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Flavius Stilicho (Dess. 1277 = CIL VI 1730. 1732–1734. XV 7133–7136. XIV 4015. Mommsen Chron. min. I 299, 529. 742), Sohn eines Vandalen (Oros. VII 38, 1), der unter Valens eine germanische Reitertruppe befehligt hatte (Claud. de cons. Stil. I 35–38). Da Hieron. epist. 123, 16, 2 ihn einen semibarbarus nennt, scheint seine Mutter Römerin gewesen zu sein, aber kaum aus vornehmer Familie, da Claudian sicher nicht versäumt hätte, das hervorzuheben. Da er im J. 383 vix primaevus war (Claud. de cons. Stil. I 51), wird er eher nach als vor 365 geboren sein. Wahrscheinlich schon als Kind (ab ineunte aetate Dess. 1277. 1278; s. o. Bd. I S. 349, 15) wurde er in die Matrikel einer vornehmen Truppe (clarissimae militiae Dessau a. O.), wahrscheinlich der Protectores oder der Domestici, eingetragen, und da man hier nach dem Dienstalter aufstieg (matricula decurrente; Cod. Theod. I 9, 1; vgl. I 6, 12. VI 24, 7. VII 12, 2 und sonst), konnte er schon als Jüngling zum Offizier befördert werden. Noch in früher Jugend durfte er 383 die Gesandtschaft des Sporakios an den Perserhof begleiten (Claud. de cons. Stil. I 51ff.; s. den Art. Sporakios). Zurückgekehrt, heiratete er Serena, die Lieblingsnichte des Kaisers Theodosius des Großen (s. den Art. Serena). Dann begann er seine Offizierslaufbahn als Tribunus stabuli (Claud. laus Serenae 190–193. Dessau 1277), wurde aber sehr bald zum Comes stabuli ernannt (Dess. 1278), was dasselbe bedeutet, nur mit höherem Titel. Weiter stieg er zum Comes domesticorum auf und endlich zum Magister utriusque militiae (Dess. 1277. 1278. CIL VI 1732–1734. Cod. Theod. I 7, 3. VII 1, 18. 4, 18. 5, 1. 9, 3. 13, 18. 20, 12. 13. 22, 12). In diesem Amte zuerst nachweisbar am 29. Juli 393 (Cod. Theod. VII 4, 18. 9, 3). Aus Zosim. V 34, 6: τρεῖς δὲ πρὸς τοῖς εἴκοσιν ἐνιαυτοὺς ἐστρατηγηκώς hatte ich früher geschlossen, er habe es schon 385 oder spätestens Anfang 386 angetreten. Doch Claud. laus Serenae 196–201 erzählt, er habe über Magistri utriusque militiae den Oberbefehl geführt, obgleich er nicht nur an Alter, sondern auch an Rang hinter ihnen zurückstand, also wohl als Comes domesticorum. Das wäre insofern möglich, als er sich in dieser Stellung in der unmittelbaren Umgebung des Kaisers befand und in dessen Namen seine Befehle erlassen konnte. Dazu stimmt es, daß sowohl seine Inschriften als auch Claud. de IV cons. Hon. 145ff. ihm nachrühmen, er sei bei allen Siegen des Theodosius dessen Genosse gewesen, während doch gerade bei dem wichtigsten Siege, dem über Maximus im J. 388, Philostorg. X 8 in der Aufzählung der Feldherren ihn übergeht. Er wird eben damals noch nicht Feldherr im eigentlichen Sinne, d. h. Magister militum, gewesen sein, sondern nur Comes domesticorum. Danach wird man das ἐστρατηγηκώς des Zosimos in einer allgemeinen Bedeutung aufzufassen haben, nach der es auch dieses geringere Amt einschließen kann. Ist dies richtig, so kann man seine Erhebung zum Comes domesticorum in das J. 385 oder Anfang 386 setzen, den Antritt des Magisterium [2524] militum zwischen 388 und 393. Als Kriegstaten, die S. noch unter der Regierung des Theodosius ausführte, wird nur genannt, daß er die Westgoten in ihre Wagenburg zurücktrieb und den Tod des Promotus an den Bastarnern rächte (Claud. de cons. Stil. I 94–104; in Rufin. I 316). Dieser lebte noch im J. 389, in dem er das Consulat bekleidete; vielleicht ist S. 390 oder etwas später sein Nachfolger im Magisterium militum geworden. Am Hofe des Theodosius hatte er unterdessen einen lebhaften Kampf gegen den Einfluß des Rufinus zu führen (Claud. in Ruf. I 257–322), bei dem ihn Serena wirksam unterstützte (Claud. laus Serenae 226–236). Die Feindschaft der beiden Männer, von denen der eine den Arcadius, der andere den Honorius in einer Art von Vormundschaft leitete, mußte nach dem Tode des Theodosius zu einem Gegensatz der beiden Reichshälften führen. Wie dieser wirkte und wie sich demgemäß das Schicksal des S. unter der Regierung des Honorius gestaltete, ist schon o. Bd. VIII S. 2278ff. erzählt.
R. Keller Stilicho, Berlin 1884. Claudii Claudiani carmina ed. Th. Birt p. XXVIIff. Mommsen Herm. XXXVIII 101 = Ges. Schr. IV 516ff. Seeck Gesch. d. Untergangs der ant. Welt V 269ff.
[Seeck.]
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