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Ergastinai (Ἐργαστῖναι) waren nach Hesych αἱ τὸν πέπλον ὑφαίνουσαι. U. Koehler Athen. Mitt. VIII 1883, 57ff. hat auf sie zwei Fragmente von Verzeichnissen attischer Frauen oder Mädchen IG II 956. 957 cum add. p. 537/8 und zwei Volksbeschlüsse IG II 477 und II 5, 477 d bezogen; Foucart hat zu 477 ein neues Stück hinzugefunden: Bull. hell. XIII 1889, 169f., 6, aufgenommen IG II 5, 477; A. Wilhelm hat Gött. Gel. Anz. 1900, 89 bemerkt, daß an 477 rechts oben IG II 5, 463 b, unten 477 d anpaßt. Es sind dies zwei Beschlüsse aus den Jahren der Archonten [Prokl]es und Demochares, d. h. nach Kirchner Prosopogr. att. II 648f. 98/7 und 94/3 v. Chr. Der erste erlaubt nach dem Antrage der Väter der Jungfrauen, die für Athena die Wolle für den Peplos gearbeitet und sich beim Festzuge vorschriftsmäßig benommen hatten, daß sie eine silberne Schale im Wert von 100 Drachmen der Göttin weihen; der Schluß handelt von der Abnahme des Peplos.
Der zweite enthält einen gleichartigen Antrag; dieser wird angenommen, jede der Jungfrauen mit einem Kranze vom Ölbaum geehrt und ihre Namen auf der Burg beim Tempel der Athena aufgezeichnet. Den Anfang der Liste enthält der untere Teil der Stele, soweit er nicht abgebrochen ist; darunter elf von der Erechtheis, acht von der Leontis, mindestens neun aus der Ptolemais. Nr. 956/7 sind Reste von ähnlichen Verzeichnissen. Koehler bemerkt, daß die angesehensten Geschlechter, wie Eumolpiden und Lykomiden, daran beteiligt sind; wenn sich unter den Namen auch Kosenamen auf -ov finden, so folgt daraus keineswegs die Zulassung der unteren Gesellschaftsklassen, wie dies Wilhelm a. a. O. richtig ausgeführt hat und wie sich auch aus den Zusammenstellungen von Bechtel Att. Frauennamen 1902, 49ff. ergibt. In einem Falle läßt sich noch nachweisen, daß die Mutter einer ,Ergastine‘ Athenapriesterin war, Wilhelm Athen. Mitt. XXIII 1898, 420f.,
3. Daß nicht bloß Jungfrauen an dem Peplos webten, sondern auch gereifte Frauen, bemerkt das Etym. M. gegen Apollodoros περὶ θεῶν, mit Berufung auf den Dulodidaskalos des Pherekrates. In diesen Zusammenhang mag es gehören, wenn die Zulassung von Sklavinnen im 5. Jhdt. mit Recht von U. v. Wilamowitz Eur. Herakl. I2 140f., 43 (und Stengel Gr. Kultusaltert.2 198) angenommen wird; die vornehmen Fräulein überließen eben den langweiligen Teil der Arbeit [431] ihren Sklavinnen. Der Name ἐργαστῖναι, die Arbeiterinnen (vgl. ἐργαστήρ, der Arbeiter), hat nichts Herabwürdigendes, auch wenn man sich nicht des Hesiodischen ἔργον οὐδὲν ὄνειδος erinnert; denn diese Arbeit steht im Dienste der Göttin, die selbst die Arbeit beschützt, der Athena Ἐργάνη.
[Hiller v. Gaertringen.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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