Inhaltsverzeichnis
I. Königszeit.
II. Republikanische Zeit.
A. Militärische Bedeutung.
B. Politische Bedeutung.
Politische Rechte und Pflichten.
Offizierdienst.
III. Kaiserzeit.
Organisation. Eintritt. Austritt.
Ehrenrechte.
Prohedrie.
Richteramt.
Offizierdienst.
Die Ritter in der Staatsverwaltung.
Sonstige Vorrechte der Ritterschaft.
Letzte Nachrichten über die Ritterschaft.
Equites Romani
I. Königszeit.
Auch wenn es nicht ausdrücklich überliefert wäre, so würden wir doch nicht daran zweifeln, daß, seitdem es ein römisches Heer gab, in diesem eine Reiterabteilung nicht gefehlt habe. So wird denn von der Tradition dem ersten der Könige, wie die Organisation des Heeres, so auch die Einrichtung der Reiterei zugeschrieben. Er soll sie in drei Centurien gegliedert haben, von denen jede der drei Tribus der Ramnes, Tities, Luceres eine zu stellen hatte (Liv. I 13, 8. Fest. ep. p. 55. Serv. Aen. IX 368). Ihre Bezeichnung war celeres, abgeleitet von dem griechischen κέλης, Reitpferd [273] (vgl. Serv. Aen. XI 603. Dionys. II 13. 64. Plin. XXXIII 35. Fest. ep. p. 55. Hesych. s. φλεξεντής. Paternus bei Joh. Lydus de magistr. I 9), woneben noch die beiden alten Benennungen flexuntes (Licinianus 26 p. 5 Bonn. = p. 3 cd. Flemisch. Plin. XXXIII 35) oder flexuntae (Varro bei Serv. Aen. IX 603; vgl. über die Form Stolz Hist. Gramm. 559) und trossuli (Iunius Gracchanus bei Plin. a. a. O. Varro bei Non. p. 49 M. Fest. p. 367. Pers. 1, 82 m. Schol. Senec. epist. 87, 9. Hist. Aug. Comm. 2, 1 nach einer Emendation von Lipsius; unberechtigt dürfte der Widerspruch sein, den Mommsen St.-R. II³ 827, 4 dagegen erhebt) angeführt werden. Wenn Livius I 15, 8 in den celeres die königliche Leibwache sieht, ohne der equites, deren Organisation er I 13, 8 berichtet hat, Erwähnung zu tun, so ist das kaum anders zu verstehen, als daß er die beiden Korps von einander unterscheidet, und in dieser Trennung folgen ihm Plut. Rom. 26; Num. 7. Zonar. VII 3. 4, indem sie des weiteren berichten, daß die Leibwache von Numa wieder aufgelöst worden sei. Aber die Sonderansicht des Livius, die wohl mit der Tradition von der Entartung der Regierung des Romulus zur Tyrannis zusammenhängt, wird von Lange (Röm. Altert. I³ 284) und Mommsen (St.-R. III 106, 4) verworfen. Vermutlich diente die Reiterei dem Könige zugleich als Leibwache (Dionys. II 13). Es kommt übrigens nicht viel darauf an. Die drei Reitercenturien wurden vom Könige durch Auswahl aus der Bürgerschaft gebildet (Fest. ep. p. 55 s. celeres. Serv. Aen. IX 368), Dionys läßt (II 13) die Curien mitwirken, steht aber mit seiner Ansicht völlig allein da. Jede Centurie war in 10 Decurien eingeteilt, deren jede von einer der 30 Curien gestellt wurde und unter einem Decurio stand, s. Art. Curia. Decuria. Decurio. Nach Varro de l. l. V 91 waren immer drei Decurien aus je einer der drei Tribus zu einer turma vereinigt, so daß also die gesamte Reiterei in 10 Turmen zu 30 Mann zerfiel. Der Führer der Reiterei war nach Valerius Antias (bei Dionys. II 13) ein ἡγεμών, unter dem drei Centurionen (ἑκατόναρχοι) gestanden hätten; er habe Celer geheißen, und nach ihm sei das ganze Korps benannt worden. Die lateinische Bezeichnung dieses Offiziers war tribunus celerum (Pomp. Dig. I 2. 2, 15. 19; κελέριος Lydus de magistr. I 9. 14. 37; tribunus equitum Serv. Aen. XI 603: τριβοῦνος τῶν ἱππέων Lyd. I 37), und nach dem Bericht des Pomponius soll er die nächste Stelle nach dem Könige eingenommen haben. Als solchen ἡγεμών bezeichnet Dionysius den Tarquinius Priscus (III 40. 41. IV 6), den Servius Tullius (IV 3) und den Brutus (IV 71. 75; ebenso Liv. I 59, 7). Zwar spricht Dionys an andern Stellen von mehreren ἡγεμόνες τῶν κελερίων (II 64) oder μέγιστοι ἱππεῖς (VI 13), denen er priesterliche Funktionen beilegt (vgl. Kalend. Praen. zum 19. März), und auch Varro bei Serv. Aen. V 560 scheint an drei Reitertribunen zu denken, obgleich er es nicht ausdrücklich sagt. Aber das ist kein hinreichender Grund, um an der Einheitlichkeit des Amtes des Kommandeurs der Reiterei zu zweifeln (andrer Meinung Mommsen Röm. Gesch. I9 70; St.-R. II³ 177. Marquardt Staatsverw. II² 322); s. Art. Tribunus celerum. [274]
Die ursprüngliche Zahl von 300 Reitern wurde dann vermehrt bis zur Zahl von 1800, die unter Servius Tullius erreicht wurde. Über die einzelnen Phasen dieser Vermehrung gehen die Nachrichten auseinander, und demgemäß weichen die verschiedenen Darstellungen der römischen Altertümer in der Beurteilung der Überlieferung von einander ab. Da es völlig unmöglich ist, über die Zustände der sagenumsponnenen Königszeit zu irgendwelcher historischen Sicherheit zu gelangen, so beschränken wir uns darauf, die einzelnen Überlieferungen in aller Kürze anzugeben, indem wir es jedem überlassen, sich sein eigenes Bild von der Entwicklung der Reiterei zu machen. Nach Liv. I 30, 3 fügte Tullus Hostilius bei der Annexion von Alba Longa der römischen Reiterei 10 Turmen, also 300 Mann (oder drei Centimen) aus den Albanern hinzu. Eine weitere Vermehrung erfolgte unter Tarquinius Priscus. Die ursprüngliche Absicht des Königs, die Zahl der Centurien zu vermehren, wurde durch den Einspruch des Augurs Attus Navius vereitelt (Liv. I 36, 2f. Val. Max. I 4, 1. Flor. I 5, 2. De vir. illustr. 6, 7. Fest. p. 169 s. Navia). Indem also die ursprünglichen drei (oder sechs?) Centurien unverändert bestehen blieben, wurde nur die Zahl der in ihnen befindlichen Reiter verdoppelt (Liv. I 36, 7: numero alterum tantum adiecit). Das würde auf die Zahl 1200 führen; Livius aber sagt: ut mille et octingenti equites in tribus centuriis essent (mille et octingenti der Mediceus; mille et CCC die übrigen Hss.). Ebenso berichtet Cic. de rep. II 30: prioribus equitum partibus secundis additis ∞ DCCC (die Hs. ∞ accc) fecit equites. Man kann das entweder so erklären, daß man bei Livius mit Glareanus schreibt mille ac ducenti (Maccc statt MDCCC) und bei Cicero an der überlieferten Lesart festhält, oder mit Zumpt (Über die röm. Ritter 11) und Mommsen (St.-R. III 107) annimmt, daß vor oder nach der Vermehrung der Reiterei durch Tullus Hostilius um 300, jedenfalls aber vor der des Tarquinius Priscus, eine nochmalige Verstärkung um 300 stattgefunden habe, so daß also Tarquinius 900 Reiter vorfand, die er durch Verdopplung auf die Zahl 1800 brachte. Bedenkt man, daß die Überlieferung bei Cicero ∞ accc, also mille ac ducentos, aus sprachlichen Gründen auf die Verbesserung Zumpts (a. a. O. 12) mille octingentos (∞ DCCC) führt, und daß aus denselben Gründen die Konjektur des Glareanus zu verwerfen ist, so wird man sich für die Annahme Zumpts und Mommsens entscheiden. Tatsächlich läßt Plut. Rom. 20 schon unter Romulus die Zahl der Reiter nach Unterwerfung der Sabiner auf 600 wachsen, so daß ihre Stärke nach der von Livius überlieferten weiteren Vermehrung um 300 nach Einverleibung von Alba auf 900 angewachsen sein würde, und Isid. orig. IX 3, 51 sagt: Romani equites in una tribu trecenti fuerunt. Demnach hätte die auf 1800 Mann gebrachte Reiterei des Tarquinius Priscus aus drei Doppelcenturien zu 600 Mann bestanden. Innerhalb jeder Centurie wären die neu hinzugekommenen 300 als equites Ramnenses, Titienses, Lucerenses posteriores von den alten (priores) geschieden gewesen (Liv. I 36, 8. Cic. de rep. II 36. Gran. Licin. 26, 1 p. 5 Bonn. = p. 2 ed. Flemisch). In der Servianischen [275] Verfassung sind die Ritter in 18 Centurien formiert. Nehmen wir an, daß jede Centurie 100 Reiter hatte – und dies ist ja das am nächsten Liegende – so hätte König Servius Tullius den vorhandenen Reiterbestand einfach seiner neuen Einteilung gemäß organisiert. Die Überlieferung sagt jedoch, daß er den schon vorhandenen Centurien neue hinzufügte, und zwar soll er nach der einen Version (Festus) 12 bestehende Centurien um 6 neue vermehrt haben, nach der andern (Livius) dagegen den 6 alten Centurien 12 neue hinzugefügt haben. Darin stimmen beide Berichte überein, daß unter den 18 servianischen Reitercenturien 6, die bald als sex centuriae (Liv. I 36, 8), bald als sex suffragia (Cic. de rep. II 39. Fest. p. 334) bezeichnet werden, eine besondere Stellung einnahmen, mögen es nun die 6 alten oder die 6 neu hinzugefügten sein. Im übrigen aber bleibt viel Unklarheit. Folgendes ist der Wortlaut der beiden Berichte: Liv. I 43, 8. 9 (Servius Tullius) equitum ex primoribus civitatis duodecim scripsit centurias: sex item, alias centurias tribus a Romulo institutis sub iisdem quibus inauguratae erant nominibus fecit (vgl. I 36, 8: quas nunc, quia geminatae sunt, sex vocant centurias). Fest. p. 334: sex suffragia appellantur in equitum centuriis, quae sunt adiectae (adfectae cod.) ei numero centuriarum, quas Priscus Tarquinius rex constituit. Manche haben angenommen, daß die neu hinzugefügten Centurien ebenso stark waren, wie die alten, also 300 oder 200 Mann, und kommen demnach auf eine Gesamtzahl von 5400 oder 3600 Rittern (Zumpt a. a. O. 12). Allein schwerlich ist dies der Sinn der Überlieferung. Servius Tullius hat nicht die Zahl von 1800 Reitern vermehrt, davon weiß die Tradition nichts, sondern die Zahl der Centurien. Er hat also, wenn er wirklich 1800 Reiter in 6 Centurien zu 300 Mann, oder 3 Doppelcenturien zu 600 Mann vorfand, den Bestand dieser Centurien auf je 100 Reiter heruntergesetzt und aus den Überschüssigen eine Anzahl neuer Centurien, gleichfalls zu je 100 Reitern, gebildet (Mommsen Röm. Gesch. I9 787 Note). Fragen wir aber, ob er 12 oder 6 neue Centurien bildete, so hat die Überlieferung des Livius vor der des Festus den Vorzug größerer innerer Wahrscheinlichkeit. Darnach sind die besonders hervorgehobenen sex suffragia oder centuriae die 6 alten (romulischen) Centurien, denen 12 neue hinzugefügt wurden. Vgl. Mommsen Röm. Forsch. I 135; St.-R. III 107, 3. 254. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 75. Diese 18 Centurien wurden durch die neue Verfassung zugleich Stimmkörper, und zwar stimmten sie an erster Stelle vor der ersten Klasse (Liv. I 43, 11; nach Dionys. IV 18. VII 59. X 17 stimmen sie mit der ersten Klasse). Sie heißen daher die praerogativae (Liv. X 22, 1. V 18, 1? Fest. p. 249). Fraglich ist, ob sie alle gleichzeitig zur Abstimmung berufen wurden. Die Überlieferung schweigt darüber. Aber Mommsen sucht es aus mehreren Gründen wahrscheinlich zu machen, daß zuerst die sex suffragia, die nach ihm nur aus Patriziern bestanden, abstimmten, darnach die 12 übrigen Centurien, zu. denen auch die Plebeier Zutritt gehabt hätten (St.-R. III 291. 292). Er identifiziert nämlich [276] die sex suffragia mit den von Cicero (orat. 156) und Festus (p. 249) aus den censoriae tabulae angeführten centuriae procum patricium (St.-R. III 254). Aber diese Gleichsetzung ist keineswegs so sicher, wie Mommsen meint. Huschke z. B. (Verfassung d. Serv. Tullius 163) hält die proci patricii für die 30 ersten Centurien der ersten Klasse, die, wie er annimmt, einen Census von 125 000 Assen hatten (Gell. XIII 14), und so luftig diese Kombination auch ist, so zeigt sie doch, daß man sich unter den centuriae procum patricium, über die wir gar nichts wissen, alles mögliche denken kann. Die übrigen Gründe Mommsens aber beruhen auf Rückschlüssen aus Vermutungen über die spätere Stimmordnung, die zum mindesten sehr unsicher und von Klebs Ztschr. d. Savigny-Stiftg. XII (1892) 234 als unhaltbar erwiesen sind. Bei dem völligen Schweigen der Überlieferung hat die Annahme, daß alle 18 Centurien gleichzeitig zur Abstimmung aufgerufen wurden, noch immer die größte Wahrscheinlichkeit für sich.
Von einem Reitercensus weiß die Überlieferung für die älteste Zeit nichts. Es heißt nur, daß die Reiter ausgewählt wurden aus Leuten censu maximo (Cic. de rep. II 39), ἐκ τῶν ἐχόντων τὸ μέγιστον τίμημα καὶ κατὰ γένος ἐπιφανῶν (Dion. IV 18), ex primoribus civitatis (Liv. I 43, 8; andrer Meinung Huschke Serv. Tull. 350f.). Dem widerspricht nicht, daß Livius III 27, 1 von einem Patrizier spricht, der wegen Armut zu Fuße diente; wenn er aber V 7, 5 zum J. 351 = 403 den census equester als bereits bestehend erwähnt, so muß man annehmen, daß ein solcher Census inzwischen eingeführt worden ist, falls Livius sich nicht ungenau ausgedrückt hat.
Jeder Reiter führte zwei Pferde ins Feld, wie Fest. p. 221 berichtet: paribus equis, id est duobus, Romani utebantur in proelio, ut sudante altera transirent in siccum. pararium aes appellabatur id, quod equitibus duplex pro binis equis dabatur; vgl. Gran. Licin. p. 4 Bonn. – p. 2 ed. Flemisch. Die Reiter waren die Vorkämpfer; sie eröffneten den Kampf, und sie waren die letzten, die das Schlachtfeld verließen (Dionys. II 13). und viele Siege werden ihrem mutigen Eingreifen zugeschrieben (Liv. I 30, 9. II 31, 2. III 70, 4. IV 18, 5. 33, 7. 47, 2). Doch werden wir uns von ihrer Reitkunst nicht allzu hohe Begriffe machen dürfen. Zwar fehlt es nicht an Schilderungen von feurigen Attacken und kühnen Reiterstückchen (Liv. IV 33, 7: frenos ut detrahant equis imperat et ipse princeps calcaribus subditis evectus effreno equo in medios ignes effertur, et alii concitati equi libero cursu ferunt equitem in hostem; vgl. Frontin. strat. II 8, 10). Aber dabei hat wohl die Phantasie des Schriftstellers das Beste getan. Nach allem, was wir wissen, war das Reiten nie die stärkste Seite der Römer. In den ältesten Zeiten haben wir uns jedenfalls die Reiterei mehr als berittene Infanterie zu denken. Die Pferde dienten auf dem Marsche als Transportmittel und ermöglichten raschere taktische Bewegungen; im Kampfe selbst waren sie dem Reiter, der noch nicht die volle Herrschaft über das Tier erlangt hatte, eher hinderlich, als daß sie ihm ein Übergewicht über den Feind verliehen hätten. Sobald es zum Handgemenge kam, [277] saßen die Reiter ab. Dionysius sagt ausdrücklich, daß die Reiter im ungünstigen Gelände zu Fuß kämpften (πεζοὶ ὅπου τραχῦς εἴη καὶ ἄνιππος τόπος II 13), und Livius berichtet oft genug von Kämpfen, in denen die Reiterei absaß (II 20, 10 zum J. 255 = 499; III 62, 8 zum J. 305 = 449; IV 38, 2, vgl. Val. Max. III 2, 8 zum J. 331 = 423; IV 40, 7. VII 7, 8 zum J. 392 = 362; IX 22, 10 zum J. 439 = 315; IX 39, 8 zum J. 444 = 310). Auch A. Cornelius Cossus springt vom Pferde, nachdem er seinen Gegner, den Lars Tolumnius, in den Sand gestreckt hat, und beendet den Kampfe zu Fuße (Liv. IV 19, 4). Vgl. Helbig Mélanges Perrot 169. 170; Rh. Mus. LVIII 1903, 507; Mélanges Boissier 274.
II. Republikanische Zeit.
A. Militärische Bedeutung.
Nach der Servianischen Verfassung gab es, wie wir gesehen haben, 1800 e. R., die in 18 Centurien gegliedert waren. Die Auswahl erfolgte seit Begründung des Censoramtes (311–443) durch den Censor, vorher durch die Consuln. Die Reiterei war im Gegensatz zum Fußvolk, das bei jeder Aushebung neu formiert wurde, ein ständiges Korps. Jeder Reiter erhielt vom Staate das Geld zum Ankauf des Pferdes, das aes equestre (Fest. ep. p. 81), das nach Liv. I 43, 9 10 000 As betrug, und das Geld für das Futter, das aes hordiarium (Fest. p. 102), nach Livius 2000 As jährlich. Wenn diese Zahlen, wie Mommsen annimmt (St.-R. III 257, 1), in Trientalassen berechnet sind, so würden 10 000 leichte Triental-Asse gleich 4000 schweren Assen, 2000 leichte Asse gleich 800 schweren Assen sein. Allein nach Boeckh (Metrol. Untersuch. 427–446), dem Lange (Röm. Altert. I³ 548) und Karlowa (Röm. Rechtsgesch. I 69) zustimmen, sind die Summen in Sextantarassen angegeben. Darnach sind 10 000 Sextantarasse gleich 2000 schweren Assen, und hierzu stimmt es, daß nach Varro de l. l. VIII 71 der Preis des Pferdes 1000 assaria (equum publicum mille assarium esse) betrug ; unter assarius ist nämlich der Libralas gemeint (Charis. p. 76 K. Dionys. IX 27. Beda de orthograph. Gramm. Lat. VII 263. 20 K.). Darnach würde also das Pferdegeld von 10 000 leichten oder 2000 schweren Assen gerade zum Ankauf zweier Pferde gereicht haben. Dies Zusammentreffen, das kaum zufällig sein kann, scheint die Annahme Boeckhs zu rechtfertigen. Setzt man den schweren As mit Marquardt St.-V. II² 71 zu 45 Pfennig an, so würde der Preis des Pferdes 450 Mark, das Pferdegeld 900 Mark, das Futtergeld (für zwei Pferde) 180 Mark betragen haben. Darnach aber werden wir anzunehmen haben, daß das Pferdegeld für zwei Pferde und das Futtergeld für zwei schwere Rationen, und zwar reichlich berechnet war (vgl. auch Helbig Mélanges Boissier 272). Denn nach wie vor hatte der Reiter zwei Pferde zu halten, nicht wie Marquardt (St.-V. II² 331, 6) und Lange (Röm. Altert. I³ 548) wunderbarerweise annehmen, eins für sich und eins für den Burschen, sondern beide für sich, von denen aber natürlich das eine der Bursche ritt (Fest. p. 221 paribus equis. Licinian. p. 4 Bonn. = p. 2 ed. Flemisch). Pferdegeld und Ration aber zahlte der Staat nicht aus der Staatskasse, sondern wies dem Reiter [278] ein Witwen- oder Waisenvermögen zur Zahlung an, und stattete ihn zur Sicherung dieser Forderung mit dem Rechte eigenmächtiger Pfändung (pignoris capio aus (Gai. IV 27; vgl. Cic. de rep. II 36. Bruns Symbolae Bethmanno Hollwegio oblatae 1868, 55 = Kl. Schrft. II 27). Der Reiter trug vermutlich für seine Pferde die Gefahr; ging eins derselben ein, so wird er zum Ankauf eines neuen vom Staate kein Geld erhalten haben. Ersetzte der Staat die im Felde gefallenen Pferde, so war das eine besondere Auszeichnung (Plut. Cato mai. 1). Als der Sold der Truppen eingeführt wurde (351 = 403? Liv. V 7, 12. 12, 12. VII 41, 8), erhielt der Reiter dreimal so viel, als der Infanterist (Liv. V 12, 12. VII 41, 8. Polyb. VI 39, 12), nach Polybios täglich 1 Drachme, also im J. 365 Drachmen, d. i. etwa 252 Mark. Das Futtergeld wurde ihm im J. 412–342 bald nach Einführung des Soldes gestrichen oder vielmehr auf den Sold angerechnet (Liv. VII 41, 8: aeque impotens postulatum fuit, ut de stipendio equitum – merebant autem triplex ea tempestate – aera demerentur).
Der Reiter war für den guten Zustand seines Pferdes verantwortlich. Die Hauptmusterung fand vor den Censoren beim Lustrum auf dem Marsfelde statt (census equitum, Cic. pro Cluent. 134. Liv. XXIX 37, 8. Gell. IV 20, 11; equitatum oder equites recensere Liv. XXXVIII 28, 2. XLIII 16, 1. Suet. Vesp. 9; equitum recognitio Liv. XXXIX 44, 1. Val. Max. IV 1, 10. Suet. Aug. 38; Claud. 16). Jeder Reiter hatte, nachdem er vom Praeco aufgerufen war, sein Pferd vor die Censoren zu führen (Liv. XXIX 37, 8. Plut. Pomp. 22). Wer unentschuldigt fehlte, wurde in Strafe genommen (Fest. ep. p. 54 s. censionem. Placid. p. 27 Deuerling); war alles in Ordnung, so wurde der Reiter mit den Worten transduc equum entlassen (Cic. pro Cluent. 134. Val. Max. IV 1, 10.Quintil. V 11, 13). Strafe traf denjenigen, der sein Pferd schlecht gehalten hatte (Rüge, nota. Gell. IV 12, 2; Entziehung des Futtergeldes, Fest. ep. p. 108 s. inpolitias). Dem Dienstuntauglichen wurde das Pferd genommen (s. u.). Wer die gesetzliche Dienstzeit vollendet hatte, konnte auf seinen Wunsch des Dienstes entbunden werden (Plut. Pomp. 22. Zonar. X 2). Die freigewordenen Stellen wurden dann neu besetzt (equum adsignare).
Da für den Bedarf des Heeres mit der Zeit die 1800 Reiter, die auf Staatspferden dienten, nicht mehr ausreichten, so wurden auch solche zur Reiterei ausgehoben, die sich das Pferd aus eigenen Mitteln beschafften (equis suis, im Gegensatz zu publicis, merere Liv. V 7, 13). Nach Liv. V 7, 13 trat diese Neuerung im J. 351 = 403 ein, und vielleicht hing sie mit den militärischen Reformen des Camillus zusammen (Mommsen St.-R. III 478, 1). Nach Dionys VI 44 wurden schon im J. 260 = 494 auf Anordnung des Diktators M.’ Valerius 400 Plebeier zum Dienst auf eigenem Roß zugelassen (Lange I³ 576 meint, diese Maßregel rühre in Wahrheit von Poblicola her). Natürlich konnten nur wohlhabende Bürger (πλουτίνδην αὐτῶν γεγενημένης ὑπὸ τοῦ τιμητοῦ τῆς ἐκλογῆς, Polyb. VI 20, 9; βίων εὐπορήσαντες, Dionys. a. a. O.) zum freiwilligen Reiterdienst herangezogen werden; ob [279] hierfür schon ein feststehender Census verlangt wurde, wie Liv. V 7, 5 ihn andeutet, ist fraglich; jedenfalls waren die hiefür Geeigneten in der Censusrolle besonders bezeichnet. Die Zahl aller derer, die zum Reiterdienst, sei es auf eigenem Pferd, sei es auf Staatspferd qualifiziert waren, betrug im J. 529 = 225 nach Mommsens Berechnung (Röm. Forsch. II 382; St.-R. II³ 411, 3) 22 100 Mann (Oros. IV 13, 7). Der ältere Cato machte den vergeblichen Versuch, eine Vermehrung der Staatspferdinhaberstellen um 400 durchzusetzen (Prisc. VII 38 p. 318 Hertz. Char. p. 121, 4 K. = Cat. or. p. 66 Jordan).
Von der Bewaffnung der Reiter sagt Polybios (VI 25), daß sie bis zu seiner Zeit sehr unpraktisch gewesen sei. Panzer hätten die Reiter nicht gehabt, sondern nur Gürtel (περιζώματα), so daß sie zwar leicht hätten auf- und abspringen können, im Kampfe aber nicht geschützt waren. Die Lanzen waren dünn und zerbrechlich, nur mit einer Spitze (ἐπιδορατίς) versehen; die Schilde aus Rindshaut, an Gestalt ähnlich den Opferfladen, hätten im Kampfe nicht standgehalten und seien bei Regengüssen aufgeweicht. Daher sei man zur griechischen Bewaffnung übergegangen. Der Reiter bekam nun eine feste Stangenlanze mit Spitze (ἐπιδορατίς) und Schuh (σαυρωτήρ), der auch als Spitze zu gebrauchen war. Die Schilde (θυρεοί) waren jetzt fest. Aus dem Gegensatz zum Vorherigen muß man schließen, daß sie aus Metall und nicht fladenförmig oder rund waren (anders A. Müller in Baumeisters Denkmälern III 2048), ebenso, daß der Reiter jetzt einen Panzer trug, obgleich dies Polybios nicht ausdrücklich sagt. Der samnitische Krieger (Mon. d. Inst. VIII Taf. 21, 1; auch Baumeisters Denkm. III 2048 Abb. 2261) trägt einen καρδιοφύλαξ. Marquardt (Staatsverw. II² 347) schließt aus der Angabe der Polybios, daß die Römer bei der Reiterei die griechische Bewaffnung angenommen hätten, noch auf Hüftstücke und lederne Beinschienen des Reiters, Kopfpanzerung (προμετωπίδιον), Bruststück (προστερνίδιον) und Seitenstücke (παραπλευρίδια) des Pferdes. Das Schwert war nach Liv. XXXI 34, 4 das spanische Schwert, worunter im Gegensatz zu Liv. XXII 46, 5 hier ein langes zum Hieb geeignetes Schwert zu verstehen ist (Polyb. VI 23, 6. Suid. s. μάχαιρα II p. 731 Bernh. Fröhlich Bedeutg. d. II. Pun. Krieges f. d. Entwickl. d. röm. Heerwesens, Leipzig 1884, 43ff., bes. 46). Steigbügel wurden nicht gebraucht, wahrscheinlich auch keine Sättel. Der Zaum beschränkte sich wohl auf eine starke Trense; Kandaren waren noch nicht bekannt.
Die normale Verwendung der Reiterei war derartig, daß jeder Legion 300 Reiter beigegeben wurden (Polyb. I 16, 2. VI 20, 9. Fröhlich Die Gardetruppen der röm. Republik, Aarau 1882, 6–7; Bedeutg. d. II. Pun. Krieges 5ff., dort Zusammenstellung der Stärke der Reiterei im II. Pun. Kriege nach dem Livianischen Berichte und Kritik der Zahlen). Die 1800 Reiter der 18 Centurien, die auf dem Staatsroß dienten, reichten also für 6 Legionen aus. Da man aber noch weitere Reiter, nämlich alle, welche auf eigenen Pferden dienten, zur Verfügung hatte, so konnte man noch mehr Legionen mit römischen Reitern versehen. Die 300 Reiter der Legion waren in 10 [280] turmae zu je 30 Mann gegliedert (Isid. orig. IX 3, 51). Jede turma hatte drei decuriones und drei optiones (οὐραγοί). Der erste Decurio kommandierte die ganze turma (Polyb. VI 25, 2). Ursprünglich wählte sich jeder decurio seinen optio selbst, später wurde er vom Tribun ernannt (Varro de l. l. V 91. Fest. p. 355. Polyb. VI 25, 1. Isid. orig. IX 3, 41). Der decurio stand am rechten, der optio am linken Flügel des Gliedes von 10 Mann (Polyb. a. O.). Die Decurionen scheinen in die Turma von 30 Mann nicht mit eingerechnet zu sein, wohl aber die optiones (Veg. II 14, vgl. 6). Das Feldzeichen der Reiterei war das vexillum (v. Domaszewski Die Fahnen im röm. Heere 76f.); vermutlich hatte jede Turma ein Vexillum (Veg. II 14); sichere Nachrichten darüber fehlen. Fröhlich D. Kriegswesen Caesars (1891) 85 verweist auf Polyb. XV 4, 4 προσλαβὼν δέκα σημαίας Ῥωμαικὰς ἱππέων καὶ πεζῶν.
Der Reiter hatte sowohl, was seine Kompetenzen betraf, als auch dienstlich eine bevorzugte Stellung. Er war von der Schanzarbeit befreit; nur im äußersten Notfälle konnte er dazu herangezogen werden, und selbst dann haben sich gelegentlich die Reiter geweigert, diesen Dienst zu tun (im J. 252 v. Chr. Frontin. strat. IV 1, 20). Er erhielt, wie bereits bemerkt, den dreifachen Sold des Legionars, aber auch den anderthalbfachen des Centurionen (Polyb. VI 39, 12). Ebenso wurden bei Donationen die Reiter mit dem Doppelten (Liv. X 46, 15. XXXIII 23, 7) oder gar Dreifachen (Liv. XXXIV 46, 3. 52, 11. XXXVI 40, 13. XXXVII 59, 6. XXXIX 5, 17. 7, 2. XL 43, 7. XLI 13, 7) des Fußsoldaten bedacht; und in ähnlicher Weise wurden sie bevorzugt bei Gründung von Kolonien; der Reiter erhielt 70, der Gemeine 50 Ιugera (Liv. XXXVII 57, 8), oder der Reiter 140, der Centurio 100, der Gemeine 50 Ιugera (Liv. XL 34, 2; vgl. Rudorff Gromat. Instit. 264. Meitzen Siedelungen I 254). Dienstlich standen die Reiter über den Centurionen (Liv. XXXIV 13, 4 convocari tribunos praefectosque et equites omnes et centuriones iussit, vgl. XLI 13, 7). Ihnen war der Rondedienst im Lager übertragen (Polyb. VI 35, 8 ἡ τῆς ἐφοδείας πίστις εἰς τοὺς ἱππέας ἀνατίθεται; vigilias circumire Liv. XXII 1, 8). Es wurden täglich je vier Reiter vom Optio ihrer Schwadron zu diesem Dienst kommandiert, für jede Nachtwache einer (falsch Marquardt II² 421; vgl. Polyb. VI 35, 11. 36, 1). Die vier losen die Nachtwache unter sich aus. Ihren Rondezettel empfangen sie vom Tribun vom Dienst, und ihm erstatten sie des Morgens den Rapport. Ihre Rondegänge machen sie mit Zeugen (ἔχων μεθ’ αὑτοῦ μάρτυρας τῶν φίλων). Finden sie einen Posten schlafend oder nicht zur Stelle (λελοιπότα τὸν τόπον), so haben sie ihn sofort abzulösen. Bei Tac. hist. II 29 und auch sonst werden die Wachen von den Centurionen inspiziert, bei Macer Dig. XLIX 16. 12, 2 von den Tribunen; vgl. Veg. III 8, Wenn Senatoren diesen Dienst versehen, wie Liv. III 6, 9 berichtet, oder gar der Feldherr selbst, wie Marius bei Sall. Iug. 100, 4, so sind das natürlich Ausnahmen.
Daß die kavalleristischen Leistungen der römischen Reiterei sich in der Zeit der Republik verbessert hätten, ist nicht anzunehmen. Zwar bezeichnet Perseus bei Liv. XLII 61, 4 den [281] equitatus Romanus als die melior pars hostium, quo invictos se esse gloriabantur. Allein die großen Mißerfolge der Römer im zweiten Punischen Kriege sind nicht zum mindesten auf ihre mangelhafte Kavallerie zurückzuführen (Fröhlich Die Bedeutung d. zweiten Punischen Krieges 4f.). An Berichten von schneidigen Attacken mit verhängtem oder gar abgenommenem Zügel fehlt es allerdings auch für diese Periode nicht (Liv. VIII 30, 6. X 5, 7. 14, 16. 41, 9. XL 40, 5. 10 Sall. Iug. 101, 4). Daneben aber kommt es auch wieder vor, daß die Reiterei im Gefechte absitzt und, sich unter die Infanterie mischend, zu Fuße kämpft (Liv. XXI 46, 6. XXII 47, 3. Polyb. III 115, 3. Liv. XXXI 35, 5. XXXIX 31, 11). Der deutlichste Beweis jedoch für die Schwäche der Reiterei liegt in einer neuen Einrichtung, die im J. 543 = 211 getroffen wurde, und als deren Erfinder man den Centurio Q. Navius bezeichnete (inita tandem ratio est, ut quod viribus deerat, arte aequaretur Liv. XXVI 4, 4). Man gab der Reiterei ausgewählte Leute aus der Legion, die leicht bewaffnet wurden, bei; sie saßen hinter dem Reiter auf und sprangen, wenn man sich dem Feinde auf Schußweite genähert hatte, auf Kommando ab, um zu Fuß den Angriff der Reiterei vorzubereiten oder zu unterstützen (Liv. XXVI 4, 4ff. Val. Max. II 3, 3. Frontin. strat. IV 7, 29. Fest, ep. p. 28 s. advelitatio. Non. p. 552 M. Oros. IV 18, 11 = Isid. orig. IX 3, 43. Marquardt St.-V. II² 349). Diese Kampfesweise scheint Livius auch XXXI 35, 3. XXXIX 31, 11 und XLII 58, 12 im Sinne zu haben, vielleicht auch Polyb. XI 21, 4. Wenn aber jedes Pferd zwei Männer tragen mußte, so konnte von einer energischen Attacke nicht mehr die Rede sein; und daß, nachdem der Begleiter abgesprungen war, der Reiter durch den neben ihm stehenden Infanteristen nur gehindert wurde, sagt Livius XXI 46, 6 selbst.
Wirksamer als diese Neuerung in der Kavallerietaktik erwies sich die Vermehrung der Reiterei durch Italiker und Hülfsvölker, namentlich Numider und Spanier, die auf den älteren Scipio Africanus zurückzuführen ist (Liv. XXVI 50, 14. XXVII 38, 11. Fröhlich Bedeutung 14). Mit Hülfe dieser Reiterei errang er den Sieg bei Zama und entschied er den zweiten Punischen Krieg (Polyb. XV 14. Liv. XXX 35, 1. C. Lehmann Jahrb. f. Philol. Suppl. XXI 598. 616). Die Auxiliarreiterei bewährte sich auch späterhin so sehr, daß man schließlich ganz aufhörte, Reitertruppen aus römischen Bürgern zu bilden, und diejenigen Römer, welche zum Roßdienst qualifiziert waren, nun nur noch in Offizierstellen oder in der Adjutantur dienten. Wann sich der Umschwung vollzogen hat, ist ungewiß; zum letzten Male finden wir römische Legionsreiterei im J. 140 in Spanien (Cass. Dio frg. 78 p. 323 ed. Boissevain) und im J. 133 im Sklavenkriege (Val. Max. II 7, 9). Vielleicht ist die Neuerung auf Marius zurückzuführen (Mommsen R. G. II9 193; St.-R. III 541. Ihne R. G. V 181; die Bemerkungen von Fröhlich Kriegswesen Caesars, Zürich 1891, 38, der wie Madvig Kl. phil. Schr. 502, 1 und Marquardt St.-V. II² 440. die Abschaffung der Bürgerreiterei in die Zeit des Bundesgenossenkrieges verlegt, sind verfehlt. [282] Um nur eins hervorzuheben: er schließt aus der Erzählung des Plutarch, Sulla 29, daß dem Samniter Pontius Telesinus bei einem Marsch auf Rom im J. 672 = 82 einige vornehme Jünglinge entgegenritten [ἅμα δ’ ἡμέρᾳ τῶν λαμπροτάτων νέων ἐξιππασαμένων ἐπ’ αὐτόν κτλ.], auf das Vorkommen römischer Bürgerreiterei nach dem Bundesgenossenkrieg). Nachdem durch den Bundesgenossenkrieg die Italiker das römische Bürgerrecht erhalten hatten, gingen natürlich auch deren Reiterkorps ein. Daß gleichzeitig, wie man früher gewöhnlich annahm, auch die Legionsreiterei beseitigt wurde, ist nicht wahrscheinlich. Man wird auch fernerhin jeder Legion ein Reitergeschwader von 200–300 Mann beigegeben haben, das aber nun aus Auxiliaren gebildet wurde. Daß Caesar jedenfalls von seinem dritten Gallischen Feldzuge an so verfuhr, hat Schambach gezeigt (Die Reiterei bei Caesar, Progr. Mühlhausen i. Thür. 1881); aber schon Lucullus hatte vermutlich seine Truppenformation entsprechend gestaltet, wie aus einer Stelle Appians (Mithrid. 84) hervorgeht, auf die Schambach (a. a. O. 10) aufmerksam macht: ἐστράτευσε σὺν δύο τέλεσιν ἐπιλέκτοις καὶ ἱππεῦσι. Vgl. noch Fröhlich a. a. O. 38. Rice Holmes Caesar’s conquest of Gaul, London 1899, 583ff.
Auch in der Kaiserzeit ist jede Legion mit Reiterei versehen worden, doch war ihre Zahl geringer; sie betrug nach Joseph. bell. Ιud. III 120 nur 120 Mann auf die Legion (Marquardt-v. Domaszewski R. St.-V. II² 456). Eine Unterbrechung dieser Einrichtung hat nicht stattgefunden (v. Premerstein Lehmanns Beitr. zur alten Geschichte III 1903, 26 und dort Zitierte, v. Domaszewski Hygini Gromatici liber de munitionibus castrorum, Kommentar S. 70; Inschriften von e. legionis bei Dessau nr. 2321 32–35). Über Organisation und Verwendung der Legionsreiterei zur Kaiserzeit s. v. Domaszewski Arch.-epigr. Mitt. V 205ff. A. Müller Philol. XLVII 522ff. v. Premerstein a. a. O. Art. Reiterei, Ala, Cohors.
B. Politische Bedeutung.
Seitdem der Dienst auf eigenem Pferde neben dem auf dem Staatsroß eingeführt war, gab es drei Klassen von e., erstens die 1800 Inhaber des Staatspferdes oder die Mitglieder der 18 Reitercenturien, mit vollem Titel als equites Romani equo publico bezeichnet (Cic. Phil. VI 13), zweitens die equo privato merentes, drittens diejenigen, die in den Censusrollen als qualifiziert zum Reiterdienst verzeichnet waren, aber wegen Mangels an Bedarf nicht ausgehoben wurden. Alle diese wurden als e. Romani bezeichnet, und wenn auch mit dieser Bezeichnung häufig nur die Mitglieder der 18 Centurien gemeint sind, so sind doch viel öfter darunter alle zum Reiterdienst Qualifizierten oder wenigstens alle ihn Ausübenden zu verstehen. Es entsprach nur der natürlichen Entwicklung der Dinge, wenn sich aus ihnen allmählich ein besonderer Stand bildete, der ordo equester (ἱππάς, τὸ τῶν ἱππέων τέλος). Wenn Livius schon zum J. 314 = 440 den Sp. Maelius als ex equestri ordine bezeichnet (IV 13, 1; vgl. auch IX 38, 8. XXI 59, 10. XXIV 18, 7. XXVI 36, 8), Dio sogar in der Königszeit τὸ κράτιστον τῆς βουλῆς καὶ τῆς ἱππάδος erwähnt (frg. 11, 4 p. 26, 8 ed. [283] Boissevain), so sind dies ,die Anschauungen und die Redewendungen ihrer Zeit’ (Mommsen St.-R. III 483, 3). Meistens ist in der vorsullanischen Zeit unter dem equester ordo nur die Gesamtheit der in den 18 Reitercenturien Befindlichen zu verstehen (Liv. X 14, 11. XLIII 16, 2. Val. Max. II 2. 9. 9, 7. IIII 2, 9. Plin. n. h. XXXIII 18. 36), die den auf eigenem Pferde Dienenden geradezu gegenübergestellt (Liv. XXI 59, 9 es fielen an 300 e.: sed maior Romanis quam pro numero iactura fuit, quia equestris ordinis aliquot usw.; equites equo publico sind gemeint Liv. VII 8, 7. XXII 14, 15. XXV 37, 3. XXXIX 31) oder als e. illustres (Liv. XXX 18, 15; vgl. equites omnes XXXIV 13), e. primores (Liv. XXIII 12, 2; primores equestris gradus Liv. II 1, 10), principes iuventutis (Liv. IX 14, 16, vgl. App. Samn. 4), primores iuvenum (Liv. VII 10, 1), proceres iuventutis (Liv. X 28, 7) hervorgehoben werden (Lange Altert. II³ 23. Mommsen St.-R. III 563, 1. Madvig Verfassung u. Verwaltung des römischen Staats I 165). Allmählich aber verwischten sich die Unterschiede; die beiden Teile der Ritterschaft schlossen sich enger zusammen.
Von der Plebs schied sie ihr Reichtum, der vornehmere Dienst, das bevorzugte Stimmrecht und verschiedene Ehrenrechte, die sogleich besprochen werden sollen. Weit näher standen sie der senatorischen Klasse, mit der sie auch in der Kaiserzeit bisweilen in der Bezeichnung uterque ordo (Vell. II 32, 3. 100, 5. CIL IX 5420. Sueton. Aug. 15; Ner. 11; Vesp. 9; οἱ πατρίκιοι καὶ τὸ τῶν ἱππέων πλῆθος Dionys. VI 27; vgl. V 56. X 10) zusammengefaßt werden. Doch fehlte es auch hier nicht an Trennungspunkten. Die zum Roßdienste Berechtigten sahen die Quelle ihres Wohlstandes im Handel und in der Pachtung der Staatsgefälle; beides war den Senatoren verschlossen. Der aufblühende Handel, die Zölle der Provinzen füllten die Kassen der e. Romani, und das erfüllte die Herzen der Senatoren, die auf die Ausbeutung ihres Grundbesitzes angewiesen waren, mit Scheelsucht, zumal wohl schon damals die Grundrente Italiens sank. So schärften sich die Gegensätze.
Zu Ciceros Zeit ist die Herausbildung und Absonderung des Standes vollzogen. Am meisten hat dazu das Richtergesetz des C. Gracchus beigetragen (Plin. n. h. XXXIII 34. C. G. Zumpt Über die römischen Ritter und den Ritterstand in Rom, Berlin 1840, 26. A. W. Zumpt Röm. Kriminalrecht II 1, 84f. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 347). Wie zahlreich dieser Ritterstand war, geht z. B. daraus hervor, daß Sulla 2600 Mitglieder desselben tötete (Appian. bell. civ. I 103), die Triumvirn 2000 ächteten (Appian. bell. civ. IV 5), daß in Gades und Patavium je 500 Männer von Ritterrang waren (Strab. III 169. V 213). Von nun an umfaßt der ordo equester alle Bürger, die den census equester, freie Geburt und den Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte hatten, im Gegensatz zu den centuriae equitum Romanorum oder den equites equo publico. Daß die letzteren beiden Bezeichnungen gleichbedeutend sind, lehrt die Vergleichung von Cic. Phil. VI 13 mit VII 16.
Eintritt in den Ritterstand. Die Aufnahme [284] in die Rittercenturien erfolgte, seitdem die Censur eingerichtet war, durch die Träger dieses Amtes, vorher vermutlich durch die Consuln. Erfordernisse dazu waren das vollendete siebzehnte Lebensjahr, Gesundheit, freie Geburt, Unbescholtenheit und ein ausreichendes Vermögen. Einen census equester erwähnt Livius schon im J. 354 = 400 (V 7, 1), ferner im J. 557 = 195 in der Rede des Nabis (XXXIV 31, 17 vos a censu equitem, a censu peditem legitis), und Polybios VI 20, 9 sagt, daß die Auswahl der Reiter πλουτίνδην erfolgte. Aber wir wissen weder, wie hoch der Census war, noch ob er gesetzlich festgelegt oder nur gewohnheitsmäßig normiert war.
Durch die Lex Roscia theatralis vom J. 687 = 67, durch welche den Rittern die 14 vordersten Bänke im Theater vorbehalten wurden, wurde von ihnen ein Vermögen von 400 000 Sesterzien verlangt (Schol. Iuv. 3, 155), und dieser Satz ist für die spätere Zeit der Republik bezeugt (Hor. ep. I 1, 57) und in der Kaiserzeit geblieben. Er beträgt das Zehnfache des Census der ersten Klasse (Lange I³ 497), wenn man mit Boeckh unter den 100 000 As, welche als Minimalcensus der ersten Klasse angegeben werden, Sextantarasse versteht und annimmt, daß der Rittercensus von 400 000 Sesterzien zu der Zeit eingeführt wurde, als noch 2½ As auf den Sesterz gingen. Denn allerdings ist es wahrscheinlich, daß wie durch das Roscische Gesetz nur eine alte Bestimmung erneuert wurde (s. u.), so auch der Census von 400 000 Sesterzien schon viel früher eingeführt worden ist. Ob dies aber schon zur Zeit der Einführung der Silberprägung 486 = 268 geschehen ist, oder gar, wie Lange will, zur Zeit des Camillus, steht dahin. Andere, wie Marquardt Hist. Eq. Rom. 8. C. G. Zumpt a. a. O. 16f. Walter Gesch. d. röm. Rechts §§ 112. 356 glauben, daß er viermal so groß war als der der ersten Klasse, und daß dies auch in der ältesten Zeit so gewesen sei. Außer dem Census wurde freie Geburt erfordert. Freigelassene waren also vom Roßdienst wie vom ordo equester ausgeschlossen, nicht aber, wie Mommsen St.-R. III 452 als Vermutung, und III 500 als Tatsache es hinstellt, Söhne von Freigelassenen. Ein solches Verbot erging erst durch Senatsbeschluß unter Tiberius im J. 23 (Plin. n. h. XXXIII 32). Aus republikanischer Zeit fehlt es an jeder Nachricht darüber. Zu den beiden Beispielen aus der Zeit des Augustus, die Mommsen selbst für den Eintritt eines Libertinensohnes in den Ritterstand anführt, dem im J. 739 = 15 gestorbenen Vedius Pollio (Dio LIV 23, 1, vgl. Plin. n. h. IX 77) und dem M. Aurelius Cottanus (CIL XIV 2298), kommt als dritter und bekanntester hinzu der Dichter Horaz, der den Kriegstribunat bekleidete (vgl. auch Hor. Sat. II 7, 53). Wer das nötige Vermögen besaß oder erwarb, konnte in den Ritterstand eintreten (quem tu si ex censu spectas, eques Romanus est, Cic p. Rosc. com. 42) und selbst das Ritterpferd erlangen, mochte er im übrigen von niederer Herkunft sein. L. Petronius, der 667 = 87 starb, war, wie Val. Max. IV 7, 5 sagt, admodum humili loco natus ad equestrem ordinem et splendidae militiae stipendia P. Caeli beneficio gelangt. Aber tatsächlich stammten doch die meisten e. von solchen ab, die selbst dem Ritterstande oder [285] gar dem Senate angehört hatten (Nepos Att. 1, 1. Ovid. trist. IV 10, 8; ex Pont. IV 8, 17; amor. II 8, 9. Vell. II 59, 2 ut non patricia, ita admodum speciosa equestri genitus familia), und nur solchen wurde in der Regel das Staatspferd vom Censor verliehen. Nur sehr selten ist es vorgekommen, daß Centurionen in die Offiziersstellen der militia equestris übergingen (nach Madvig Kl. Schr. 516 und Marquardt-Domaszewski Staatsverw. II 375 vor der Zeit der Bürgerkriege nie). Es ist wohl begreiflich, daß sich solche Ritter, deren Eltern und Voreltern schon dem Ritterstande angehört hatten, für vornehmer hielten als die Neulinge. Cic. pro Planc. 32: cum sit Cn. Plancius is eques Romanus, ea primum vetustate equestris nominis, ut pater, ut avus, ut maiores eius omnes equites Romani fuerint usw. Ovid. am. III 15, 5: usque a proavis vetus ordinis heres, non modo militiae turbine factus eques. Daher equestris nobilitas Tac. Agr. 4 (s. u.). Solche Ritter, die auf ihren Stand stolz waren und nichts weiter erstrebten, waren die Juristen Aquilius Gallus (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XIV 78) und C. Ofilius (Pompon. Dig. I 2, 2, 44), ferner Pomponius Atticus und Maecenas.
Austritt. Der Austritt aus dem Ritterstande erfolgte durch freiwillige Abgabe des Ritterpferdes, durch censorische Wegnahme des Pferdes wegen Alters, Krankheit oder Unwürdigkeit, durch Verlust des Vermögens, in späterer Zeit durch Eintritt in den Senat. Daß man nach erfüllter Dienstzeit das Ritterpferd beim Census abgeben konnte, lehrt der von Plut. Pomp. 22 (Zonar. X 2) erzählte Vorgang. Es wurden vom Reiter zehn Dienstjahre verlangt (Polyb. VI 19, 2. Plut C. Gracch. 2. Liv. XXVII 11, 14). Ob es außerdem noch eine Altersgrenze gab, ist uns nicht bekannt. Es bürgerte sich der Brauch ein, daß viele, zumal die Senatoren, das Pferd auch nach Ablauf der Dienstzeit, oft das ganze Leben lang behielten (Cic. de rep. IV 2. Liv. XXVI 36, 6. XXIX 37, 8. XXXIX 44. 1. Val. Max. II 9, 6. 8. Plut. C. Gracch. 2. Lange Altert. II³ 17ff. Mommsen St.-R. III 498. 505). Die Senatoren, welche ein curulisches Amt bekleidet hatten, scheinen sogar (gesetzlich?) berechtigt, wenn nicht verpflichtet gewesen zu sein, das Ritterpferd dauernd zu behalten (Liv. XXVI 36, 6. Cic. de rep. IV 2). Im Zusammenhang der Gracchischen Gesetzgebung wurde aber durch ein Plebiszit angeordnet, daß jeder, der in den Senat eintrat, sein Ritterpferd abgeben mußte. Das geht deutlich hervor aus den Worten des jüngeren Scipio bei Cic. de rep. IV 2: quam commode ordines descripti, aetates, classes, equitatus, in quo suffragia sunt etiam senatus: nimis multis iam stulte hanc utilitatem tolli cupientibus, qui novam largitionem quaerunt aliquo plebei scito reddendorum equorum (Madvig Opusc. I 72f. Lange Altert. III² 25. Mommsen St.-R. III 505). So gab Pompeius, als er durch die Wahl zum Consul in den Senat gelangte (im J. 70), sein Ritterpferd ab (Plut. Pomp. 22). Von nun an sind in der Ritterschaft nur noch die jungen Senatorensöhne, die iuniores (Q. Cicero de pet. cons. 8, 33. Horat. ep. ad Pis. 342), und da aus ihnen der Senat sich rekrutierte, so [286] wird von König Perseus bei Liv. XLII 61, 4, wie später von Kaiser Alexander Severus die Ritterschaft passend als seminarium senatus bezeichnet. Es lag in der Macht der Censoren, dem Kranken, körperlich Ungeeigneten, namentlich solchen, die durch ihre Korpulenz ein zu großes Gewicht erlangt hatten (Gell. VI 22), Unwürdigen (Vernachlässigung der Pflege des Pferdes, impolitia, Gell. IV 12, % Fest, ep. p. 108 s. inpolitias) das Pferd zu entziehen (equum adimere Cic. de or. II 287. Liv. XXIV 18, 6. XXVII 11, 13. XXXIV 44, 5. XXXIX 42, 6. 44, 1. XLI 27, 13. XLII 10, 5. XLIII 16, 1. XLIV 16, 8), indem sie ihn mit den Worten vende equum zum Verkauf des Pferdes aufforderten (Liv. XXIX 37, 12. XLV 15, 8. Val. Max. II 9, 6. 7; s. Art Censor). Endlich hatte auch Verlust des ritterlichen Vermögens die Streichung aus den Listen der Reitercenturien zur Folge (s. u.).
Ehrenrechte. Der Ritter trägt im Kriege und auch im Frieden bei feierlichen Gelegenheiten die trabea, einen kurzen Mantel, so genannt nach den trabes, schmalen in den Stoff eingewirkten Purpurstreifen (Marquardt-Mau Privatleben I 507. Mommsen St. R. I³ 429. Helbig Hermes XXXIX 1904, 172ff.). Abgesehen davon trägt er den schmalen Purpurstreif (clavus angustus) an der Tunica vom Halsabschnitt bis auf den Gürtel (Mommsen St.-R. I³ 513. Marquardt-Mau Privatleben I 545f.; Marquardt nimmt an, daß es je zwei Purpurstreifen sowohl auf der Brust, wie auf dem Rücken waren). In der Zeit der späteren Republik und in der Kaiserzeit waren ferner die Ritter gleich den Senatoren ausgezeichnet durch das Recht, einen goldenen Fingerring zu tragen (Dio XLVIII 45, 8 οὐδενὶ τῶν πάλαι Ῥωμαίων ... δακτυλίοις χρυσοῖς πλἢν τῶν τε βουλευτῶν καὶ τῶν ἱππέων χρῆσθαι ... ἐξῆν. Plin. n. h. XXXIII 29 anuli distinxere alterum ordinem a plebe, ut semel coeperant esse celebres. Horat. sat. II 7, 53 anulo equestri. Appian. Pun. 104; bell. civ. II 22). Wie alt die Sitte ist, ist unsicher. Plinius weist die früheste Erwähnung des Gebrauches goldener Ringe zum J. 450 = 304 nach, wo anläßlich der Wahl des scriba Cn. Flavius zum Aedilen die Nobilität die Ringe ablegte (Liv. IX 4Q, 12), bezweifelt aber, daß darunter auch die Ritter gewesen seien (XXXIII 17f.); einen sicheren Beweis dieses Gebrauches auch im Ritterstand findet er erst 100 Jahre später in der Nachricht, daß Hannibal 3 (nach andern 2) Scheffel goldener Ringe nach Karthago schickte (vgl. Liv. XXIII 12, 1. Val. Max. VII 2 ext. 16. Eutr. III 11. Flor. I 22. 18). Nach dem Bericht des Livius IX 7, 8 wurden bereits im J. 433 = 321 nach der Niederlage in den caudinischen Pässen zum Zeichen der Trauer die Ringe abgelegt. Bessere Gewähr als all dies hat die Nachricht des Appian Pun. 104, daß Hasdrubal im J. 605 = 149 nach dem Siege bei Nepheris die Leichen der Kriegstribunen an den Ringen erkannte. Viele haben nach Plinius XXXIII 21 auch später noch den eisernen Ring beibehalten, und Marius legte den goldenen Ring erst im dritten Consulate an, nachdem er beim Triumphe über Iugurtha noch den eisernen getragen hatte (Plin. XXXIII 12). Erst später wurde der goldene Ring das Standesabzeichen der Ritter (Plin. XXXIII 29). Aber als [287] unerhört bezeichnet es Cicero ad fam. X 32, 2, daß einem Schauspieler in Gades ein goldener Ring verliehen wurde. Doch hatte Sulla auch den berühmten Schauspieler Roscius durch den goldenen Reif geehrt (Macrob. Sat. III 14, 13). Die Kinder der Ritter waren durch eine goldene bulla ausgezeichnet (Plin. XXXIII 10; puer bullatus Scipio bei Macrob. Sat. III 14, 7).
Bei der Vorliebe der Römer für öffentliche Schaustellungen werden wir es nicht zu den geringsten Ehrenrechten der Ritter rechnen dürfen, daß sie alljährlich am 15. Juli zu Ehren ihrer Schutzheiligen, der Dioskuren, in Reihe und Glied, hoch zu Roß, im Waffenschmuck, angetan mit der trabea, mit Ölzweigen bekränzt, vom Tempel des Mars am capenischen Tor oder des Honos (Aur. Vict. de vir. ill. 32, 3) zum Kastortempel zogen, dort ein Opfer darbrachten und von dort auf das Kapitol ritten (Dionys. VI 13. Zosim. II 29. Plin. n. h. XV 19. Tac. ann. II 83. Ulp. Dig. II 4, 2). Diese Sitte soll von Q. Fabius Maximus, Censor 450 = 304, eingeführt worden sein (Liv. IX 46, 15. Val. Max. II 2, 9. Aur. Vict. de vir. ill. 32). Über das zweite Ritterfest, die Lupercalia (Val. Max. II 2. 9) s. Marquardt-Wissowa Staatsv. III 445, 3. Endlich gehört hierher das den Ritterstolz sicherlich nicht minder befriedigende Recht, im Theater auf den 14 ersten Reihen hinter der Orchestra zu sitzen. Schon Romulus soll bei der Begründung des Circus maximus den Rittern und Senatoren loca divisa gegeben haben, ubi spectacula sibi quisque faceret (Liv. I 35, 8). Und diese Sitte wird fortan bestanden haben. Aber feste, ihnen ausschließlich zustehende Plätze erhielten die Ritter erst später (Mommsen Ephem. Epigr. II p. 130 = Kl. Schr. I 219), vielleicht in der Gracchenzeit (so Mommsen St.-R. III 520; R. G. II9 110; nach Lange Altert. II³ 336 im J. 608 = 146 bei Gelegenheit der Triumphalspiele des L. Mummius Achaicus). Dies Vorrecht wurde später, vermutlich von Sulla (Mommsen R. G. II9 346[1]; ebenso Lange a. a. O), beseitigt, dann aber durch die Lex theatralis des Tribunen L. Roscius Otho im J. 687 = 67 wiederhergestellt (L. Otho .... equestri ordini restituit non solum dignitatem, sed etiam voluptatem Cic. p. Mur. 40. Otho Roscius lege sua equitibus in theatro loca restituit Vell. II 32, 3; irrig Plutarch. Cic. 13; vgl. noch Liv. ep. XCIX. Cic. ad Att. II 1, 3. Plin. n. h. VII 117. Cic. Cornel. und dazu Ascon. p. 70 Kiessl. Hor. ep. I 1, 62; epod. 4, 16. Iuv. 3, 159. 14, 324. Tac. ann. XV 32. Dio XXXVI 42, 1 Boissev.: ἀκριβῶς ... ἀφώρισεν. Petr. 126. Sen. de benef. VII 12, 3). Es kam sicher nicht nur den Inhabern des Staatspferdes zu, wie Mommsen meint (St.-R. III 521, ebenso Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 348), sondern den Inhabern des Rittercensus (so Lange III² 202, vgl. Cic. Phil. II 44 cum esset lege Roscia decoctoribus locus certus constitutus. Hor. ep. I 1, 62. Iuv. 3, 159. 14, 324 effice summam bis septem ordinibus quam lex dignatur Othonis). Die beiden ersten Bänke waren den Rittern, die den Kriegstribunat oder Vigintivirat bekleidet hatten, reserviert (Porph. zu Hor. epod. 4, 15. Ovid. fast. IV 383. Martial. III 95, 10). Außerdem hatten die iuniores einen besonderen cuneus (Tac. ann. II 83), und da es [288] wahrscheinlich nur zwei cunei für die Ritterschaft gab (Suet. Dom. 4. Stat. silv. III 3, 143), so gebührte der andere den seniores. Diejenigen, welche durch Bankrott, sei es verschuldet oder unverschuldet, ihr Vermögen eingebüßt hatten, erhielten besondere Plätze (Cic. Phil. II 44), Vgl. Friedländer bei Marquardt St.-V. III² 534. 536.
Politische Rechte und Pflichten.
Stimmrecht. In der Centurienordnung, die auf Servius Tullius zurückgeführt wird, waren die Reiter auf 18 Centurien verteilt, und diese stimmten ursprünglich in den Centuriatcomitien an erster Stelle, weshalb sie praerogativae hießen (s. o.). Dieses Recht ist ihnen später genommen worden, und zwar nach dem J. 458 = 296, in welchem es noch erwähnt wird (Liv. X 22, 1 eum [Fabium Quintum] et praerogativae et primo vocatae omnes centuriae consulem cum L. Volumnio dicebant), und vor dem J. 539 = 215, in welchem es beseitigt ist und an Stelle der Rittercenturien eine ausgeloste Centurie an erster Stelle zur Abgabe der Stimme gerufen wird (Liv. XXIV 7, 12), also wahrscheinlich gleichzeitig mit der Centurienreform, die zwischen die J. 513 = 241 und 536 = 218, vielleicht in das J. 513 = 241, fällt, s. Art. Centuria o. Bd. III S. 1956. Wenn wir mit der Mehrzahl der Forscher annehmen, daß bei der Reform an der alten Zahl der Reitercenturien nichts geändert wurde (Art. Centuria Bd. III S. 1957f.), so erhebt sich die Frage, an welcher Stelle die 18 Centurien stimmten. Bei dem Prozesse des Censors Claudius im J. 583 = 171 berichtet Liv. XLIII 16, 14: cum ex duodecim centuriis equitum octo censorem condemnassent multaeque aliae primae classis; daraus folgt, daß 12 Reitercenturien mit der ersten Klasse stimmten. Die übrigen 6 hätten, wie Mommsen St.-R. III 292 vermutet, zwischen der ersten und zweiten Klasse gestimmt; es seien die alten patrizischen sex suffragia gewesen. Er schließt dies aus der Darstellung, die Cic. Phil. II 82 von den Consularcomitien des J. 710 = 44 gibt: ecce Dolabellae comitiorum dies. Sortitio praerogativae: quiescit. Renuntiatur: tacet. Prima classis vocatur. Renuntiatur. Deinde ita ut adsolet suffragia. Tum secunda classis vocatur. Hierbei versteht er, wie schon vor ihm Niebuhr, unter suffragia die sex suffragia, indem er es dahingestellt sein läßt, ob sex ausgefallen ist, wie Niebuhr meinte, oder ,im Wahlstil’ suffragia für sex suffragia gesagt ist (St.-R. III 292, 3. 254, 2). Es mag befremden, daß man die 18 Reitercenturien bei der Abstimmung auseinander riß; es ist auch auffallend, daß man zwischen der Abstimmung der ersten und zweiten Klasse den 6 patrizischen Centurien einen besonderen Platz gab, und es ist vielleicht am unerklärlichsten , daß man die altpatrizischen 6 Reitercenturien hinter den 12 plebeischen abstimmen ließ. Aber die Überlieferung duldet keine andere Auslegung. Klebs, der mit staatsrechtlichen Erwägungen Mommsens Auffassung bekämpft, (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XII 238), ist genötigt, bei Livius, über dessen unzweideutige Angabe wir nun einmal nicht hinwegkommen, Irrtum anzunehmen, ein höchst bedenkliches Aushülfsmittel, und bei Cicero das zweite renuntiatur zu streichen. [289] Karlowa nimmt an, daß bei der Reform die sex suffragia beseitigt worden seien, und daß die 12 patrizisch-plebeischen Centurien mit der ersten Klasse gestimmt hätten (Röm. Rechtsgesch. I 387). Aber die sex suffragia haben, wie sich unten zeigen wird, wahrscheinlich bis in die Kaiserzeit hinein bestanden.
Richteramt. Der Zivilprozeß war in Rom derartig geregelt, daß der mit der Rechtsprechung betraute Beamte, also ursprünglich der Consul, seit 387 a. u. = 367 v. Chr. der Praetor, nach Anhörung der Parteien die Streitfrage formulierte, mit deren Aburteilung aber entweder einen Einzelgeschworenen (iudex unus) oder ein Richterkollegium (recuperatores) betraute, mit denen seit dem 6. Jhdt. der Stadt noch ein besonderer Gerichtshof, der der sog. centumviri (s. d.), konkurrierte. Demnach war jeder Zivilprozeß in zwei Stadien geteilt, das Verfahren vor dem Magistrate, in iure genannt, und das Verfahren vor dem Richter oder den Richtern, bezeichnet als Verfahren in iudicio. Diese Einrichtung soll nach Dionys. IV 25 (vgl. Mommsen St.-R. I³ 173. 228) auf Servius Tullius zurückgehen (vgl. Cic. de rep. V 3). Es stand den Parteien frei, sich nach ihrer Übereinkunft einen iudex beliebigen Standes zu wählen (Mommsen St.-R. II³ 228, 2); wurde aber der Geschworne vom Praetor bestellt, so wurde er stets aus den Mitgliedern des Senats erwählt (Dionys. IV 36. Polyb. VI 17). Die Kriminalprozesse wurden ursprünglich entweder vom magistratus allein abgeurteilt, oder es wurde zur Urteilsfindung das Volk in den Comitien aufgefordert. Im J. 149 aber wurde durch Lex Calpurnia für das Verbrechen der Erpressung (repetundae) ein besonderer Gerichtshof unter Vorsitz eines Praetors eingesetzt, und nach diesem Vorbilde dann später auch für einige andere Verbrechen solche Sondergerichte bestellt. Auch die Mitglieder dieser Gerichtshöfe waren Senatoren. Polyb. VI 17, 7: τὸ δὲ μέγιστον· ἐκ ταύτης (scil. τῆς συγκλήτου) ἀποδίδονται κριταὶ τῶν πλείστων καὶ τῶν δημοσίων καὶ τῶν ἰδιωτικῶν συναλλαγμάτων, ὁσα μέγεθος ἔχει τῶν ἐγκλημάτων. Diese Ordnung wurde durch C. Gracchus gestürzt. Um seine sozialen Reformen durchzusetzen und den Widerstand der regierenden Klassen zu brechen, suchte er zwischen Senat und Ritterstand Zwietracht zu säen; und er erreichte seine Absichten vollkommen damit, daß er den Senatoren durch eine lex iudiciaria das Richteramt nahm und es den Rittern gab. Durch diesen meisterhaften Schachzug seiner Politik, den der Senat in richtiger Voraussicht seiner Folgen mit aller Macht zu verhindern suchte, auf den aber der Kapitalistenstand in borniertem Egoismus, wie gewöhnlich, wenn es sich um Fragen der hohen Politik handelt, hineinfiel, machte er, wie Varro es treffend ausdrückte, den Staat zweiköpfig (de vita pop. Rom. lib. IV bei Non. p. 454: in spem adducebat non plus soluturos quam vellent; senatui iniquus equestri ordini iudicia tradidit ac bicipitem civitatem fecit, discordiarum civilium fontem; vgl. Flor. II 5, 3 = III 17, 3). Eine dahin gehende Absicht hatte bereits Tib. Gracchus gehabt, aber nicht durchführen können (Plut. Ti. Gracch. 16. Dio frg. 83, 7 p. 328, 14 Boissev., bei Diodor XXXIV. XXXV 2, 31 p. 599 Wess. sind schon im J. 620 = 134 [290] die Ritter als Richter bezeichnet, vermutlich infolge Irrtums). C. Gracchus aber, der den Plan des Bruders aufnahm, suchte die Änderung der Gerichtsordnung in seinem ersten Tribunate zunächst dadurch herbeizuführen, daß er den Senat um 300 oder 600 Mitglieder aus dem Ritterstande vermehrte (Plut. C. Gracch. 5; comp. 2. Liv. ep. LX). Erst als er hiermit nicht durchdrang, beantragte er im zweiten Tribunate das viel weiter gehende Gesetz, durch welches der Senat von der Richtertätigkeit völlig ausgeschlossen wurde (Appian. bell. civ. I 22. Diod. XXXIV. XXXV 25 p. 604 Wess. Vell. II 6, 3. Plin. n. h. XXXIII 34. Tac. ann. XII 60. Flor. a. a. O.). In der hier angegebenen natürlichen Weise oder ähnlich erklären Pighius Ann. III 60. Mommsen St.-R. III 530, 1 und Lange Altert. III³ 38ff. den Widerspruch zwischen den Angaben des Livius und Plutarch einerseits und den sonstigen Quellen andrerseits. Manutius De legib. c. 15 und Geib Gesch. d. Kriminalproz. 197 nehmen Irrtum des Plutarch an, der den ersten Gracchischen Antrag mit dem Gesetz des Livius Drusus verwechselt habe. A. W. Zumpt Kriminalrecht II 1, 62ff. verwirft die Nachricht der Periocha des Livius als unbrauchbar, die des Plutarch sucht er mit der sonstigen Überlieferung dadurch in Einklang zu bringen, daß er annimmt, es seien 300 ritterliche Richterstellen den senatorischen hinzugefügt worden, und es hätten fortan die Richter über Erpressung und alle Amtsverbrechen, die Senatoren in allen sonstigen Zivil- und Kriminalprozessen geurteilt. Noch ein anderer Erklärungsversuch, den Mommsen früher aufgestellt hatte, mag hier, als von seinem Begründer selbst aufgegeben, übergangen werden. Wie die Geschwornenliste nach dem Gracchischen Gesetze gebildet wurde, ist nicht überliefert. Die meiste Wahrscheinlichkeit für sich hat die Annahme Mommsens, daß sie einfach aus den Inhabern des Staatspferdes bestand (St.-R. III 530, 2). Weit schwieriger zu entscheiden ist die Frage, auf welche Richterkategorie sich das Sempronische und die folgenden Richtergesetze bezogen, ob nur auf die Geschwornen im Kriminalprozeß oder auch auf die Zivilrichter, und bei den letzteren, ob auf iudex unus, Recuperatoren, Centumvirn und Decemvirn. Ferratius, der Epistularum libri sex (Venetiis 1738) I 1 p. 2 die Frage zuerst untersuchte, wollte die leges iudiciariae auf die Zivilgerichte nicht bezogen wissen, ebensowenig Keller Zivilpr. § 10 X. 154. Puchta Instit. I § 154ff. und Bethmann-Hollweg Röm. Zivilproz. II 12. Letzterer gibt zwar zu, daß zu Ciceros Zeit Einzelgeschworne auch aus dem Ritterstande gewählt wurden, glaubt aber, daß jene Erweiterung des Zivilgerichts sich nicht durch politische Gesetzgebung, sondern durch friedlichen Gerichtsgebrauch nach Analogie der Lex Sempronia gebildet hatte und deshalb unabhängig von ihr sich behauptete. Dagegen Mommsen St.-R. II³ 229. III 530. Hartmann-Ubbelohde Ordo iud. 322. 557ff. Wlassak Prozeßgesetze II 194 und andere lassen durch die Lex Sempronia und die folgenden Prozeßgesetze eine allgemeine Geschwornenliste für Zivil- wie für Kriminalgerichte aufstellen, soweit nicht Spezialgesetze anders bestimmten. Fragen wir weiter, welche Zivilgeschwornen aus der Liste genommen [291] wurden, so gehört der iudex unus ebenso sicher hierher, als die decemviri, die aus Volkswahlen hervorgingen (s. d. Art.), ausgeschlossen sind. Auch die centumviri schließt Mommsen aus (St.-R. III 530, 4; anderer Meinung Ubbelohde bei Hartmann 564–568). Dagegen meint er mit Hartmann-Ubbelohde Ordo I 253–256, daß die Recuperatoren wegen Gellius XIV 1, 1 (a praetoribus, nämlich dem städtischen und dem Peregrinenpraetor, lectus in iudices sum) aus jener allgemeinen Geschwornenliste genommen wurden (St -R. III 529, 2 u. 3. 538, 4), ebenso Ubbelohde in der Fortsetzung des Glückschen Pandekten-Kommentars Ser. d. Büch. 43. 44. II 126, 234. Dafür spricht, daß, wie wir jetzt aus BGU 611 wissen, in der Kaiserzeit die Recuperatores aus den Richterdecurien entnommen wurden. Wlassak Proz.-Ges. II 192ff. läßt die Zivilrichter im iudicium legitimum, nicht die Centumvirn und die Recuperatoren, aus der Liste entnommen werden, jedoch mit der auch von Mommsen angenommenen Modifikation, daß durch Übereinkunft der Parteien die Decurienrichter immer ausgeschlossen werden konnten. So erklären sich ritterliche Zivilgeschworne zur Zeit der Sullanischen Herrschaft (Cic. p. Rosc. com. 14; Aquilius Gallus im Prozeß des Quinctius) und senatorische unter der Herrschaft des Gracchischen Gesetzes (vgl. Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XIV 79).
Die Gracchische Gerichtsordnung bestand mit kurzen, vorübergehenden Unterbrechungen etwa 40 Jahre lang (Cic. Verr. I 38 übertreibend: cum equester ordo iudicaret annos prope quinquaginta continuos). Änderungsversuche machten der Consul Q. Servilius Caepio im J. 648 = 106 (Tac. ann. XII 60. Cic. de invent. I 92; Brut. 164. Obsequ. 41. Cassiod. zum J. 648, Chron. min. ed. Mommsen II 132), der Tribun M. Livius Drusus 663 = 91 (Appian. bell. civ. I 35. Aur. Vict. de vir. ill. 66, 4. Vell. II 13, 2. Liv. ep. LXXI). und der Consul Sulla im J. 666 = 88 (Appian. bell. civ. I 59), welcher die Gerichte dem um 300 Mitglieder aus dem Ritterstaride verstärkten Senate zurückgeben wollte. Aber alle diese Versuche scheiterten oder, wenn sie, wie vielleicht der des Caepio, Erfolg hatten, so war er nur vorübergehend (Lange Altert. III² 67). Erst in seiner Diktatur entriß Sulla 673 = 81 den Rittern die Gerichte und gab sie dem verstärkten Senate (Cic. Verr. I 37. Vell. II 32. 3. Tac. ann. XI 22. Appian. bell. civ. I 100. Liv. cp. LXXXIX). Aber auch diese Einrichtung war nicht von Dauer. Im J. 681 = 70 brachte L. Aurelius Cotta ein neues Prozeßgesetz durch, nach welchem die Geschwornenliste zu gleichen Teilen zusammengesetzt wurde aus Senatoren, Rittern und tribuni aerarii (Ascon. p. 15. 59. 70 Kiessl. Schol. Cic. Bob. p. 229: ungenau Vell. II 32, 3. Liv. ep. XCVII: vgl. noch Cic. Verr. II 174. III 223. V 177. Plut. Pomp. 22). Letztere hatten gleichfalls Rittercensus. Aus jedem der drei Stände sollte eine Decurie vermutlich zu 300 Richtern gebildet werden (Senatus Cons. bei Cic. ad fam. VIII 8, 5), so daß sie zusammen den Namen nongenti hatten (Plin. n. h. XXXIII 31; sie fungierten darnach auch als Aufseher an den Stimmurnen in den Comitien. Mommsen St.-R. III 532f. Lange Altert. III² 197f.). Caesar [292] beseitigte durch seine lex iudiciaria vom J. 708 = 46 die Decurie der Aerartribunen (Suet. Caes. 41. Dio XLIII 25, 1. Cic. Phil. I 19. 20; nach Mommsen St.-R. III 534 hätte Caesar die dritte Decurie bestehen lassen, sie aber mit Rittern besetzt). Antonius stellte im J. 44 die dritte Decurie wieder her, aber als decuria centurionum (Cic. Phil. I 19f. V 12f. XIII 3, 37. Lange Altert. III² 445. 505).
Offizierdienst.
Mit der Beseitigung der Bürgerreiterei war die Dienstpflicht der e. R. nicht aufgehoben. Sie genügten derselben jetzt, indem sie Offizierstellen übernahmen oder in der Begleitung der Feldherrn Verwendung fanden. War der Reiterdienst von jeher ehrenvoller gewesen, als der Fußdienst, so bildet sich nunmehr eine scharfe Scheidung zwischen der militia equestris und pedestris. Der Fußsoldat konnte es nicht weiter bringen, als bis zum primipilus; hier war seine militärische Laufbahn zu Ende. Der römische Ritter begann als Junker oder gleich als Offizier; er stand nie in Reih und Glied. Will man einen Vergleich mit unsern Verhältnissen ziehen, so muß man sich gegenwärtig halten, daß die dienstliche Stellung des Centurionen der unsres Hauptmanns entspricht. Der Strich zwischen Ober- und Unteroffizieren geht also bei den Römern nicht, wie bei uns, zwischen den Leutnants und den Feldwebeln hindurch, sondern, wie in der französischen Armee, zwischen Hauptleuten (Centurionen) und Stabsoffizieren (tribuni militum, praefecti). Diese Kluft kann wohl in Ausnahmefällen übersprungen werden; regelmäßig ist sie unüberwindbar. Dies hat zuerst Madvig in seinem meisterhaften Aufsatze (Die Befehlshaber und das Avancement in dem römischen Heere, Kl. philol. Schriften, Lpz. 1875, 477ff.) klar dargelegt. Vgl. Caes. bell. Gall. III 10, 2. VII 65, 5; bell. civ. I 77, 2. Daß Centurionen vom Primipilat in die militia equesfris übertraten, ist in republikanischer Zeit äußerst selten vorgekommen. Mir sind nur folgende Beispiele bekannt. 1. L. Petronius aus der Zeit des Marius, von dem Val. Max. IV 7, 5 sagt: admodum humili loco natus ad equestrem ordinem et splendidae militiae stipendia P. Caeli beneficio pervenerat. 2. L. Septimius, tribunus militum, Caes. bell. civ. III 104, 2; von ihm heißt es: bello praedonum (im J. 67) apud eum (Pompeium) ordinem duxerat. 3. L. Fufidius, ἄρχων (Statthalter) τῆς Βαιτικῆς wird nach Plut. Sertor. 12 von Sertorius am Baetis geschlagen. Er ist nach gewöhnlicher Annahme (Mommsen R. G. III9 20) derselbe, der dem Sulla den Rat gab. Proskriptionslisten zu veröffentlichen (Plut. Sulla 31. Flor. II 9, 25). Orosius V 21, 3 nennt ihn primipilaris. 4. Der Bericht des Liv. VII 41, 5 über C. Salonius ist zu verwirrt, als daß sich etwas Sicheres daraus entnehmen ließe. Ein centurio senatorischer Abkunft begegnet dagegen möglicherweise bei Caes. bell. civ. III 53, 1: cecidisse evocatos centurionesque complures; in eo fuit numero Valerius Flaccus, L. filius, eius, qui praetor Asiam obtinuerat.
III. Kaiserzeit.
C. Gracchus, der als eigentlicher Schöpfer des ordo equester bezeichnet werden darf, hatte durch seine lex iudiciaria einen Keil getrieben zwischen [293] Adel und Bourgeoisie; dem alten Geburtsadel der Nobilität hatte er den von ihm konsolidierten Geldadel der Kapitalisten entgegengestellt; mit ihm vereint hatte das Volk die Macht des Senats gebrochen, damit der Republik das Grab gegraben und die Bahn für die Monarchie frei gemacht. Augustus, der Begründer des Principats, wußte, wie so viele andre Einrichtungen, die er vorfand, auch den Ritterstand den Zwecken seiner Gründung dienstbar zu machen. Wie er die geistige Macht, die in der römischen Rechtswissenschaft lag, dadurch für sich gewann, daß er den vornehmsten Vertretern derselben das ius respondendi als kaiserliches Privileg verlieh, so schuf er sich im Ritterstande einen ergebenen und zuverlässigen Personaladel, dem er seine Offiziere und Beamten entnahm, der das nötige Richterpersonal lieferte und dem widerspenstigen Senat das Gegengewicht hielt.
Organisation. Eintritt. Austritt.
Bei der Ritterschaft der Kaiserzeit haben wir zu unterscheiden den ordo equester im weiteren Sinne (griech. ἡ ἱππάς, οἱ καλούμενοι ἱππεῖς Joseph. ant. Ιud. XIX 3. Appian. bell. civ. I 5. 22. 71), welcher alle diejenigen umfaßte, die den Rittercensus hatten, und die Inhaber des Staatspferdes (equus publicus, griech. ἵππος δημόσιος Dionys. VI 13. Dosith. Rescr. Hadr. 6. CIG 4029). Die letzteren werden griechisch bezeichnet als τὸ τῶν ἱππέων τέλος Dio XLVIII 45, 7. LV 7, 4. LIX 9, 5; ἡ ἱππὰς τὸ τέλος Dio LXXIV 5, 5; τὸ ἱππικὸν τάγμα Mon. Ancyr. Graec. 17, 10. Herodian. IV 2, 4. V 7, 7. VII 7, 5. 10, 7. CIG 2803; ἡ ἱππὰς τάξις Herodian. V 1, 5; οἱ ἱππεῖς ἐκ τοῦ τέλους Dio LVI 42, 2. LXI 9, 1. LXIII 13, 3; οἱ ἱππεῖς τοῦ τέλους Dio XLII 51, 4. LIX 11, 2; οἱ δημοσίᾳ ἱππεύοντες Philostr. vit. soph. I 22, 3 p. 37, 3 Kays. II 10, 5 p. 93, 27; vgl. II 10, 32 p. 124, 26; οἱ ἀκριβῶς τελοῦντες ἐς τὴν ἱππάδα Dio LV 2, 3. Bei Dio LVI 42, 2 werden geradezu unterschieden οἱ ἱππεῖς οἵ τε ἐκ τοῦ τέλους καὶ οἱ ἄλλοι. Die e. equo publico (τοῦ τέλους) wurden alljährlich am 15. Juli gemustert und ritten am Kaiser (transvectio) vorüber (CIL XI 3024 = Dessau 1313: dis manibus Sex. Gavi Sex. f. Proculi vix. an. XVI equo publico transvectus est. Plin. n. h. XV 19. Tac. ann. II 83. Suet. Aug. 37. 38. Ulp. Dig. II 4, 2. Zosim. II 29). Unter Nero hatten sie dabei zum ersten Male gesattelte Pferde (Dio LXIII 13, 3). Auch sonst traten sie bei feierlichen Gelegenheiten als geschlossenes Korps auf. So namentlich bei Leichenbegängnissen, bei dem des Drusus (Dio LV 2, 3), des Augustus (Dio LVI 42, 2), der Drusilla (Dio LIX 11, 2), des Pertinax (Dio LXXIV 5,5); vgl. Suet. Calig. 15. Sie geleiteten den Nero bei seiner Rückkehr aus Griechenland, im J. 68, auf das Kapitol (Dio LXIII 20, 4). Sie schritten bei den Decennalien der Gallienus zwischen dem Senate und den albati milites (Hist. Aug. Gall. 8, 1). Sie waren in Turmen gegliedert (κατὰ φυλὰς δὲ καὶ λόχους Dionys. VI 13; vgl. Plin. n. h. XV 19. XXXΙΙΙ 30. Tac. ann. II 83. Stat silv. V 2, 17; in equestres turmas adlectus a divo Alexandro CIL VIII 627 = Dessau 1315). An der Spitze jeder turma stand ein vom Kaiser ernannter, jährlich wechselnder (Dio LV 10, 4) sevir (sevir centur. equit. CIL VI 3530 = Dessau 1314 stammt aus augustischer Zeit und ist vereinzelt). [294] Die bekannten seviri sind mit Ausnahme eines einzigen (CIL XI 1330) senatorischen Ranges. Auf Inschriften pflegte der Bezeichnung sevir die Nummer der turma, der er vorstand, hinzugefügt zu werden (z. B. VIvir turma V CIL XI 2106 = Dessau 1138). Bis jetzt ist die höchste bekannte Turmenzahl sechs (CIL V 7447), und es ist nicht wahrscheinlich, daß es mehr gegeben hat. Die seviri entsprachen also den 6 Turmen und waren die Vorsteher der gesamten Ritterschaft (Hirschfeld Verw.-Gesch. 243, dem jetzt Mommsen St.-R. III 525 folgt; früher anders Res gest. Divi Aug. p. 56). Die 6 Turmen aber werden wohl nichts andres gewesen sein, als die Fortsetzung der alten sex suffragia. So erklärt sich, daß turma griechisch wiederholt mit φυλή) wiedergegeben wird (Dionys. VI 13 ἴλαρχος φυλῆς. Zonar. X 35). Wir wissen nicht, wieviel Mann jede turma hatte. Dionysios sagt (VI 13, es seien zu seiner Zeit bisweilen 5000 Ritter bei der Parade am J5. Juli aufgezogen, und zwar bemerkt er dabei ausdrücklich, daß sich nur die Inhaber des Staatspferdes (οἱ ἔχοντες τὸν δημόσιον ἵππον) beteiligten. Es muß also jede turma nahe an 1000 Mann gehabt haben. Unter der Herrschaft des Augustus wurden die Prinzen des kaiserlichen Hauses, C. und L. Caesar, von den Rittern zu principes iuventutis akklamiert, sie wurden damit gewissermaßen zu Ehrenchefs der Ritterschaft ernannt (Mon. Ancyr. 3, 5. Zonar. X 35. Dio LV 12, 1). Diese Sitte wurde beibehalten; doch trat später an Stelle der Wahl durch die Ritter die kaiserliche Ernennung (Mommsen St.-R. II³ 826ff. III 523). Die Würde wurde ursprünglich beim Eintritt in den Senat abgelegt (CIL V 6416), seit Domitian erst dann, wenn der Prinz zur Mitregentschaft berufen wurde oder den Thron bestieg (Mommsen Res gest. Divi Aug. p. 55). Die seviri hatten alljährlich Spiele auszurichten (Hist. Aug. Marc. 6, 8) und jährlich zu Ehren des Mars Ultor am 1. August (Dio LX 5, 3) an den Stufen des Tempels dieses Gottes eine Pompa anzuführen (πανήγυριν ποιεῖσθαι Dio LV 10, 4). Wiewohl die Ritter Bildsäulen gesetzt (dem L. Antonius Cic. Phil. VI 13; dem Seian Dio LVIII 2, 7), Ehrungen beschlossen (Mon. Ancyr. 3, 4. Tac. ann. II 83. CIL VI 912. Eckhel VI 261), Gelübde geleistet (Tac. ann. III 71) und Gesandte abgeschickt haben (Suet. Claud. 6. Dio LIX 6, 6), so ist doch die Ritterschaft nicht als Korporation im Rechtssinne aufzufassen. Wenn Plinius n. h. XXXIII 34 sagt: ab illo tempore (Ciceros Consulat) plane hoc tertium corpus in re publica factum est, coepitque adici senatui populoque Romano equester ordo, so drückt er sich inkorrekt aus. Das Recht der Korporationsbildung ist in der Kaiserzeit an die staatliche Verleihung geknüpft. Eine solche aber ist der Ritterschaft niemals zu Teil geworden. Es hätte das auch allen Prinzipien der kaiserlichen Politik widersprochen. Vgl. Mommsen St.-R. III 526.
Die Zugehörigkeit zum Ritterstande, welche abhängig ist von bestimmten, unten näher zu erörternden Bedingungen, census, freier Geburt, Ehrenhaftigkeit, wird erworben teils durch kaiserliche Verleihung des Staatspferdes oder, was dasselbe ist, Aufnahme in die turmae, wobei der [295] Kaiser kraft seiner Macht von den Bedingungen absehen und im Ausnahmefall auch dem Nichtqualifizierten die Ritterwürde verleihen kann, teils durch Geburt (liberi equestris dignitatis pueri CIL IX 3160= Dessau 6530; filius equitis Romani CIL IX 1655 = Dessau 6496. CIL X 7239). Wenn ein Ritter von neun Jahren (CIL VI 1605 = Dessau 1316: Ti. Claudio Ti. filio Pal. Secundino an. nat. IX m. IX d. XIIX equo pub.), ein andrer von drei Jahren (Dessau 1317: eq. R. q. v. annis III m. VIIII h. VIII; weitere Beispiele Mommsen St.-R. III 496, 2) vorkommt, so wird man doch wohl annehmen müssen, daß ihr Ritterpferd, bezw. ihr Ritterrang ererbt war, und in diesem Sinne wird auch die Inschrift des M. Valerius Amerimnianus aufzufassen sein, von dem es heißt, daß er 17 Jahre 8 Monate, 2 Tage, 10 Stunden lebte natus eques Romanus in vico Iugario (CIL VI 1632 = Dessau 1318), obwohl Mommsen St.-R. III 500, 3 natus nur auf den Geburtsort (vicus Iugarius), nicht auch auf den Rang beziehen will und den Erwerb des Ritterranges durch Geburt bestreitet (Strafrecht 1033 nimmt Mommsen an, daß Marc Aurel den Ritterstand bis zum 3. Grade erblich machte). Weniger sicher ist die Auslegung der pompeianischen Spottinschrift (Dessau 1319): 'C'. Hadius Ventrio eques natus Romanus inter beta et brassica. Aber nur bei der Annahme der Erblichkeit des Ritterranges wird die Bestimmung der lex Aelia Sentia verständlich, daß in das Consilium, welches über Freilassungen entschied, nur e. R. puberes aufgenommen werden sollten, Gai. I 20 (doch vgl. Karlowa Rechtsgesch. II 1110).
Die Aufnahme in den Ritterstand erfolgt entweder bei Gelegenheit des Census oder, was das häufigere und später alleinige ist, durch kaiserlichen an keinen Termin gebundenen Gnadenakt, der gewöhnlich auf Gesuch hin erfolgt (Censur bezeugt durch Strab. III 169. V 213. Tac. ann. III 30. CIL VI 1967. 7366 = Dessau 1954). Die inschriftlichen Bezeichnungen für die kaiserliche Verleihung des Ritterpferdes sind sehr mannigfach: equo publico ornatus CIL XIV 2922 = Dessau 1420; exornatus CIL X 7237 = Dessau 6770; equo publico per Traianum CIL II 4211 = Dessau 6936; exornatus equo publico a sacratissimo principe Hadriano Aug. CIL IX 23 = Dessau 6472; ab imp. M. Aurel. Antonino Aug. Pio equo publico orn(atus) Ephem. epigr. VIII 368 = Dessau 2748; eq. p. exor(natus) et donis donatio ab impp. Severo et Antonino Augg. CIL X 5064 = Dessau 2667; equo publico ornatus ab imp. Commodo Aug. CIL VI 3550 = Dessau 2759; adlectus equo publico CIL VIII 937. 7074. Ephem. epigr. VII 266; adlectus in equite a T. imp. CIL II 4251 = Dessau 2711: adlectus in equestres turmas a divo Alexandro CIL VIII 627 = Dessau 1315, vgl. CIL VIII 1147. 10 501. Ephem. epigr. VII 6. Zur Erlangung des Ritterpferdes konnte die Fürsprache einflußreicher Personen von großem Nutzen sein. Die Oberin der Vestalinnen, Campia Severina, verschaffte einem eine Procuratorenstelle, einem andern die beneficia equestris ordinis und die secunda militia (CIL VI 2132. 2131 = Dessau 4928. 4929). Viele verdankten die Ritterwürde [296] dem Tänzer Paris (Iuven. 7, 89). Plinius bat seinen Freund Sosius, einem jungen Manne dazu zu verhelfen (ep. IV 4). Die Gesuche gehen aber auch an den Kaiser direkt; so findet sich in der Reskriptensammlung des Hadrian bei Dositheus c. 6 eine solche Bittschrift nebst deren Ablehnung. Vgl. auch Suet. Vesp. 8. Über die petitores militiae s. u.
Der Kaiser wird bei der Aufnahme neuer Ritter unterstützt von dem Bureau a censibus, an dessen Spitze ein Beamter von Ritterrang steht (praepositus a censibus CIL V 8659 = Dessau 1412; oft verbunden mit a libellis: Dessau 1454. CIL XI 5213 = Dessau 1338. CIL VI 1628 = Dessau 1456; a census equitum Romanorum CIL X 6657 = Dessau 1387. Frg. Vat. 204 Imperator Antoninus Augustus Cereali a censibus et aliis rescripsit; vgl. Herodian. V 7, 7. Dio LXXVIII 4, 3; nomenclator a censibus CIL VI 8938 = Dessau 1690. CIL XIV 3553; numiclator a census CIL VI 1878 = Dessau 1912, vgl. CIL VI 8937; nomenclator censorius CIL VI 1968 = Dessau 1953; censor CIL VI 1833 a. 1967 = Dessau 1954; Mommsen St.-R. III 490. I³ 359,3. Hirschfeld Verwaltungsgesch. 18. Karlowa Rechtsgesch. I 526. Art. Census.
Für die Aufnahme in den Ritterstand waren Bedingungen ein Vermögen von 400 000 Sesterzien (census equester Martial. V 38, vgl. Plin. n. h. XXXIII 32. Suet. Caes. 33. Martial. IV 67. V 23, 7. 25, 1. Plin. ep. I 19, 2. Iuven. 1, 105. 5, 132. 14, 326) und Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Bankerottierer geht des Rechtes auf den Sitz in den 14 vordersten Reihen verlustig (Cic. Phil. II 44). Auch wer sich mit den Gläubigern vergleicht, verliert den Ritterrang (Apul. apol. c. 75, vgl. Lex Iul. munic. Z. 115) ebenso wie jeder Infame. Arellius Fuscus wurde ob insignem calumniam aus dem Ritterstand gewiesen, Plin. n. h. XXXIII 152. Wenn nach Iuven. 3, 155 die Söhne der Kuppler, Ausrufer und Fechtmeister auf den Ritterbänken saßen, so ist daraus zu schließen, daß das rechtlich zulässig war, daß aber deren Vätern selbst die Ehrenrechte der Ritter versagt waren. Diese nämlich gehören zu denen, welche nach Lex Iul. munic. Z. 94. 123 und dem praetorischen Edikt (Dig. III 2, 4, 2) ebenso wie der Cridar notantur infamia. Dasselbe gilt von den Schauspielern, und so beklagt der Mimendichter Laberius, als er von Caesar gezwungen die Bühne betreten hatte, den Verlust des Ritterranges, Macrob. Sat. II 7, 3. Es sprach aller Sitte Hohn, wenn Augustus den Rittern gestattete, als Gladiatoren aufzutreten (Dio LV 25, 6 ὃ καὶ θαυμάσειεν ἅν τις vgl. LXI 9, 1. Senec. epist. 87, 9), und was Iuvenal Sat. 8, 183–230 über das Auftreten adeliger Männer auf der Bühne und in der Arena sagt, bezieht sich auf Ritter ebenso gut, wie auf Senatoren. Ein eques Romanus ut aiebant infamis bei Petron. c. 92; vgl. Dig. III 1, 1, 6. Suet. Claud. 16. Verlangt wird ferner freie Geburt, mehr nicht. Horaz, der sich selbst libertino patre natum nennt (Sat. I 6, 6; ep. I 20, 20), diente als Tribun in der militia equestris. Mochte man bei Verleihung des Ritterpferdes auch die Söhne ritterbürtiger Eltern bevorzugen [297] (T. Fl. T. f. Isidorus eq. Rom. pater duorum eq. pub. CIL XI 4209 = Dessau 6630), so genügte doch freie Geburt. Der unter der Regierung des Tiberius im J. 23 gemachte Versuch, die Söhne und Enkel von Freigelassenen aus dem Ritterstande auszuschließen, hat keinen Erfolg gehabt (Plin. n. h. XXXIII 32 constitutum ne cui ius id esset nisi qui ingenuus ipse patre avo paterno HScccc census fuisset; drei Söhne eines Freigelassenen equo publico ornati. CIL XIV 2922 = Dessau 1420). Aber die Freigelassenen selbst sind, soweit sie nicht durch restitutio natalium (s. u.) den Freigebornen gleichgestellt wurden, niemals in das Ritterkorps aufgenommen worden (vernae equites Martial. I 84, 4; libertinos qui se pro equitibus R. agerent publicavit Suet. Claud. 25; vgl. Hor. epod. 4, 15. Hist. Aug. Alex. 19, 4. Schol. Iuven. 5, 8). Ausnahmen bestätigen die Regel, so der Admiral Pompeius Mena (Dio XLVIII 45, 7. Suet. Aug. 74. Appian. bell. civ. V 80), Philopoemen (Suet. Aug. 27. Dio XLVII 7, 5), der Leibarzt Antonius Musa (Dio LIII 30, 2) unter Augustus; spätere bei Mommsen St.-R. III 519, 1. Madvig Verf. u. Verw. I 160. Tac. hist. I 13. II 57. IV 39. Suet. Galb. 14; Vitell. 12. Plut. Galb. 7. Stat. silv. III 3, 143.
In Bezug auf das Lebensalter haben sich die Kaiser an keine Grenze gebunden. Kaiser Marcus erhielt sechsjährig das Staatsroß von Hadrian; (Hist. Aug. Marc. 4, 1); Pius verlieh es einem fünfjährigen Knaben CIL X 3924 = Dessau 6305: honorato equo publ(ico) ab imp. Antonino Aug. cum ageret aetatis an. V; vgl. u. CIL XIV 2947 = Dessau 2749. Kaiser Augustus gestattete jedem Ritter, das Pferd nach Vollendung des 35. Lebensjahres abzugeben, d. h. aus den turmae, nicht aus dem. Ritterstande, auszuscheiden (Suet. Aug. 38: reddendi equi gratiam fecit eis, qui maiores annorum quinque et triginta retinere eum nollent; man wird gratiam facere hier mit ,gestatten’ übersetzen müssen, wie es bei Liv. III 41, 4 und Suet. Tib. 35 steht; Mommsen St.-R. III 492, 1 übersetzt es mit ,erlassen’, und so ist die Wendung allerdings gebraucht Liv. III 56, 4. Suet, Aug. 17; Domit. 11; allein Mommsens Erklärung der Stelle ist gekünstelt und führt zu großen Schwierigkeiten; vgl. Madvig Verf. I 161. 173; Dio LIV 26, 8 scheint nicht hierher zu gehören). Unwürdige aber oder Untaugliche entfernte er. Diese Ausmerzung nahm er bei Gelegenheit der Pompa oder equitum transvectio vor, weshalb sie später auch 'probatio genannt wurde (Paris aus Val. Max. II 2, 9. Philocalus CIL I² p. 322 zum 15. Juli; ἐξέτασις Dio LV 31, 2. LXIII 13, 3). Dabei wurden Unwürdige in verschiedener Weise gestraft (Suet. Aug. 38. Ovid. Trist. II 89. 541); Kaiser Caligula stieß sie aus der Liste aus, indem er sie entweder ausdrücklich entfernte oder sie beim Namensaufruf überging (schlichter Abschied; Suet. Gai. 16; vgl. Hist. Aug. Alex. 15, 1). Bei diesem Ehrengerichte stand dem Kaiser ein Ehrenrat von drei oder zehn Männern senatorischen Standes zur Seite (Suet. Aug. 37. 38).
Ehrenrechte.
Der schmale Purpurstreif (clavus angustus) und der Rittermantel (trabea) sind auch in der Kaiserzeit Standesabzeichen der [298] Ritterschaft geblieben und es ist dem oben darüber Bemerkten nichts weiter hinzuzufügen (Quintil. XI 3, 138. Stat. silv. V 3, 119). Das Recht, den goldnen Ring zu tragen, das in republikanischer Zeit, wie oben gezeigt, die Ritter mit den Senatoren teilten, ist jetzt Distinctiv des Ritterstandes geworden (Plin. n. h. XXXIII 29: anuli distinxere alterum ordinem a plebe ... tertium ordinem mediumque plebei et patribus inseruere, ac quod antea militares equi nomen dederant, hoc nunc pecuniae indices tribuunt). Arellius Fuscus, der aus dem Ritterstande ausgestoßen war, trug zum Trost silberne Ringe, Plin. n. h. XXXIII 152. Der goldne Ring wird vom Kaiser dem verliehen, der die Rechte des Standes genießen soll, ohne dafür qualifiziert zu sein, oder unter Befreiung von den Pflichten (Iuven. 7, 89 semenstri digitos vatum circumligat auro. Tac. hist. I 13. II 57. IV 3. Suet. Galb. 14. Arrian. diss. Epict. IV 1, 371). Daher bedeutet Verleihung des Ringes an Freigelassene ursprünglich die Fiction der freien Geburt und Zerreißung der Patronatsrechte. Dies hat sich später, vielleicht seit Commodus oder Septimius Severus, geändert. Letzterer gestattete allen Soldaten, den goldnen Ring zu tragen (Herodian. III 8, 5). Von nun an erhält der Freigelassene durch das ius anulorum nur die fiktive Ingenuität, während das Patronatsrecht bestehen bleibt (ius anulorum ingenuitatis imaginem praestat salvo iure patronorum patronique liberorum Papinian. Frg. Vat. 226; vgl. Cod. Iust. VI 8, 2. IX 21, 1. Dig. XL 10, 6). Soll auch dies zerstört werden, so muß vom Kaiser auch die ‚Wiedereinsetzung in den Geburtsstand‘ gegeben werden (restitutio natalium), die aber nicht leicht anders als consentiente patrono erteilt wird (Dig. XL 11, 2. Ius patroni hoc impetrato amittitur Dig. XL 11, 5 pr. Etiamsi ius anulorum consecutus sit libertus a principe, adversus huius tabulas venit patronus .... hic enim vivit quasi ingenuus, moritur quasi libertus. Plane si natalibus redditus sit, cessat contra tabulas bonorum possessio Dig. XXXVIII 2, 3 pr. 1, vgl. Tit. Dig. de natalibus restituendis XL II, de iure aureorum anulorum XL 10, Cod. de iure aureorum annulorum et de natalibus restituendis VI 8. Leist Das Röm. Patronatsrecht = Glücks Pandektenkommentar Serie d. Büch. 37. 38. Teil 4. 5. Erlang. 1879, 309ff. Friedländer Sittengesch. I⁴ 269. Mommsen St.-R. II³ 893. Voigt Röm. Rechtsgesch. II 437).
Die ersten Kaiser sind mit der Verleihung des Ringerechts sehr sparsam umgegangen (die wenigen bekannten Beispiele bei Mommsen St.-R. III -519, 1); erst unter den Flaviern wurde sie häufiger (Plin. n. h. XXXIII 33) ut .... passim ad ornmnenta ea etiam servitute liberati transiliant, quod antea numquam erat factum). Der Verlust der Rittenvürde zieht den des Ringes nach sich (Apul. apol. c. 75. Martial. VIII 5. Iuven. 11, 42. Stat. silv. V 3, 116, doch s. Vollmer z. d. St.).
Prohedrie.
Die lex theatralis des Roscius Otho, welche den Rittern die vierzehn ersten Sitzreihen reservierte, ist von Caesar oder wahrscheinlicher von Augustus erneuert worden (Plin. n. h. XXXIII 32 lex Iulia theatralis; vgl. Suet. Aug. 40). Im J. 5 n. Chr. ließ Augustus die Ritter auch im [299] Cirkus von der Plebs getrennt sitzen (Dio LV 22, 4; vgl. LX 7, 3); Nero wies ihnen feste Plätze an (Tac. ann. XV 32 zum J. 63. Suet. Nero 11. Plin. n. h. VIII 21. Calpurn. ecl. 7, 28. Mommsen Ephem. epigr. II p. 130 = Kl. Schr. I 219. Friedländer bei Marquardt R. St.-V. III² 507. 534. Ritschl Parerga 227. Ribbeck Röm. Tragödie 650f.). Die leges theatrales des Roscius und Caesar, die in Vergessenheit geraten waren (Suet. Cal. 26), wurden durch ein Edikt Domitians Suet. Dom. 8. Martial. V 8, 1), das Friedländer wegen seiner häufigen Erwähnung im 5. Buche des Martial (8. 14. 23. 25. 27. 35. 38. 41) in das J. 89 oder kurz vorher setzt, neu eingeschärft (Friedländer zu Martial VIII 5, 3; Vorrede zum Martial S. 56 und bei Marquardt St.-V. III² 536, 6). Doch wird es schon Martial III 95, 10 erwähnt. Oft begegnen bei Martial im 5. Buche die mit der Kontrolle beauftragten kaiserlichen Freigelassenen, Leitus und Oceanus, welche Unbefugte von den Ritterplätzen wiesen. Wer sich auf einen Theaterplatz, auf den er keinen Anspruch hatte, setzte, hatte Strafe zu gewärtigen (poena theatralis Suet. Aug. 40). Augustus erließ sie dem, der selbst oder dessen Vater in Besitz des Rittervermögens gewesen war. Auch in den Provinzialstädten hatten die Ritter vielfach besondere Plätze bei den Schauspielen, was Mommsen Ephem. epigr. II p. 131 (= Kl. Schriften I 219) mit Unrecht bestreitet. In Gades, wo es nach dem oben erwähnten Zeugnis des Strabon (III 169) 500 Ritter gab, waren ihnen die vierzehn ersten Reihen, wie in Rom, reserviert (Cic. ad fam. X 32, 2). Im Theater von Arausio gab es nach einer dort gefundenen Inschrift (CIL XII 1241 = Dessau 5655: eq(uitum) g(radus) III) mindestens drei Sitzreihen für die Ritter. S. O. Hirschfeld zu CIL XII 1241.
Richteramt.
Den drei von Aurelius Cotta begründeten Richterdecurien, die, wie oben gezeigt, von Caesar vorübergehend auf zwei reduziert worden waren, fügte Augustus eine Decurie für Rechtsprechung in Bagatellsachen hinzu; sie wurde aus solchen gebildet, welche einen Census von 200 000 Sesterzien hatten (Suet. Aug. 32 ad tres iudicum decurias quartam addidit ex inferiore censu, quae ducenariorum vocaretur indicaretque de levioribus summis). Mommsen hat es wahrscheinlich gemacht (St.-R. III 535), daß Augustus die Senatoren von der lästigen Geschworenenpflicht dispensierte. Er schließt dies daraus, daß auf Inschriften nie ein Geschworener senatorischen Ranges vorkommt. Die beiden einzigen Männer, die sich als Richter der ersten Decurie nennen, sind keine Senatoren (CIL IX 5567 aus Tolentinum und II 4275 aus Tarraco). Dagegen beweist nichts, daß Senatoren gelegentlich gerichtet haben (frequenter iudicavi sagt der jüngere Plinius von sich ep. I 20, 12), denn nach Übereinkunft der Parteien konnten auch solche zu Richtern bestellt werden, die nicht im Album standen. Wenn Augustus verbot, daß Prozesse, bei denen Senatoren als Richter tätig waren, an Senatssitzungstagen verhandelt wurden (Dio LV 3, 2), so findet das seine Erklärung in derselben Tatsache, ferner aber auch darin, daß an Centumviralgerichte gedacht sein kann. Hier saßen erweislich Senatoren im Richterkollegium (Plin. [300] ep. IV 29. V 9), welches nicht aus dem Album gebildet wurde.
Den vier Decurien fügte Caligula eine fünfte hinzu (Suet. Gai. 16 ut levior labor iudicantibus foret, ad quattuor priores quintam decuriam addidit; vgl. Plin. n. h. XXXIII 33), die wahrscheinlich auch aus ducenarii bestand; jedenfalls waren die drei ersten Decurien stets die angeseheneren (ex quinque decuriis dec(uriarum) III CIL VIII 7980 = Wilmanns 2388; iudex selectus decur(iis) trib(us) CIL V 5036 = Wilmanns 2163 Lesung unsicher [vgl. Brassloff Ztschr. d. Savigny-Stiftg. XXII 169]; adlectus [ex] quinque decuriis iudic. [selectorum inter] quadrigenarios CIL 7507 = Dessau 6772; vgl. IX 2600 = Dessau 6523. CIL X 5197 = Dessau 4093). Diese fünf Dekurien – die Bitte der Geschwornen um Errichtung einer sechsten lehnte Galba ab (Suet. Galb. 14) – werden von nun an auf Inschriften häufig erwähnt (s. die Indices des CIL und bei Wilmanns II p. 540; hier nur einige Beispiele: ex quattuor decuris CIL VI 2169 = Dessau 1320; iudex dec. V CIL II 4211 = Dessau 6936 Tarraco; iudex selectus ex V decur. CIL IX 5831. 5832 = Dessau 6572. 6573 Auximum; iudex ex V decuriis CIL IX 4169 = Dessau 6542 Cliternia; iudex de V decuriis CIL II 2079 = Dessau 2713 Granada; de quinq. dec. CIL III Suppl. 8261 = Dessau 2733 Serbien; ex V decuriis CIL XI 1836 = Dessau 1332 Arretium; CIL VI 3539 = Dessau 2730; ex quinq. decuris iudicum CIL XI 393 = Dessau 2739 Ariminum; allectus in V decur. Wilmanns 2203 Nemausus. CIL X 7518 = Dessau 6764 Caralis; adlectus in decurias iudicum selectorum a divo Tito CIL III 726 = Dessau 1419 Thrakien, vgl. VIII 1147; allectus in decuris ab Imp. Antonino Augusto CIL X 53= Wilmanns 1821 Vibo; allectus in V decurias ab Imp. Antonino Aug. CIL VIII 1494 = Wilmanns 2346 Thugga; allectus in decurias ab optimis maximisque imp. Antonino et Vero Augg. CIL II 1180 = Dessau 1403 Hispalis; in quinque decurias allectus a divo M. Antonino CIL VIII 6711 = Wilmanns 2392 Tiddi; adlectus inter selectos CIL X 1685 = Dessau 1397 Neapel). Jede Decurie war von Augustus zu 1000 Mann eingerichtet (Plin. n. h. XXXIII 30). Ihre Mitglieder richteten in Kriminal- wie in Zivilprozessen (Plin. n. h. XXIX 18 decuriae pro more censuris principum examinantur, inquisitio per parietes agitur, et qui de nummo iudicet a Gadibus columnisque Herculis arcessitur, de exilio vero non nisi XLV electis viris datur tabella. CIL V 7567 iudex de IIII decuriis eques selectorum publicis privatisque. Gell. XIV 21, 1. Frg. Vat. 197. 198). Auch die Recuperatoren werden aus ihnen genommen, was früher bezweifelt wurde (Bethmann-Hollweg Röm. Zivilprozeß II 63), jetzt aber feststeht durch die Oratio des Claudius BGU 611 (Mitteis Herm. XXXII 639. Bull. d. Dir. Rom. IX 1898, 177. Ztsch. d. Sav.-Stiftg. XXII 169. Girard Textes³ 126): [Quia eos qui annum vicesimum quintum nondum ingressi fuerunt,] grave videtur quinque decuriis iniungi, [opinor i]d certe facere ut caveatis, ne quis [nisi maior qu]attuor et viginti annorum reciperator [sortiatur]. [301] Sie richteten nur in der Hauptstadt (Edikt des Claudius über die Anauner CIL V 5090 = Bruns Font.6 240 = Girard Textes³ 173: dicuntur ... nonnulli allecti in decurias Romae res iudicare. CIL II 4223 = Dessau 6932 Tarraco: adlectus in quinque decurias legitumae Romae iudicantium. CIL IX 2600 = Dessau 6523. CIL XIII 1798. Bull. hell. 1886, 456 Tralles: ἐκλεκτῶν ἐν Ῥώμῃ δοκαστῶν). Die Liste wurde vom Kaiser aus den Berechtigten gebildet (Tac. ann. III 30 L. Volusius Saturninus censoria potestate legendis equitum decuriis functus. Suet. Aug. 32; Tib. 41; Claud. 15. 16. Plin. n. h. XXIX 18. XXXIII 30); Unwürdige wurden von ihm gestrichen (Suet. Claud. 15. 16; Domit. 8). Das Richteramt war ein munus publicum (Dig. V 1. 78) und zwar personale (Dig. L 4, 18, 14). Verlangt wird dafür ererbtes römisches Bürgerrecht (Plin. n. h. XXXIII 30. CIL IV 1943 non est ex albo iudex patre Aegyptio), der entsprechende Census (Senec. de benef. III 7, 7. Plin. n. h. XIV 5) und ein Alter von 25 Jahren, und zwar, wie sich aus der oben abgedruckten Stelle der Oratio des Claudius (oder Caligula?) BGU 611 ergibt, das begonnene 25. Lebensjahr, also ganz analog der Bestimmung über den Decurionat (Bd. IV S. 2328). Vgl. Wlassak Prozeßgesetze I 175f. Mitteis Herm. XXXII 641ff. Brassloff Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XXII 171f. Suet. Aug. 32 iudices a vicensimo (so Cuiacius Observ. 21, 32; tricensimo die Hss.) aetatis anno adlegit, id. est quinquennio maturius quam solebant. Dig. XLII 1, 57 quidam, consulebat, an valeret sententia a minore viginti quinque annis iudice data. Das Folgende ist interpoliert (Mitteis a. a. O. 643, 1. Brasloff a. a. O.). Dig. IV 8, 41 cum lege Iulia cautum sit, ne minor viginti annis iudicare cogatur wird auf Schiedsrichter bezogen. Dig. V 1, 12, 2, wo der impubes als unfähig zum Richteramt bezeichnet wird, ist nicht beweisend. Augustus nahm, altrömischen Anschauungen (Cic. Phil. V 13) folgend, nur Italiker in die Richterdecurien auf (Plin. n. h. XXXIII 30 nondum provinciis ad hoc munus admissis, vgl. XXIX 18. Suet. Claud. 16); später wurden auch Provinzialen zugelassen, doch überwiegend aus den westlichen, lateinischen Provinzen (Mommsen St.-R. III 537, 7). Die Befreiungsgründe vom Richteramt waren dieselben, wie bei den übrigen munera (Suet. Claud. 15 cum decurias rerum actu expungeret, eum, qui dissimulata vacatione, quam beneficio liberorum habebat, responderat, ut cupidum iudicandi dimisit; vgl. Frg. Vat. 194. 197. 198. Dig. Tit. L 5 de vacatione et excusatione munerum). Augustus ließ jedes dritte Jahr frei (Suet. Aug. 32 plerisque iudicandi munus detrectantibus vix concessit, ut singulis decuriis per vices annua vacatio esset). Nachzuweisen ist der Bestand der Decurien bis ins 3. Jhdt., CIL XI 1836 = Dessau 1332 L. Petronio L. f. Sab. Tauro Volusiano v. cos. ordinario (im J. 261 n. Chr.) .... eq. pub. ex V dec.
Offizierdienst.
Der Kaiser ernennt, wie die Geschwornen, so auch die Offiziere (Mommsen St.-R. II³ 266. 851. III 546). Die Patente werden im Bureau ab epistulis ausgefertigt (Stat. silv. V 1, 94f.). Das Recht der Tribunenernennung kann den Provinzialstatthaltern bis zu einem gewissen [302] Umfange vom Kaiser übertragen werden (Plin. ep. II 13,2. III 8. IV 4,2. VII 22), indem ihnen eine bestimmte Anzahl von Blankopatenten zur Verfügung gestellt werden (wie die Evectionen, Postfahrscheine); so erklärt es sich wohl, daß Piso, Legat in Syrien, Tribunen einsetzt. Der Dienst des Offiziers wird bezeichnet als mililia equestris im Gegensatz zum stipendium equestre, womit der Dienst des Kavalleristen bezeichnet wird (CIL XII 2602 = Dessau 2118 cornicularius Corneli Gallicani leg. Aug. equestribus stipendiis, Domit. VIIII cos. item Minici Rufi, leg. Aug.). Die hauptsächlichsten Stellen sind die Präfektur einer Ala, die Präfektur einer Kohorte und der Legionstribunat. Sie werden bezeichnet als summi equestris ordinis honores CIL IX 3158 = Dessau 2682 und nach wahrscheinlicher Ergänzung in dem Decurionendekret CIL V 875 = Dessau 1374. Aber es ist sehr fraglich, in welcher Reihenfolge sie bekleidet wurden. Nach Sueton soll Claudius zuerst die Cohortenpraefectur, dann das Kommando einer Ala, zuletzt den Legionstribunat gegeben haben (Claud. 25: equestres militias ita ordinavit, ut post cohortem alam, post alam tribunatum legionis daret), und diese Reihenfolge findet sich CIL XIV 2960 = Dessau 2681. Aber diese Ordnung war vorübergehend (Seeck Unterg. d. antik. Welt II 473); nach den meisten Inschriften und Stat. silv. V 1, 96f. folgt das Kommando der Ala als die höhere Stellung auf den Legionstribunat (z.B. CIL X 6976 = Dessau 1434. CIL VI 1607 = Dessau 1450. CIL II 1086 = Dessau 2712. CIL III 600 = Dessau 2724. CIL VI 1838 = Dessau |2727. CIL XI 5669 = Dessau 2728. CIL VI 3538 = Dessau 2729. CIL VI 3539 = Dessau 2730. CIL III 5331 = Dessau 2734. CIL IX 5363 = Dessau 2737. CIL XI 393 = Dessau 2739. Ephem. epigr. VII 1212 = Dessau 1442. Ephem. epigr. V 699 = Dessau 1436 usw.). Es kommt auch vor, daß der Dienst mit dem Kommando einer Ala begonnen wird (CIL XIV 2947 = Dessau 2749). Zu den militiae wird wahrscheinlich noch gerechnet die Stellung des praefectus castrorum (Platzmajor), während es bei andern Offizierstellungen (z. B. der des praefectus fabrum, des praefectus equitum leg.) zweifelhaft ist, ob sie zu den militiae gehören, und der Primipilat dazu nicht gerechnet worden ist (s. u.). Jeder, den der Kaiser durch Verleihung des equus publicus in die Ritter aufgenommen hat, ist seit Traian (Seeck Untergang II 27. 473) zur Ableistung von drei, seit Severus von vier militiae verpflichtet, wofern er nicht vom Kaiser von dieser Pflicht befreit wird (s. u.; Seeck Untergang II 473. 475). Erwähnt wird die militia prima CIL XIV 2947 = Dessau 2749, militia secunda CIL VI 2131 = Dessau 4929 vom J. 240, militiae quartae CIRh. 991 = Dessau 2754. Gewöhnlich heißt es von dem, der seine drei, bezw. vier militiae geleistet hat, a tribus militiis (ἀπὸ τριῶν χιλιαρχῶν CIG 3484, πράξας στρατείας τρεῖς IG XIV 1480, a quattuor militiis CIL VIII 2732 = Dessau 1154 vom J. 211, 2. CIL VI 1624. XIV 170. II 2029. VI 3495. 3499. CIG 4488), doch begegnen auch andre Wendungen: tribus militiis perfunctus (CIL VIII 9327), τὰς γ’ στρατείας ἐπιφανῶς στρατευσάμενος (Bull. hell. II 523), [303] quattuor militiarum (CIL VI 1624 = XIV 170 = Dessau 1433, im J. 247 oder 248). Siehe die Zusammenstellungen bei Seeck Untergang d. alt. Welt II 472ff. Wer die vorgeschriebene Zahl von drei, später vier militiae geleistet hat, von dem heißt es omnibus militiis perfunctus, functus, exornatus (CIL III 1198. 6053. 6054. VI 8400), omnibus equestribus militiis functus CIL V 8659 = Dessau 1412, omnibus militiis equestribus exornatus CIL III Suppl. 6757, perfunctus 6756 = Dessau 1413. 1414, oder bloß militiis equestribus perfunctus oder exornatus (CIL XII 1856 = Dessau 1353. CIL VIII 9760 = Dessau 1388; functus CIL XIV 4250 = Dessau 1391; griechisch ἀπὸ στρατειῶν ἱππικ[ῶν] Waddington III 1179), oder endlich a militiis (sehr häufig z. B. Dessau 2389. CIL VIII 2397 = Dessau 2752. CIL VIII 9023 = Dessau 5417. CIL VIII 9045 = Dessau 2766. CIL VIII 9047 = Dessau 2767. CIL III Suppl. 2 7804 = Dessau 7148; Aufzählung bei Mommsen St.-R. III 543, 8. Marquardt-Domaszewski II 367, 8. Indices des CIL und der Inschriftensammlungen), griechisch ἀπὸ στρατιῶν CIG 4499, στρατευσάμενος CIG 5790. In der Literatur finden wir bei Vell. II 111, 3 finita equestri militia designatus quaestor. Plin. ep. VII 25, 2 Terentius Iunior equestribus militiis atque etiam procuratione Narbonensis provinciae integerrime functus. Suet. vit. Plin. sen. (p. 300, 31 ed. Roth) equestribus militiis industrie functus. Wenn man gemeint hat, daß mit den drei militiae die Cohortenpraefectur, der Legionstribunat und die praefectura alae gemeint seien, so stimmt das wohl häufig (besonders CIL VIII Suppl. 17904. VIII 2397. 2399 = Dessau 2751–2753), aber nicht immer. Der a militiis CIL X 4860. 4861 hat die Cohortenpraefectur nicht bekleidet. Es werden vielmehr, entweder wie Mommsen meint (St.-R. III 549, 1), die ordentlichen Offizierstellungen, einerlei welcher Art sie sind, hierbei durchgezählt, wobei allerdings die Länge jeder militia nicht zu bestimmen ist (Legionstribunat 9 oder 5 Jahre lang bekleidet CIL III 399), oder es ist nach Seecks Annahme mit der Bezeichnung a militiis der Erlaß der vorgeschriebenen Dienstjahre angedeutet (CIL VIII 9047 = Dessau 2767. Dio LXXVII 8, 2). Als besondere Vergünstigung wird der sechsmonatliche Tribunat verliehen (Plin. ep. IV 4, 2. Iuven. 7, 89; tribunus sexm(enstris) Dessau 2405; beneficiarii (tribuni) sexm(enstris) CIL VIII 2586 = Dessau 2381, vgl. CIL III 101; trib.sem. leg. XXII Primig. praef. sem. coh. I classicae CIL IX 4885. 4886 = Dessau 2744. 2745). Dieser Tribunat war bloß titular; durch ihn erlangte man die Ritterwürde, die er nicht voraussetzte, wie Mommsen meint (St.-R. III 550, 3; vgl. CIL VI 2131 = Dessau 4929). So erhielt ihn Martial (III 95, 9); so wurde er durch den Tänzer Paris, den Günstling Domitians, manchem andern Dichter verschafft (Iuven. a. a. O.). Vgl. noch Inschr. v. Thorigny, Ber. d. sächs. Ges. d. Wiss. 1852, 240: semestris autem epistolam, ubi propediem vacare coeperit, mittam. Ob die halbjährigen Tribunen wirklich Dienst getan haben (wie unsere Sommerleutnants), ist fraglich. Wahrscheinlich bezieht sich auf sie die Nachricht des Suet. Claud. 25: et imaginariae militiae qenus [304] (instituit), quod vocatur supra numerum, quo absentes et titulo tenus fungerentur (so auch Madvig Verf. II 563 und Seeck Unterg. II 27).
Besetzt werden die Offizierstellen in erster Linie mit solchen jungen Leuten, die durch Abstammung und Vermögen für den Ritterdienst qualifiziert sind. Eine Altersgrenze ist dabei nicht vorgeschrieben: Einer erhält von Commodus 14 Jahr alt die militia prima CIL XIV 2947 = Dessau 2749; ein tribunus legionis III Italicae heißt infans CIL V 5082, ein tribunus laticlavius aus dem 3. Jhdt. heißt clarissimus puer CIL III 8571. Dagegen gab Hadrian keinem unbärtigen Jüngling einen Tribunat (Hist. aug. Hadr. 10, 6). Aber es wird in der Kaiserzeit sehr üblich, verdiente Primipilen oder selbst solche Centurionen, die den Primipilat noch nicht erreicht haben (CIL XI 707 = Dessau 2705), in die ritterlichen Offizierstellen avancieren zu lassen. Oft erhalten sie die Lagerpraefectur (Tac. ann. I 20. Wilmanns Ephem. epigr. I p. 81ff. CIL III Suppl. 6809 = Dessau 2696. XIV 2523 = Dessau 2662 usw.); besonders häufig gehen sie als Tribunen in die städtischen Kohorten über. CIL V 534 = Dessau 1379. V 535. 867 = Dessau 1339. V 930. 1838 = Dessau 1349. V 6513. 7003 = Dessau 2701. VI 1599 Dessau 1326. VI 1626 = Dessau 1385. VI 1627. 1636 = Dessau 1361. VI 1645. 2861. VIII 9045. IX 1582 = Dessau 1343. IX 4678. X 1127. 1202. 3881. 4862 = Dessau 2690. X 4872 = Dessau 2021. XI 395 = Dessau 2648. XI1836 = Dessau 1332. XI 2704. XIV 3626 = Dessau 2742. Dessau 1356). Seltener erlangen sie den Legionstribunat (CIL V 533 = Dessau 2702. IX 798. X 1262. 4868. 5583. 7348. XI 712. 1056. 6344), noch seltener das Kommando einer Auxiliarkohorte (CIL V 4373 = Dessau 2694. V 6969. IX 2564. X 3881 = Dessau 2686. X 4862 = Dessau 2690. X 5583. XI 707 = Dessau 2705. XI 712. 6344. XII 3177. Dessau 2693. Plin. ad Trai. 87. Hist. Aug. Pert 1, 6). Auch in andere Stellungen treten sie über (praef. leg. CIL IX 5748 = Dessau 2687. CIL XI 19 = Dessau 2664). Daß sie hierdurch Gelegenheit erhielten, auch in die höchsten Stellen der Gardepraefekten, der Statthalter Ägyptens und der Admirale der Flotten einzurücken, werden wir unten sehen (CIL VI 1599 = Dessau 1326. CIL XI 1836 = Dessau 1332. CIL XIV 2955. CIL IX 1582 = Dessau 1343. CIL II 1178 = Dessau 2736. Tac. hist. I 46. II 92. III 36, vgl. II 29. Cass. Dio LX 18, 3, vgl. Tac. ann. I 29. Iustus Catonius bei Cass. Dio LXIX 19, 1. Cod. Iust. IX 51, 1 vgl. Dio LXXVIII 14, 1). Martial nennt daher das Ritterpferd praemia pili VI 58, 10 (wohl auch I 31, 3), vgl. Ov. amor. III 8, 9. Baehr De centurionibus legionariis, Berlin 1900, 7f. Seeck a. a. O. II 468. 469.
In den ritterlichen Offizierstellen dienten aber auch die Söhne der Senatoren, die Jünglinge vom hohen Adel (Isid. orig. IX 4, 12). Der spätere Kaiser Claudius war bis zu seinem 46. Jahre Ritter geblieben (Suet. Calig. 15. Dio LIX 6, 6). Sie traten dann aber während ihrer Dienstzeit in den Ritterstand ein und aus dem Senatorenstand aus (finita equestri militia designatus quaestor Vell. II 111, 1. Dio LIII 15, 2). Doch [305] waren sie durch den breiten Purpurstreif ausgezeichnet (tribuni laticlavii). Von dem Kommando der Auxiliartruppen waren sie seit Tiberius ausgeschlossen (ein senatorischer praef. coh. CIL VI 1543; praef. alae Suet Aug. 38. CIL VI 3835 = Dessau 911. CIL X 5911 = Dessau 912. CIL IX 5645 = Dessau 937. CIL III 7247. XIV 2105 = Dessau 2676. Mommsen St.-R. I³ 548. Seeck Untergang der alten Welt II 469 zu 23, 8). Auch wurde von ihnen nur eine militia verlangt (Plin. pan. 15; drei militiae hat Hadrian geleistet CIL III 550 = Dessau 308, und L. Minicius Natalis, Statthalter von Africa im J. 139, CIL XIV 3599 = Dessau 1061; zweimalige Tribunate zählt Seeck a. a. O. zu 26, 9 im ganzen 18 auf; daß sie ungewöhnlich waren, bezeugt die Bemerkung iterato tribunatu CIL XII 3163 = Dessau 1168). Mit dem Eintritt in den Senat, also dem 25. Lebensjahr, verließen sie die Armee (quamvis senatoria quisque origine esset usque ad legitimos annos, d. h. bis zum 25. Lebensjahre, eques Romanus erat, deinde accipiebat honorem senatoriae dignitatis Isid. orig. IX 4, 12).
Es ist nicht selten vorgekommen, daß Jünglinge von ritterlicher Abstammung ihre militärische Laufbahn mit dem Centurionate begannen (ordinem accepit ex equite Romano CIL III 1480 = Dessau 2654; centurio adlectus ex eq. R. a divo Pio in leg. II Aug. CIL VIII Suppl. 14698 = Dessau 2655; ex equite R. ordinem accepit in leg. V CIL VI 3584 = Dessau 2656; CIL X 5829. V 7865. IX 951. VIII 1647; weitere Beispiele bei Mommsen St.-R. III 504, 2. Cagnat bei Ruggiero Dizion. epigr. II 197. Seeck Untergang d. alten Welt II 466). Immer treten sie als Centurionen in die Legion ein. Dieser Centurionat darf nicht, wie man früher glaubte (so noch Marquardt St.-V. II 368. 378, aber bereits von Domaszewski berichtigt; vgl. auch Baehr a. a. O. 14ff.), zu den tres oder quattuor militiae gerechnet werden, mit denen er nichts zu tun hat. Es ist auch schwerlich richtig, was fast allgemein angenommen wird, die Ritter hätten den Centurionat in Hoffnung auf den hohen Sold der Offizierstellen, die Ehren des Ritterstandes und die einträglichen Procuratorenposten übernommen (so Marquardt und Cagnat a. a. O.); denn alles dies konnten sie auch ohne den Centurionat erreichen. Vielmehr scheint mir Seeck (a. a. O. 18) das Richtige getroffen zu haben, welcher den Grund darin sieht, daß die betreffenden Ritter, die als Centurionen eintraten, den Dienst gründlich kennen lernen wollten. Sie legten dann die Ritterwürde ab (ex equite Romano s. o.; doch ist die von Madvig Opusc. I 39 und Kl. phil. Schr. 540 vorgeschlagene Lesart bei Stat. silv. V 1, 95 quis centum valeat frenare maniplos intermissus eques, d. h. als Ritter, der seinen Stand unterbrochen hat, nicht zu halten; vgl. Vollmer z. d. St.) und erlangten sie erst wieder, wenn sie in eine Stelle der militia equestris avancierten, was jedoch nicht immer der Fall war. Schwerer erklärlich ist es dagegen, daß solche Offiziere, die bereits den Legionstribunat oder die Koh ortenpräfektur bekleidet haben, hinterher den Primipilat übernehmen, am dann wieder in eine Stelle der [306] militia equestris aufzurücken (CIL II 2424. XII 2455. 3471. V 867 = Dessau 1339. CIL V 1838 = Dessau 1349. CIL VI 1636 = Dessau 1361. CIL XI 3801 = Dessau 2692. Mommsen zu CIL V 867 und Ephem. epigr. IV p. 235, 1). An Degradation ist nicht zu denken; denn man würde sie auf Ehreninschriften nicht erwähnen. Aber auch die Erklärung, die Seeck a. a. O. 18 versucht, daß ,Jünglinge, die schon Offiziere gewesen waren und sich als solche im Kampfe ausgezeichnet hatten, in das Unteroffizierkorps übertraten, um den Dienst aus dem Grunde zu erlernen’, ist für jeden, der den Dienst aus Erfahrung kennt, unannehmbar. Wer einmal die Epauletten oder die Rittersporen erlangt hat. gibt sie freiwillig nicht wieder her (in republikanischer Zeit ist das freilich nach Liv. VII 41, 4 vorgekommen; aber für ein monarchisch geleitetes Heer scheint eine solche Möglichkeit ausgeschlossen). Ansprechender ist Mommsens Vermutung (St.-R. III 504, 2), daß es sich um ein einmaliges Donativ gehandelt habe, da diese Primipilare sofort wieder in den Ritterstand zurücktraten. Manchmal wurde der Centurionat von Offizieren übernommen, um eine Offizierstelle in der Garde zu erhalten. Denn hiefür war die Bekleidung eines Centurionates Vorbedingung. CIL II 2424. X 5829 = Dessau 2726.
Sowohl die altgedienten Unteroffiziere, als die jungen Ritter, welche sich beim Kaiser um Offizierstellen bewarben, heißen seit dem Ende des 2. Jhdts. militiae petitores, eine Bezeichnung, die spätestens unter Commodus titular geworden ist (Veteranen CIL VI 2485. 2488. 3548; equites CIL VI 2606 = XIV 2429 = Dessau 2758. CIL VI 3550 = Dessau 2759. Ephem. epigr. V 1300. Mommsen St.-R. III 547, 5. Marquardt St.-V. II 378ff.). Rührend ist die Inschrift eines Jünglings, der 24 Jahre alt starb, nachdem er die Offizierstelle glücklich erlangt hatte: d(is) m(anibus) C. Iuli C. fil(ii) Martialis qui vixit ann. XXIIII d. VII, ord(ine) equestr(is) milit(iae) comparato, C. Iulius Martialis pater filio pientissimo b(ene) m(erenti) fecit CIL VI 1615 = Dessau 2756.
Die ritterlichen Offizierstellen sind nachweisbar bis an das Ende des 3. Jhdts. Der Legionstribunat findet sich in der Inschrift von Thorigny vom J. 238, CIL X 7946 in der Zeit des Philippus, CIL XI 1836 = Dessau 1332 aus derselben Zeit (L. Petronius Taurus cos. 261), die quattuor militiae begegnen gleichfalls in der Zeit des Philippus CIL VI 1624 = XIV 170 = Dessau 1433, die letzten Offiziere, die geborene Ritter gewesen zu sein scheinen, finden sich unter Gordian III. und Gallienus, Arch.-epigr. Mitt. VIII 22. CIL VIII 9047 = Dessau 2767 (vom J. 260). Vgl. Seeck a. a. O.
Die Ritter in der Staatsverwaltung.
Als Augustus die Verwaltung des Reiches neu ordnete, schloß er die Senatoren von einer Anzahl neu errichteter Ämter aus und behielt diese den Männern ritterlichen Ranges vor. Es waren dies die Statthalterschaften von Ägypten (Tac. ann. II 59), Noricum, Raetien und der Alpenprovinzen, die Generalkommandos der Garde, der Feuerwehr und der Flotten von Misenum und Ravenna, sodann die sämtlichen Steuerdirektionen, die Leitung [307] des Proviantamtes und der kaiserlichen Post. Die seit Traian errichteten Stellen der Aufsichtsräte über die städtischen Verwaltungen waren zwischen Senatoren und Rittern geteilt, aber die Aufsichtsräte über die städtischen Zinsbücher wurden nur aus den Rittern genommen (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XIII 158. 168). Die Chefs der kaiserlichen Kanzleien (ab epistulis, a cognitionibus, a libellis) waren ursprünglich Freigelassene; sie wurden aber allmählich von Beamten ritterlichen Ranges verdrängt, eine Entwicklung, die mit Nero beginnt und unter Hadrian abgeschlossen ist. An der Spitze der kaiserlichen Kassenverwaltung (a rationibus) begegnen Freigelassene neben Rittern bis auf Kaiser Marc Aurel (Marquardt St.-V. II 307ff.). In der Verwaltung der kaiserlichen Domänen haben zu allen Zeiten Freigelassene neben Rittern gestanden.
Diese Beamten aus dem Ritterstande haben mit Ausnahme der curatores reipublicae und calendarii alle entweder den Titel Praefectus (ἔπαρχος) oder Procurator (ἐπίτροπος) den letzteren infolge des privatrechtiiehen Verhältnisses zur Person des Kaisers, aus dem sie hervorgegangen sind. Sie sind sämtlich besoldet (Dio LII 25, 2), und in der spätern Zeit unterscheidet man unter den procuratores die drei Rangklassen der sexagenarii, centenarii, ducenarii, je nachdem sie 60 000, 100 000 oder 200 000 Sesterzien Gehalt bekommen (proc. ad annonam Ostis ad HS [L]X proc. b[yb]liothec. ad HS [L]X CIL X ■ 7580 = Dessau 1358; adsumptus in consilium ad HS LX m. n. CIL X 6662 = Dessau 1455; procurator centenarius CIL VIII Suppl. 11174 = Dessau 1440; proc. CC Alexandriae idiu logu CIL III Supp. 6757 = Dessau 1413; vgl. P. Meyer Festschr. f. Hirschfeld 162; Archiv f. Papyrusf. III 87; vir ducenarius proc. rationis castrensis CIL X 5336 = Dessau 1445 usw.). Dieselbe Abstufung finden wir bei den Postmeistern (Praefecti vehiculorum: praef. vehicul. trium prov. Gall. Lugdunens. Narbonens. et Aquitanic. ad SS LX CIL VI 1624 = XIV 170 = Dessau 1433; praef. vehicul. ad HS CC, praef. vehicul. ad HS C CIL X 7580 = Dessau 1358; ducenarius praef. vehicul. a copis Aug. per viam Flaminiam CIL VI 6662 = Dessau 1455; ἔπαρχοςὀχημάτων καὶ δουκηνάριος ταχθεὶς καὶ περὶ τὴν Φλαμινίαν ἐπιτηδείων CIG 5895 = IG XIV 1072, vgl. Mommsen St.-R. ΙΙ³ 1031, 2).
Diejenigen dieser Beamten, die zu den höchsten Stellen aufstiegen, werden wohl als die erlauchten (illustres) Ritter bezeichnet und bilden unter ihren Standesgenossen eine Art höheren Adels, wie das Tac. Agric. 4 ausdrückt: Cn. Iulius Agricola vetere et illustri Foroiuliensium colonia ortus utrumque avum procuratorem Caesarum habuit, quae equestris nobilitas est oder ann. XVI 17 Mela et Crispinus (gewesene praefecti praetorio) equites Romani dignitate senatoria. Der Gegensatz findet sich bei Iuven. 8, 237: hic (Cicero) novus Arpinas, ignobilis et modo Romae municipalis eques. Die Bezeichnung illustris eques, die sich bei Tacitus (ann. II 59. IV 58. 68. VI 18. XI 4. 35. XV 28) bisweilen findet, wird wie ähnliche Bezeichnungen (insignis ann. XI 5; primores hist. I 4; splendidus Plin. ep. VI 15, 1. 25, 1. Senec. ep. 101, 1; [308] C. Maecenas equestri, sed splendido genere natus Vell. II 88, 2; ἄριστοι ἱππεῖς Appian. bell, civ. I 100; ἱππεὺς τῶν πρώτων Dio LVII 11, 3; ἱππεὺς ἐλλόγιμος Dio LII 25, 6) nach dem Vorgange von Lipsius (zu Tac. ann. XI 4) in allen Darstellungen der Ritterschaft (C. G. Zumpt 33. Marquardt Hist. equ. 81. Lange Röm. Altert. II³ 383) auf die senatorischen Ritter, die laticlavii, bezogen. Diesen Irrtum hat Mommsen St.-R. III 563 beseitigt. Wenn in republikanischer Zeit Bezeichnungen vorkommen, wie equites primores (Liv. XXIII 12, 2), primores equestris gradus (Liv. II 1, 10), equites illustres (Liv. XXX 18, 15), equites Romani non obscuri neque ignoti, sed honesti et inlustres (Cic. Verr. III 60), eques Romanus splendidus Nursinus (Cic. de fin. II 58, vgl. ad fam. XII 27), splendidi atque inlustres viri nonnulli equites Romani (Bell. Alex. 40, 5), so ist dabei teils an Ritter aus den Centurien, die auf dem Staatsroß dienten, zu denken, oder die Bezeichnung ist ganz allgemeiner Art, wie ducenii Carthaginiensium equites .. et divitiis quidam et genere illustres (Liv. XXIX 34, 17) oder equites nobiles Campani (Liv. XXIII 46, 12, vgl. 4, 8. X 28, 7).
Die Kaiser Marcus und Verus gaben den Rittern, welche Beamtenstellungen erlangt hatten, stehende Rangtitel, indem sie sie in drei Klassen schieden: 1. die viri eminentissimi (ἐξοχώτατοι), zu denen nur die praefeeti praetorio gehörten, 2. die viri perfectissimi (διασημότατοι), umfassend die übrigen Praefecten (Aegypti, annonae, vigilum), die Chefs der Finanzverwaltung und der Kanzleien ab epistulis, a cognitionibus, a libellis, 3. die viri egregii (κράτιστοι), unter denen die zahlreichen Procuratoren rangierten (Mommsen St-R. III 565. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1901, 584ff.). Daß die Reform von Marcus und nicht, wie man bisher gewöhnlich annahm (z. B. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 542), von Septimius Severus herrührt, schließt Mommsen aus Cod. Iust. IX 41, 11: divo Marco placuit eminentissimorum nec non etiam perfectissimorum virorum usque ad pronepotes liberos plebeiorum poenis vel quaestionibus non subici. Dazu stimmen die Inschriften. Im J. 16S begegnet der Titel eminentissimus vir CIL IX 2438 – Bruns Font. I6 233 nr. 68 zweimal abgekürzt. In die Zeit des Marcus gehören vielleicht auch die Inschriften des Procurators von Tingitana C. Vallius Maximinianus CIL II 1120. 2015 = Dessau 1354. 1354 a, in deren zweiter ihm der Titel e(gregius) v(ir), also abgekürzt, gegeben wird. In die erste Zeit des Commodus gehört das Decretum de saltu Burunitano CIL VIII 1409 = Bruns Fontes I6 244 nr. 80, wo Col. IV das exemplum epistulae procuratoris e. v. steht, und die Liste der kaiserlichen Priester CIL VI 2010, auf der viele v(iri) e(gregii) sich finden. Dagegen ist weniger beweisend die in die Zeit der Divi fratres gehörige Inschrift des Procurators Baius Pudens CIL VIII Sappl. 20834, weil hier vir egregius ausgeschrieben ist (Hirschfeld a. a. O. 585).
Die Angehörigen dieser drei Klassen werden in den Rechtsbüchern bezeichnet als die honorati (Cod. Theod. VI 35, 9. XIV 12, 1), in honore aliquo positi (Dig. XLVII 20, 3. 2. XLVIII 8, 16), in aliqua dignitate positi (Diff. XLVIII 8, 1, 5), viri [309] quos emeritos honor a plebe secernit (Cod. Theod. XII 12, 13; vgl. XII 1, 4). Constantin sagt in einem Erlaß vom J. 323 (Cod. Theod. VI 22, 1: qui coemptis procurationum administrationibus post lucra de fisco captata vacationem meruerunt, sive perfectissimi sunt, sive inter egregiorum ordinem locumque constiterint usw. und nachher: qui neque ex administrationibus sunt et tamen ut perfectissimi delitescunt. Diesen honorati stehen die nicht zu Ämtern gelangten Ritter als mindere Klasse (qui secundo gradu sunt) gegenüber; auf Inschriften werden sie wohl gelegentlich (jedoch nie außerhalb Italiens) als splendidi equites Romani bezeichnet: CIL V 3382. IX 1006. 1681 (= Wilmanns 1880). 2232. 3314. X 22. 223. 453. 1784 (= Dessau 6334). 1785. 4590 (= Wilmanns 2033). XIV 2991. Deutlich tritt der Gegensatz hervor beim Modestin Dig. XLVIII 8, 16 in honore aliquo positi deportari solent, qui secundo gradu sunt, capite puniuntur (im Falle des Mordes), vgl. Cod. Theod. II 17, 1, 2. Cypr. ep. 80 senatores et egregii viri et equites Romani. Mommsen Strafr. 1033ff.
Die Vorbedingung für den Eintritt in die Procuratorenkarriere war ursprünglich die Ableistung der militiae equestres, wobei es unsicher ist, ob deren Zahl durch ein Gesetz oder gesetzesartige Vorschrift bestimmt war (Hirschfeld Verwaltungsgesch. 247ff.), Senec. ep. 101, 6: militiam et castrensium laborum tarda manipretia procurationes officiorumque per officio processus; vgl. Plin. ep. VII 31, 2. 3. Benndorf und Niemann Reisen im südwestlichen Kleinasien I 92: τὰς ἐν ἱππικῇ [τάξει στρατείας διελθὼν] μέχρι ἐπιτροπικ[ῆς ἀρχῆς] Daß man einem Primipilus vor Bekleidung einer militia equestris den Eingang in die Beamtenlaufbahn gestattete, findet sich nicht vor Traian; das früheste Beispiel ist M. Calpurnius Seneca. Primipilus der Legio I Adiutrix, danach Procurator von Lusitanien, Praefect der Flotte zu Ravenna und der zu Misenum, letzteres im J. 134 (CIL III p. 878. CIL II 1267. 1085 = Dessau 2736), sodann L. Petronius Sabinus nach zweimaligem Primipilat procurator Augg. rationis hereditatium CIL IX 5898 = Dessau 1386. Bei anderen finden sich Zwischenstufen. C. Titius Secundus (CIL II 484 = Dessau 1372) und M. Aquilius Felix (CIL X 6657 = Dessau 1387) waren nach dem Primipilat praepositi von Vexillationen, ehe sie eine Procuratur erhielten. Bei T. Desticius Severus (CIL V 8660 = Dessau 1364) geht der Procuratur die Subpraefectur der Vigiles voraus.
Der Kaiser Hadrian aber, der die procuratorische Karriere neu geregelt hat, ließ neben den Anwärtern aus dem Offizierstande auch Aspiranten zu, die nicht gedient hatten, sondern ihre Vorbildung für den Verwaltungsdienst sich auf anderem Wege erworben hatten. Daß hauptsächlich auf juristische Kenntnisse gesehen wurde, darf man daraus schließen, daß die Procuratorenposten besonders häufig mit advocati fisci besetzt wurden. Auf diesem Wege gelangte der Historiker Appian zu höheren Ämtern, wie er selbst berichtet prooem. 15: δίκαις ἐν Ῥώμῃ συναγορεύσας ἐπὶ τῶν βασιλέων, μέχρι με σφῶν ἐπιτροπεύειν ἠξίωσαν; er hatte sich für seine Beförderung der Fürsprache des Fronto zu erfreuen (Fronto ad Antonin. 9 [310] p. 170 Nab.). Inschriftliche Beispiele CIL VI 1704 = Dessau 1214. CIL VIII 822 = Dessau 1347 CIL VIII 1174 = Dessau 1451. CIL VIII 1439 = Dessau 1430. CIL XIV 154 = Dessau 1431. CIL VIII Suppl. 12018 = Dessau 1411. Hirschfeld Verwaltungsgesch. 253ff. De Ruggiero Dizion. epigr.I 129ff. Andere Anfangsstellen, die gleichfalls auf juristische Vorbildung hinweisen, sind die des advocatus populi CIL V 3336 = Dessau 1453, des a commentariis der praefecti praetorio CIL VI 1564 = Dessau 1452. CIL X 7585, des adsumptus in consilium ad HS LX m. n. CIL X 6662 = Dessau 1455 (iurisperitus!), ein Posten, der freilich dem Sentius Saturninus (CIL VI 1704 = Dessau 1214) erst an dritter Stelle verliehen wird. Andere Anfangsstellen weisen wenigstens auf literarische Bildung hin, so der magister a studiis (Dessau 1457-1460 = CIL VI 1668. X 4721. V 8972. Allmer Inscr. de Lyon 1178), oder eine Bibliothekarstelle, von welcher aus z. B. C. Tulius Vestinus, Oberpriester von Ägypten, bis zum ab epistulis emporstieg (CIG 5900 = IG XIV 1085); mit seiner Laufbahn zu vergleichen ist die des Anonvmus (Eudaemon?) CIL III 431 = Dessau 1449, der die Bibliotheksprocuratur an zweiter Stelle erhielt. Diese Procuratoren waren sexagenarii (CIL X 7580 = Dessau 1358); einer heißt nach Mommsens wahrscheinlicher Ergänzung iuris publici [et] privati [peritissimus] CIL XIV 2916. Doch gibt es außer den aufgezählten Anfangsstellungen noch viele andere der mannigfachsten Art bei allen möglichen Zweigen der Verwaltung (Beispiele bei Mommsen St. R. III 561, 2).
Sonstige Vorrechte der Ritterschaft.
Zu den Hofstellungen sind die Ritter durch ihren Rang qualifiziert. Aber sie finden sich doch hier nur selten. Unter inschriftlich bekannten Comites Augusti finden sich in den ersten beiden Jahrhunderten nur drei Ritter (CIL V 5050 = Dessau 206 = Bruns Fontes I6 240 nr 74: Iulius Planta, dessen Zugehörigkeit zum Ritterstand nicht einmal ganz sicher ist; CIL XII 1856 = Dessau 1353. CIL VI 16809. Art. Comites o. Bd. IV S. 627f.). Der Staatsrat des Kaisers bestand fast nur aus Senatoren; doch pflegten die beiden ritterlichen Praefecti praetorio den Vorsitz zu führen (Iuven. sat. 4, 75ff. mit den Erklärern). Das Privileg, im Namen des Kaisers Rechtsbescheide zu erteilen, wurde anfangs nur Senatoren erteilt. Tiberius verlieh es zum erstenmale einem Manne ritterlichen Ranges, dem Masurius Sabinus (Pompon. Dig. I 2, 2, 48. 50). Im Strafrecht der Kaiserzeit ist in Bezug auf das Strafmaß ein Unterschied aufgestellt worden zwischen honestiores und tenuiores (plebeii, humiliores, viliores); dabei gehörten die Ritter zur ersten Klasse (Mommsen Strafr. 1033f.). Endlich sind seit Augustus eine Reihe von Priestertümern den Rittern vorbehalten worden. Während sie von den höheren Priestertümern ausgeschlossen sind und am Collegium der Curiones und Luperci zusammen mit den Senatoren teilnehmen, werden aus ihren Reihen ausschließlich besetzt die Stellen der Flamines minores, Pontifices minores, Tubicines und die altlatinischen Priesterstellen von Alba, Aricia, Caenina, Lanuvium, Lavinium, Tusculum. [311]
Letzte Nachrichten über die Ritterschaft.
Die Organisation der Ritterschaft, wie sie dargestellt worden ist, hat nachweislich bis ins 3. Jhdt. bestanden. Bei Ulpian finden wir den ordo equester wiederholt erwähnt; zu Tutoren oder Curatoren sollen nach Erlaß des Severus und Caracalla Männer senatorischen Ranges nur innerhalb des 200. Meilensteines, jenseits dagegen vom Praetor viri equestris ordinis bestellt werden (Frg. Vat. 147). Ein curator kalendarii in Gades, dem diese Würde in equestri ordine vom Kaiser übertragen war, wird erwähnt Frg. Vat. 187. Schenkungen der Frau an den Gatten sind ausnahmsweise zulässig, wenn damit der equus publicus erlangt werden soll, Ulp. reg. VII 1. Der Rat, welcher auf Grund der Lex Aelia Sentia über die Zulässigkeit der Freilassung eines Sklaven durch einen noch nicht zwanzig Jahre alten Herrn zu entscheiden hat, soll gebildet werden in Rom aus fünf Männern senatorischen und ebenso vielen ritterlichen Ranges (Ulp. reg. I 13). Alexander Severus equestrem ordinem purgavit (Hist. Aug. Alex. 15, 1). Kaiser Decius erhoffte von Valerian die Wiederherstellung des Ritterstandes (Hist. Aug. Valerian. 6, 3). Ebenso finden wir auf den Inschriften die Ritter noch im ganzen 3. Jhdt.
Auch nachher hört ihre Spur nicht völlig auf, aber sie sind auf Rom beschränkt. Unter Constantin erwähnt sie Zosim. II 29. Wenn Constantin und Iulian den navicularii in Africa den Ritterrang verliehen haben, und dies von Gratian im J. 380 bestätigt wird (Cod. Theod. XIII 5, 16 pr.), so folgt daraus nicht, daß es in Africa Ritter gab. Den Getreideschiffern wurde nicht der Ritterstand. sondern nur equestris ordinis dignitas verliehen, womit, wie oben gezeigt, strafrechtliche Privilegien verknüpft waren. Während auf dem album decurionum aus Canusium vom J. 223 (CIL IX 338 = Dessau 6121) hinter den patroni clarissimi viri die patroni equites Romani folgen, so finden wir auf dem Album von Thamugadi aus der Mitte des 4. Jhdts. (CIL VIII 2403: Suppl. 17824 = Dessau 6122) hinter den patroni viri clarissimi die viri perfectissimi. Aus ihnen, die ursprünglich dem Ritterstande angehört hatten, hatte Constantin eine besondere Klasse gebildet, die er den Rittern vorsetzte, indem er bestimmte, daß die Senatoren die venia aetatis beim Praefectus praetorio, die perfectissimi beim Vicarius, die e. Romani beim Praefectus vigilum, die navicularii beim Praefectus annonae nachsuchen sollten (Cod. Theod. II 17. 1, 2). Wir sehen daraus, daß die e. unter dem Praefectus vigilum standen. Dieser hielt, wie Gothofredus scharfsinnig aus der an den Praefectus vigilum gerichteten Konstitution Cod. Theod. XV 14, 3 (dat. VIII Id. Iul. Roma Constantino A. VII et Constantio Caes. coss. d. i. im J. 326; die VIII vor Id. tilgt Gothofredus) geschlossen hat, vielleicht immer noch am 15. Juli die Ritterparade ab. Die Ernennung der Ritter aber läßt Gothofredus durch den Praefectus praetorio erfolgen.
Die Zurücksetzung der Ritter hinter die perfectissimi ist von Valentinian und Valens im J. 364 wieder beseitigt worden (Cod. Theod. VI 36), vermutlich deshalb, weil im 4. Jhdt. der Rang des Perfectissimats durch Verleihung an [312] alle möglichen Subalternbeamten immer gemeiner geworden war (Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1901, 590f.). In der genannten Konstitution bestimmen die beiden Kaiser, die Ritter sollen den zweiten Stand ausmachen (secundi gradus in urbe omnium obtinere dignitatem); sie sollen aus indigenae Romani et cives und solchen Fremden, die dem Zunftzwange nicht unterliegen, gewählt werden und von körperlichen Züchtigungen und Senatorensteuern befreit sein. Dieser Erlaß ist in verkürzter Form in den Codex Iustinianus übernommen worden (XII 31 [32]: equites Romanos secundum gradum post clarissimatus dignitatem obtinere iubemus). Es entsteht die Frage, was die Kompilatoren mit der Aufnahme dieser und einiger anderer Stellen (z. B. Gaius Dig. XXIV 1, 42, wonach Schenkungen einer Ehefrau an ihren Gatten einer Bestimmung des Antoninus Pius zufolge gültig sind, wenn sie erfolgen, um ihm die Mittel zur Erlangung der Ritterwürde zu verschaffen, ut equestris ordinis fiat, vgl. II 4, 2) bezweckten, da doch Rom zur Zeit der Abfassung des Corpus iuris gar nicht zum römischen Reiche gehörte. C. Gr. Zumpt meint, der Gesetzgeber habe die städtischen Verhältnisse von Alt-Rom, und was sich in Westeuropa daran knüpfte, noch immer als zu seinem Reiche gehörig angesehen. Gewiß ist dies richtig; damit ist aber nicht erklärt, was die Erwähnung eines Standes für einen Sinn hatte, wenn dieser Stand doch untergegangen war. Maßgehend war wohl, daß man die strafrechtliche Bevorzugung des ordo equester immer noch als gültig betrachtete.
Literatur: Mommsen St.-R. III 476–569. Friedländer Sittengesch. Roms⁴ I 267–280. Madvig Verfassung und Verwaltung des römischen Staates I 155–181. Lange Röm. Altert. passim. C. G. Zumpt Über die römischen Ritter und den Ritterstand in Rom, Berlin 1840. J. Marquardt Historiae equitum Romanorum libri IV, Berlin 1840. C. Peter Die Epochen der Verfassungsgeschichte der römischen Republik, Leipz. 1841, 247–260. Ihne Über die Ritter, Forschungen auf dem Gebiet der römischen Verfassungsgeschichte, Frankf. a. M. 1847, 117ff. Niemeyer De equitibus Romanis, Greifswald 1851. Steinicke De equitatu Romano, Halle 1854. Bélot Histoire des Chevaliers Romains considérée dans ses rapports avec celle des différantes constitutions de Rom., 2 Bde., Paris 1866. 1873. Gerathewohl Die Reiter und die Rittercenturien zur Zeit der römischen Republik, München 1886.
[Kübler.]
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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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