15) C. Livius Drusus war Sohn des gleichnamigen Consuls von 607 = 147 Nr. 14 und zwar ( nach dem Praenomen älter als sein Bruder M. Nr. 17, aber wegen Blindheit zur Bekleidung von Ämtern, mindestens in reiferen Jahren, nicht fähig. Er war aber geistig begabt und als Rechtsgelehrter sehr angesehen, sodaß er vielfach um seinen juristischen Rat angegangen wurde (Cic. Brut. 109; Tusc. V 112 nicht mehr aus eigener Kenntnis. Val. Max. VIII, 7, 4. Vgl. Röm. Adelsparteien 312). [856] Auf ihn und seinen Bruder bezieht sich die Erzählung, daß wegen der hohen Achtung, deren sich die Familie erfreute, beim Erlaß eines neuen Gesetzes jemand im Scherz an den Rand schrieb, ὅτι ὅδε ὁ νόμος κύριός ἐστι τῶν πολιτῶν πλὴν δυοῖν Δρούσων (Diod. XXXVII 10, 2). Die einzige Probe eines von ihm herrührenden Rechtsgutachtens steht Dig. XIX 1, 38, 1 (Sex. Aelius [o. Bd. I S. 527, 61], Drusus dixerunt über Kaufverträge).
[Münzer.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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