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Ἐποικία[WS 1] (ἐπιϝοικία), Ansiedelung an einem bereits von Griechen kolonisierten Orte; in diesem Sinne bezeichnen ἔποικοι, die in eine schon bestehende Kolonie zugesandten Ansiedler. Während durch die ἀποικία ein neues Bürgerrecht geschaffen wird, tritt bei den ἔποικοι nur ein Quieszieren des Bürgerrechtes der Mutterstadt ein, Szanto Bürgerrecht 63. Die ἀποικία, das Kolonialgesetz, bestimmt die Mutterstadt allein, die ἐ. dagegen erfolgt erst nach der Feststellung der Hauptbestimmungen, wodurch die rechtliche Stellung der ἔποικοι sowohl in der neuen Ansiedelung als auch der Mutterstadt gegenüber geregelt wurde, auf Grund der Vorverhandlungen im Einverständnisse mit der zu erweiternden Kolonie. Die Rechtsstellung der ἔποικοι, Zuwanderer, ἐφέρποντες in Kerkyra Melaina genannt, gegenüber den ϝοικηταί war verschieden; blieben sie Bürger der Mutterstadt, dann waren sie κληροῦχοι wie Plut. Per. 19. Über die ἔποικοι ἐς Ποτίδαιαν IG I 340 (429 v. Chr.) vgl. Thuk. II 70: Potidaia ist eine korinthische Kolonie. Dagegen erscheint Thuk. I 27 ἀποικία im Sinne von ἐ. gebraucht, da die Korinthier nur im Einverständnisse mit den Epidamniern die Kolonieausführung nach Epidamnos ins Werk setzen konnten, wie Szanto Bürgerrecht 63 richtig bemerkt. Über die Form einer solchen ἐ. gibt uns die Inschrift Aufschluß, welche aus der ersten Hälfte des 5. Jhdts. v. Chr. stammt und Bestimmungen enthält über die Stellung der hypoknemidischen Lokrer in Naupaktos, Michel Recueil nr. 285, wo die Literatur verzeichnet ist; nachzutragen ist: Bannier Berl. philol. Wochenschr. 1898, 862f. R. Meister Ber. sächs. Gesellsch. d. Wiss. 1899, 156f. Curtius Herm. X 237 spricht von einem lokrischen Synoikismos in Naupaktos; es kann aber von einem συνοικισμός in diesem Falle nicht die Rede sein, da nicht zwei Gemeinden zusammengesiedelt werden, sondern ein Teil einer Gemeinde in der andern Aufnahme finden soll zur Verstärkung der letzteren. So können wir sie mit den Militärkolonien vergleichen, vgl. Thuk. IV 102, 2. V 5, 1. Die wesentlichsten Bestimmungen des Kolonialrechtes in Naupaktos sind: der ἔποικος gilt, solange er Naupaktier ist, in der früheren Heimat als ξένος, es sind ihm auch die Kulte verschlossen, an denen nur Bürger teilnehmen dürfen; er soll auch keine Steuern in der früheren Heimat zahlen, bevor er nicht wieder Bürger derselben geworden ist. Die Rückkehr in die alte Heimat soll ihm nur gestattet sein, wenn er einen erwachsenen Sohn oder Bruder in der ἐ. zurückläßt, ausgenommen den Fall gewaltsamer Vertreibung der ἔποικοι. Die ἔποικοι müssen sich eidlich verpflichten, von den Opuntiern nicht abzufallen. Zum Vertreter vor Gericht soll man einsetzen von den Lokrern für den Kolonisten und von den Kolonisten für den Lokrer, soviele reich, in Ehren und wacker sind. Interessant ist ferner die Inschrift aus Kerkyra Melaina (Curzola), die dem 4. Jhdt. v. Chr. angehört und von Brunšmid Abh. d. arch.-epigr. Seminars der Wiener Universität XIII 2f. publiziert ist; es wird darin bestimmt: Es sollen aber empfangen die [228] Nachzügler (ἐφέρποντες) vom städtischen Gebiete Baustellen (οἰκόπεδα) und vom unterteilten Lande 4½ Plethra. Die früheren erhalten eine χώρα ἐξαίρετος und dann eine ἀδιαίρετος. Die einzelnen Lose wurden als Staatslehen angesehen; bei den Nachzüglern fiel das Ganze nach dem Tode der Kolonisten an die Gesamtheit zurück.
Literatur: Schoemann-Lipsius Gr. Altert. II⁴ 496f. Roberts Introduct. 234 nr. 231 und p. 346. Dittenberger IG IX 334. Danielson Eranos III (1898) 49–80.
Ἔποικοι erscheint als Bezeichnung der Beisassen in Hierapytna CIG 2602, die sonst μέτοικοι, πάροικοι und ἔνοικοι genannt werden.
[J. Oehler.]
Anmerkungen (Wikisource)
↑ transkribiert: Epoikia
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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