163) D. Iunius Silanus, war Sohn eines M. (Dio XXXVII ind.) und wird von Cicero Brut. 240 als sein eigener Altersgenosse bezeichnet, war aber mindestens um ein Jahr älter, also 647 = 107 geboren, da er sich schon für 680 = 64 um das Consulat bewerben konnte (Cic. ad Att. I 1, 2). Daraus folgt auch, daß er die Aedilität, die nach Cic. off. II 57 später als die des Hortensius von 679 = 75 fiel und durch prächtige Spiele ausgezeichnet war, vor 685 = 69 und die Praetur vor 688 = 66 bekleidet haben muß. Pontifex wurde er vor 690 = 64 (Macrob. Sat. III 13, 11), dagegen war seine Bewerbung ums Consulat für dieses Jahr aussichtslos (Cic. ad Att. I 1, 2). Er wurde gewählt mit L. Licinius Murena gegen Catilina und Ser. Sulpicius im Juli 691 = 63 und hatte ebenso wie die anderen Bewerber die Bestimmungen gegen Ambitus dabei übertreten; aber der designierte Volkstribun M. Cato, der ihnen deswegen mit einer gerichtlichen Klage gedroht hatte und eine solche im November gegen Murena in der Tat erhob, verschonte Silanus als den Gatten seiner Halbschwester Servilia (Cic. Mur. 82. Plut. Cic. 14, 3; Cato min. 21, 2). Nach der Festnahme der Catilinarier bezeugte Silanus am 3. Dezember im Senat eine Äußerung des Cethegus, daß drei Consuln, Cicero und die beiden designierten, und vier Praetoren ermordet werden sollten (Plut. Cic. 19, 1). Bei der Beratung über die Bestrafung der Verhafteten am 5. Dez. wurde er nach der geltenden Geschäftsordnung als designierter Consul von Cicero an erster Stelle um seine Meinung gefragt und gab sie dahin ab, daß die Catilinarier die äußerste Strafe verdient hätten (Plut. Cic. 20, 3; Cato min. 22, 2. Appian. b. c. II 18f.), was allgemein als Antrag auf Todesstrafe verstanden wurde (Cic. Cat. IV 7. 11. Sall. Cat. 50, 4. 51, 16ff. Schol. Gronov. 410 Or. = 287 Stangl). Aber nach der eindrucksvollen Rede Caesars gegen diesen Antrag zog Silanus ihn in der Weise zurück, daß er behauptete, er sei falsch verstanden worden und habe die Gefängnisstrafe gemeint (Suet. Caes. 14, 1. Plut. Cic. 21, 2; Cato min. 22, 3; Caes. 8, 1; vgl. Cic. ad Att. XII 21, 1; Phil. II 12. Sall. Cat. 50, 4. Schol. Gronov. a. O. Dio XXXVII 36, 2), wofür er sich von seinem Schwager Cato einen berechtigten Tadel gefallen lassen mußte (Plut. Cato min. 23, 1. Vgl. zur ganzen Sache Herm. XLVII 180f. Anm.). Das Consulat des Silanus bezeugen noch Fasti Amiterni CIL I² p. 61. Chronogr. Idat. Chron. Pasch. Foedus Mytilenaeum bei Viereck Sermo Graecus 46 nr. 23 Z. 14 (erhalten [… υἱ]οῦ Σιλανοῦ ὑπά[του]). Cic. Flacc. 30. Eutrop. VI 16. Cassiod. (vgl. Obseq. 61). Dio XXXVII ind. 39, 1. Seinen und seines Kollegen Namen trägt die Lex Licinia Iunia über die Bekanntmachung von Gesetzanträgen (Cic. Vatin. 33; Sest. 135; Phil. V 8; ad Att. II 9, 1. IV 16, 5. Schol. Bob. Sest 310 Or. = 140 Stangl; vgl. Mommsen St.-R. II 546. III 471). Er strebte eifrig nach der Erlangung [1091] einer Provinz, scheinbar aus kriegerischem Ehrgeiz (Cic. Pis. 56), doch ist über sein weiteres Leben nichts bekannt; er hat das Consulat nicht lange überlebt, denn sein Name fehlt in der Liste der Pontifices von 697 = 57 bei Cic. har. resp. 12. Als Redner wird er aus Rücksicht auf seinen Stiefsohn M. Brutus von Cic. Brut. 240 mit mäßigem Lobe bedacht. Er hatte die Mutter des Brutus, Servilia, nicht lange nach dem Tode ihres ersten Mannes Nr. 52 geheiratet (vgl. Cic. a. O. Plut Cato min. 21, 2) und zeugte mit ihr die drei Töchter Nr. 192. 193. 206. Freigelassene dieses D. Silanus scheinen die CIL VI 35 619 genannten D. Iunii Basilides und Rufio wegen ihrer Verbindung mit einer Po(r)cia zu sein, da auch er mit Cato verschwägert war.
[Münzer.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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