Inhaltsverzeichnis
I. Terminologie und Verbreitung der Clientel
II. Ursprung der Clientel
– A. Eintritt durch Dedition
– B. Eintritt durch Freilassung
– C. Eintritt durch freiwillige Hingabe
– D. Eintritt durch Geburt
III. Verhältnis der Clienten zur Gens
IV. Verhältnis der Clienten zum Patron
V. Rechtliche Stellung der Clienten
– A. Privatrechtliche Stellung
– Processuale Stellung der Clienten
– B. Politische Stellung der Hörigen
V. Schwinden der Hörigkeit
Litteratur
Clientes.
I. Terminologie und Verbreitung der Clientel.
Das Wort cliens – in älterer Latinität cluens, wie Ritschl Plaut. Men. 576 herstellt – wurde von den Grammatikern (Serv. Aen. VI 609. Isidor. orig. X 53. Lydus de mag. I 20) mit Hinblick auf die dem Patron gebührende Verehrung von colere abgeleitet. In Wirklichkeit ist es das Particip der Gegenwart des archaischen Verbums cluēre (Vaniček Etymol. Wörterbuch I 172. W. M. Lindsay Die lat. Sprache, übers. von Nohl 1897, 33. Madvig I 93. Willems 26f. Herzog I 12, 4. Corssen Ausspr. II 470 u. a.) und bedeutet soviel wie der ,Gehorchende‘. Längst abgethan ist die Deutung Göttlings Gesch. der röm. Staatsverf. I 126, 6, die sich auf die von Plin. n. h. XV 119 überlieferte Bedeutung cluěre gleich purgare stützt. Als Femininum findet sich clienta (Fest. ep. p. 61 M.); ein Deminutiv ist clientulus bei Tac. dial. 37. Die griechischen Quellen, vor allem Dionys und Plutarch, setzen den cliens dem griechischen πελάτης gleich. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Clienten und dem Patron heisst, von der passiven Seite betrachtet, clientela, von der activen patronatus oder patrocinium (Etymologie Vaniček I 446. Lindsay 561).
Der Begriff der Clientel wird in unserer Überlieferung activ und passiv sowohl auf einzelne Individuen wie auf ganze Gemeinden angewendet. Mommsen unterscheidet danach eine privatrechtliche und eine öffentlichrechtliche (publicistische) Clientel (z. B. Röm. Forsch. I 358. 361, 10. 363). Doch ist diese Art der Bezeichnung besser zu vermeiden, insoferne, wie wir sehen werden, auch die Clientel einzelner Individuen nach Ursprung und Inhalt ausserhalb des ältesten Privatrechtes steht (u. S. 26) und den Entstehungsgrund der Dedition mit der Gemeindeclientel gemeinsam haben dürfte. Auf beide Arten der Clientel findet dieselbe Ausdrucksweise Anwendung; ausser patronatus, clientela, welch letzterer Terminus in der Regel vermieden wird, wenn der schützende Teil die römische Gemeinde ist, dagegen von auswärtigen Verhältnissen unbedenklich gesetzt wird (vgl. u. S. 20), kommen insbesondere die Wendungen mit fides (in fide esse u. ä.) wiederholt vor, welche nach der Darlegung von M. Voigt Das ius naturale IV 385ff. von einer ganzen Reihe mehr oder weniger verwandter Schutzverhältnisse gebraucht werden. In Bezug auf einzelne Personen findet sich dieser Terminus im Repetundengesetz CIL I 178 Z. 11f. (vgl. Z. 33) quoia in fide is erit maioresve in maiorum fide fuerint, Terent. Eun. V 885f. 1039 (s. u. S. 32). Gell. V 13, 2 clientes ... qui sese ... in fidem patrociniumque nostrum dediderunt; derselbe XX 1, 40 clientem in fidem acceptum; übertragen Cic. p. Rosc. Am. 93 in fide esse et clientela. 106 se in fidem et clientelam conferre u. ä. (vgl. Voigt Ber. 152, 19). Hinsichtlich der Gemeinde-Clientel sei verwiesen auf Cic. de off. I 35 ut ii, qui civitates aut nationes devictas in fidem recepissent, eorum patroni essent more maiorum, und auf die Patronatsurkunden, in welchen die Formel in fidem clientelamque recipere stehend ist (Bruns Fontes I⁶ p. 343f.); ausserdem stellt Mommsen St.-R. III 651, 2 eine Reihe von Belegen für den Gebrauch von in fidem venire, in fidem se tradere, [24] in fide esse zusammen, welches regelmässig als eine Folge der Unterwerfung unter die römische Herrschaft (dedere se) erscheint. Ebenso wie das durch die Dedition entstandene Verhältnis als dicio und potestas des römischen Volkes, bezw. seiner Vertreter, charakterisiert ist (Mommsen R. F. I 356, 4; St.-R. III 723, 1), erscheint auch die Clientel einzelner als ein Herrenrecht (potestas); ihrem Bereiche ist ohne Zweifel entlehnt die Wendung bei Cic. pro Font. 40: frugi igitur hominem, iudices, videtis positum in vestra fide et potestate atque ita, ut commissus sit fidei, permissus sit potestati.
Die gemeinsame Entstehung der beiden Gattungen der Clientel aus der Dedition (u. S. 26) schon hier vorausgesetzt, ergiebt sich aus Obigem für die Begriffsbestimmung der Clientel soviel, dass sie ein durch das Treugelöbnis (fides) des Herrschenden modifiziertes Herrenrecht (potestas) vorstellt. Diese beiden charakteristischen Merkmale lassen sich unschwer bei allen Formen der Clientel constatieren (u. S. 26. 30. 39). Treffend sagt Polyb. XX 9, 12: παρὰ Ῥωμαίοις ἰσοδυναμεῖ τό τε εἰς τὴν πίστιν αὑτὸν ἐγχειρίσαι καὶ τὸ τὴν ἐπιτροπὴν δοῦναι περὶ αὑτοῦ τῷ κρατοῦντι.
Von den beiden Arten der Clientel soll im folgenden die Clientel der Gemeinden nur insoweit in den Kreis der Betrachtung gezogen werden, als zum allgemeinen Verständnis der gesamten Institution erforderlich schien; eine ausführliche Behandlung des Gemeindepatronates liegt ausserhalb der Aufgabe dieses Artikels.
Das von den Römern als clientela bezeichnete Abhängigkeitsverhältnis war in der Urzeit bei allen italischen Völkerschaften verbreitet, Voigt 148, 9. Herzog I 12, 4. Karlowa I 37; wir finden es bei den Sabinern, von wo die unter Titus Tatius auswandernden Geschlechter (Dionys. II 46, 3), wie auch Attus Clausus (Liv. II 16, 4. vgl. IV 3, 14. Dionys. V 40, 3. Suet. Tib. 1. Tac. ann. XI 24. Plut. Popl. 21; vgl. Dionys. X 14, 2) ihre Clientel nach Rom mitbrachten, ebenso bei den Etruskern (πενέσται bei Dionys. IX 5, 4; vgl. Müller-Deecke Etrusker I² 351ff. Cuno Vorgesch. Roms II 706). Ohne Zweifel liegen die Anfänge dieser Institution, ja vielleicht sogar ihre Blüte der Gründung des römischen Gemeinwesens weit voraus, wenngleich uns dieselbe nur bei den Römern einigermassen in ihren Grundzügen erkennbar wird.
II. Ursprung der Clientel.
Über die Entstehung der Clientel und ihre rechtliche Stellung sind seit jeher die verschiedensten Hypothesen vorgetragen worden (Willems 28f. Herzog I 12, 4). Nach fast allgemeiner antiker Ansicht (Cic. de rep. II 16. Dionys. II 9, 2. Plut. Rom. 13. Fest. s. patrocinia p. 233 M.) war es Romulus, der bei der Gründung Roms zugleich mit der Ernennung der Patricier die bereits als vorhanden vorausgesetzten Plebeier als feste Clienten unter die Patricier verteilte; nach Dionysios a. a. O. durfte sich jeder Plebeier selbst einen Patron wählen (Madvig I 92). In neuerer Zeit suchte Göttling Gesch. der r. Staatsverf. 127 den Ursprung der Clientel in der Einrichtung der Asyle. Nach Niebuhr R. G. I 359 (ähnlich Schwegler I 640f. Lange I 239ff. Karlowa I 37) sind die clienten aus unterjochten älteren Bewohnern hervorgegangen, [25] ähnlich den thessalischen Penesten und verwandten griechischen Institutionen, aber veredelt durch andere Sitten und besseren Sinn; indessen erscheint die Clientel, wie Herzog I 5 bemerkt, durchaus nicht als ein Verhältnis von Volk zu Volk und weist in nichts auf die Unterdrückung einer fremden Rasse hin. Grundlos ist die Annahme Beckers Handb. II 1, 126 (ebenso Genz 96), dass die Clientel – wie wir sahen, ein den Italikern gemeinsames Institut – erst durch die sabinische Einwanderung nach Latium gekommen sei.
Bei der Lage der Überlieferung über die älteste Clientel, die nicht nur sehr später Zeit entstammt, sondern auch, wie Voigt (Abh. der sächs. Ges. der Wiss. XVII [phil.-hist. Cl. VII] 1879, 682ff., bes. 742ff.) wohl richtig auseinandersetzt, nicht selten durch einseitige Parteinahme getrübt ist, erscheint es als aussichtslos, nach bestimmten einzelnen historischen Vorgängen zu forschen, die den Anstoss zur Entstehung der Clientel oder einen Anlass zu ihrer Ausbreitung gegeben hätten. Wohl aber wird es möglich sein, namentlich in Form von Rückschlüssen aus den späteren besser beglaubigten Zuständen eine Anzahl von Entstehungsgründen der Clientel zu finden und ein annähernd wahrscheinliches Bild ihrer ältesten Gestaltung zu gewinnen. Eine allerdings mit Vorsicht zu benützende Möglichkeit der Controlle dürfte immerhin die rechtsvergleichende Heranziehung verwandter Institutionen bei anderen Völkern (Voigt Ber. 148), so der Hörigkeit bei den germanischen und keltischen Stämmen, welche die Römer selbst als clientela bezeichneten, bieten; über die kretischen Häusler (Ϝοικέες) vgl. u. S. 41.
Den eben beschriebenen Weg der Untersuchung, der unseres Erachtens der methodisch einzig berechtigte ist, haben vor allem Mommsen und Lange eingeschlagen. Lange I³ 243ff. vertritt die Ansicht, dass die Clientel entstanden sei aus dem infolge der communio hereditatis mehr und mehr sich abschwächenden Herrenrecht der Gentilen über die Nachkommen der Sclaven ihres Ahns; ausser dieser ursprünglichen Art der Clientel, für welche sich allerdings keine plausibeln Analogien (Voigt 148, 9), geschweige denn entscheidende Beweise beibringen lassen, nimmt Lange 246ff. noch positiven Vertrag mit Unterjochten (ähnlich Karlowa I 38), Aufnahme von Landflüchtigen, Manumission und freiwilligen Eintritt als Entstehungsgründe an. Nach Mommsen R. F. I 358ff., dem auch Willems 29f. zustimmt, ist die Hauptquelle der Clientel die Manumission von Sclaven, deren Nachkommen die Clienten sind, daneben die Application Heimatloser und die Dedition. In den neueren Darstellungen (St.-R. III 55ff.; Abriss 15f.) führt Mommsen als Rechtsgründe der Hörigkeit an die uneheliche Geburt von einer Römerin, die Dedition bisher selbständiger Gemeinden, welche auch Herzog I 33f. besonders hervorhebt, die Zuwanderung (namentlich von Latinern), die Freilassung des Sclaven, Emancipation des Haussohnes aus der väterlichen Gewalt, Übertritt aus dem Patriciat zur Plebs (vgl. ausserdem Herzog I 92. Voigt 150ff.).
Im folgenden sollen nun die für uns erkennbaren [26] Rechtsgründe der Hörigkeit zur Erörterung kommen, mit Ausschluss jener, die auf blos theoretischer Construction (z. B. uneheliche Geburt nach Mommsen) beruhen.
A. Eintritt in die Clientel durch Dedition mit anschliessendem Treuversprechen (in fidem recipere); vgl. Mommsen R. F. I 363; St.-R. III 55ff. 65f.; Abriss 15f. Herzog I 33. Karlowa I 37. O. Gilbert Gesch. u. Top. II 142f., 1. Wie heute wohl feststeht, wurde die altitalische Gemeinde überhaupt und die römische Urgemeinde im besonderen gebildet durch eine Verbindung durchaus gleichberechtigter Geschlechter, deren jedes in genossenschaftlicher Organisation einen Teil der Gemeindeflur zu eigen hatte und bewirtschaftete (Mommsen St.-R. III 24ff.). Es leuchtet ein, dass ein Zustand geminderter Freiheit, wie es die Clientel ist, innerhalb dieser Organisation nicht entstehen konnte, sondern erfahrungsgemäss nur in der territorialen Expansion der rechtlich in sich geschlossenen Gemeinde nach aussen – vor allem auf dem Wege kriegerischer Unterwerfung – seinen Ursprung nehmen konnte.
a) Der Patronat des erobernden Feldherrn. Nach der bei Liv. I 38, 2 mitgeteilten, sicher sehr alten Formel erscheint die Unterwerfung als ein zwischen dem Vertreter der obsiegenden und dem Vertreter der überwundenen Gemeinde eingegangener Vertrag, durch welchen die letztere alles in den Bereich ihrer Herrschaft fallende – insbesondere den Grund und Boden und dessen Bewohner – dem Sieger zur freien Verfügung (in dicionem) überträgt: ,deditisne vos populumque Conlatinum urbem agros aquam terminos delubra utensilia divinaque humanaque omnia in meam populique Romani dicionem ?‘ ,dedimus.‘ ,at ego recipio‘ (vgl. Mommsen St.-R. III 56. 723, 1). Während die in dieser Form abgeschlossene Dedition den Siegern vollkommen freie Hand lässt und selbst zur Sclaverei der Dedierten führen kann, tritt eine bedeutsame Modification derselben dadurch ein, dass der Vertreter der Sieger an Stelle des einfachen recipere das in fidem recipere (vgl. Mommsen R. F. I 363; St.-R. III 723, 1; o. S. 23) ausspricht; durch das darin liegende Treugelöbnis wird er zwar nicht den Unterworfenen, die sich bedingungslos seiner Verfügung anheimgegeben haben, wohl aber den Göttern, welche die fides schützen, gegenüber zu einer milderen Behandlung der Dedierten verpflichtet (vgl. u. S. 39). Diese Unterwerfung in die durch die fides modificierte potestas des Siegers ist gleichbedeutend mit dem Eintritt in das Clientenverhältnis, für welches diese beiden Merkmale schon oben S. 24 als wesentlich erkannt wurden; als Patron erscheint der die Dedition entgegennehmende Vertreter der siegreichen Gemeinde, also der König oder – wie später – der Feldherr (seit der Erlangung der Ämterfähigkeit auch Plebeier).
In der älteren Zeit tritt diese primäre Clientel, wie wir sofort sehen werden, nur als transitorische Vorstufe einer definitiven Ordnung der Dinge auf (Mommsen St.-R. III 58. 716); späterhin indessen gelangte der durch die Dedition in fidem herbeigeführte Zustand – widerrufliche Freiheit der dediti und ihrer Nachkommen (dediticii), Fortbestehen ihres Gemeindeverbandes [27] mit tolerierter Autonomie, Bodennutzung durch die Dedierten unter theoretischer Anerkennung des Bodeneigentums des populus Romanus – bei den civitates liberae wie bei den von Mommsen so genannten nichtautonomen Unterthanengemeinden zu factischer Dauer. Damit wurde denn auch die Schutzherrschaft desjenigen Römers, dem sich die unterliegende Gemeinde zu Handen des populus Romanus unterworfen hatte, zu einer permanenten und in seiner Gens vererblichen ausgestaltet (u. S. 37); hierin ist einer der Entstehungsgründe des Gemeindepatronates gegeben (betreffs des Patronates bei Colonien s. u. S. 34). Nach Cic. de off. I 35 war es hergebracht, ut ii qui civitates aut nationes devictas bello in fidem recepissent, eorum patroni essent more maiorum. Zufolge Dionys. II 11, 1 hatte ausser den Colonien und den verbündeten Gemeinden überhaupt jede unterworfene civitas ihre Patrone: τῶν ἐκ πολέμου κεκρατημένων (πόλεων) ἑκάστη φύλακας εἶχε καὶ προστάτας οὓς ἐβούλετο Ῥωμαίων; die Worte οὓς ἐβούλετο sind allerdings nur insoweit richtig, als es in der späteren Zeit den Gemeinden freistand, ausser der Gens des Überwinders, deren Patronat obligatorisch war, noch andere Römer zu Patronen zu machen. Das älteste bekannte Beispiel ist der Patronat des C. Fabricius Consul 476 = 278 über ,ganz Samnium‘ (Val. Max. IV 3, 6 universos [Samnites] in clientela habebat); die zahlreichen Fälle aus späterer Zeit stellt, Mommsen R. F. I 361, 10 (vgl. St.-R. III 65, 1. 1203) zusammen. Der einmal entstandene Patronat wurde selbst dann aufrechterhalten, wenn die Dedition zur Reconstituierung der dedierten Gemeinde in der Form des Bundesstaates führte (Dionys. a. a. O. τῶν ἐπὶ συμμαχίᾳ καὶ φιλίᾳ προσελθουσῶν. Mommsen St.-R. III 65). In diesem Falle musste sich der nicht auf Vertrag beruhende Patronat als eine Nachwirkung der ursprünglichen, durch die Dedition herbeigeführten Abhängigkeit darstellen; in den Patronatsurkunden erscheint daher mit dem in fidem clientelamque recipere fast regelmässig der Abschluss des auf Gleichberechtigung sich gründenden Gastvertrages (hospitium) verbunden (s. u. S. 39. 53).
Obgleich der die Dedition entgegennehmende Römer als Vertreter und Beauftragter des römischen Volkes handelt, erscheint die schutzherrliche Befugnis doch zunächst mit seiner Person verknüpft (vgl. auch Liv. XXXVII 45, 2: Asiae civitates in fidem consulis dicionemque populi Romani se tradebant. Mommsen St.-R. III 651, 2) und vererbt sich nach den allgemein für die Clientel geltenden Normen in seinem Geschlechte (s. u. S. 36). Dieser immer auf bestimmte Personen gerichtete Charakter der Clientel erklärt es, dass die in diesem Patronat sich ausprägende Schutzherrschaft des populus Romanus zu anderen Gemeinden in officieller Ausdrucksweise niemals als patronatus oder clientela der römischen Gemeinde selbst bezeichnet wird (anders Mommsen R. F. I 355; St.-R. III 665f., 2; R. G. I⁶ 417, 1). Es ist daher terminologisch ungenau, wenn auch sachlich zutreffend, wenn der Jurist Proculus Dig. XLIX 15, 7 § 1 das Recht des römischen Staates über die populi foederati et liberi mit dem Clientelverhältnis vergleicht (vgl. auch Cic. de off. II 27) und bei Liv. [28] XXXVII 54, 17 die Rhodier von dem patrocinium receptae in fidem et clientelam vestram universae gentis reden (ebenso die Syrakusaner Liv. XXVI 32, 8. Mommsen St.-R. III 665, 2; vgl. 76, 3); ähnlich Polyb. XXX 19, 3. Liv. XLV 44, 19, wonach sich König Prusias von Bithynien als libertus des römischen Volkes bezeichnete (Mommsen St.-R. III 429, 1). Von auswärtigen Verhältnissen, z. B. denen der gallischen Gemeinden untereinander, wird clientela ohne weiters gesetzt (Caes. b. G. I 31, 6. IV 6, 4. V 39, 3. VI 12, 4. Mommsen R. F. I 355, 2; R. G. I⁶ 417, 1).
b) Der Patronat des gentes vermöge ihres Bodeneigentums. Der in der späteren Zeit, wie eben dargestellt wurde, permanent gewordene Patronat des erobernden Feldherrn über die Dedierten stellte in der ältesten Epoche nur ein Interimisticum dar. Die durch die Dedition dem populus übereigneten Grundstücke wurden damals noch nicht in der factischen Nutzung der bisherigen Besiedler, deren Gemeindeverband aufrecht blieb, belassen, sondern dadurch in den Gemeindebereich des obsiegenden Stammes einbezogen, dass man sie mitsamt den darauf ansässigen Dedierten zum grössten Teile unter die einzelnen gentes aufteilte und, wenigstens von einem gewissen Zeitpunkt an, nur einen geringeren Teil als Gemeindeland (ager publicus) zurückbehielt. Durch diese Organisation, die einzig mögliche, welche die damalige politische und agrarische Verfassung darbot (s. o. S. 26), wurde selbstverständlich die Geschlechts- und Gemeindezusammengehörigkeit des Dedierten vernichtet. Bei der Dedition unter den härtesten Bedingungen wurden sie mitunter sogar Sclaven der betreffenden gentes und kamen als solche, auch wenn sie auf ihrem Boden belassen wurden, für die erobernde Gemeinde rechtlich nicht mehr in Betracht. Bei der Dedition in fidem hingegen traten sie jedenfalls aus der Clientel des erobernden Feldherrn (Königs) in die der einzelnen gentes über; die Besiedler jener Grundstücke, die dem Könige und seinem Geschlechte als Anteil an der Kriegsbeute dauernd überwiesen wurden (qui essent regis colerenturque sine regum opera et labore nach Cic. de rep. V 3; vgl. auch Dionys. III 1, 4 über das königliche Tafelgut), ebenso die auf dem nunmehrigen ager publicus ansässigen Dedierten verblieben in der bereits durch den Deditionsvertrag begründeten Königsclientel (Voigt 148f. mit Anm. 10; über die mutmasslichen Schicksale derselben vgl. unten S. 48f.). Den Clienten wurde an dem Boden, den sie bisher bewirtschaftet hatten, oder einem Teile desselben eine rechtlich jederzeit widerrufliche, factisch jedoch erbliche Nutzung (precarium s. u. S. 44) eingeräumt: sie selbst wurden in den Schutz der Gens aufgenommen, in deren Eigentum das Bodenstück überging; vgl. die Assignation von ager publicus an die gens Claudia und ihre Clienten u. S. 29. Als Entgelt dafür waren sie und ihre Nachkommen der Gens zu weitgehendem Gehorsam, der bestimmte Dienste und auch Abgaben erheischte, und für den insbesondere auch der Name cluentes spricht, verpflichtet. Diese mit der Bodenverteilung zusammenhängende Zuweisung der Clienten an die einzelnen gentes, welche einerseits den Grund zu der äusserst zahlreichen [29] Clientel vieler patricischer Geschlechter legte (s. u. S. 36f.), andererseits es bewirkte, dass die grosse Menge der Clienten niemals als eine geschlossene Masse gegenüber den Gemeindegenossen aufgetreten ist, erscheint in unserer Überlieferung (so bei Cic. de rep. II 16 habuit plebem in clientelas principum discriptam, s. o. S. 24) wohl nicht mit Unrecht in das Licht einer bedeutsamen administrativen Massregel gerückt, indem die Gemeinde in der That durch Vermittlung der gentes und des gentilen Gerichts- und Heerbannes ihre Herrschaft über die Unterworfenen als Clienten ausübte, obgleich dieselben zunächst rechtlich ausserhalb des Gemeinwesens standen (s. u. S. 36f. 48).
Wenn in der vorrömischen und in der ältesten römischen Epoche die Dedition in aller Regel entweder zur Sclaverei oder, wie eben dargelegt wurde, zur Clientel führte, so hat die zunehmende Milderung des Kriegsrechtes im Vereine mit praktischen Erwägungen nach und nach dieses starre Princip durchbrochen. In vielen Fällen fand, wie die Überlieferung über die Königszeit zeigt, eine Aufnahme wenigstens der vornehmsten Geschlechter in die vollberechtigte Bürgerschaft, oder, wie die Quellen dies von ihrem Standpunkte ausdrücken, in den Patriciat statt, wobei ihnen ihr Grundeigentum wenigstens zum Teil belassen wurde; die Clienten derselben wurden allerdings in ihrer bisherigen Stellung in die römische Gemeinde übernommen. Dies zeigt insbesondere der analoge Fall des claudischen Geschlechts, dessen Einwanderung aus dem Sabinischen von Sueton Tib. 1 unter Romulus, gewöhnlicher aber ins J. 259 = 495 (Liv. II 16, 4, vgl. IV 4, 7. Dionys. V 40, 3) gesetzt wurde (Mommsen St.-R. III 26, 1. 32, 2). Bei ihrer Aufnahme in die römische Gemeinde wurde dem Haupte der Gens Attus Clausus von staatswegen aus dem ager publicus eine Landstrecke jenseits des Anio (die spätere Tribus Claudia) zugewiesen, um daraus seinen Clienten Ackerlose zuzuteilen (Liv. Dionys.); er führte dies dergestalt aus, dass er für sich und seine Gentilen 25 iugera behielt, während jedem seiner Clienten zwei iugera angewiesen wurden (Plut. Popl. 21; zu den bina iugera vgl. Mommsen St.-R. III 23f., 3. 25, 1). Aber auch dort, wo jene Gleichstellung der Geschlechter nicht statthatte, wurde die Aufteilung des eroberten Landes und seiner Besiedler unter die römischen gentes aus praktischen Gründen immer schwerer durchführbar. Das eroberte Land blieb als ager publicus in der Verfügung der Gemeinde, seine Bewohner wurden Clienten des Staates, bezw. des Königs (vgl. Voigt 148f.). Die weitere Entwicklung hat den Dedierten in der Regel unter Aufrechterhaltung ihres Gemeindeverbandes den Besitz ihrer Ländereien ungeschmälert belassen; immerhin aber haben sich bis in die Kaiserzeit hinein in dem theoretisch stets anerkannten Bodeneigentum des Staates und der damit zusammenhängenden Widerruflichkeit der Bodennutzung, sowie der prekären Freiheit der Unterthanengemeinden und in dem Patronat des erobernden Feldherrn und seiner Nachkommen (s. o. S. 26f.) die Grundzüge des alten Rechtszustandes fast unverändert erhalten.
B. Eintritt in die Clientel durch Freilassung
(Mommsen R. F. I 355. 358–360: R. G. I⁶ 154; St.-R. III 58f.; Abriss 16. Voigt 149f. 153f. [30] Herzog I 989. 992f.; dagegen Karlowa I 40). Da die Sclaverei auf der ältesten Stufe ihren Ursprung gleichfalls in der kriegerischen Eroberung (Dionys. IV 22, 4. Mommsen St.-R. III 66, 2) und der daran sich knüpfenden Dedition hat, ist der Eintritt in die Clientel durch Manumission von dem vorangehenden Falle kaum wesentlich verschieden. Noch in der augustischen Zeit (lex Aelia Sentia 4 n. Chr.) hat sich vielleicht als Reminiscenz an eine ältere Rechtsauffassung die Gleichstellung der mindestberechtigten Freigelassenenkategorie mit den Dedierten (dediticiorum numero) erhalten (Mommsen St.-R. III 141. 421, 3. Voigt 205, 177). Immerhin schliesst hier nicht wie oben an die Dedition, welche den Besiegten und seine Nachkommen in die Hände des Siegers giebt, zeitlich unmittelbar die Gewährung einer wenigstens thatsächlich durch die fides geschützten Freiheit an, sondern es liegt zwischen diesen beiden Momenten ein längerer oder kürzerer Zeitraum, der durch die Knechtschaft des ersten Dedierten oder seiner Nachkommen ausgefüllt wird. Während ferner die Clientel der Dedierten auf einen öffentlich-rechtlichen Act des Vertreters der römischen Gemeinde zurückgeht, ist die für die ältere Zeit vorauszusetzende formlose Freilassung eine rein private Handlung, bei welcher die öffentliche Garantie der fides entfällt.
Dass auch die Freilassung zur Clientel führt, wird wiederholt unverdächtig bezeugt; so bei Dionys. IV 23. 6: τοὺς ἐκ τῶν ἀπελευθέρων γενομένους πελάτας τοῖς ἐγγόνοις τοῖς ἑαυτῶν (πατρικίων) καταλείποντας. Liv. XLIII 16, 4 (zum J. 585 = 169) clientem libertinum parietem ... demoliri iusserant (Voigt 153f.), wo der zu Livius’ Zeit ungewöhnliche Ausdruck auf eine ältere annalistische Quelle zurückgehen dürfte (Nissen Krit. Unters. 257f. Voigt 200, 156). Auch in den XII Tafeln (Mommsen R. F. I 381, 50. Voigt 165, 71; s. u. S. 46), dann in der lex Publicia (gegen 519 = 235; Voigt 176), in der lex Cincia (vom J. 550 = 204; Voigt 175), wo der servus, d. h. der Freigelassene (Mommsen St.-R. III 421, 1. 428, 1), von den die übrigen Clienten betreffenden Bestimmungen exempt erscheint (s. u. S. 42. 52), dürften die Freigelassenen den Clienten zugezählt worden sein. Nichtsdestoweniger werden sie in der Terminologie der späten Republik und der Kaiserzeit den c. im engeren Sinne coordiniert (s. u. S. 52), ohne Zweifel deshalb, weil damals die Libertinität allein unter den erhaltenen Formen der Clientel noch immer auf ursprünglicher Unfreiheit beruhte und sich gerade dadurch aufs schärfste abhob.
Wie bei der Dedition, beruhte auch bei der Manumission die Clientel ursprünglich wohl auf dem einseitigen Treugelöbnis des Herrn zu Gunsten des bisherigen Sclaven, deren unmittelbare Consequenz auch hier die Einräumung einer thatsächlichen Freiheit war. Dieses Gelöbnis, oder was ihm gleichstand, war, wie bei der Dedition, nur moralisch, nicht rechtlich bindend. Der Privatact der Freilassung, der trotz des Widerspruches von Karlowa I 40 in sehr alte Zeit zurückreichen kann, wird daher in der ältesten Zeit, wie Mommsen (R. F. I 358ff.; R. G. I⁶ 154; St.-R. III 58f., besonders 59, 1) darlegt, keine rechtliche Wirkung gehabt und den Herrn und dessen Rechtsnachfolger [31] in der Geltendmachung ihres Eigentumsrechtes, die noch später bei der strafweisen revocatio in servitutem möglich war, nicht gehindert haben. Insbesondere verleiht die Freilassung niemals das ursprüngliche Bürgerrecht, d. h. den Patriciat. Da Freiheit und Bürgerrecht in der ältesten Gemeinde zusammenfallen, ist der Freigelassene nur thatsächlich, nicht rechtlich frei, er ist, nach einem technischen Ausdrucke des späteren Civilrechtes für den formlos Freigelassenen, ein servus qui in libertate moratur (Mommsen R. F. I 357, 4; St.-R. III 723). Erst die spätere Rechtsbildung, die den Clienten überhaupt erst ein Bürgerrecht verschaffte, hat nach und nach eine Reihe von öffentlichrechtlichen oder diesen gleichgesetzten Acten der Freilassung entwickelt, vermöge welcher der frühere Sclave in die Bürgerschaft aufgenommen wurde (Mommsen St.-R. III 58f. 131; Abriss 16), und damit zugleich den Patron bis zu einem gewissen Grade an die Haltung seines Treuwortes gebunden. Aber noch in der letzten Zeit der Republik konnten sich stellenweise zwischen rechtlicher Unfreiheit und tatsächlicher Freiheit schwankende Zustände dauernd und vererblich erhalten (vgl. u. S. 42 über die Martiales zu Larinum), und in der Gesetzgebung unter Augustus (lex Aelia Sentia vom J. 4 n. Chr.) wurde denjenigen Individuen, die als Sclaven ein Verbrechen begangen hatten, bei der Freilassung das Bürgerrecht versagt und dieselben den dediticii gleichgestellt (s. o. S. 30). Aber auch die Rechtsfähigkeit der als cives Romani Freigelassenen und lange auch ihrer Kinder ersten Grades war nicht die volle der freigeborenen Bürger. Der Umstand, dass die Libertinität von allen Arten der damaligen Clientel allein noch immer unmittelbar aus der Unfreiheit hervorging, der mit der früheren Knechtschaft verbundene Makel sowie das Bestreben, den Patronen bei der lediglich auf ihrer freien Entschliessung beruhenden Manumission möglichst viele Rechte zu wahren, brachten es mit sich, dass sich die für die älteste Clientel allgemein gültigen, tiefeinschneidenden rechtlichen Beschränkungen bei der Libertinität bis in die Kaiserzeit hinein am zähesten erhielten, während sie die auf freier Wahl beruhende Clientel dieser Epoche längst abgestreift hatte. Es gehört dazu die revocatio in servitutem (u. S. 42), die Unterstellung unter die häusliche Gerichtsbarkeit (Mommsen R. F. I 369; St.-R. III 433f. Voigt 201, 159) und das Züchtigungsrecht des Patrons (Voigt 205 mit A. 174), das Verbot der gentis enuptio (u. S. 11), der Ausschluss der Ehegemeinschaft zwischen Freigeborenen und Libertinen (bis 736 = 18; Mommsen St.-R. III 429f.), das Erbrecht des Patrons und seiner Kinder (Mommsen St.-R. III 432; u. S. 45f.), die Exemption von den Bestimmungen der lex Cincia (u. S. 41. 52), dann auf öffentlichrechtlichem Gebiete die Ausschliessung von den Ämtern und Priestertümern der Gemeinde, vom Sitze im Senate und dem Ritterdienste u. a. (Mommsen St.-R. I³ 459f. III 451); vgl. im allgemeinen Mommsen St.-R. III 420ff.; Abriss 52f. Gerade diese fortdauernde Minderberechtigung der Freigelassenen ist ein wertvoller, wenn auch vorsichtig zu benützender Behelf für die Beurteilung der ältesten Clientel.
Ähnliche Wirkungen wie die Manumission, [32] insbesondere patronatisches Erbrecht (Mommsen St.-R. III 421, 4), zog auch die bereits in den XII Tafeln als Rechtsact anerkannte Emancipation eines mancipierten Freigeborenen nach sich, welche daher gleichfalls den Entstehungsgründen der Clientel zuzuzählen sein wird (Mommsen St.-R. III 59–61; Abriss 16f.).
Zweifellos hat die Freilassung schon seit der ältesten Zeit, insbesondere aber seitdem der Sclavenbesitz zunahm, ein grosses Contingent für die Clientel und damit auch für die Plebs gestellt. In der Mehrzahl der Fälle, wo patricische und plebeische Geschlechter denselben Gentilnamen führen, wird Abstammung der letzteren von Libertinen oder Emancipierten patricischer gentes anzunehmen sein (vgl. auch den Erbschaftsstreit der patricischen Claudier und der plebeischen Claudii Marcelli bei Cic. de orat. I 176 und dazu Mommsen R. F. I 382f., 51; St.-R. III 27, 2. 66, 1). Seitdem auch Plebeier Sclaven besitzen und rechtsgültig freilassen konnten, wurde im Zusammenhange mit der Bildung einer plebeischen Quasigentilität das Recht des Patronates und der Clientel auch auf sie und ihre Manumittierten erstreckt (Voigt 154).
C. Eintritt in die Clientel durch freiwillige Hingabe (applicatio) des Clienten und Treugelöbnis des Patrons (Mommsen R. F. I 361f.; St.-R. III 57f. 64; Abriss 16. Voigt 151f.). In einem weiteren Stadium der Entwicklung wurde die Eingehung des Clientelverhältnisses von ihrer ursprünglichen völkerrechtlichen causa, der kriegerischen Eroberung, abgelöst. Während bei der Dedition und der Manumission der Eintritt in die Clientel und die Person des Patrons von dem Belieben des Clienten unabhängig waren, bot sich nunmehr jedem thatsächlich freien, aber aus irgend einem Grunde nicht dem Gentilverbande und damit auch nicht der Vollbürgerschaft angehörigen Menschen die Möglichkeit, aus freier Wahl sich in die potestas und fides eines Vollbürgers zu begeben. Diese auf beiderseitige freie Abmachung gegründete Herstellung der Clientel, welche Dionys. II 9, 2 (ἐπιτρέψας ἑκάστῳ τῶν ἐκ τοῦ πλήθους ὃν αὐτὸς ἐβούλετο νέμειν προστάτην; vgl. auch II 11. 1, o. S. 27), mit Unrecht für die gesamte Clientel gelten lässt (vgl. aber Voigt 151), erfolgte mittels eines solennen Actes, der applicatio ad patronum (Cic. de orat. I 177, s. u. S. 34), wohl so genannt von einer begleitenden Geberde des se applicare (vgl. supplicare). Auf das Anerbieten des Clienten (Ter. Eun. 885 ego me tuae commendo et committo fidei: te mihi patronum capio. 1039 Thais patri se commendavit in clientelam et fidem: nobis dedit se. Gell. V 13, 2: clientes ... qui sese ... in fidem patrociniumque nostrum dediderunt), erfolgte wohl ähnlich wie bei der Dedition (o. S. 26), die formelle Zusage des Patrons, etwa in der Fassung: at ego in fidem recipio (suscipio) (vgl. Gell. XX 1, 40 clientem in fidem susceptum; Voigt 151, 18ff. Patronatsurkunden).
Während an der obligatorischen Clientel der Freigelassenen der Makel ehemaliger Unfreiheit haften blieb, that die freiwillige Eingehung der Clientel unter Freien dem factischen Ansehen und der rechtlichen Stellung des Clienten keinen Eintrag; es ist selbstverständlich, dass durch private [33] Abmachung ein staatsrechtlich relevantes Verhältnis nicht geschaffen werden konnte. Alle die unten S. 41ff. darzulegenden mannigfachen Einschränkungen der privaten und öffentlichen Rechtsfähigkeit, welche der ältesten Clientel eigen sind und bei der Libertinität zum Teile bis in die späte Kaiserzeit sich forterhalten (o. S. 31), existieren für diese rein private Art der Clientel nicht, schon aus dem Grunde, weil dieselbe weder, wie die Hörigkeit der Dedierten, in den Bereich öffentlichrechtlicher Ordnung fiel, noch auch, wie die Manumission, ein neues Bürgerrecht zu schaffen beabsichtigte. Insbesondere entfällt hier die Annahme des Gentilnamens des Patrons, der Ersatz der patria potestas durch den Patronat, die Beschränkungen der Ehefähigkeit, in aller Regel auch die Erbberechtigung des Patrons (die nur vereinzelt suppletorisch eintritt; s. u. S. 34. 45f.) u. s. w. Die freiwillig eingegangene Clientel findet daher nicht nur zwischen Bürgern und Nichtbürgern, sondern auch, seitdem die Plebs das Bürgerrecht besitzt, unter Bürgern Anwendung, wobei der Patron nicht nur Patricier, sondern späterhin auch Plebeier sein kann und nur der Client in aller Regel nicht Patricier gewesen sein wird (vgl. u. S. 48 über die Nobilitierung als Auflösungsgrund der Clientel). Es ist selbstverständlich, dass unter gleichberechtigten Bürgern von einer consequenten Ausübung der Herrenrechte (potestas) und dem entsprechenden Gehorsam nicht mehr die Rede sein kann und dafür der moralische Gehalt des Verhältnisses, die fides, auch auf Seite des Clienten mehr und mehr in den Vordergrund tritt. Dadurch wird die freiwillige Clientel, die sich in ihrer Entwicklung immer mehr von der Libertinität scheidet, zu einer mehr oder minder frei zu handhabenden Form, die den öffentlichrechtlichen Charakter ganz abgestreift hat, ohne aber damit für das stricte ius civile fassbar zu werden, und allmählich in ein wesentlich ethisches, jedes juristischen Inhaltes entkleidetes Verhältnis sich umsetzt (u. S. 39. 52). Seitdem die Nachkommen der Dedierten und der Libertinen volle bürgerliche Rechtsfähigkeit besassen, muss auch hier eine gründliche Umgestaltung und damit die schliessliche Ausgleichung der auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Clientelen eingetreten sein.
Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass die freiwillige Clientel, obgleich in der Regel vererblich (u. S. 35), durch freies Übereinkommen zwischen Patron und Clienten löslich war (Herzog I 33; vgl. auch unter Fall d), während ein Verzicht des Patrons bei der mit der öffentlichen Rechtsordnung zusammenhängenden Clientel der Dedierten und Manumittierten wohl ebenso unstatthaft gewesen wäre, wie etwa in der ältesten Zeit das Aufgeben der patria potestas seitens des pater familias. Mit Hinblick auf die spätere Bildung spricht auch Dionys. II 10, 4 zugleich von der Bewahrung der Clientel durch das Wohlwollen des Patrons und vom freien Anschlusse neuer Clienten (anders Voigt 151, 16). Die Freiheit in der Eingehung und Lösung des Verhältnisses und in seiner individuellen Gestaltung, für welche die zu Grunde liegende fides weiten Spielraum gab, liess die freiwillige Clientel als eine geeignete Form zur Einkleidung verschiedengearteter [34] rechtlicher und oekonomischer Verhältnisse erscheinen, welche, ohne auf den Boden des stricten ius civile gestellt zu sein, dennoch eines rechtlichen Schutzes (der strafrechtlichen Sanction der fraus patroni, s. u. S. 40) nicht ganz entraten sollten. Im folgenden sollen einige derartige Zwecke der Clientel aufgezählt werden.
a) Rechtlicher Schutz des Nichtbürgers durch den Vollbürger liegt zu Grunde der Application des Ausländers, insbesondere des Latiners, welcher gemäss dem zwischen seiner und der römischen Gemeinde bestehenden Vertrage (Mommsen St.-R. III 48ff.; Abriss 26) unter Aufgabe seines Heimatrechtes nach Rom übersiedelt; vgl. Cic. de orat. I 177: quid quod ... in centumvirali iudicio certatum esse accepimus, qui Romam in exilium venisset, cui Romae exulare ius esset, si se ad aliquem quasi patronum applicavisset intestatoque esset mortuus, nonne in ea causa ius applicationis obscurum sane et ignotum patefactum in iudiciis atque illustratum est a patrono? (Mommsen R. F. I 361, 9; St.-R. III 57, 2; Abriss 16. Voigt 152).
b) Auch die rechtlich widerrufliche, factisch erbliche Bodennutzung (precarium u. S. 44) scheint, zumal in einer Zeit, wo es nur gentilicisches Bodeneigentum gab und das Obligationenrecht noch keine Erbpacht entwickelt hatte, durch Eintritt in die Clientel des Grundherrn vermittelt worden zu sein; vgl. insbesondere Fest. p. 246 a M. (vgl. epit. p. 247): atque [ii patres dicti sunt, quia] agrorum partes at[tribuerant tenuioribus] perinde ac liberis, wo das durch Paulus gesicherte attribuerant eben auf widerruflichen Bittbesitz hinweist (vgl. Mommsen St.-R. III 83, 2. Voigt 164 mit A. 69. Madvig I 94). Noch in später Zeit steht der colonus in einem clientelartigen Schutzverhältnisse zum Grundherrn; vgl. Hermog. Dig. XIX 1, 49 pr. colonum ... in fidem suam recipit. Zur Zeit, wo individuelles Bodeneigentum längst bestand, waren es zum grössten Teile die des Grundbesitzes entbehrenden Elemente der Plebs, die auf dem Wege der Clientel zur Nutzung fremden Bodens zu gelangen suchten (über die lex Poblilia vom J. 283 = 471 s. u. S. 50).
c) In ganz analoger Weise wurden wohl frühzeitig schon Einwanderer aller Art oder ausserhalb der Geschlechterbürgerschaft stehende Leute ohne Bodenbesitz – der Stamm der späteren Plebs – von den Königen, in deren Clientel sie dadurch eintraten, auf Staatsländereien als Colonen angesiedelt; die Überlieferung darüber stellt Voigt Abh. d. sächs. Ges. der Wiss. XVII (phil.-hist. Cl. VII) 1879, 742ff. zusammen. Es ist dies voraussetzlich die älteste Form der colonia, die zunächst ,als Anomalie in die Flurteilung nach Geschlechtern hineingetreten sein muss‘ (Mommsen St.-R. III 83, 2). Eine Nachwirkung ist der Patronat des Deducenten und seiner Nachkommenschaft über die von ihm abgeführten Colonen (Mommsen St.-R. III 83, 2. 665f., 2. 776, 1; für die latinischen Colonien vgl. lex col. Iul. Genetivae c. 97, Ephem. epigr. II p. 147 = CIL II Suppl. 5439; für die Bürgercolonien den Patronat Sullas und seines Sohnes über Puteoli, Cic. pro Sulla 21. Mommsen St.-R. III 1203, 1. Marquardt St.-V. I² 188). [35]
d) Aus dem patrocinium, dem Rechtsbeistande des Patrons zu Gunsten des Clienten in der ältesten Zeit (u. S. 41. 47), ist eine rein processuale Anwendung der Clientel entwickelt worden, welche den Eintritt eines Sachwalters in Civil- und Criminalprocesse ermöglichen sollte. Auch dieses in der Regel ganz vorübergehend eingegangene Verhältnis steht unter dem Schutze der fides (Cic. ad Att. XV 14, 3 Buthrotiam ... causam ... velim receptam in fidem tuam); es fällt, wie der Patronat überhaupt, unter die Bestimmungen der lex Cincia vom J. 550 = 204 (Liv. XXXIV 4, 9. Tac. ann. XI 5 ne quis ob causam orandam pecuniam donumve accipiat). Auf die ursprüngliche Unstatthaftigkeit contractlicher Verpflichtung zwischen Patron und Clienten mag es im letzten Grunde zurückgehen, wenn noch in der Kaiserzeit für die Honoraransprüche des Sachwalters keine actio gewährt wird. Inwieweit die Delicte der Sachwalter aus den Grundsätzen des Patronates entwickelt wurden (Urbanus bei Serv. Aen. VI 609), kann hier nicht erörtert werden. Auch der Patronat hervorragender Sachwalter, wie Ciceros (über Capua, vgl. pr. Sest. 9; in Pis. 25), über Gemeinden, wird in der Regel dem Zweck des patrocinium vor Gericht gedient haben (vgl. Tac. dial. 3: cum te tot amicorum causae, tot coloniarum et municipiorum clientelae in forum vocent).
D. Eintritt in die Clientel durch Geburt
(Mommsen St.-R. III 55. 70; Abriss 17. Madvig I 93. Herzog I 92, 1. Karlowa I 39. Voigt 155ff.). Die bisher aufgeführten Entstehungsgründe der Clientel wirken regelmässig auch auf die agnatische Descendenz des Clienten wie des Patrons. Diese Vererblichkeit der Hörigkeit, die selbst bei der freiwilligen Clientel wenigstens im Princip bestehen bleibt, bekundet Dionys. II 10, 4: διέμειναν ἐν πολλαῖς γενεαῖς οὐδὲν διαφέρουσαι συγγενικῶν ἀναγκαιοτήτων αἱ τῶν πελατῶν τε καὶ προστατῶν συζυγίαι παισὶ παίδων συνιστάμεναι; vgl. desgleichen für die Descendenz der Freigelassenen IV 23, 6 (o. S. 30) und ebd.: τάς τε προγονικάς φυλάττουσι διαδοχὰς τῶν πατρωνειῶν (vgl. den cliens libertinus Liv. XLIII 16, 4, o. S. 30). Auch in vielen einzelnen Fällen ist uns die Vererbung der Clientel bezeugt; vgl. Dionys. XI 36 (Clientel des Decemvir Appius Claudius). Plut. Mar. 5 (zum J. 638 = 116, Clientel der Herennier und Marier, u. S. 48). Für die Clientel der Gemeinden genüge es, auf die von Mommsen R. F. I 361, 10 gegebene Zusammenstellung, dann auf Marquardt St.-V. I² 188, 4 und die inschriftlichen Patronatsurkunden (Bruns-Mommsen Fontes I⁶ p. 343f.) hinzuweisen. Aus der Vererbung der Clientel erklärt sich auch das Fehlen einer Disposition über die legitima tutela bei Clientenkindern in den XII Tafeln (u. S. 44), das Verbot der gentis enuptio (u. S. 43) und das noch im Repetundengesetze ausgesprochene Verbot der Klageunterstützung seitens des Clienten des Beschuldigten oder dessen Nachkommen (quoia in fide is erit maioresve, in maiorum fide fuerint, o. S. 23. Voigt 179, 116).
Auf Seite des Patrons erklärt sich die Vererbung wesentlich aus der gentilen Organisation der Clientel, wobei der Einzelpatron – in ältester Zeit in der Regel das Geschlechtshaupt (pater, u. [36] S. 38) – nur im Namen und zum Nutzen der Gentilen das Patronatsrecht ausübt. Bei dem Clienten ist die Vererblichkeit nicht etwa, wie Mommsen annimmt, die Folge der Ehefähigkeit und der väterlichen Gewalt, die bei dem Hörigen gerade durch den Patronat ursprünglich ausgeschlossen wurde (u. S. 44), sondern zweifelsohne ein Ausfluss des nur durch die fides determinierten Herrenrechtes (potestas), in welches ebenso die Nachkommenschaft des nur thatsächlich freien Clienten wie die des Sclaven fällt. Gerade die Erblichkeit des Verhältnisses schloss, wie Mommsen St.-R. III 70 ausführt, ,dessen Sprengung in sich: wenn die Abhängigkeit des Freigelassenen von dem Freilasser den regelmässigen thatsächlichen Verhältnissen entsprach, so wich dieser Boden nothwendig mit jedem weiteren Grade, den die Erbfolge ergab‘. Dasselbe gilt für die Dedierten und ihre Nachkommen, die dediticii (o. S. 30), während die freiwillig eingegangene Clientel, obgleich in der Regel vererblich, von Anbeginn nur ein schwaches Abbild der ältesten Hörigkeit war (o. S. 33). So hat gerade die Vererbung sehr viel zur Abschwächung der alten Herrenrechte und zur allmählichen Umwandlung des Gewaltverhältnisses in ein Pietätsverhältnis beigetragen. Selbst bei der unmittelbar aus der Unfreiheit sich stetig erneuernden Libertinität erstreckten sich die daraus sich ergebenden Rechtsnachteile (o. S. 31) zum Teil noch (bis etwa 565 = 189) auf die gleichfalls als libertini bezeichneten Kinder ersten Grades, aber nicht mehr auf die Enkel des gewesenen Sclaven (Mommsen St.-R. III 72ff. 422f. 436f. Voigt 180ff.).
III. Verhältnis der Clienten zur Gens.
Die Einbeziehung neuen Gebietes und die Aufnahme neuer Unterthanen, soweit sie nicht als vollberechtigte Geschlechtsgenossen in die Bürgerschaft Zutritt erlangten, war, wie oben S. 28f. dargelegt wurde, in der ältesten Gemeinde nur auf dem Wege der Aufteilung und Zuweisung an die bisherigen gentes möglich, die zu jener Zeit in der Geschlossenheit ihres Territoriums und ihrer Mitglieder als die untersten wirtschaftlichen, politischen, militärischen und sacralen Einheiten des Staates sich darstellten. Diese Function übt die Gens durch ihr Oberhaupt, den pater (patronus), auch gegenüber den ihr zugeteilten Clienten aus und ersetzt dadurch ein unmittelbares Eingreifen der Gemeinde, zu welcher die Clienten als Nichtbürger zunächst in einer rein äusserlichen Beziehung stehen (u. S. 48). Noch sei bemerkt, dass auch das Clientelverhältnis von Gemeinden zu vornehmen Römern auf eine Gens bezogen erscheint, vgl. den Patronat der Gens Fabia über die Allobroger (Appian. bell. civ. II 4) und jenen der plebeischen Quasi-Gens der Claudii Marcelli über die Sicilier (Liv. XXVI 32, 8. Cic. Verr. II 122. Genz 19f.). Bei den grossen patriotischen gentes war die Anzahl der zugeteilten Clienten eine sehr bedeutende, welche die der Gentilen weit überstieg und den Oberhäuptern der Geschlechter eine Machtstellung nach Art der grossen mittelalterlichen Lehensherrn verschaffte (Mommsen St.-R. III 70. 1. Madvig I 78. 2. 93, 2. Voigt 168, 86. Gilbert II 143). Wie die Alten sich das numerische Verhältnis der Clienten vorstellten, zeigen die Erzählungen von den 5000 [37] waffenfähigen Gentilen und Clienten des Attus Clausus (Dionys. V 40, 3; vgl. Liv. II 16, 4), sowie von der Clientel des fabischen Geschlechtes im J. 277 = 477 in der Stärke von 5000 Mann (Fest. p. 334 M.; 4000 Mann nach Dionys. IX 15, 3), denen nur 306 (Liv. II 49, 4. Dionys. Fest. aa. OO.) Gentilen gegenüberstehen. Von 4000 Freunden, Clienten und Sclaven des Ap. Herdonius berichtet Dionys. X 14, 2; vgl. noch Dionys. II 10, 4. Lydus de mag. I 20, für die spätere Zeit Liv. V 32, 8 (u. S. 50f.). Dionys. IX 41, 5. Plaut. Men. 574ff.
Der enge Zusammenhang der ältesten Clientel und der auf dem Gentilverbande beruhenden agrarischen Verfassung der Urgemeinde wurde bereits oben S. 28 berührt; der Client ist, wie insbesondere die Überlieferung über die Ansiedlung des Attus Clausus (o. S. 29) zeigt, auf dem im Gesamteigentum der Gentilen stehenden Grundstücke angesiedelt, welches er im Auftrage und zum Nutzen der Gens bebaut. Mit der Gens verlassen, wie das Beispiel der Claudier zeigt, auch die Clienten das gentile Territorium, um sich neue Wohnsitze zu suchen (Mommsen R. F. I 368, 22. Dionys. II 4, 3).
In der Zeit, wo der Gens selbst das Fehderecht zustand, und noch später, solange die Heeresorganisation auf den gentes beruhte, zogen die Clienten mit der Gesammtheit der waffenfähigen Gentilen gleich Gefolgsleuten und Dienstmannen in den Krieg (u. S. 49). Aber auch noch später kam es vereinzelt vor, dass bei Unwillfährigkeit der Plebs die Patricier mit ihren Clienten zu Felde zogen (Dionys. VI 47, 1. VII 19, 2. X 43. Mommsen R. F. I 368, 23. Madvig I 93, 1. Herzog I 92, 5), und im J. 277 = 477 unternahm angeblich eine einzelne Gens, die Fabia, mit ihren Hörigen einen Sonderfeldzug. Noch Scipio bot im J. 620 = 134 seine Clienten für den numantinischen Krieg auf (App. Hisp. 84. Voigt 164, 16).
Die Teilnahme der Clienten an den sacra der Gens behauptet Mommsen R. F. I 371f. vielleicht mit Recht (vgl. Voigt 163); selbstverständlich ist dieselbe rein passiv zu denken. Noch in der Folgezeit, wo mit dem Verfall der alten Gentilität die Person des einzelnen Patrons in den Vordergrund tritt, gemahnt an das ursprüngliche Verhältnis das Verbot der gentis enuptio für die weiblichen Clienten (u. S. 43) und die Erbberechtigung der Gentilen des Patrons an dem Nachlasse des Clienten (u. S. 46).
Dass diese mannigfachen Beziehungen, welche die Clienten an die Gens knüpften (vgl. Dionys. II 10, 2 ὡς τοὺς γένει προσήκοντας), auch äusserlich in der Namengebung der Clienten zum Ausdrucke kamen, erscheint beinahe selbstverständlich (Mommsen R. F. I 368f. mit A. 25. 372; St.-R. III 64, 1. Voigt 163. Genz 3f. 19). Der Client fügte wahrscheinlich seinem Individualnamen den adjectivisch gebildeten Gentilnamen bei; wenigstens könnte der Name des M. Claudius, eines Clienten des Decemvirn Appius Claudius, bei Liv. III 44, 5ff. Dionys. XI 28ff. darauf hinweisen. In der späteren Zeit erhält sich dieser Grundsatz nur für jene Clienten, die unmittelbar aus der Unfreiheit in die Clientel treten, d. h. für die Freigelassenen (Mommsen St.-R. III 424ff.), während der Eintritt eines freien Bürgers in das Clientelverhältnis [38] keine Namensänderung nach sich zieht (Salonius als Client des M. Porcius Cato u. S. 43f.; das Haus der Marier in der Clientel der Herennier S. 48; Mucius als Client des Ti. Gracchus S. 51).
IV. Verhältnis der Clienten zum Patron.
Wenngleich das Herrschafts- und Schutzrecht über den Clienten der gesamten Gens ebenso zusteht, wie etwa das Bodeneigentum an dem ager gentilicius, ist dasselbe doch so geartet, dass es jeweilig nur von einem einzigen ausgeübt werden kann. So hat denn der Client auch zur Blütezeit der Gentilität nur einen Patron gehabt; erst nach Wegfall oder in Verhinderung desselben kamen die übrigen Gentilen in Betracht. Als Träger des gentilen Patronates muss der jeweilige Geschlechtsälteste, der princeps gentis (Jhering I⁵ 260. Genz 23f.) gedacht werden, der als pater die gens im Rate vertrat (vgl. Fest. p. 246 a, o. S. 34). Der patronus ist also offenbar eine Modifikation des pater. Diese Einheit des Patronates, der zu einer Zeit, wo der gentile Verband mehr und mehr sich lockerte, auf die einzelnen Familienhäupter sich übertrug, blieb der Clientel in allen ihren älteren Formen gewahrt (vgl. aber Voigt 159). Erst in der späteren Zeit, wo die Jurisprudenz den Patronat über den Freigelassenen unmittelbar an das Eigentum des Sclaven anknüpfte, wurde auf Grund des Gesamteigentums auch ein Patronat mehrerer über den Freigelassenen construiert; vgl. übrigens Mommsen R. F. I 371 mit A. 31. Die später häufige Concurrenz in den Gemeindepatronaten (u. S. 53) erklärt sich wohl, wie Mommsen a. a. O. vermutet, aus dem halb gastrechtlichen und früh entarteten Charakter dieses Verhältnisses; zu dem obligatorischen patrocinium des erobernden Feldherrn (o. S. 26), bezw. des Deducenten (o. S. 34) und seiner Nachkommen traten durch freie adoptio, später cooptatio (Marquardt St.-V. I² 189, 3) weitere Patronate, insbesondere hervorragender Sachwalter (o. S. 35) und anderer um die Gemeinde verdienter Männer hinzu. Die rechtliche Bedeutungslosigkeit der sog. Clientel zu Ende der Republik und in der Kaiserzeit zeigt sich auch in der Mehrheit der patroni, welchen die Höflichkeitsdienste eines gewerbsmässigen salutator gewidmet waren (u. S. 53).
Da das älteste Recht ein civilrechtliches commercium nur zwischen den Angehörigen der gentes als Gemeindegenossen anerkannte, sind auch die Pflichten und Rechte der ältesten Clientel privatrechtlich nicht fassbar und haben als solche auch in späterer Zeit, wo die Clienten die volle Rechtsfähigkeit erlangt hatten, niemals eine Sanction im ius civile gefunden, wenn wir von den Bestimmungen über das Erbrecht des Patrons in den XII Tafeln (u. S. 46) absehen; nur für die Classe der Libertinen hat das spätere Privatrecht eine Reihe den Patronat betreffender Rechtssätze fixiert (vgl. o. S. 31). Die Clientel der Urzeit, deren hauptsächlichen Entstehungsgrund wir in der Dedition in fidem kennen lernten (o. S. 26), beruht vielmehr auf völkerrechtlicher Grundlage, auf der in eine Vertragsformel eingekleideten Hingabe in die Gewalt (potestas oder dicio) des Siegers als künftigen Patrons, der seinerseits mit der Annahme dieser Unterwerfung ein Treugelöbnis (fides) verbindet (o. S. 30; vgl. S. 23). [39] Die internationale fides (vgl. Voigt 166), das einzige zwischen Bürgern und Nichtbürgern mögliche Band, hält ebenso, wie das hospitium (u. S. 41), auch das Schutzverhältnis zwischen Patron und Clienten zusammen. Die Pflicht zur fides besteht indessen genau genommen nur auf Seite des Patrons, wo sie das Correctiv der durch die Dedition gegebenen, rechtlich unbeschränkten Verfügungsgewalt (potestas) über Person und Güter des Dedierten ist; sie bildet nicht etwa eine rechtlich erzwingbare Obligation den Gewaltunterthänigen gegenüber, die durch die Natur der Sache ausgeschlossen ist, sondern stellt ein Gelöbnis an die Götter dar, unter deren besonderem Schutze die fides steht (vgl. o. S. 26). Eine Verletzung dieser fides seitens des Patrons ist daher zunächst auch den Göttern zur Ahndung überlassen. Dies besagt eigentlich die lex Romuli bei Dionys. II 10, 3 (daraus wohl Plut. Rom. 13), wonach der gegen seine Obliegenheiten sich vergehende Patron ὡς θῦμα τοῦ καταχθονίου Διὸς sein solle, welche in einer Bestimmung der XII Tafeln (Serv. Aen. VI 609) sich forterhielt: patronus, si clienti fraudem fecerit, sacer esto (vgl. Mommsen R. F. I 383ff. M. Voigt Abh. der sächs. Ges. der Wiss., phil.-hist. Cl. 1879, 573ff.; Ber. 161. Jhering I⁵ 237, 131 a; vgl. 284, 190). Auf Grund dieser zunächst rein sacralen Bestimmung hat späterhin criminelle Verfolgung Platz gegriffen. Dagegen mangelte es, was allerdings von Voigt bestritten wird, wahrscheinlich an einer entsprechenden Bestimmung für den Clienten, der ja ursprünglich an den sacra der Gemeinde keinen Anteil hatte und schon vermöge der potestas des Patrons für etwaige Vergehen von diesem selbst an Leib und Leben gezüchtigt werden konnte (u. S. 40).
Das durch die fides determinierte Gewaltverhältnis (potestas) und namentlich auch die Vertretung des Clienten durch den Patron bei Rechtsgeschäften und Processen, welche mehrfach mit dem Eintreten des pater familias für den Haussohn verglichen wird (u. S. 43. 47), lässt den Clienten schon in der ältesten Zeit gleich einem Familienangehörigen des Patrons erscheinen; vgl. Fest. p. 253 M. patr[onus a patre cur ab antiquis dictus] sit, manifestum: quia [ut liberi sic etiam clientes] numerari inter do[mesticos quodammodo possunt (Mommsen R. F. I 368, 24). In der historischen Zeit, wo die Clientel mehr und mehr ein rein ethisches Verhältnis wurde (o. S. 33; u. S. 52), ging in Collision mit anderen Pietätsverhältnissen die Clientel, gleich dem Gastrecht, sogar der Blutsverwandtschaft und der Affinität vor. So ist es z. B. gestattet, gegen einen Cognaten zu zeugen, wenn das Zeugnis für einen Clienten abgelegt wird (Cato bei Gell. V 13, 4 adversus cognatos pro cliente testari, cum testimonium adversus clientem nemo dicit; Caesar ebd.: quibus (clientibus) etiam a propinquis nostris opem ferre instituimus; vgl. Sabinus bei Gell. a. a. O. und Gell. XX 1, 40). Dagegen muss die Clientel hinter der Alters- und Geschlechts-Tutel zurückstehen (Cato bei Gell. a. a. O.: maiores sanctius habuere defendi pupillos quam clientem non fallere). Auch nach Masurius Sabinus bei Gell. V 13, 5 ging in officiis, d. h. zunächst bei der gerichtlichen [40] Beistandschaft, vor alters die Alters- und Geschlechts-Tutel sowie das Hospitium der Clientel vor; dagegen berichtet Gellius, dass zu seiner Zeit bei einer Verhandlung in Rom dem Clienten der Vorzug vor dem Gast zugestanden wurde (vgl. Mommsen R. F. I 378ff. Voigt 166).
In der ältesten Epoche dürfte der patronus wohl in gewissem Sinne das vollstreckende Organ der Gentilen gegenüber den Clienten gewesen sein. Er war es, der im Namen der Gens eine Art häuslicher Gerichtsbarkeit über die Clienten ausübte, welche sich für die Freigelassenen bis in die caesarische Zeit hinein erhielt, und dabei selbst Todesstrafe verhängen durfte (Mommsen R. F. I 369; St.-R. III 433f. Voigt 163, 63. 201, 159. Herzog I 72, 1; vgl. Jhering I⁵ 194); auch die Gepflogenheit der republicanischen Zeit, Streitigkeiten der Gemeinden untereinander durch deren patroni austragen zu lassen (Mommsen R. F. I 353f., 54; St.-R. III 1203, 1), mag damit zusammenhängen. Der pater als Haupt des Geschlechtes weist dem Clienten den von ihm zu bewirtschaftenden Teil des Gentilackers zu (Attus Clausus o. S. 29); er bietet die Clienten zum Kriege auf (o. S. 37); er ist das unmittelbare Subject der mannigfachen Verbindlichkeiten und Berechtigungen im Verhältnisse zwischen der Gens und den Clienten.
Ursprünglich war der Patron durch seine potestas berechtigt, von dem Clienten alles zu verlangen, was mit der fides vereinbar war, vor allem unbedingten persönlichen Gehorsam, der in dem Namen cliens zum Ausdrucke gelangt und in der That dem Begriffe der ,Hörigkeit‘ sehr nahe gekommen sein dürfte, und er besass auch, wie wir sahen, die Mittel, diesen Gehorsam zu erzwingen. Der Client dagegen hatte keine irgendwie rechtlich erzwingbaren Forderungen; er war lediglich auf die fides des Patrons angewiesen, deren Gegenteil, die fraus, allerdings unter strafrechtlicher Sanction stand. Je mehr nun mit der Entwicklung der Clientel (u. S. 51f.) das alte Herrenrecht zurück und die fides in den Vordergrund trat, desto mehr wurde die Feststellung der beiderseitigen Pflichten, die immer entschiedener einen ethischen Charakter annahmen, auf das Gebiet der boni mores übertragen, wobei nur die Libertinität in gewisser Beziehung eine Ausnahme macht. Näheres darüber u. S. 51f.
Hier seien nur noch in aller Kürze die wesentlichen Pflichten und Rechte zusammengefasst, die zwischen Patron und Clienten bestanden und die wir hauptsächlich aus Dionys. II 9, 1ff. kennen lernen (Mommsen R. F. I 366ff. Voigt 164. 167. Willems 27f. Madvig I 94). Der Client ist dem Patron gegenüber verpflichtet zu ehrerbietigem Entgegenkommen (salutatores der Kaiserzeit, u. S. 53), zu Gefolgschaftsdiensten im Kriege (o. S. 37), zu Beitragsleistungen in Geld (Dionys. II 10), welche Mommsen R. F. I 369 wohl mit Recht mit dem Anspruche des Herrn an dem peculium des Sclaven vergleicht (u. S. 43); die Anlässe dieser Beiträge, Dotierung der Tochter des Patrons, Auslösung des kriegsgefangenen Patrons oder seiner Söhne, Zahlung auferlegter Geldstrafen (Liv. V 32, 8, vgl. Dionys. XIII 5; Liv. XXXVIII 60, 9 zum J. 567 = 187), Verurteilung in Civilprocessen, Auslagen bei der Übernahme [41] von Magistraturen und öffentlichen munera, sind zum Teile solche, bei welchen auch die Gentilen zur Unterstützung eines Geschlechtsgenossen verbunden sind (vgl. Dionys. II 10, 2 ὡς τοὺς γένει προσήκοντας; Mommsen St.-R. III 18, 2; vgl. Jhering I⁵ 188, 84). Dazu kommt noch das patronatische Erbrecht an dem Nachlasse des Clienten (u. S. 46).
Abgesehen von diesen pflichtmässigen Leistungen galt es als unanständig, von den Clienten Geldgeschenke anzunehmen; vgl. Dionys. II 10, 4 (daraus Plut. Rom. 13): τῶν πατρικίων ... χρηματικὴν οὐδεμίαν δωρεὰν προσιεμένων. Gell. XX 1, 40: neque peius ullum facinus existimatum est quam si cui probaretur clientem divisui habuisse (vgl. Mommsen St.-R. III 432, 1). Dieser Grundsatz, gegen den die Folgezeit vielfach verstiess, erhielt dann im J. 550 = 204 durch die lex Cincia de donis et muneribus eine gesetzliche Stütze; vgl. Liv. XXXIV 4, 9: quid legem Cinciam de donis et muneribus (excitavit), nisi quia vectigalis iam et stipendiaria plebes esse senatui coeperat? (vgl. Mommsen R. F. I 367; St.-R. III 428, 1. Voigt 175). Doch blieben, wie Mommsen (R. F. I 368; St.-R. III 428, 1) bemerkt, Geschenke der Freigelassenen (servi) an den Patron nach wie vor in beliebiger Höhe gestattet (vgl. auch u. S. 53).
Die Fürsorge des Patrons für den Clienten sollte sich nach Dionysios auf alle Lebenslagen erstrecken; insbesondere hatte ersterer seinem Clienten praktischen Rat und juristische Belehrung (Hor. epist. II 1, 104 clienti promere iura; vgl. Cic. de or. III 33. Mommsen R. F. I 373, 36. Voigt 165, 73) zu gewähren, dann bei Rechtsgeschäften aller Art und vor Gericht ihm Rechtsbeistand (patrocinium) zu leisten (o. S. 35, u. S. 47).
Ausgeschlossen ist ferner auf der einen wie auf der anderen Seite jede Art von Klageerhebung und Klageunterstützung zu Ungunsten des Patrons oder des Clienten (vgl. o. S. 39 u. S. 47).
V. Rechtliche Stellung der Clienten.
Der Rechtszustand der Hörigen innerhalb des Geschlechterstaates lässt sich mit Hülfe der trümmerhaften Überreste, die in die historische Zeit hineinragen, wenigstens vermutungsweise ermitteln. Bedeutende Analogien – namentlich in bodenrechtlicher Hinsicht – zeigt, wie hier nur angedeutet werden soll, die Institution der Mnoïten und Aphamioten (Ϝοικέες) auf Kreta, deren Kenntnis uns durch das Recht von Gortyn näher gerückt worden ist. Wenn die oben gebotene Darstellung der Entstehung der Clientel das Richtige trifft, waren die später rechtlich ausgestalteten Verhältnisse der Clienten, vom Standpunkte des ältesten Gemeinderechtes betrachtet, rein factischer, nicht juristischer Natur und lediglich durch die gelobte fides der Gemeinde, bezw. der herrschenden Gens garantiert.
Von dem Gastrecht (hospitium), welches ebenfalls auf der fides beruht und wie die Clientel nicht innerhalb des Kreises der vollberechtigten Gemeindegenossen bestehen kann, unterscheidet sich die Clientel wesentlich durch die Rechtsungleichheit der beiden Teile und die dadurch bedingte Beschränkung der moralischen Treupflicht auf den Patron (o. S. 39); die Berührungspunkte wie Verschiedenheiten dieser beiden Bildungen, [42] die in späterer Zeit vielfach in einander verschwimmen, legt Mommsen R. F. I 355ff. (vgl. 329, 5. 335, 15) schön dar. Schon die wesentliche Vorbedingung aller privaten und öffentlichen Rechtsfähigkeit, die Vollfreiheit, mangelt den Clienten, die ja mit Leib und Gut in die potestas des Patrons anheimgegeben sind. Die ihnen gewährte persönliche Freiheit ist anfangs eine widerrufliche gewesen, sowie noch später die Freiheit der in die Clientel Roms aufgenommenen dedierten Gemeinden gleich allen übrigen ihnen zugestandenen Begünstigungen precaria ist (Liv. XXXIX 37, 13; dazu Mommsen R. F. I 363, 13). Für die Clienten bezeugt dies die noch in später Zeit mögliche Revocation des Freigelassenen in servitutem (o. S. 31). Der technische Ausdruck des späteren Civilrechts für den formlos Freigelassenen servus qui in libertate moratur ist auch für die älteste Clientel zutreffend (Mommsen R. F. I 356f., 4). Mit der schrittweisen Erlangung bürgerlicher Rechte seitens der Plebs wurde auch die Freiheit der Clienten nach und nach zu einer rechtlich anerkannten, für deren Schutz durch die Magistratur die spätere Jurisprudenz besondere Formen ausgebildet hat (Mommsen St.-R. III 80f.). Ausdrücklich hebt die Freiheit der Clienten Proculus Dig. XLIX 15, 7 § 1 hervor: clientes nostros intellegimus liberos esse, etiamsi neque auctoritate neque dignitate neque viribus nobis pares sunt. Die nachmals üblich gewordene freiwillige Eingehung der Clientel seitens freier Bürger schliesst selbstredend jede rechtlich wirksame Einschränkung der Freiheit aus (o. S. 32f.). Dass sich aber selbst später noch unter besonderen Verhältnissen ein zwischen Knechtschaft und Freiheit in der Mitte liegender Zustand dauernd und vererblich erhalten konnte, zeigt vielleicht die Erzählung bei Cic. pro A. Cluent. (vom J. 668 = 86) 43: Martiales quidam Larini appellabantur, ministri publici Martis atque ei deo veteribus institutis religionibusque Larinatium consecrati. Quorum cum satis magnus numerus esset, cumque item, ut in Sicilia permulti Venerii sunt, sic illi Larini in Martis familia numerarentur, repente Oppianicus eos omnes liberos esse civesque Romanos coepit defendere. Graviter id decuriones Larinatium cunctique municipes tulerunt. Wahrscheinlich handelte es sich in diesem zu Rom (a. a. O. 44) anhängig gemachten Freiheitsprocesse um die Nachkommen ehemaliger Sclaven, die etwa durch manumissio sacrorum causa dem Götterdienste gewidmet und damit nur thatsächlich, nicht rechtlich frei geworden waren (Mommsen St.-R. III 421, 2); während dieselben nach der Ansicht der Decurionen von Larinum Sclaven der Gemeinde waren, behauptete Oppianicus für sie wohl ein blos clientelähnliches Abhängigkeitsverhältnis, welches damals mit der Civität verträglich war. Die private und öffentliche Rechtsfähigkeit der Clienten ist nicht mit einem Schlage zur Anerkennung gelangt, sondern stückweise errungen worden; es bedurfte dazu einer langen, an Kämpfen reichen Entwicklung, die im wesentlichen mit der Sprengung der alten Gentilverfassung Hand in Hand geht, deren einzelne Phasen aber nicht immer chronologisch festzustellen sind.
A. Privatrechtliche Stellung
(Mommsen St.-R. III 78ff.; Abriss 18f. Voigt 162. [43] Karlowa I 39f.). Im Gegensatze zu seinen früheren Darstellungen in den Römischen Forschungen und der Römischen Geschichte neigt sich Mommsen im Abriss a. a. O. neuerdings der Anschauung zu, dass den Clienten von Anbeginn an die volle private Rechtsfähigkeit in gleicher Weise wie den Vollbürgern zukam. Doch sprechen die starre Exclusivität des ältesten Rechtes gegenüber den Nichtbürgem und zahlreiche Anzeichen, die in der folgenden Darstellung hervorgehoben werden, für die gegenteilige Annahme, dass auch auf privatrechtlichem Gebiete von der ursprünglichen Rechtlosigkeit der Clienten auszugehen ist (vgl. Herzog I 92). Schon die antike Auffassung hat die Stellung des absolut rechtsunfähigen, der potestas des Patrons anheimgegebenen Clienten in Parallele gesetzt mit jener des Haussohnes (vgl. Jhering I⁵ 236f. 243), dessen Rechtsfähigkeit – allerdings nur die private – durch die patria potestas suspendiert erscheint (vgl. o. S. 39); so Fest. p. 246 a M. (o. S. 34) bezüglich der Bodennutzung (perinde ac liberis propriis) und Dionys. II 10, 1 hinsichtlich des peculium (u. S. 45). Wenn die Stellung des Clienten im ganzen factisch, wenn auch nicht rechtlich selbständiger erscheint, als die des Haussohnes, so liegt dies ohne Zweifel an der bedeutenden sittlichen Kraft der von dem Patron zugesagten fides. Wir gehen nunmehr zur Erörterung der einzelnen Rechtsverhältnisse über.
Die von Clienten verschiedenen Geschlechtes eingegangene Lebensgemeinschaft entbehrte, da dieselben an den sacra der Gemeinde keinen Anteil hatten, der solennen Form der patricischen confarreatio und stellte zunächst ein rechtlich irrelevantes, nur durch die fides des Patrons geschütztes Zusammenleben dar, bei welchem die Entstehung einer eheherrlichen Gewalt durch das patronatische Herrenrecht ausgeschlossen wurde. Anfänglich war dazu wahrscheinlich der Consens des Patrons erforderlich; wenigstens galt es noch in späterer Zeit als unziemlich, wenn der abhängige Mann seine Tochter verheiratete, ohne den Patron befragt und dessen Zustimmung erlangt zu haben (Plut. Cat. mai. 24). Den Clienten weiblichen Geschlechtes war es verboten, aus der Gens herauszuheiraten, offenbar wegen des Interesses der letzteren, die Clientin und deren Nachkommenschaft in ihrer eigenen Hörigkeit zu erhalten (Voigt 156. 167. 82. Jhering I⁵ 197, 90); bei den Freigelassenen hielt man noch im J. 568 = 186 daran fest, wie das der Fecenia Hispala erteilte Privileg der gentis enuptio (Liv. XXXIX 19, 5) zeigt (Mommsen St.-R. III 430, 2. Voigt 160). Die weitere Entwicklung führte zur rechtlichen Anerkennung der formlosen Consensualehe und zur Beseitigung der eben angeführten Beschränkungen. Die Erlangung der Ehegewalt wurde zwar nicht an die formlose Ehe geknüpft, aber in den Formen des Eigentumserwerbes auch den Hörigen ermöglicht (Mommsen St.-R. III 79f.; Abriss 18). Doch ist die Ehegemeinschaft zwischen einem Vollbürger und einer Hörigen noch im Zwölftafelrechte ausgeschlossen und erst durch die lex Canuleia vom J. 309 = 445 zugelassen worden (Mommsen St.-R. III 80). Im J. 599 = 155 ehelichte der ältere Cato, der zwar plebeischer Abstammung war, aber der Nobilität [44] angehörte (vgl. S. 48), die Tochter seines Clienten Salonius (Gell. XIII 20, 8. Plut. Cat. mai. 24. Plin. n. h. VII 61. Solin. I 59. Sen. contr. VII 6, 17), was allerdings bei seinen Standesgenossen Anstoss erregte (Plut. comp. Arist. 6; vgl. Mommsen St.-R. III 431, 1. Voigt 177, 111. 112. Herzog I 989, 1). Nur bei der libertinen Clientel blieb das alte Recht in Geltung; erst durch die lex Iulia vom J. 736 = 18 wurden die Ehen zwischen Freigelassenen und ingenui gestattet; den Angehörigen des Senatorenstandes blieben sie jederzeit untersagt (Mommsen St.-R. III 429f., anders Herzog I 990).
Wie die Begründung der Ehegewalt, so wurde auch die Entstehung der patria potestas in der Person des Clienten anfänglich durch das Herrenrecht der Gens, welches sofort das neugeborene Kind des Clienten ergriff, gehemmt. Die Clienten haben daher im Gegensatze zu den patricii im Rechtssinne keinen pater, nur einen patronus. Consequenterweise ersetzte der Patronat auch die Vormundschaft. Daher enthielten noch die XII Tafeln keine Bestimmung über die tutela legitima bei Clienten (Gai. I 165. Voigt 154f. 156), und noch in späterer Zeit fand die gesetzliche Tutel der Gentilen über Kinder und Frauen als ursprünglich patricisch-gentile Institution in einzelnen plebeischen Häusern keine Anwendung (Mommsen St.-R. III 28, 1. 75, 2). Doch stand dem Clienten vermöge der ihm schon damals gewährten testamenti factio die letztwillige tutoris datio frei; es ist natürlich, dass auch als tutor datus zumeist der Patron fungierte (Dionys. XI 36).
Auf vermögensrechtlichem Gebiete ist die Gleichstellung von Altbürgern und Clienten ebenfalls erst allmählich durchgedrungen. Vor allem war der Client, wie schon o. S. 28 erörtert wurde, in der alten gentilicischen Agrarverfassung vom Bodeneigentume ausgeschlossen (Mommsen Abriss 18, anders Karlowa I 39); ein Grundsatz, der in der Clientel des öffentlichen Rechtes, bei den dedierten Peregrinengemeinden, deren Boden im Eigentum des populus Romanus stand, bis in die Kaiserzeit hinein sich behauptete (o. S. 28). Der Anteil des Gentilackers, bezw. des ager publicus, den der Client bewirtschaftete, war ihm zu widerruflicher, wenn auch factisch erblicher Nutzung gegen Fronarbeit oder Ablieferung einer Ertragsquote von dem Geschlechtshaupte oder von dem Könige zugewiesen (vgl. Fest. p. 246 a M. o. S. 34, wo der Ausdruck attribuere und die Gleichstellung mit den Haussöhnen zu beachten ist; vgl. o. S. 43). Nach einer ansprechenden Vermutung (Savigny Recht des Besitzes⁷ 202. 464. Mommsen Röm. Gesch. I⁶ 190; R. F. I 366: St.-R. III 83 mit A. 2. 87, 1; Abriss 18f. Jhering I⁵ 239ff. Karlowa I 39, 1) ist aus diesem Verhältnis das sehr alte Rechtsinstitut des Bittbesitzes (precarium) hervorgegangen. Auch an beweglichen Sachen, insbesondere an den zur Bodenbewirtschaftung gehörigen Gegenständen, wie Vieh und Sclaven, für die, wie für die Grundstücke, noch im späteren Rechte der nur Bürgern zugängliche Erwerb durch Mancipation besteht (res mancipi), wird ein Eigentum des Clienten zunächst nicht anerkannt worden sein; vielleicht hat Jhering a. a. O. recht, wenn er das peculium des Haussohnes und Sclaven auf [45] das juristisch dem Patron, factisch dem Clienten gehörige Inventar und Vieh der Clientenwirtschaft zurückführt; anderer Meinung Karlowa I 39. Die sittliche Verpflichtung des Patrons, dem Clienten ein peculium einzuräumen, scheint auch Dionys. II 10, 1 zu meinen: ἅπαντα πράττοντας, ὅσα περὶ παίδων πράττουσι πατέρες εἰς χρημάτων ... λόγον (vgl. u. S. 46). Noch in späterer Zeit war der Patron bei allen grösseren ausserordentlichen Ausgaben berechtigt, von den Clienten Beiträge einzuheben (Mommsen R. F. I 369f., o. S. 40). Die Anweisungen von Teilen des ager publicus an die Königsclienten, deren rechtliche Qualität nicht überliefert ist (o. S. 34); werden kaum etwas anderes bewirkt haben, als precarischen Besitz. Als dann an Stelle des Gesamteigentums der Gens das individuelle Bodeneigentum trat (Mommsen St.-R. III 22ff.), wurde es vielleicht gleich von Anfang an auch bei den Clienten zugelassen, jedenfalls aber frühzeitig auf dieselben erstreckt (Mommsen Abriss 19); die servianische Verfassung setzt es bereits für alle Gemeindeangehörigen voraus (Herzog I 38). Damit war eine der wichtigsten Vorbedingungen für die Bildung einer wirtschaftlich und politisch unabhängigen Plebs gegeben (u. S. 49f.).
Von den nutzbaren Rechten der Bürger, insbesondere von der unentgeltlichen Nutzung des ager publicus, dem Verkauf oder der Verschenkung des Gemeindelandes (Mommsen St.-R. III 84–88: Abriss 19), war der Hörige als Nichtbürger anfänglich ausgeschlossen. Bekanntlich haben sich die Patricier das Recht auf den ager publicus bis zur Zeit der licinischen Gesetze ausschliesslich vindiciert (vgl. aber Mommsen St.-R. III 84f., 2). Juristisch davon verschieden ist die den Unterworfenen belassene Nutzung der ihnen vorher gehörigen Grundstücke, welche durch die Dedition römisches Gemeindegut geworden waren, und die analoge Beteilung von Clienten mit Gemeindeland (o. S. 29. 34); beides geschieht ursprünglich wohl in den Formen des Bittbesitzes gegen einen Bodenzins. Allerdings war in diesen beiden Formen der Vergebung von Gemeindeland die Möglichkeit geboten, den Hörigen wenigstens thatsächlich – wenn zunächst auch nicht rechtlich – beträchtliche ökonomische Vorteile zu sichern, die namentlich bei der Königsclientel – dem Grundstock der späteren unabhängigen Plebs – schon frühzeitig zu relativer wirtschaftlicher Selbständigkeit führen mussten und die rechtliche Anerkennung der Eigentumsfähigkeit des Clienten vorbereiteten (vgl. auch Herzog I 990 mit A. 3).
Auch die Fähigkeit zu erben und beerbt zu werden (Mommsen R. F. I 379–383; St.-R. III 84, vgl. 74f.; Abriss 19. Voigt 165) kommt nach ältestem Rechte dem Clienten nicht zu, dem es mangels der eheherrlichen und väterlichen Gewalt (o. S. 42) an rechten Erben und wegen seiner vermögensrechtlichen Unfähigkeit an einem Nachlasse und der Möglichkeit, einen solchen rechtlich zu erwerben, gebricht. Alles, was der Client besass, fiel schon zu seinen Lebzeiten unter die potestas des Patrons; lediglich Sache der fides war es, wenn letzterer den Nachlass des Clienten dessen leiblichen Nachkommen, die ja gleichfalls seine Schutzbefohlenen waren (o. S. 35), überliess oder irgend welche letztwillige [46] Verfügungen des Clienten berücksichtigte. In Ermanglung eines oder des anderen stand es dem Schutzherrn und nach ihm seinen Agnaten und Geschlechtsgenossen frei, vermöge Herrenrechtes – also nicht eigentlich als Erben – den Nachlass des Clienten an sich zu nehmen. Das Recht der XII Tafeln beruft für den Fall, dass es an näherberechtigten Erbnehmern fehlt, den patronus, worunter nicht nur der des Freigelassenen, sondern der des Clienten überhaupt gemeint sein muss (Mommsen R. F. I 381, 50), und demnächst dessen Verwandte und Gentilen (Vat. fr. § 308), als Intestaterben; vgl. auch Cato bei Gell. V 13, 4 patrem primum, postea patronum proximum nomen habere. Mit der Zeit wurde das als Erbrecht ausgedeutete patronatische Heimfallsrecht auf den Nachlass der Freigelassenen und ihrer unmittelbaren Nachkommen eingeschränkt (Mommsen St.-R. III 432). In einem vereinzelten Falle aus der Praxis des Centumviralgerichts (Cic. de off. I 177, s. o. S. 34) suchte man dieses längst veraltete Recht auch auf die Erbschaft eines ohne leibliche Nachkommen und ab intestato verstorbenen exul anzuwenden. Im übrigen wurde das Intestaterbrecht der Clienten, seitdem sie die volle bürgerliche Rechtsfähigkeit besassen, mit Entwicklung der plebeischen Quasi-Gentilität (Mommsen St.-R. III 74 f.) nach Analogie des gentilicischen Erbrechts der Patricier beurteilt. Mit der Zulassung der Clienten zu den Curiatcomitien war ihnen ferner auch die Möglichkeit eröffnet, ein gültiges Testament zu errichten (vgl. aber Mommsen Abriss 19); die XII Tafeln haben diese Testierfreiheit bestätigt, durch welche das alte patronatische Erbrecht mehr und mehr eingeschränkt wurde.
Zwischen Bürgern und Clienten gab es nach altem ius civile kein commercium, d. h. keine Möglichkeit, sich gegenseitig durch gültige Verträge zu verpflichten. Zunächst war eine civilrechtliche Obligation zwischen Patron und Clienten – abgesehen von der allgemeinen Rechtsunfähigkeit des letzteren – schon durch das Gewaltverhältnis ausgeschlossen; das precarium und peculium (s. o. S. 44f.) stehen, wie Jhering I⁵ 241f. darlegt, ausserhalb des Obligationenrechtes. Wenn dennoch thatsächliche Abmachungen zwischen beiden Teilen getroffen wurden, so standen dieselben, soweit der Patron verpflichtet war, unter dem Schutze der fides, deren Verletzung (fraus) die Sacertät nach sich zog (vgl. S. 39), während der Client durch die aus der potestas abgeleitete häusliche Gerichtsbarkeit zur Erfüllung übernommener Verbindlichkeiten angehalten werden konnte (o. S. 40). Bei den Freigelassenen war noch später die Verpflichtung zu Dienstleistungen gegenüber dem Patron nicht anders möglich, als durch einen zunächst nur moralisch verpflichtenden Act, die iurata operarum promissio (Mommsen R. F. I 370; St.-R. III 432, 3. Voigt 197f.). Auch mit dritten war ursprünglich der Abschluss von Rechtsgeschäften unmöglich; im Notfalle trat der Patron an Stelle des Clienten als civilrechtlich allein verpflichteter Contrahent ein (Voigt 164); daher sagt Dionys. II 10, 1, es sei Pflicht des Patrons gewesen, für den Clienten alles zu thun, ὅσα περὶ παίδων πράττουσι πατέρες εἰς χρημάτων τε (vielleicht peculium, vgl. o. S. 45) καὶ τῶν [47] περὶ χρήματα συμβολαίων λόγον. Auch auf dem Gebiete des Vertragsrechtes hat die wirtschaftliche und rechtliche Emancipation die Clienten den Altbürgern gleichgestellt.
Processuale Stellung der Clienten
(Mommsen R. F. I 374–385; St.-R. III 81–83; Abriss 19. Voigt 164. Jhering I⁵ 237f. 244. Karlowa I 39). Die allgemeine Rechtsunfähigkeit der ältesten Clientel äussert sich ganz besonders darin, dass ihr ursprünglich auch der Schutz der Gemeindegerichte versagt blieb. Eine Folge des patronatischen Gewaltverhältnisses, die erst später zu einer Pflicht der Pietät umgedeutet wurde (Mommsen R. F. I 378 mit A. 43), ist es, wenn die Klage zwischen Clienten und Patron ausgeschlossen war; vgl. Dionys. II 10, 3: κοινῇ δ’ἀμφοτέροις οὔθ’ ὅσιον οὔτε θέμις ἦν κατηγορεῖν ἀλλήλων ἐπὶ δίκαις Über den strafrechtlichen Schutz der Verletzung der fides von seiten des Patrons s. oben S. 40 und 46. Noch in späterer Zeit konnte der Freigelassene gegen den Patron infamierende Civilklagen gar nicht, andere nur nach besonders erteilter Bewilligung des Magistrats anstellen. Ebenso erscheint (nach Dionys. a. a. O.; vgl. Plut. Rom. 13) die Ablegung ungünstigen Zeugnisses bei beiden Teilen ausgeschlossen, beim Patron durch die gelobte fides, während der Client anfänglich überhaupt nicht zur Zeugenschaft fähig gewesen sein wird (Belege bei Mommsen R. F. I 377, 41. Voigt 165, 74. Madvig I 94). Auch die Bestimmung der Lex colon. Genet. c. 130, dass zum Patron nur wählbar ist, qui, cum ea res ageretur, in Italia sine imperio privatus erit (dazu Marquardt St.-V. I² 189, 1), soll eine etwaige Collision des Patronates mit den Klagen, die sich aus der Verwaltung eines Provinzstatthalters ergeben konnten (insbesondere der Repetundenklage), verhindern. Auch im Verhältnisse zu dritten war dem Clienten als solchem ursprünglich kein processualer Schutz gewährt; der Client konnte weder wirksam klagen noch geklagt werden (Mommsen R. F. I 376. Jhering I 237; anders jetzt Mommsen Abriss 19). Eine der wichtigsten Pflichten des Patrons ist, wie schon oben S. 35. 41 erwähnt wurde, die speciflsch als patrocinium bezeichnete Vertretung des Clienten vor Gericht. Bei Immobilienklagen war der Patron als Grundherr ohnehin activ und passiv zur Klage legitimiert; aber auch sonst war es nach Dionys. II 10, 1 seine Sache, δίκας ὑπὲρ τῶν πελατῶν ἀδικουμένων λαγχάνειν, εἴ τις βλάπτοιτο περὶ τὰ συμβόλαια, καὶ τοῖς ἐγκαλοῦσιν ὑπέχειν; vgl. C. Caesar bei Gellius V 13, 6. Da der Patron bei den für den rechtsunfähigen Clienten abgeschlossenen Geschäften als eigentlicher Contrahent galt (s. o. S. 46), so trat er – gleich dem Vater und dem Herrn in den Processen der Hauskinder und Sclaven – in den daraus sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ursprünglich selbst als Kläger und Geklagter auf; seine Haftung im letzteren Falle wird nach Jhering nach Analogie der Peculien- und der Νoxalklage zu beurteilen sein. Wahrscheinlich wurden diese Clientelprocesse anfangs vom Patron unter factischer Zuziehung des Clienten geführt, bis dann mit der allmählichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit des letzteren diese thatsächliche Teilnahme nach und nach eine rechtliche wurde, der ursprüngliche Processherr [48] zum blossen Rechtsbeistand herabsank und auch diese Beistandschaft schliesslich formell und überflüssig ward. Die spätere Zeit hat die einmal recipierte civilprocessuale Institution des patrocinium als Schablone für die berufsmässige Sachwalterschaft benützt (s. o. S. 35). Zum erstenmale erscheint ein Client ohne den Patron vor Gericht in dem wahrscheinlich erfundenen Vindicationsprocesse der Verginia bei Liv. III 44, 4. 8ff. Dionys. XI 30ff. (J. 304 = 450).
B. Politische Stellung der Hörigen
(Mommsen St.-R. III 66ff.; Abriss 20f. Voigt 147ff. 161ff. 168ff. Herzog I 988ff. Willems 69f.). Im Wesen des Geschlechterstaates liegt es, dass nur der vollberechtigte Angehörige einer Gens Bürger sein kann; der Client ist daher Nichtbürger und hat im Gegensatze zu den Patriciern, den Vollbürgern der ältesten Gemeinde, ursprünglich keinen Anteil an bürgerlichen Rechten und Pflichten. Seine Beziehung zur Gemeinde ist zunächst eine rein äusserliche, indem er, obgleich auf dem Staatsgebiete ansässig und ein integrierendes Glied der Staatsbevölkerung, nach Recht wie Pflicht in keinerlei directer Beziehung zum Staatswesen steht, sondern nur mittelbar durch die patronatische Gens mit demselben verknüpft ist (Voigt 161f., o. S. 29. 36f.; vgl. die Application Gemeindefremder noch in historischer Zeit o. S. 32). In dieser Hinsicht ist nun wohl schon im Laufe der Königszeit insofern eine Wendung eingetreten, als unter formeller Aufrechterhaltung des gentilicischen Princips eine zahlreiche Classe von Schutzunterthänigen des Königs und seiner Gens – der Kern der späteren unabhängigen Plebs – sich gebildet zu haben scheint, welche ohne Vermittlung eines anderen Patrons der höchsten staatlichen Gewalt unterstanden und seitens der Könige, die ja mitunter ihre Schutzbefohlenen gegen die Patricier ausspielen mochten, wenn auch nur factisch, nicht rechtlich mancherlei Förderung und Vorteile erlangen konnten (vgl. S. 34. 45). Immerhin ist für diese älteste Periode unzweifelhaft, dass die Clienten samt und sonders keinen Zutritt zu den Ämtern und Priestertümern der Gemeinde hatten. Daher bildete noch in der späteren Zeit die Bekleidung eines Gemeindeamtes überhaupt, oder nach abweichender Ansicht wenigstens die eines curulischen, d. h. ehedem den Patriciern vorbehaltenen Amtes einen Auflösungsgrund der Clientel. In einem Processe wegen Ambitus gegen C. Marius weigerte sich der Senator C. Herennius gegen diesen Zeugnis abzulegen, weil das Haus der Herennier das der Marier in Clientel habe, worauf Marius erwiderte, dass durch die von ihm bekleidete (plebeische) Aedilität die Clientel gelöst sei; Plutarch, der dies berichtet (Mar. 5), widerspricht dieser Auffassung; ἀρχὴ γὰρ οὐ πᾶσα τοῦ νέμειν προστάτην ἀπαλλάσσει τοὺς τυχόντας αὐτοὺς καὶ γένος, ἀλλ’ ᾗ τὸν ἀγκυλόποδα δίφρον ὁ νόμος δίδωσιν (Mommsen R. F. I 365 mit Anm. 15; St.-R. III 69f. mit Anm. 2. 465. Herzog I 991f.).
Am frühesten wurden wohl die Hörigen für das Steuerwesen mit herangezogen; dies gilt zunächst von den Königsclienten, deren Abgaben für Bodennutzung unmittelbar in den Staatsschatz fielen, während die den übrigen gentes zugewiesenen Clienten ihre Abgaben an ihre Patrone abführten. [49] Mit dem Aufkommen selbständigen Bodeneigentums der Clienten (o. S. 45) wurde die auf der Bodenschätzung beruhende Vermögensabgabe (tributum) ohne Zweifel auch auf diese erstreckt (vgl. auch Voigt 170, 93). In weiterer Folge traten dann noch hinzu die Wehrpflicht und das Stimmrecht, welche beide in Rom von jeher zusammenfielen. Ursprünglich, solange noch die Heeresverfassung gleich der Agrarverfassung eine gentilicische war, traf die Heeresfolge allein die Patricier als unmittelbare staatliche Auflage; die mitunter sehr zahlreichen waffenfähigen Clienten der gentes folgten nicht dem Staatsaufgebote, sondern gleich mittelalterlichen Dienstmannen dem Gebote der Patrone; so wohl auch noch später, wenn die Plebs den Kriegsdienst verweigerte (o. S. 37). Indem nun einerseits an Stelle des gentilen Wehrsystems die Legion trat, andererseits als logische Consequenz der Umwandlung des gentilen Bodeneigentums in individuelles die Wehrpflicht an den Grundbesitz der einzelnen geknüpft wurde, war nunmehr jeder Bodeneigentümer, also auch der Client, in die Wehr- und Steuerabteilungen eingereiht – eine Reform, welche die Überlieferung mit dem Namen des Servius Tullius in Verbindung bringt (vgl. auch Mommsen Abriss 21). Damit ist der principielle Wandel eingetreten; die bisherigen Hörigen werden zu Gemeindebürgern; die Altbürgerschaft wird allmählich zum bevorrechteten Adel, der allerdings noch lange ein bevorzugtes Stimmrecht sowie die ausschliessliche Bekleidung der Ämter und Priesterwürden für sich in Anspruch nahm. Diejenigen Schichten der bisherigen Clienten, bei denen die personale Abhängigkeit zurückgetreten war, stellen sich nunmehr als plebes, plebeii neben die patricii.
In diesem Zusammenhange muss in aller Kürze die Frage gestreift werden, wie sich der wesentlich politische Begriff der Plebität zu dem der Clientel verhält (Schwegler R. Gesch. I 638f. Mommsen R. F. I 387f., vgl. 365; St.-R. III 63. 66–69. 71; Abriss 50f. Voigt 147f. Genz 114f. Madvig I 92f. Willems 31ff. Herzog I 32ff. O. Gilbert Gesch. u. Top. Roms II 141, 2; vgl. auch A. Meitzen Wanderungen I 1, 261f.). In der Überlieferung, die in diesen Dingen allerdings nur den Wert einer Hypothese hat, wird die älteste Clientel übereinstimmend mit der späteren Plebs identificiert; so Cic. de rep. II 16; habuit plebem in clientelas principum discriptam. Fest. p. 233 M. s. patrocinia. Dionys. II 9, 1. 2. Plut. Rom. 13 und die übrigen bei Mommsen St.-R. III 63f., 4 (Schwegler I 628ff. Madvig I 73ff.) angeführten Belegstellen. Mehr als dies spricht für die von Mommsen gegen Niebuhr, dem Schwegler, Lange I³ 238f., Madvig folgen, vertretene Annahme eines wesentlich identischen Ursprungs die erfahrungsgemässe Thatsache, dass in einem auf der Basis geschlechtsgenossenschaftlicher Gleichberechtigung aufgebauten Staatswesen eine rechtlich zurückgesetzte Bürgerclasse, wie es die Plebeier sind, unbedingt eine Vorstufe der Unfreiheit oder Halbfreiheit voraussetzt. Wenn trotz der Identität von Clientel und Plebität in der Überlieferung über die Epoche des Ständekampfes bei Livius und Dionysios (Schwegler I 643. Mommsen St.-R. III 71, 1. [50] Madvig I 93, 1) die von den Patriciern abhängigen Clienten den freien Plebeiern gegenübergestellt werden, so erklärt sich dies daraus, dass die Clientel bei einer grossen Anzahl von ursprünglich Hörigen thatsächlich weggefallen und unter den herrschenden politischen Verhältnissen nicht wieder erneuert worden war. Als Ursachen dafür (Mommsen St.-R. III 69ff. Herzog I 988) lassen sich unter anderem denken das Aussterben vieler patricischer Geschlechter, die wesentliche Abschwächung der Abhängigkeit durch die Vererbung, die bereits vorhandene Fähigkeit der Clienten, Grundeigentum zu erwerben (o. S. 45), und namentlich auch die Abschaffung des Königtums, durch welche die jedenfalls schon vorher ziemlich unabhängigen unter dem Königsschutze stehenden Ansiedler auf dem Gemeindelande (s. o. S. 28. 34. 45. 48) vom Patronate frei wurden. Diese mehr oder minder wirtschaftlich und politisch selbständig gewordenen, grossenteils grundbesitzenden Elemente nahmen mit Erfolg den welthistorischen Kampf gegen die Patricier auf, dessen Errungenschaften auch den im Clientelverhältnisse verbliebenen, meist besitzlosen Schichten, obschon dieselben lange auf Seite der Patricier standen, zugute kamen (vgl. auch Lange I³ 248f.).
Hier soll die weitere staatsrechtliche Entwicklung nur insoweit berührt werden, als sie speciell für die Clientel in Betracht kommt. Es ist möglich, dass die Clienten, wie die Plebeier überhaupt, ihr Stimmrecht anfänglich nur in den auf dem Wehrverbande beruhenden Centurienversammlungen ausübten (z. B. Liv. II 64, 2 zum J. 284 = 470: irata plebs interesse consularibus comitiis noluit; per patres clientesque consules creati. Dionys. IV 23, 6. Voigt 171f. Herzog I 988. 990f.), während sich ihnen die ehedem nur der Geschlechtsbürgerschaft zugänglichen Curiatcomitien erst später eröffneten (Plut. Popl. 7 zum J. 245 = 509: Zulassung des Freigelassenen Vindicius in die Bürgerschaft; γενέσθαι πολίτην καὶ φέρειν ψῆφον, ᾗ βούλοιτο φρατρίᾳ προσνεμηθέντα. Gilbert II 382, 1). An der Wahl der Volkstribunen, die sich nach vermutlich irrtümlicher antiker Auffassung in den patricisch-plebeischen Curiatcomitien (nach Mommsen wahrscheinlich in einem concilium plebis curiatum; vgl. Madvig I 222. Herzog I 158f.) vollzog (Mommsen St.-R. III 151, 3), nahmen die Clienten selbstverständlich teil; um diese von den Patriciern beeinflussten, besitzlosen Elemente unschädlich zu machen, wurde im J. 283 = 471 auf Antrag des Volkstribunen Volero Publilius anstatt der Abstimmung nach Curien die nach den Bodenbezirken (Tribus) eingeführt und damit die Entscheidung den Grundbesitzern plebeischen Standes zugeschoben; vgl. Liv. II 56, 3: haud parva res ... quae patriciis omnem potestatem per clientium suffragia creandi, quos vellent, tribunos auferret (vgl. Dionys. IX 41). Während es lange als pflichtwidrig galt, anders als der Patron oder gegen ihn zu stimmen (Dionys. II 10, 3 ψῆφον ἐναντίαν ἐπιφέρειν), setzte sich nach und nach auch bei den Clienten der Grundsatz durch, dass die Ausübung der Bürgerrechte von dem Clientelverhältnisse nicht beeinflusst werden solle; so erklärten nach Liv. V 32, 8 im J. 363 = 391 die Clienten der Gens Furia, bei den Tributcomitien gegen ein Mitglied der [51] Gens, M. Furius Camillus, stimmen zu wollen (cum accitis domum tribulibus et clientibus, quae magna pars plebis erat, ... responsum tulisset: se conlaturos, quanti damnatus esset, absolvere eum non posse, in exilium abiit, vgl. Zon. VII 22. Dionys. XIII 5). Seit der Anerkennung der plebeischen Ämterfähigkeit bildet die Clientel kein Hindernis zur Erlangung nicht nur der plebeischen Magistraturen (Tribunat: Plut. Ti. Gracchus 13 zum J. 620 = 134 Μούκιόν τινα, πελάτην αὐτοῦ; plebeische Aedilität: Plut. Mar. 5), sondern auch der curulischen Ämter (z. B. Plut. Mar. 5 zum J. 638 = 116; s. o. S. 48. Herzog I 991f.); allerdings bildet dann die dadurch eintretende Gleichstellung mit dem alten Patriciat, die Nobilitierung, einen Grund für den Wegfall der bisherigen Clientel. Inmitten der wesentlichen Gleichberechtigung sämtlicher Bürgerclassen nimmt nur die unmittelbar aus der Unfreiheit hervorgegangene Clientel der Freigelassenen noch immer bis in die Kaiserzeit eine politisch ungünstige Ausnahmestellung ein, die im Ausschluss von Gemeindeämtern und Priestertümern, vom Sitz im Senate und vom Reiterdienste, sowie in der Zurücksetzung im Heeresdienst und im Stimmrechte zum Ausdrucke kommt (Mommsen St.-R. III 420ff.; Abriss 52f. Herzog I 992ff., o. S. 31).
V. Schwinden der Hörigkeit
(Mommsen St.-R. III 69ff.; Abriss 21. Voigt 174–180. 213–219. Madvig I 95. Herzog I 989f.). Die Clientel der Kaiserzeit. Ein Verzicht auf die Clientelbefugnisse, etwa auf Grund eines Übereinkommens zwischen Patron und Clienten, scheint, wie schon angedeutet wurde (oben S. 33), bei der mit der staatlichen Ordnung verknüpften Hörigkeit der Dedierten und der Libertinen rechtlich unwirksam gewesen zu sein. Die öffentlich-rechtliche Stellung des Clienten wurde daher nur durch die Verwandlung der Clientel in Knechtschaft (revocatio in servitutem, s. o. S. 31. 42) oder durch die Aufnahme in die Geschlechterbürgerschaft (Patriciat, gleichgestellt die Nobilitierung, oben S. 48) beendigt (Mommsen R. F. I 363ff.). Dagegen sind andere Lösungsgründe eines bestehenden Clientelverhältnisses (s. o. S. 49f.) zunächst nur factischer Art und bewirken blos, sofern nicht ein neuer Patronat eintrat, dass zahlreiche Clienten – der Grundstock der späteren Plebs – ohne Patron lebten.
Ebensowenig ist die Institution der Clientel, welche die römische Gemeinde schon bei ihrer Begründung fertig übernommen haben wird, als solche jemals gesetzlich abgeschafft worden; sie blieb vielmehr formell bis in späte Zeit in Kraft (Voigt 179). Rechtsanschauungen der alten Clientel wirken noch in der Zeit des Marius fort (s. o. S. 48). Wohl aber hat sich das Geltungsgebiet und der thatsächliche Inhalt dieses Verhältnisses unter dem Einflusse der privat- und staatsrechtlichen Entwicklung wesentlich geändert. Ursprünglich gedacht als ein durch die fides modificiertes Herrenrecht (potestas) der durch den Patron vertretenen Gens über den rechtsunfähigen Hörigen, welches mittelbar die Herrschaft des Staates ersetzte, musste die Clientel diesen Charakter ablegen, seitdem die Clienten Stück für Stück die volle private und öffentliche Rechtsfähigkeit erlangten [52] und die alte Geschlechterorduung neuen Bildungen und Gliederungen Platz machte. Durch diese Vorgänge hörte die Clientel allmählich auf, für alle Nichtpatricier obligatorisch zu sein; der Plebeier konnte auch fürderhin, aber er musste nicht einen Patron haben (s. S. 50). Während nun einerseits zahlreiche Clientelen sich lösten und eine unabhängige Plebs sich bildete, waren andererseits für die Eingehung neuer Clientelverhältnisse (abgesehen von der Libertinität) nicht mehr die rechtliche Notwendigkeit, sondern rein persönliche Interessen ökonomischer und anderer Art massgebend (s. o. S. 33f.). Dort, wo die Clientel noch fortbestand, konnte, seitdem der Patron und der Client sich wenigstens in der Hauptsache bürgerlich gleichberechtigt gegenüberstanden, an sich von einer consequenten Übung des Herrenrechtes nicht mehr die Rede sein. Mit dem Schwinden der potestas bleibt als Residuum die fides (Voigt 166) übrig, welche nunmehr auch auf Seite des Clienten an die Stelle der unbedingten Abhängigkeit tritt; aus der Gewaltunterthänigkeit wird ein Pietätsverhältnis, für welches nach Dionys. II 9, 3 das ὅσιον und die θέμις bestimmend sind, bestehend aus einem mehr und mehr zusammenschrumpfenden Complexe wesentlich moralischer, durch keine rechtliche Gewalt erzwingbarer Verpflichtungen (o. S. 33. 39). Zuerst setzt sich auf dem politischen Gebiete die Überzeugung fest, dass die Clientel die Ausübung der Bürgerpflichten nicht schmälern darf (s. o. S. 50); später erfahren dann auch die ökonomischen Leistungen an die Patrone gesetzliche Einschränkungen (insbesondere durch die lex Cincia vom J. 550 = 204; s. o. S. 41). So wird die Clientel im allgemeinen nach und nach alles juristischen Gehaltes entkleidet und legt seit dem Ende der Republik den Beteiligten lediglich gesellschaftliche Obliegenheiten auf. Nur in dem einzigen Falle, wo die Clientel noch immer unmittelbar an die Unfreiheit anknüpft und folgerichtig ihren obligatorischen Charakter bewahrt hat, bei der Libertinität, hat sich, wie schon wiederholt hervorgehoben wurde, in einer Reihe wesentlicher rechtlicher Beschränkungen ein gutes Stück alten Clientenrechtes bis in die späteste Kaiserzeit hinein erhalten (s. o. S. 31. 33). Mit gutem Grund scheidet daher die spätere Terminologie den juristisch indifferenten cliens von dem rechtlich zurückgesetzten libertinus; z. B. Cic. de inv. I 109 (nach 673 = 81) servis, libertis, clientibus, supplicibus (andere Belege bei Voigt 200, 157; vgl. auch Mommsen R. F. I 355).
Als Nachwirkung der älteren Verhältnisse hat sich noch in der jüngeren Clientel der Grundsatz erhalten, dass der Patricier und der Mann senatorischen Standes überhaupt nur Patron, niemals Client sein kann. Dagegen hat seit dem letzten Jahrhundert der Kaiserzeit die ausschliessliche Abhängigkeit von einem Patron aufgehört; der Client insbesondere der Kaiserzeit, der von den sportulae der vornehmen Häuser lebte, hatte in der Regel mehrere Patrone. Selbst dem libertus stand es frei, sofern er nur den Obliegenheiten gegenüber dem Manumissor nachkam, daneben noch der Client eines anderen zu sein; vgl. Cic. pro Sex. Rosc. 19 Mallius Glaucia quidam, homo tenuis, libertinus (offenbar eines Mallius), cliens [53] et familiaris istius T. Roscii; ad Att. I 12, 2 u. ä. Auch der Gemeindepatronat verlor den Charakter der Ausschliesslichkeit. Schon in den ältesten uns erhaltenen Patronatsurkunden (Bruns Fontes I⁶ 343f.) erscheinen die früheren Grenzen zwischen hospitium und Clientel verwischt; wie der einzelne, kann sowohl die Gemeinde, als auch jede andere juristische Person (über die Collegien vgl. J. P. Waltzing Étude hist. sur les corpor. I 425–446. II 367–371) nunmehr mehrere Patrone haben (Marquardt St.-V. I² 188, 3; s. o. S. 38).
Für die sittengeschichtliche Seite der Clientel in der Kaiserzeit ist im allgemeinen auf Friedlaenders Darstellung S.-G. I⁶ 379–391 zu verweisen. Der grossen Masse der Clienten in der Hauptstadt, mit welchen sich nicht nur durch Reichtum und Ansehen hervorragende Männer, sondern selbst minder Begüterte umgaben, war ein keineswegs beneidenswertes Los zu teil geworden. Die Satiriker, wie Martial, der trotz seines Rittercensus gleich anderen minder bemittelten Dichtern (Friedlaender III⁶ 439ff. 445f.) selbst als Client vornehmer Häuser sein Leben fristete, Iuvenal, Lukian (insbesondere im Kronosolon), dann Epiktet sind voll Klagen über die unwürdige Stellung der Clienten, die freilich auch ihrerseits durch ihr Betragen häufig Grund zu Beschwerden gaben. Ihre Dienste waren zeitraubend und demütigend. Am beschwerlichsten war die tägliche Morgenaufwartung (meritoria salutatio bei Seneca de brev. v. 14, 6) in der ersten oder zweiten Tagesstunde, die sich aus dem schon lange üblichen Morgenempfange der Rechtsbelehrung und Ratschlag suchenden Clienten (Mommsen R. F. I 373, 36) in der älteren Zeit entwickelt hatte. Bei Martial und Iuvenal finden sich häufige Klagen über die damit verbundenen Unzukömmlichkeiten, das frühzeitige Aufstehen, den Togazwang, die Wanderungen im schlechten Wetter u. ä. (Friedlaender 382ff.). Abgesehen von dieser wichtigsten Obliegenheit, nach welcher die Clienten als salutatores und – wegen der dabei etikettemässigen Staatskleidung – als togati bezeichnet werden, wurden viele Clienten einen grossen Teil des Tages durch Begleitung ihrer Gebieter in der Öffentlichkeit, auf Besuchen, Reisen, als Claqueurs bei Declamationen in Anspruch genommen (Friedlaender a. a. O. 384). In Pompei agitierten Clienten für die Wahl ihrer Patrone zu municipalen Ämtern (CIL IV 593. 822. 933. 1011. 1016). An den Saturnalien, wo die Clienten bewirtet zu werden pflegten, am Neujahrs- und am Geburtstage waren kleine Geschenke der Clienten an ihren Patron üblich, wie sie die lex Cincia (s. o. S. 41) gestattete, für welche wertvollere Gegengeschenke erwartet wurden (Friedlaender 390f.). Mitunter vereinigten sich die Clienten, um den Patron durch Errichtung einer Statue zu ehren (CIL VI 1390 = Dessau 920; vgl. Plin. n. h. XXXIV 17). Als Anrede des Patrons war schon in der ersten Kaiserzeit dominus und rex gebräuchlich (schon bei Horat. epist. I 7, 37 rexque paterque; vgl. Friedlaender a. a. O. 385f. 446).
Als Entgelt für ihre verschiedenen Dienstleistungen, die ihnen zuweilen durch Zurücksetzungen seitens des Gebieters und der Dienerschaft in den [54] vornehmen Häusern bei den Empfängen sowohl wie insbesondere bei Bewirtungen (Friedlaender a. a. O. 385ff.) sehr verleidet werden mochten, bezogen die Clienten zur Zeit Martials eine recht geringfügige Entschädigung, die zumeist in Naturalspeisung oder in einem entsprechenden Kostgelde (sportula) im Betrage von gewöhnlich 6¼ Sesterzen bestand (Friedlaender a. a. O. 380f. 438–442); gelegentlich fiel auch ein Platz an der Tafel des Patrons, ein Kleidungsstück oder ein Geldgeschenk für sie ab. Ziemlich selten waren die Patrone, die ihren Clienten nach altem Brauche durch Darlehen, Bürgschaft, Rechtsbeistand (wie Thrasea Paetus, Tac. ann. XVI 22). durch Schenkungen von Landgütern oder Gewährung freier Wohnung (Dig. VII 8, 2 § 1. 3. IX 3, 5 § 1) unter die Arme griffen (Friedlaender 381f.). Im allgemeinen wurde die Clientel nicht nur von den Leuten von Bildung, die wie Martial auf sie angewiesen waren, sondern auch von den Patronen selbst als eine Last empfunden (Friedlaender a. a. O. 390f.).
Nichtsdestoweniger fand die hauptstädtische Clientel auch in Kleinstädten Italiens wie in Pompei (s. o.) Nachahmung und war die Clientel auch in den Provinzen (CIL III 6126), insbesondere in Gallien, verbreitet, wo sie vielleicht in der alten keltischen Gefolgschaft – clientela bei Caesar – Anlehnung fand und bis in späte Zeit sich erhielt. Die Inschrift bei Allmer-Dissard Musée de Lyon V p. 28 (um das J. 238) nennt einen Einheimischen als amicus et cliens zweier aufeinanderfolgender Provinzstatthalter, vgl. auch Robert Épigr. de la Moselle I 21 mit pl. I 8; der Schulmeister und spätere Praetendent Eugenius war nach Claud. paneg. de III consulatu Honorii 67 ein deiectus cliens und noch Paulinus von Petricordia (um 470) erwähnt III 30f. die foeda clientum ambitio ad nutum tumidi deiecta patroni.
In der Kaiserzeit bezeichnen sich als clientes auch die Abteilungen der hauptstädtischen plebs frumentaria, so die tribus Claudia patrum et liberorum (CIL IX 5823 vom J. 159; vgl. Mommsen St.-R. III 441, 1. 447, 1. CIL XIV 374), die tribus Palatina corporis seniorum (CIL VI 10215), die tribus Palatina corporis iuniorum (CIL VI 1104, vgl. p. 844); auch die clientes, welche Plinius paneg. 23 neben Senat und Ritterschaft nennt, sind sicher die Tribus der Getreideempfänger (Mommsen St.-R. a. a. O. 444f., 4).
Litteratur.
a) Allgemeine Litteratur. Ältere Schriften bei Lange I³ 238, 1. Willems 26, 3. L. O. Bröcker Untersuchungen über die Glaubwürdigkeit der altrömischen Verfassungsgeschichte (Hamburg 1858; 2. Aufl. 1873) 1–22. Fustel de Coulanges La cité antique (Paris 1864) 291–304. 331–338. 344–349 u. s. w. Mommsen R. G. I⁷ 82ff.; Röm. Forschungen I 355–390; St.-R. III 54–88, vgl. 152; Abriss 15–21. Em. Hoffmann Das Gesetz der Zwölf-Tafeln von den Forcten und Sanaten, Wien 1866 (= Zeitschr. für die öst. Gymn. 1866, 547ff.). Lange Röm. Alt. I³ 237–252 (vgl. 415ff.). J. E. Kuntze Cursus des röm. Rechts² 29. 44f. 68. 562; Excurse über röm. Recht² 62–65. H. Genz Das patricische Rom (Berlin 1878) 15–20. M. Voigt Über die Clientel und Libertinität, Ber. über die Verh. der sächs. [55] Ges. d. Wiss., philol.-hist. Cl. XXX (1878), I 147–220 (citiert: Voigt). B. W. Leist in Glück-Leist Ausführl. Erläuterung der Pandecten, Serie der Bücher 37 und 38, IV 301–627. V 1–566; auch separat u. d. Titel: Das röm. Patronatsrecht, Erlangen 1879, 2 Tle. Marquardt-Mau Privatleben I² 200–208. Madvig Verf. u. Verw. I 92–95. P. Willems Le droit public romain⁴ (1880) 26–33. 69f. Herzog Gesch. u. System der röm. St.-Verf. I 5. 12. 33. 91ff. 769. 988–990. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 37–40. O. Gilbert Gesch. u. Topogr. der Stadt Rom II (1885) 140–143. 382–385. G. Humbert in Daremberg-Saglio Dict. I 1246–1248. J. G. Cuno Vorgeschichte Roms II 342–348. A. Meitzen Wanderungen I 1, 261ff. G. Melin Essai sur la clientèle rom., Nancy 1889. B. Niese in Iwan Müllers Handbuch III² 5, 26f. H. Schiller ebd. IV 2, 613f. Voigt ebd. 781ff. 786. Jhering Geist des röm. Rechts I⁵ (1891) 236–245. Lewis H. Morgan Die Urgesellschaft (deutsch von W. Eichhoff u. K. Kautsky) Stuttgart 1891, 275f. M. Zoeller Röm. Staats- und Rechtsalt.² 17–19. 22f. –
b) Litteratur über den Gemeinde-Patronat: E. Philippi Zur Geschichte des Patronats über juristische Personen, Rh. Mus. N. F. VIII (1853) 497ff. Dirksen Civilist. Abhandlungen II 61ff. Mommsen Ephem. epigr. II p. 146ff. Marquardt St.-V. I² 187–189. Em. Sebastian De patronis coloniarum et municipiorum, Halle 1884. Über den Patronat der Collegien vgl. (ausser E. Philippi a. a. O.) J. P. Waltzing Étude hist. sur les corporations prof. I 425–446. II 367–371, dazu Index II 539. –
c) Litteratur über die private Clientel der Kaiserzeit: Ältere Schriften bei Willems⁴ 70, 2. Heuermann Über die Clienten unter den ersten röm. Kaisern, Programm des Gymn. Burgsteinfurt 1856. Becker Gallus II³ 157ff. (über die Sportula 164ff.). Synnerberg De clientelae apud Romanos sub Caesaribus ratione, Helsingfors 1865. Voigt a. a. O. 180. 217ff. Marquardt-Mau a. a. O. 203–208. Friedlaender S.-G. I⁶ 379–391. 438–442. III⁶ 439ff. 445f.
[A. v. Premerstein.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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