ART

4) A. Cluentius Habitus, Sohn des Vorigen und der Sassia, geboren 651 = 103 (Cic. Cluent. 11), römischer Ritter (ebd. 156). Seine Mutter heiratete in dritter Ehe den Statius Albius Oppianicus (o. Bd. I S. 1317 Nr. 10), mit dem C. zunächst über municipale Angelegenheiten in Streit geriet (Cic. Cluent. 43f.). Dann fasste der Stiefvater den Plan, C. zu vergiften, damit sein Vermögen an Sassia fiele, und suchte seinen Plan mit Hülfe des C. Fabricius und eines Freigelassenen desselben, Scamander, zur Ausführung zu bringen (ebd. 46–48). Der Anschlag wurde entdeckt, C. erhob der Reihe nach gegen Scamander, Fabricius und Oppianicus Anklage, alle drei wurden im J. 680 = 74 verurteilt, und Oppianicus starb einige Jahre später im Exil (ebd. 49–61). Indess bei diesem Process waren Bestechungen vorgekommen, die die öffentliche Meinung aufs höchste erregten und die Unparteilichkeit des Urteils in Zweifel ziehen liessen; mehrere Richter wurden deshalb verurteilt und C. selbst im J. 684 = 70 mit einer censorischen Rüge belegt (ebd. 133f.). Im J. 688 = 66 veranlasste Sassia ihren Stiefsohn Oppianicus, gegen C. die Anklage zu erheben, er habe den älteren Oppianicus in der Verbannung durch Gift ums Leben gebracht, nachdem sie bereits früher diese Beschuldigung gegen ihn erhoben und zwei Sclaven peinlich aber erfolglos darüber befragt hatte (ebd. 169ff.). Den Kläger vertrat in diesem Process T. Accius Pisaurensis (vgl. noch Cic. Brut. 271), den Beklagten Cicero. Dessen erhaltene Rede, die in der Buchausgabe vielleicht verkürzt wurde (Plin. ep. I 20, 8) und von Quintilian öfter als jede andere angeführt wird, entschied das Urteil der Richter zu Gunsten des C., obwohl seine Sache nicht zum Besten stand. Cicero rühmte sich später, se tenebras offudisse iudicibus in causa Cluentiana (Quintil. inst. or. II 17, 21), und es lässt sich noch deutlich erkennen, dass er sich ziemlich arge Verdunklungen und Entstellungen zu Schulden kommen liess. Das Hauptgewicht liegt auf dem Nachweis, dass jene Verurteilung des Oppianicus im J. 680 = 74 gerecht gewesen und nicht durch Bestechung der Richter von C. herbeigeführt sei; nur etwa das letzte Fünftel des Ganzen beschäftigt sich mit der eigentlichen Anklage. Es ist daher wahrscheinlich, dass C. in erster Linie auf Grund der Lex Cornelia wegen Richterbestechung belangt wurde, und schwerlich ganz mit Unrecht. Die ältere Litteratur über diese Frage s. bei Teuffel-Schwabe I 324 § 179, 15; dazu Stöcklein und Boll Commentationes philologicae (des Münchener philol. Seminars zur Philologenversammlg. München 1891) 196–209, von denen sich Boll im Anschluss an Drumann V 360ff. u. a. wieder im obigen Sinne entscheidet.
[Münzer.]

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