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Γεωργοί. In Ägypten wurden in griechischer und römischer Zeit die Pächter von βασιλικὴ γῆ und von γῆ ἐν ἀφέσει (s. d.) als βασιλικοὶ γεωργοί bezeichnet, sei es, daß sie das Land unmittelbar vom Staat oder in Afterpacht pachteten.
Unter den G. sind Angehörige der verschiedensten Berufe vertreten. So begegnet in Pap. Tebt. 42 = Chrest. 328 (114 v. Chr.) ein Priester, in BGU 1900 (ca. 196 n. Chr.) finden sich ἁλιεύς, αὐλητής, ῥαβδιστής, μυλωνικός, βουκόλος, ποιμήν, καρπώνης (vgl. Einl. zu BGU 1900). Rechtlieh haben die G. wie aus Pap. Tebt. 5, 210ff. (118) hervorgeht, eine Sonderstellung insofern, als sie in ihren Prozessen nicht vor die Chrematisten oder Laokriten, sondern vor das Gericht des Dioiketen kommen.
Die Pacht erfolgte durch Ausschreibung von Seiten der Regierung und Zuschlag an den, der am höchsten bot Bei dem Empfang des Saatdarlehens verpflichteten sich die G. in einem ὄρκος βασιλικός, bis zur Zeit der Ernte den Wohnort nicht zu verlassen, sich unter die Kontrolle der staatlichen Aufseher, der γενηματοφύλακες, zu stellen, weder ein Tempelasyl aufzusuchen noch sich in den Schutz irgend jemandes zu stellen. Erhalten ist solch ein Eid durch Pap. Tebt. 210 = Chrest. 327 (107). Die entscheidenden Stellen lauten: καὶ μέχρι τοῦ με μετρήσασθαι ἔσεσθαι ἐμφαμής σοί τε καὶ [το]ῖς παρὰ τῆς βασιλίσσης καθ’ ἡμέ[ρα]ν ἑκάστην ἐ[πὶ τῶν τό]πων γινόμενος πρὸς τοῖς κατὰ τὴν γεωργίαν καὶ τὰ [γενήματα] τοῦ πυροῦ ἔξω ἱεροῦ βωμοῦ τεμένους σκέπης πάσης καὶ μηδὲν πε[...]με τεχνήσειν κατὰ [μηδ]ένα τρόπ[ον]. Die Gebühr für die Pacht war das ἐκφόριον, das aus einem Teil des Ernteertrages bestand. Den übrigen Teil, das ἐπιγένημα, behielten die G.
Innerhalb eines Dorfes waren die G. zu einer Art Organisation zusammengeschlossen, die von einigen πρεσβύτεροι geleitet wurde (vgl. Pap. Grenf. II 37 = Chrest. 169 [Ende 2. Jhdt]). Außerdem gab es in dieser κοινωνία einen γραμματεύς und ὑπηρέται. An diese Pachtgenossenschaften wandte sich die Regierung mit ihren Anliegen. Die Haftung der G. innerhalb einer Pachtgenossenschaft [207] war gegenseitig. Standen der Regierung nicht genügend freiwillige Pächter zur Verfügung, so wandte sie die Zwangspacht an. Darüber berichtet u. a. UPZ 110 (164). Es mußte der Regierung natürlich daran gelegen sein, zahlungsfähige Pächter zu bekommen. Deshalb wird immer wieder bestimmt, nicht die μὴ δυνάμενοι, sondern die δυνάμενοι zur Zwangspacht heranzuziehen. Wenn die Lasten für die G. zu stark wurden, versuchten sie manchmal, sich durch Flucht (ἀναχώρησις) ihren Verpflichtungen zu entziehen (vgl. Chrest. 330 [114]).
Der Unterschied der römischen Zeit gegenüber der ptolemäischen besteht eigentlich nur darin, daß die Bezeichnung βασιλικοὶ γεωργοί allmählich durch δημόσιοι γεωργοί verdrängt wird. Nur noch im 1. Jhdt. n. Chr. finden sich einige Belege für βασιλικοὶ γεωργοί (Preisigke W.-Buch I 259). Wessely hatte einige Stellen aus einem Texte aus dem J. 218 n. Chr. angeführt (Pap. SN R 103 in ,Karanis und Soknopaiou Nesos‘ S. 6. 26. 53), in denen verschiedentlich Leute als βασιλικὸς γεωργὸς αἰγιαλοῦ bezeichnet werden. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, daß eine Verlesung vorliegt, wie bereits Rostovtzeff vermutet hat (Kolonat S. 154 Anm.).
Literatur: Wilcken Grundz. I 274. 278. 290–293. Rostovtzeff Stud. z. Gesch. d. röm. Kolonats 47ff. 155ff. San Nicοlò Ägyptisches Vereinswesen I 143ff.
[H. Kortenbeutel.]
Nachträge und Berichtigungen
Georgoi
Die Pächter im griech. und röm. Aegypten. S VII.
[Hans Gärtner.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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