in abolitionem genuinae functionis callida fraude meruerunt. Nov. Theod. II 8 [7] § 1 [439]).

5) Da Bankerotteure (decoctores), welche ihr Vermögen durch eigenes Verschulden verloren hatten, zur Strafe aus dem C. ausgeschlossen wurden (Cod. Theod. XIV 3, 15 [377]), so bemühte man sich durch Verschleuderung seines Vermögens oder dolose Veräusserung desselben die Ausstossung, d. h. für die Betreffenden die Befreiung, zu erlangen. Aber, als man dies merkte, hielt man sie auch ohne Vermögen fest (Cod. Theod. XIV 3, 1 [319]. 14 [372]).

Die Verwaltung der Collegien geschah wie früher durch die Generalversammlung und die Beamten, allerdings jetzt nur, soweit die Regierung nicht eingriff. Die Competenz der allgemeinen Mitgliederversammlung erstreckte sich auf die Verteilung der munera auf die einzelnen Angehörigen des C., wobei die Gesamtheit verantwortlich blieb für die Leistungen der einzelnen (Cod. Theod. XIII 5, 6 [334]. 32 [409]; vgl. Gothofredus z. d. St. und Paratitlon ad XIII 9 de naufragiis über die navicularii. Nov. Theod. II 6 [4] § 2. 3 = Cod. Iust. XI 9 [10], 5. VI 62, 5 [438]), auf die Erhaltung der Mitglieder und ihrer Vermögen für das C. (Cod. Theod. XIII 6, 1 [326] ad decretum naviculariorum; Zwang zur Klage, im Falle ein Mitglied seinen Pflichten sich entzog: Cod. Theod. XIV 8, 2 [369]), Erhaltung der Privilegien der Corporation, bezw. Gesuche um neue (Cod. Theod. XIII 5, 16 [380]. XIV 4, 6 [389]), die Wahl der Beamten, allerdings unter Aufsicht der Regierung, welcher die Bestätigung zustand (Cod. Theod. XIV 4, 9 [417]. XIV 3, 2), Wahl neuer Mitglieder (allectio), ebenfalls aber nur mit Zustimmung der Regierung (darüber ist oben S. 472 gehandelt, ebenso über die Unfähigkeit der Versammlung einem Mitglied den Austritt zu gestatten, Cod. Theod. XIV 3, 8 [365]. XIV 3, 21 [403], anders XIII 5, 13 [369]. Symmach. rel. 44 [ep. X 58]), Oberaufsicht über die Mitglieder des C. (Cod. Theod. XVI 4, 5 § 1 [404]. XIV 8, 2 [369]), Ehrenbeschlüsse für verdiente Mitglieder, Beamte oder einflussreiche Vorgesetzte u. s. w. (CIL VI 1690–1693. 1739. 1740. 1759. XIV 131).

[475] Als Beamte finden sich bei den Collegien der Annona patroni, und zwar sind sie nachweisbar bei den pistores, suarii, caudicarii und mensores, immer in der Mehrzahl. Die pistores hatten mindestens zwei für jede Bäckerei, von denen der eine, unus prior e patronis, fünf Jahre lang die Leitung hatte, worauf er die officina mit dem gesamten Inventar, nach erfolgter Rechenschaftsablage, an den andern überlieferte (Cod. Theod. XIV 3, 7 [364] und Gothofredus dazu, von patroni pistorum im allgemeinen ist die Rede ebd. XIV 3, 2 [355]. 12 [365]), die suarii insgesamt offenbar drei (Cod. Theod. XIV 4, 10 [419] tres huius corporis principales; patroni im Plural: Nov. Val. III. tit. 35 [36] § 1. 3. CIL VI 1690 um die Mitte des 4. Jhdts.), wovon einer präsidierte (ebd. tit. 35 [36] § 5 prior corporis), die caudicarii und mensores offenbar mehr als drei, da Honorius 417 von tres primi patroni corporum singulorum spricht (Cod. Theod. XIV 4, 9 [417]). Da diese beiden letzteren Corporationen die Aufsicht über die Getreidevorräte in den Staatsspeichern in Portus (condita Portuensia Cod. Theod. XIV 4, 9 [417]) hatten, so müssen der patronus oder vielleicht besser die patroni horreorum Portuensium (erwähnt Cod. Theod. XIV 23, 1 [400]) aus einem der beiden Collegien, nach Gebhardt (19) aus den mensores, genommen sein. Waltzing (II 369) geht so weit, diese patroni horreorum Portuensium einfach mit den patroni der beiden genannten Corporationen zu identificieren. Gegen die fortwährenden Betrügereien dieser patroni (Cod. Theod. XIV 23, 1 [400]. 15, 1 [364]. 4, 9 [417]) suchte sich die Regierung auf mannigfache Weise zu schützen (Cod. Theod. XIV 23, 1 [400]), bis man endlich 417 einen von den Patronen der pistores, welche am meisten geschädigt wurden, zum Oberaufseher über die Magazine wählen liess (Cod. Theod. XIV 4, 9; vgl. dazu Gebhardt 23, 1 gegen Gothofredus Auslegung).

Die Amtsdauer aller genannten patroni scheint fünfjährig gewesen zu sein (vgl. Cod. Theod. an der zuletzt angeführten Stelle. XIV 3, 7 [364]), einjährig nur bei den patroni horreorum Portuensium seit 400, um eine intensivere Controlle zu ermöglichen (Cod. Theod. XIV 23, 1 [400]). Ihre Hauptaufgabe war offenbar die Überwachung des öffentlichen Dienstes der Corporationen (Nov. Val. III. tit. 35 [36] § 3); infolgedessen legten sie auch vor dem praefectus annonae nach beendigter Amtsdauer Rechenschaft ab (Cod. Theod. XIV 4, 9 [417]. 23, 1 [400]). Zur Entschädigung erhielten sie gewisse Vorrechte, wie Befreiung von der Corporation (bei den pistores Cod. Theod. XIV 3, 7 [367]. Nov. Val. III. tit. 15 [16] § 1 [445]) oder einen bestimmten Rang (Cod. Theod. XIV 4, 9 [417]. 10 [419]. Nov. Val. III. tit. 35 [36] § 5 [452], darüber ist oben schon S. 469 gehandelt).

Auffallend ist es, dass wir bei den navicularii gar nichts von Beamten hören. Gebhardt (38) möchte die summates Alexandrinae et Carpathiae classis (Cod. Theod. XIII 5, 32 = Cod. Iust. XI 1 [2], 4 [409]) als patroni des corpus naviculariorum von Alexandria und der Provinz der Inseln fassen, während Waltzing darunter die reichsten Reeder versteht (II 372, 2). Bei den fabricenses stand an der Spitze jeder fabrica [476] ein primicerius fabricae mit zweijähriger Amtsdauer (Cod. Theod. X 22, 3 [390]).

Bei den fabri, centonarii, dendrophori begegnen wir schon in den früheren Jahrhunderten der Kaiserzeit einem praefectus collegii (praef. coll. fabrum: CIL III 1495. 2026. 2087. 3438. 4557. V 60. 335. 545. 546. 8667; praef. fabr. tignariorum XIV 298. III 611; praef. collegiorum fabr. et cent. CIL V 749; praef. centonariorum III 10738. 10836. [XI 4404]; praef. dendroforum XIV 2634), der offenbar der Leiter des öffentlichen Feuerlöschdienstes dieser Collegien war (CIL III 3438 duxit coll(egium) s(upra) s(criptum) in ambulativis V Kal. Aug.; darüber Hirschfeld S.-Ber. Akad. Wien CVII 252, 1. Liebenam 210, 1. Waltzing II 354, 2; falsch Maué Die Vereine 53. 21; Der Praef. fabr. 76). Gewählt wurde dieser Praefect durch die Mitglieder des C. (CIL XIV 2634) und zwar aus hochstehenden Beamten der betreffenden Gemeinde, offenbar eine Ehrenstellung, wie heute die des Feuerwehrhauptmanns oder Branddirectors.

Nach Waltzings Ansicht (II 372) gab es neben allen bis jetzt behandelten Beamten, die für den öffentlichen Dienst bestimmt waren, auch noch die früheren für die Besorgung der privaten Interessen des C., wie magistri, quinqennales, curatores, quaestores u. s. w. Die Inschriften, die er zum Beweise hierfür anführt, stammen aber alle aus dem 2. (für die pistores CIL VI 1002 aus dem J. 144, für die caudicarii VI 1022 aus dem J. 166, für die mensores VI 85 aus dem J. 198, für das corpus saburrariorum CIL XIV 102 unter Marc Aurel [als curam agentes drei Personen, ein Patron und zwei Quinquennales]) und dem 3. Jhdt. (CIL VI 868: unbekanntes C. [als curam agentes drei Patrone, drei quinqennales, von denen einer auch Patron ist, drei Quaestoren und ein scriba corporatorum]. VI 1872: Statue des corpus piscatorum et urinatorum für einen patronus et qq. (tertium), bei der Dedication sind gegenwärtig zwei patroni, zwei quinqennales und zwei curatores unter Elagabal. XIV 281: Album der dendrophori in Ostia mit zwei patroni perpetui und einem patronus unter den quinqennales oder quinqennales perpetui aus dem Anfang des 3. Jhdts., ebd. 44 patronus des corpus stuppatorum in Ostia, dessen Sohn corporatus ist [vgl. CIL VI 1649]). Ausgeschlossen ist daher nicht, dass beide Arten von Beamten nur in der Übergangszeit nebeneinander fungierten. Aus dem 4. und 5. Jhdt. fehlen uns sichere Zeugnisse für andere Beamte als patroni und die sonstigen obengenannten für den öffentlichen Dienst (patroni auf Inschriften der späteren Zeit: CIL VI 1690 corpus suariorum et confectuariorum um die Mitte des 4. Jhdts. VI 9765: corpus pastillariorum aus dem J. 435).

Was die Finanzen der Zwangsverbände betrifft, so hatten dieselben für den öffentlichen Dienst zum Teil ein bedeutendes Gesamteigentum, bestehend in beweglichem und unbeweglichem Vermögen, z. B. hatten die pistores umfangreiche Besitzungen, die aus einer Schenkung des Staates herrührten und daher den Namen dos (fundi dotales) trugen (Cod. Theod. XIV 3, 13 [369]. 7 [364], vgl. 19 [396]). Ihre Ländereien lagen in allen Teilen des Reichs, besonders aber in Italien und Africa, und waren in der späteren Zeit in [477] Erbpacht gegeben (Cod. Theod. XIV 3, 19 [396]). Weiter gehörten zu dem Corporationsvermögen der pistores die Bäckereien (pistrina, officinae), das nötige Material darin, vor allem Mühlen mit den dazu gehörigen Lasttieren und Sclaven (Cod. Theod. XIV 3, 7 [364]. Socrat. hist. eccl. V 18), Getreidemagazine in Rom und Portus (Cod. Theod. XIV 15, 4 § 1 [398]), vgl. hierüber unter Pistores. Von einer grossen einmaligen Schenkung hören wir bei den übrigen Corporationen nicht. Doch hatten alle ein Collectivvermögen für den öffentlichen Dienst (die navicularii nach Cod. Theod. XIII 6, 2 [365]. 5, 29 [400], die suarii nach Cod. Theod. XIV 4, 8 [408], das corpus magnariorum nach CIL VI 1696, das corpus corariorum nach ebd. 1682). Vermehrt wurde dasselbe z. B. bei den navicularii dadurch, dass die Strafen für Erpressungen, die an dem corpus begangen wurden, diesem selbst zugesprochen wurden (Cod. Theod. XIII 5, 29 [400]), oder bei den pistores dadurch, dass das Vermögen dessen, der das Heiratsverbot nicht achtete, der Confiscation zu Gunsten der Gesamtheit anheimfiel (Cod. Theod. XIV 3, 21 [403]), bei allen Corporationen der Annona endlich dadurch, dass ein Mitglied, das aus dem C. austrat, um in den geistlichen Stand überzugehen, sein Vermögen der Corporation überlassen musste (Cod. Theod. XIV 4, 8 [408]). Wenn weiter ein mit einem munus belastetes Vermögen an ein Nichtmitglied gekommen war, so fiel es in gewissen Fällen, z. B. wenn der Betreffende ohne Erben starb oder wenn er das munus zu erfüllen sich weigerte, an die Corporation zurück (so bei den navicularii: Cod. Theod. XIII 6, 2 [365]. 4 [367], den navicularii amnici Nov. Val. III. tit. 28 [29] § 1 [450], den pistores Cod. Theod. XIII 5, 2 [315]). Endlich war es eine bedeutende Erweiterung der Rechte gewisser Corporationen als juristischer Persönlichkeiten (vgl. o. S. 430ff.), als dieselben ein Erbrecht auf das Vermögen eines ohne Hinterlassung rechtmässiger oder testamentarischer Erben verstorbenen Mitgliedes erhielten. Wie früher die Stadtgemeinden, so gingen jetzt die Curien in der Erlangung derartiger Privilegien den Collegien voraus. Die genannte Vergünstigung wurde den Curialen schon im J. 319 zu teil (Cod. Theod. V 2, 1 [319], vgl. Cod. Iust. VI 62, 4 [429]), den navicularii erst 354 (Cod. Iust. a. a. O. 1), den fabricenses 438 (Nov. Theod. II tit. 6 [4] § 3 = Cod. Iust. a. a. O. 5), den navicularii amnici 450 (Nov. Val. III. tit. 28 [29] § 1). Von anderen wissen wir in dieser Beziehung nichts. Testamentarische Erbfähigkeit haben die Collegien in ihrer Gesamtheit – Ausnahmefälle gründeten sich auf Specialprivilegien, Cod. Iust. VI 24, 8 (290): collegium, si nullo speciali privilegio subnixum sit, hereditatem capere non posse dubium non est, über die Stelle ist oben S. 434 schon gehandelt – auch in der spätesten Zeit nicht erlangt. Nach einer Verordnung Iustinians mussten Erbschaften von Collegien als an die einzelnen Mitglieder vermacht gedacht werden und zu gleichen Teilen unter die einzelnen verteilt werden (Iust. Inst. II 20, 27. Cod. Iust. VI 48, 1).

XI. Der Untergang der Collegien. Das Erstarken des Christentums gab zunächst den vielen religiösen Vereinen den Todesstoss, so den [478] dendrophori und anderen (Cod. Theod. XVI 10, 20 § 2. 3 [415]). Auch die collegia tenuiorum sind, wie schon hervorgehoben, unter dem Einfluss des Christentums allmählich wohl zu Grunde gegangen, weil die Kirche das Begräbnis der armen Leute besorgte (s. o. S. 460).

Die Lage der zu Zwangsverbänden erstarrten gewerblichen Vereine muss im 5. Jhdt. im allgemeinen eine sehr bedrängte gewesen sein, wenn wir so gut dotierte und ursprünglich offenbar mitgliederreiche Collegien wie die pistores und navicularii amnici um ihre Existenz ringen und die schärfsten Zwangsmassregeln zu ihrer Erhaltung angewendet sehen (Cod. Theod. XIV 3, 21 [403]. Nov. Val. III. tit. 28 [29] [450]). Die letzten kaiserlichen Erlasse stammen von Maiorian (Nov. Mai. tit. 7 [458] § 2–5. 7. 8 § 18) und Severus (Nov. Sev. tit. 2 de corporatis [465]); sie zeigen ein massenhaftes Fliehen der collegiati (wie der Curialen) aufs Land und Eheschliessungen mit colonae und Sclavinnen, sowie Zwangsmassregeln der schärfsten Art dagegen, wie z. B. vollkommene Beschränkung der Freizügigkeit (Nov. Mai. a. a. O. § 3). Die am spätesten inschriftlich erwähnten Collegien sind das corpus pastillariorum im J. 435 (CIL VI 9765 Grabschrift eines patronus dieser Corporation) und die molendinarii um 488 (CIL VI 1711).

Dass die Zwangsverbände auch unter den germanischen Herrschern noch weiter existiert haben, beweisen die Bestimmungen im Edictum Theodorici § 64. 67 (um 500), von denen die eine einen Fall behandelt, in dem Verurteilung zum Eintritt in ein C. vorgeschrieben war, die andere die Verjährungsfrist der Ansprüche eines C. auf ein flüchtiges Mitglied auf 30 Jahre herabsetzt (s. o. S. 465; Bestimmungen über collegia in anderen leges barbarorum stellt Waltzing II 347, 2 zusammen), und die Erwähnungen der stadtrömischen corpora, wie der pistores, suarii, calcis coctores bei Cassiodor (var. VI 18 § 1. 4. XI 39 [533/7]. VII 17). Vielleicht hat man auch Recht, in dem Unbekannten, der in der Inschrift CIL IX 1596 aus Benevent wegen seiner Verdienste um die Wiederaufrichtung der zerstörten Stadt gerühmt und unter anderem auch reparator collegiorum genannt wird, Iustinians Feldherrn Narses zu sehen. Endlich ist noch in einem Briefe des Papstes Gregor d. Gr. vom J. 599 ein corpus der saponarii (Liebenam 59, 1 ,Seifensieder‘. Waltzing II 347 ,parfumeurs‘) in Neapel erwähnt, welches über einen Palatinus Johannes Beschwerde führt, weil er ihnen neue Leistungen auferlege und das Eintrittsgeld der Mitglieder in seine Tasche fliessen lasse (Gregor. epist. IX 113 Hartm.).

Im Ostreich haben sich die Zwangsinnungen in den byzantinischen Staat hinübergerettet. Über die Fortdauer des Vereinslebens in Alexandria hat Liebenam (158, 1) aus Leontios Vita des Johannes Eleemon einiges zusammengestellt; darnach gab es hier noch im 7. Jhdt. im Dienste der Kirche Gilden der Reeder (ναύκληροι), der Wirte (κάπηλοι), der Geldwechsler (ἀργυροπρᾶται), ja sogar der Bettler (πτωχοί). Für das byzantinische Vereinswesen in Constantinopel ist jüngst ein wichtiges Document ans Licht gezogen worden: das Edict Leos des Weisen (886–912) über die Corporationen [479] von Constantinopel (J. Nicole Λέοντος τοῦ Σοφοῦ τὸ ἐπαρχικὸν βιβλίον: Le livre du préfet ou l’édit de Léon le sage sur les corporations de C., Text Genf 1893, Analyse desselben Revue générale du droit 1893, 74–81. 132ff., eine französische Übersetzung des Textes Genf 1894). Man sieht daraus, dass die Collegien auf dem einmal eingeschlagenen Wege weitergegangen sind. Die Regelung von oben ist bis ins kleinste durchgeführt, sie bezieht sich auf die Ergänzung der Mitglieder, die Ausübung des betreffenden Handwerks, welches jetzt streng monopolisiert ist, den gemeinsamen Einkauf der Rohstoffe mit nachheriger Verteilung an die Mitglieder, die Ein- und Ausfuhr der Producte, die Feststellung des Kaufpreises, des Platzes und der Tage, an welchen der Verkauf stattfinden kann u. s. w. Der Stadtpraefect, unterstützt von einer Masse Beamten, controlliert alles: die Magazine, die Rechnungsbücher u. s. w. Alle persönliche und gewerbliche Freiheit war beseitigt. Schwere Strafen, wie Geisselung und Abscheren des Haares, warteten derer, die die polizeilichen Vorschriften nicht achteten (Waltzing II 347f.).

Eine alte Streitfrage ist es, ob von den letzten römischen Zwangsverbänden eine Brücke hinüberführt zu den freien deutschen Zünften und Innungen des Mittelalters (die ältere Litteratur über diese Frage ist bei Liebenam 59, 2. 60, 1–3 zusammengestellt). Durchgedrungen ist die Ansicht, dass, ebensowenig wie die deutschen Städte an die römischen municipia, ebensowenig die germanischen Gilden an die römischen collegia angeknüpft haben (Liebenam 59f. Waltzing II 345, 3. E. Rodocanachi Les corporations ouvrières à Rome depuis la chute de l’Empire romain, 2 Bde. Paris 1894). Doch hat neuerdings L. M. Hartmann Zur Geschichte der Zünfte im frühen Mittelalter, Ztschr. für Soc. u. Wirtschaftsgesch. III (1894/5) 109–129, gestützt auf das erwähnte Edict Leos des Weisen und auf einige Nachrichten über das Zunftleben in Ravenna im 10. Jhdt., nachgewiesen, dass hier wenigstens die römische Organisation ohne Unterbrechung sich ins Mittelalter gerettet hat. Man wird sich aber vor Verallgemeinerung solch singulärer Erscheinungen hüten müssen.

Die Litteratur über den Gegenstand ist vollständig verzeichnet bei Waltzing Étude I 17–30. Hier nur eine Auswahl daraus: H. E. Dirksen Civilistische Abhandlungen II: Über den Zustand der juristischen Personen nach römischem Recht, Berlin 1820. Th. Mommsen De collegiis et sodaliciis Romanorum, Kiel 1843. P. Kayser Abhandlungen aus dem Process und Strafrecht II: Die Strafgesetzgebung der Römer gegen Vereine. Berlin 1873, 131–199. M. Cohn Zum römischen Vereinsrecht, Berlin 1873. O. Gierke Das deutsche Genossenschaftsrecht III. Die Staats- und Corporationslehre des Altertums, Berlin 1881, 34–181. A. Pernice M. Antistius Labeo, das römische Privatrecht I 1873 (² 1895) 289–310. O. Karlowa Römische Rechtsgeschichte I (1885) passim. II (1892) 59–69. J. Marquardt Römische Staatsverwaltung II² 110–136. III² 135–144. G. Boissier La religion romaine d’Auguste aux Antonins, Paris 1878, II 238–304. O. Hirschfeld Der praefectus vigilum in Nemausus und die Feuerwehr in den römischen Landstädten, S.-Ber. [480] Akad. Wien CVII (1884) [Gall. Stud. III] 239–257. H. C. Maué Die Vereine der fabri, centonarii und dendrophori im röm. Reich, Progr. Frankf. 1886; Der praefectus fabrum, Halle 1887. Ed. Gebhardt Studien über das Verpflegungswesen von Rom und Constantinopel in der späteren Kaiserzeit, Diss. Dorpat 1881. B. Matthiass Zur Geschichte und Organisation der römischen Zwangsverbände, Rostocker Festschrift für H. von Buchka 1891. Traugott Schiess Die römischen collegia funeraticia nach den Inschriften, München 1888 (mit einem Anhang von 363 Inschriften). W. Liebenam Zur Geschichte und Organisation des römischen Vereinswesens, drei Untersuchungen, Leipzig 1890 (mit einem Anhang von 82 Inschriften); Aus dem Vereinsleben im römischen Reich, Ztschr. f. Culturgeschichte I (1894) 112–138. II (1895) 172–195. Daremberg et Saglio Dictionnaire I 1392ff. II 947–959 (C. Jullian). E. de Ruggiero Dizion. epigr. II 340–406 (Waltzing). III 4–18 (Liebenam). J. P. Waltzing Étude historique sur les corporations professionnelles chez les Romains depuis les origines jusqu’à la chute de l’Empire d’Occident (Mémoires couronnés et autres Mémoires publiés par l’académie roy. de Belgique tom. 50), Bruxelles 1895. 1896. Bis jetzt erschienen Vol. I (1895) 1) Le droit d’association, 2) les collèges prof. considérés comme associations privées. Vol. II (Oct. 1896) Les Collèges prof. considérés comme institutions officielles, Vol. III wird eine Sammlung des ganzen litterarischen und inschriftlichen Materials mit Indices dazu bringen (das Werk verarbeitet in umfassender Weise das gesamte Quellenmaterial, sichtet an der Hand desselben die ganze Litteratur über Collegia und ist daher grundlegend für jede weitere Forschung auf dem Gebiet des römischen Vereinswesens).
[Kornemann.]
Nachträge und Berichtigungen

S. 460, 21 zum Art. Collegium:

Über die collegia scabillariorum s. o. Bd. II A S. 340, 30; ein c. scaenicorum auf einer pannonischen Inschr. (CIL III 3423: Zeit der Flavier) und ein c. Apollinis auf der stadtröm. Inschr. Bollett. com., 1892, S. 296 = Ann. épigr. 1893, S. 4, nr. 20 = Rev. arch. 1893, S. 256, nr. 20: Zeit des Claudius. Μ. Bοnaria Mim. Rom. fragm. fasc. II, Genova 1956, nr. 693 und 580.
[Mario Bonaria.]

Collegium

(L) S X.
[Hans Gärtner.]

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