391) Valeria war eine Freigeborene (ingenua Cic. Flacc. 84), aber die Tochter eines Freigelassen eines Valerius Flaccus, weshalb Schol. Bob. (z. d. St. 244f. Or. = 106 St.) fälschlich von ihr sagt: fuit ... de libertis Flacci (Nr. 178) ac propterea in legitima tutela quasi apud patronum habebatur. Sie war mit einem in der Provinz Asia wohnenden Sextilius Andro (o. Bd. II A S. 2036) verheiratet und starb, ohne ein Testament errichtet zu haben, so daß schon bei dem Propraetor P. Servilius Globulus im J. 691 = 63 (ebd. S. 1798) kurz nach ihrem Tode der Anspruch auf ihre Erbschaft durch L. Flaccus erhoben wurde (Cic. Flacc. 85). Als dieser im J. 692 = 62 selbst die asiatische Statthalterschaft übernahm, eignete er sich die Hinterlassenschaft der V. wirklich an, trat aber seinen Anteil seinem jungen Verwandten L. Flaccus Nr. 180 ab, der als gesetzlicher Erbe gleichberechtigt mit ihm war (ebd. 89). Das Verfahren [244] des in eigener Sache entscheidenden Statthalters bildete einen Punkt der 695 = 59 gegen ihn erhobenen Anklage und wird von seinem Verteidiger natürlich einseitig dargestellt (ebd. 84–89), so daß darüber kaum eine volle Klarheit zu erlangen ist (s. Du Mesnil in seiner erklärenden Ausgabe 51f. 191ff.).
[Münzer.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
Antikes Griechenland
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