ART

14) ὁ Ἀράβιος, Sophist, von Philostratos v. soph. II 32 gegen Ende seines Buches als erster unter den noch lebenden Sophisten genannt. Philostrat will den H. vom σοφιστῶν κύκλος nicht ausschließen, da er ihm wegen seiner fabelhaften und nach Philostrats Meinung unverdienten Karriere als ein παράδοξον ἀγώνισμα τύχης erscheint. Als Vertreter seiner Heimat wurde H. mit einem zweiten Abgesandten – der Anlaß wird nicht näher bezeichnet – zum kaiserlichen Gerichtshofe gesandt, ἐς τὰ Κελτικὰ ἔθνη, d. i. nach Gallien, wohin sich Caracalla Ende 212 begeben hatte (Hist. aug. Carac. 5, 1–3). Dort nun hat H. – Philostrat erzählt als Augenzeuge, da er zum gelehrten Hofstaate der Kaiserin-Mutter Iulia Domna gehörte (Münscher Philol. Suppl. X 1907, 480) –, nachdem er vergeblich um Aufschub der Verhandlung wegen Erkrankung seines Mitgesandten nachgesucht hatte, durch sein dreistes Auftreten dem Kaiser so imponiert, daß dieser ihm die erbliche Ritterwürde verlieh (ἱππεύειν αὐτῷ τε δημοσίᾳ ἔδωκε καὶ παισὶν ὁπόσους ἔχοι). Und der geriebene Orientale wußte die günstige Gelegenheit wohl auszunützen. Er vermochte den Kaiser, dem sonst das Geschwätz der Sophisten ein Greuel war, dazu, eine μελέτη anzuhören über das vom Kaiser selbst gewählte Thema: ὁ Δημοσθένης ἐπὶ τοῦ Φιλίππου ἐκπεσὼν (scil. τοῦ λόγου; dieses Thema entwickelt aus Aischin. II 34f.) καὶ δειλίας φεύγων (vgl. [Plut.] vit. X or. p. 845E). Und nicht nur verschaffte Caracalla durch eigenen lebhaftesten Beifall dem Deklamator auch den der anderen mißgünstigen Zuhörer, er belohnte H. sogar durch Verleihung des Postens eines ersten kaiserlichen Anwalts in Rom (προὐστήσατο αὐτὸν τῆς μεγίστης τῶν κατὰ τὴν Ῥώμην συνηγοριῶν = advocatus fisci, Hirschfeld Die kaiserl. Verwaltungsbeamten² 1905, 51 n. 2), ein Amt, das meist mit juristischen Fachleuten besetzt wurde (Mitteis Reichsrecht und Volksrecht, Leipzig 1891, 193). Von der Tätigkeit [20] H.s, auch der sophistischen, berichtet Philostrat nichts weiter. Nach Caracallas Tode (217) wurde H. auf eine ungenannte Insel verbannt; προσετάχθη τις αὐτῷ νῆσος sagt Philostrat, ohne nähere Angabe von Gründen für diese Maßregel. Anläßlich einer Anklage wegen Mordes wurde H. später zur Verantwortung nach Rom geschickt, vom Praefectus praetorio freigesprochen und auch der Verbannung enthoben. Zur Zeit, als Philostrat seine βίοι schrieb (innerhalb der J. 230–238), lebte H. in Rom als Greis, μήτε σπουδαζόμενος μήτε ἀμελούμενος. Mit diesem Sophisten aus Arabien I hat Mommsen (in Prosopogr. imp. Rom. II 129 nr. 33) einen inschriftlich bekannten H. identifiziert. In zwei einander ergänzenden römischen Inschriften (IGSI = IG XIV 969. 970) erscheint ein Heliodorus Palmyrenus neben einem C. Licinius N.... als Stifter eines Tempels Μαλαχβήλῳ θεῷ), in einer dritten (ebd. 971) als Stifter ἐκ τῶν ἰδίων einer Weihegabe Ἀγλιβώλῳ καὶ Μαλαχβήλῳ πατρῴοις θεοῖς, mit der Zeitangabe 547. Jahr der Seleukidenära = 235 n. Chr. Da das zur Lebenszeit des Sophisten H. paßt, ist Mommsens Identifikation möglich, aber unbeweisbar. Der volle Name dieses H. heißt in der dritten Inschrift: Τ. Αὐρ(ήλιος) Ἡλιόδωρος Ἀντιόχου Ἀδριανὸς Παλμυρηνός (zu dieser doppelten Herkunftsbezeichnung vgl. Steph. Byz. s. Πάλμυρα· τὸ ἐθνικὸν Παλμυρηνός· οἱ δ’ αὐτοὶ Ἀδριανοπολῖται μετωνομάσθησαν ἐπικτισθείσης τῆς πόλεως ὑπὸ τοῦ αὐτοκράτορος); die Weihung erfolgt ὑπὲρ σωτηρίας αὐτοῦ καὶ τ(ῆς) συμβίου καὶ τῶν τέκνων; möglich, daß es desselben Mannes Gattin ist, die den Grabstein setzen ließ (ebd. 1486 aus Rom): Αὐρηλία Θρέπτη Αὐρηλίῳ Ἡλιοδώρῳ συμβίῳ γλυκυτάτῳ.
[Münscher.]

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