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Censuales, griechisch κηνσουάλιοι (Nov. Iust. XVII 8. CXXVIII 13). Der gewöhnliche Census fand nach diocletianischer Ordnung alle fünf Jahre statt (Seeck Deutsche Ztschr. f. Geschichtswissenschaft XII 279); er wurde daher, wie auch in der früheren Kaiserzeit, nur durch ausserordentliche Beamte geleitet. Dagegen wurden die Senatoren für ihre besondere Steuer (s. Conlatio glebalis) wahrscheinlich eingeschätzt, sobald sie in den Senat eintraten. Da nun solche Standeserhöhungen immerfort vorkamen, so bedurfte es für den senatorischen Census dauernd functionierender Beamten. Aus diesem Grunde ist das Amt des magister censuum oder census von Constantin d. Gr. wohl zugleich mit der Conlatio glebalis unmittelbar nach dem Siege über Maxentius (Winter 312/13) geschaffen worden. Denn C. Caelius Saturninus, bei dem es sich zuerst nachweisen lässt, kann es nach seinem Cursus honorum kaum viel später bekleidet haben (Dessau 1214; vgl. den [ma]gister a ce[nsibus] bei Henzen 6518). Aus Rom ist es dann auch nach Constantinopel übertragen worden (Joh. Lyd. de mag. II 30. Cod. Theod. VIII 12, 8. Cod. Iust. I 3, 31. VIII 53, 32). Der Magister census gehört zu den Unterbeamten des Praefectus urbi (Not. dign. Oc. IV 8). Er geht anfangs aus dem Ritterstande hervor (Dessau 1214. Henzen 6518) und führt daher in Constantinopel noch im J. 472 den Titel vir perfectissimus (Cod. Iust. I 3, 31). Erst 496 wird er hier vir clarissimus genannt (Cod. Iust. VIII 53, 32), hat also senatorischen Rang erhalten. In Rom muss dies schon viel früher eingetreten sein, da er nach der Reihenfolge der Ämter in der Notitia dignitatum über dem senatorischen Consularis aquarum steht. Seine subalternen Gehilfen sind die C. (Joh. Lyd. de mag. II 30), obgleich sie formell nicht ihm, sondern unmittelbar dem Praefectus urbi untergeben sind (Not. dign. occ. IV 31). Diese bilden zwar eine der decuriae urbis Romae (Cod. Theod. XIV 1, 1), doch ist ihr Leiter darum nicht mit dem später auftretenden decuriarum rector (Cassiod. var. V 22, 5) zu verwechseln. Denn dieser ist vir spectabilis (var. V 22, 2), [1912] steht also an Rang über dem Magister census; auch besitzt er eine ausgedehntere Competenz, insofern er über alle Decurien, nicht nur über die der C., gesetzt ist.

Über die Functionen des Magister census ist direct nur überliefert, dass er das ius actorum conficiendorum besass, also Schenkungen und andere Rechtsgeschäfte durch Erklärung zu seinen Acten validiert werden konnten (Cod. Theod. VIII 12, 8. Cod. Iust. VIII 53, 32. I 3, 31), und dass diejenigen, welche in der Hauptstadt studieren wollten, sich bei ihm zu melden und die Erlaubnisscheine ihrer Praesides vorzuweisen hatten (Cod. Theod. XIV 9, 1). Aus dieser letzteren Aufgabe hat Hirschfeld (Untersuchungen auf dem Gebiete der römischen Verwaltungsgeschichte I 19) schliessen wollen, dass der Magister census sich aus dem früheren Beamten a censibus entwickelt habe, und beruft sich dafür auf folgendes Rescript des Caracalla: Frg. Vat. 204 qui studiorum causa Romae sunt praecipue civilium, debent excusari, quamdiu iuris causa Romae agunt studii cura distracti; et ita imperator Antoninus Cereali a censibus et aliis rescripsit. Hier wird verfügt, dass diejenigen, welche sich ihrer Studien halber in Rom aufhalten, unterdessen in ihrer Heimatprovinz zu keinen Munera herangezogen werden dürfen (debent excusari). Ein solcher Befehl aber kann nur an einen Provincial- oder Municipalbeamten gerichtet sein, weil dieser die betreffenden Munera aufzulegen hatte. Mit dem Magister census, der in der Hauptstadt selbst thätig ist, hat also jener provinciale a censibus gar nichts zu thun, und dass beide im Zusammenhang mit den römischen Studenten erwähnt werden, ist reiner Zufall.

Mit dem Obengenannten war die Competenz des Magister census natürlich nicht erschöpft, sondern überall, wo die C., die viel häufiger in den Quellen erwähnt werden, thätig sind, wird auch er als ihr Leiter und Oberhaupt eingegriffen haben. Wie ihr Name beweist, ist der Ausgangspunkt ihrer Amtsbefugnisse in dem Census der Senatoren zu suchen. Sie müssen also die descriptiones senatoriae (Cod. Theod. VI 2, 21. 23, 1. 26, 12. XIII 3, 15. 16) geleitet und die Steuerliste des Senats (glebae senatoriae breves Cod. Theod. XII 1, 74 § 1) geführt haben (Symm. rel. 46, 2). Als daher Arcadius den Besitz seiner Töchter für steuerfrei erklärt, sorgt er zugleich dafür, dass die C. davon Kenntnis erhalten, damit sie die betreffenden Güter aus ihren Verzeichnissen streichen können (Cod. Theod. X 25). Von ihnen konnte man jederzeit Auskunft über das Vermögen eines Senators erhalten (Lib. ep. 68). Anfangs lag ihnen auch die Eintreibung der Glebalis conlatio ob (Cod. Theod. VI 2. 12) und ebenso der freiwilligen Geschenke, welche der Senat den Kaisern zu ihren Jubiläen zu spenden pflegte (aurum oblaticium Cod. Theod. VI 2, 11. 15). Aber da viele Senatoren in den Provinzen wohnten und die weiten Reisen, die zum Zwecke der Steuererhebung notwendig waren, zu unbequem und wohl auch zu kostspielig wurden, so bestimmte Honorius im J. 397, dass die Beitreibung selbst den Officien der Praesides zufallen, aber die Instruction dafür, d. h. wohl die Umlage der Steuer auf die einzelnen Senatoren, nach wie [1913] vor den C. verbleiben solle (Cod. Theod. VI 2, 11. 12. 15). Aus ihnen gingen daher wahrscheinlich die Quaesitores glebae senatoriae hervor, die noch um das J. 400 die Provinzen von Rom aus bereisten und sich über die Zahlungsfähigkeit der provincialen Senatoren informierten (Symm. ep. IV 61, 2).

Mit ihrer genauen Kenntnis der Personen und Vermögensverhältnisse hängt es auch zusammen, dass die Bestimmung der Praetoren, die auf eigene Kosten gewisse Spiele oder Bauten zu leisten haben, wenigstens in Constantinopel ganz in ihre Hände übergeht. Constantius sucht dem 361 noch entgegenzutreten (Cod. Theod. VI 4, 13), aber 393 wird es auch gesetzlich anerkannt (Cod. Theod. VI 4, 26). Ob sie in Rom dieselbe Competenz gewannen, ist unbekannt; doch lag es ihnen auch hier ob, für abwesende Praetoren und Quaestoren die Spiele auszurichten und von jenen dann das Geld dafür beizutreiben (Symm. ep. IV 8, 3; rel. 23, 2. Cod. Theod. VI 4, 27).

Mit der Leitung der Spiele stand, wie bei den Aedilen der Republik, eine umfassende polizeiliche Thätigkeit im engsten Zusammenhange. Die C. haben daher in Constantinopel über der Kleiderordnung zu wachen und werden bestraft, wenn sie eine Verletzung derselben dulden (Cod. Theod. XIV 10, 1). In Rom müssen bei ihnen die Wohnungen aller Studenten angemeldet werden; sie beaufsichtigen ihre Führung und sind berechtigt, sie peitschen und ausweisen zu lassen (Cod. Theod. XIV 9, 1). Bei den Empfängen des Praefectus urbi scheinen sie die Reihenfolge der Vorlassungen bestimmt zu haben (Cod. Theod. VI 28, 8 § 2).

An das Recht der Beurkundung, das dem Magister census zusteht, schliesst sich in Constantinopel die Verpflichtung der C. an, die Testamente, die in der Hauptstadt gemacht werden, in Verwahrung zu halten (Cod. Theod. IV 4, 4).

Endlich waren die C. auch bei den Verhandlungen des Senats anwesend (Hist. Aug. Gord. 12, 3) und hatten wahrscheinlich die Execution seiner Beschlüsse zu besorgen.

Neben den C. der beiden Hauptstädte giebt es auch municipale Apparitoren gleichen Titels, die zuerst 364 nachweisbar sind (Cod. Theod. VIII 4, 8 § 1). Da sie immer hinter den tabularii und logographi genannt werden (a. O. und Cod. Theod. VIII 2 Überschrift), scheinen sie einen recht niedrigen Rang besessen zu haben; auch waren sie der Folter unterworfen (Cod. Theod. VIII 2, 4. 4, 8 § 1). Nach Beendigung ihrer Dienstzeit sollten sie, wenn ihr Vermögen dazu ausreichte, in den ordo decurionum aufgenommen werden (Cod. Theod. VIII 4, 8 § 1). Sie führten die Censuslisten der einzelnen Städte, vermerkten in ihnen die Besitzwechsel der Grundstücke (Nov. Iust. XVII 8, 1) und hatten, wenn über die Einschätzung eines Bürgers Zweifel waren, die erforderliche Auskunft zu geben (Nov. Iust. XVII 8 pr.), wozu sie nötigenfalls durch den Praeses der Provinz oder den Bischof der betreffenden Stadt gezwungen werden konnten (Nov. Iust. CXXVIII 4). Den Steuerzahlern waren sie in dem Masse verantwortlich, dass Iustinian ihnen bei Klagen auf Übervorteilung nicht einmal das Asylrecht in den Kirchen gewährte (Nov. Iust. CXXVIII 13). [1914] Mommsen Memorie dell’ Instituto II 48; Römisches Staatsrecht I³ 370.
[Seeck.]

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