4) C. Cominius aus Spoletium (Cic. Brut. 271), römischer Ritter, klagte vermutlich mit seinem Bruder P. zusammen kurz nach 680 = 74 den C. Staienus wegen Richterbestechung an (Cic. Cluent. 100–102, vgl. Nr. 8) und wiederum mit P. 688 = 66 den Volkstribunen des vorhergehenden Jahres C. Cornelius wegen Majestätsverbrechen. Der Praetor P. Cassius erschien nicht zu der anberaumten Verhandlung, und die beiden Brüder wurden mit Gewalt vom Tribunal vertrieben, so dass sie mit Lebensgefahr flüchteten (vgl. Cic. Cornel. I 11–13) und am folgenden Tage nicht erschienen, was die Niederschlagung des Processes ermöglichte. Es hiess dann von ihnen, sie hätten ihr Schweigen erkaufen lassen (Ascon. Cornel. p. 52). Um sich von diesem Vorwurf zu reinigen, erhob C. Cominius 689 = 65 aufs neue dieselbe Anklage (ebd. 53. Cic. Brut. 271). Seine Rede wird von Cicero, dem Verteidiger des Angeklagten, gelobt (a. O.: et compositum dicendi genus et acre et expeditum) und von Asconius (a. O. 54) nicht nur wegen der Erwiderung Ciceros, sondern auch um ihrer selbst willen zur Lectüre empfohlen; Fragmente bei Cic. Cornel. I 8 (Ascon. p. 56) und Quintil. inst. or. IV 4, 8. Im J. 708 = 46 erwähnt Cicero a. O. den C. als kürzlich gestorben. Vermutlich ist er der C., gegen den sich Catull 108 wendet (vgl. Schwabe Quaest. Catull. 317–321).
[Münzer.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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