322) C. Claudius Sabinus Inregillensis, Ap. f. (Liv. III 15, 1), Consul 294 = 460. Weiter ist über ihn nichts mit Sicherheit bekannt. Er mag ein Sohn des ältesten bekannten Appius Nr. 321 und Bruder des Decemvirs Appius gewesen sein. Die späten und schlechten Berichte, die bei Livius und Dionys zu Grunde liegen und den Decemvir zum jungen Manne und Sohne des Consuls von 283 = 471 machen, mit dem er vielmehr identisch ist, geben C. als Oheim des Decemvirs aus; Dionys nennt ihn gar einmal in einer Rede (X 30) Sohn des Consuls von 283 = 471, so dass immer nur ein Verwandtschaftsverhältnis in unseren Quellen richtig angegeben ist. Bei Diodor XI 85, 1 führt C. den Beinamen Ῥήγιλλος, was nur entstellt sein dürfte aus Ῥηγιλλανός, dem Beinamen des Decemvirs Appius bei Diod. XII 23, 1; beim Chronogr. heisst er Inregillensis, bei Dionys X 9, Idat. und Chron. pasch. Sabinus (über diese Cognomina vgl. oben S. 2663). In das durch die [2864] angeführten Stellen bezeugte Consulat des C. fiel der Überfall des Capitols durch Appius Herdonius; die jüngere Annalistik benutzte gern die Gelegenheit, den Consul in der gewohnten Weise als Vertreter des starren Patriciats zu zeichnen. Bei Livius kommt dieses Bestreben nicht so zur Geltung, weil er den C. hinter seinen volksfreundlichen Amtsgenossen L. Valerius und nach dessen Tode L. Cincinnatus zurücktreten lässt (III 18, 5. 19, 1. 20, 1. 21, 7), aber Dionys zeigt den C. von der ersten Einführung als ἔμφυτον τὸ πρὸς τοὺς δημοτικοὺς ἔχοντα μῖσος διὰ προγόνων (X 9) an durch sein ganzes Consulat hindurch und in den nächsten Jahren bei dem Antrag auf Vermehrung der Tribunenstellen (297 = 457) und bei der Beratung über die lex Icilia de Aventino publicando stets als erbittertsten Gegner der populären Interessen (X 12. 13. 15–17. 30. 32). Dagegen schien in der Darstellung des Decemvirats die Persönlichkeit des C. den späten Annalisten wohl verwendbar, um die Widersprüche zu mildern, die sich hier in Betreff der Rolle der Claudier ausgebildet hatten. In der Zeichnung des Decemvirs Appius waren die conventionellen Züge des Hochmuts und des Hasses gegen die Plebs so dick aufgetragen, dass ihm gegenüber sein angeblicher Oheim C. als der reifere und sanftere Vermittler dargestellt werden durfte, der vergeblich den Neffen vom Pfade des Bösen zurückzuführen suchte und schliesslich voll Kummer sich nach der alten Heimat Regillum zurückzog (Liv. III 35, 9. 40, 2–5. 58, 1. Dionys. XI 7–14. 15. 22). Freilich liess man ihn nicht nur nach Rom heimkehren, um den gestürzten und angeklagten Appius vor Gericht zu verteidigen (Liv. III 58, 1–5. VI 20, 3), sondern liess ihn auch seine ursprüngliche Rolle wieder aufnehmen, erst den Consuln Valerius und Horatius gegenüber (Liv. III 63, 9ff. Dionys. XI 49), dann im J. 309 = 445, als es sich um die Zulassung der Plebeier zum Consulat handelte (kurze Erwähnung bei Liv. IV 6, 7 und weitschweifige Ausmalung bei Dionys. XI 55. 56. 60).
[Münzer.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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