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33) Syrakusaner, demokratischer Staatsmann und Gesetzgeber. Nach Diod. XIII 19, 4. 33 war er es, der 413 v. Chr. die harte Behandlung der attischen Kriegsgefangenen beantragte und durchsetzte. Hermokrates war sein Gegner, und er wird dessen Verbannung mitbewirkt haben. Als Feldherr war er im Kriege gegen die Karthager thätig. Er führte 409/8 v. Chr. die sicilischen Truppen, welche dem von Hannibal bedrohten Himera zur Hülfe kamen. Nach der unglücklichen Schlacht veranlasste er, dass die sicilische Hülfsmacht, um Syrakus zu decken, aus Himera abzog, wodurch die Stadt verloren ging (Diod. XIII 59, 9. 61). Ein Jahr später, 408/7 v. Chr., gelang es im Zusammenhange damit dem Hermokrates, ihm die Volksgunst zu nehmen, er wurde verbannt; ob er wieder zurückkehrte, wird nicht überliefert und muss zweifelhaft bleiben.
Dauernden Ruhm erwarb sich D. durch seine Gesetzgebung, die 412/11 v. Chr. nach dem Siege über die Athener auf seinen Antrag und unter seiner Leitung von einer Commission angesehener Bürger ausgeführt wurde und daher später seinen Namen trug. Er führte die Bestellung der Beamten durch das Los ein. Seine Gesetze zeichneten sich durch Strenge und zugleich Genauigkeit aus; zum Dank errichteten ihm die Syrakusaner nach seinem Tode einen Tempel und Opferdienst. Die Gesetze waren die Grundlage auch der späteren timoleontischen und hieronischen Gesetzgebung und wurden auch sonst in Sicilien eingeführt (Diod. XIII 34, 6ff. XVI 82, 6). Nach einer Anekdote, die ganz ähnlich von dem Gesetzgeber Charondas erzählt wird, fiel D. der Strenge seiner Gesetze selbst zum Opfer. Durch einen Irrtum übertrat er eines derselben und machte sich des Todes schuldig, worauf er das Urteil auf der Stelle an sich vollstreckte (Diod. XIII 32, 2ff.; vgl. XII 19). Wenn diese Geschichte glaublich wäre, so würde man anzunehmen haben, dass D. bald aus der Verbannung zurückgekehrt wäre.
Es ist nicht ganz leicht, das von D. Berichtete in die Geschichte der Zeit einzufügen, namentlich mit Rücksicht auf die Tyrannis des Dionysios, die [795] bald nach D.s Verbannung eintrat. Daher glauben manche Gelehrte, z. B. Holm (Gesch. Sicil. II 78. 417), der Gesetzgeber D. gehöre der älteren Zeit an und sei verschieden vom Demagogen, dem Gegner des Hermokrates. Gegen Holm wenden sich Freeman Gesch. Siciliens III 672ff. (d. deutschen Übers.) und E. Pais Studi. italiani di filol. class. 1899, 75ff. Jedenfalls ist die Anekdote über den Tod des D. ohne Wert. Im übrigen liegt kein zwingender Grund vor, den Demagogen D. vom Gesetzgeber zu trennen, wenn auch der Bericht Diodors in manchen Stücken zweifelhaft und unklar ist.
[Niese.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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