ART

2) Als Communen. Solche erscheinen bereits in der Lex Rubria (zwischen 49 und 42 v. Chr.) CIL I 205 tab. II 3. 26. 53. 56. 58 o(ppido) m(unicipio) c(olania) p(raefectura) v(ico) c(onciliabulo) c(astello) t(erritorio)ve. Ebenso wird bei Frontinus de controv. agr. p. 35, 13 der ager colonicus neben den municipalis aut alicuius castelli aut conciliabuli gestellt, und Paulus sent. IV 6, 2 spricht von testamenta in municipiis coloniis oppidis praefecturis castellis conciliabulis facta in foro vel basilica. Die c. sind zunächst rechtlich unselbständige Gemeinden; Isid. orig. XV 2, 11 vici et castella et pagi sunt, quae nulla dignitate civitatis ornantur, sed vulgare hominum conventu incoluntur et propter parvitatem sui maioribus civitatibus attribuuntur. Dem entspricht, dass nach einer der augusteischen Zeit angehörenden Inschrift CIL X 6104 ein praefectus iure dicundo der Stadt Karthago in censorischer Function die indirecten Steuern in castell(is) LXXXIII, die also jedenfalls Karthago contribuiert waren, verpachtet. In einer anderen wird ein Bürgermeister der Colonie Sicca genannt, der die Administration und wohl vor allem die Rechtsprechung in einem nichtgenannten c., das wir gleichfalls ins Gebiet von Sicca verlegen müssen, besorgt: IIvir col. Sic., pref. caste. CIL VIII 15726. Aber wie in den pagi und vici, die ja bis zu einem gewissen Grad vom Standpunkte der Gemeindeorganisation [1757] und Administration sich Bahn; wie denn auch allmählich bei dem c. die Ausdrücke c., pagus und res publica einander ablösen (oder neben einander bestehen, vgl. z. B. auch CIL VIII 6356 res publica castelli Mastar(ensis)), s. die Indices von CIL VIII zu Arsacal, Phua und Sigus. An der Spitze stehen magistri (Arsacal, Phua; in unrömischer Weise ein princeps ex castelo Tulei VIII 9005. 9006), in jedem fünften Jahre mag(istri) q(uin)q(uennales) kastelli (an einem noch nicht nach seinem antiken Namen bekannten Orte, VIII 9317 aus dem J. 195); ihnen zur Seite stehen seniores kast(elli) 1615f. = 15721f., decuriones, auch als ordo bezeichnet (Arsacal, Phua, Sigus). Die Einwohner bilden den populus 9317, sie sind kastellani V 7749. VIII 8710?, coloni VIII 8426. 8701. 8777, cives II 427. Das territorium wird als Einheit betrachtet und terminiert (V 7749 = I 199, vom J. 117 v. Chr., im Grenzstreit zwischen Genua und den castellani Langenses Veiturii. VIII 8811 limes ag[ro]rum ... secundum iussionem v(iri) p(erfectissimi) Iucundi Peregrini p(raesidis) n(ostri) inter territorium Aureliese et privata[m r]atione[m]). Manches dieser c. ist zu namhafter städtischer Bedeutung herangewachsen, und manches mag ein römisches Gemeindestatut erhalten haben wie Sufes (VIII 11427 castelli Suf.), das zur Colonie erhoben worden ist. Als das Christentum sich ausbreitete, war manches c. gross genug geworden, um eine eigene Glaubensgemeinde mit einem Bischof an der Spitze zu bilden, so das castellum Sinitense (quod Hipponiensi coloniae vicinum est Augustin. de civ. dei XXII 8) in der Notitia prov. Afr. vom J. 483 und eine nicht geringe Zahl anderer in dem nämlichen Verzeichnis genannter c. In die Anfänge einiger solcher c. aus späterer Zeit erlauben einzelne Inschriften etwas hineinzublicken, CIL VIII 8777 (a. 243). 8426 (a. 213). 8701 (a. 234); es sind in diesen Fällen coloni, die das c. bauen, offenbar, um bei drohender Gefahr sich dahin zurückziehen zu können, so wie (Arch.-epigr. Mitt. XVII 214, 112 vom J. 256) Bürger irgend ein Fort oder eine befestigte Warte bauen, un[de latrunculos o]bservare[nt pro]pter tutela[m ca]stresium et [ci]vium Montanesium.

Wie nun an diese Organisation der von Grenzmilizen ausgeführte Bau von c., in denen reguläre Truppen Wache halten sollten, sich angeschlossen hat und in ihre Formen eingetreten ist, wissen wir heute wohl nicht zu sagen. Die Behandlung dieser Partie erfordert noch eine genauere Untersuchung, wohl auch noch eine Vermehrung unseres Quellenmaterials. Vor allem wissen wir nicht, seit wann neben den Soldaten in solchen c. auch Handels- und Gewerbebeflissene hausen konnten (τοὺ[ς ἐν] τοῖς κάστροις ἰδιώτας nennt sie der Erlass des Anastasius I.). Im Anfang mag auch wohl, wie Mommsen Hermes XXIV 200 annimmt, der Commandant des c. zugleich als Gemeindevorstand fungiert haben. Ein übrigens nicht vollständiges Verzeichnis von c., ohne Unterschiede der Entstehungszeit zu berücksichtigen, hat Ruggiero Dizion. epigr. II 130f. gegeben. Eine vollständige Sammlung des ganzen Stoffes mit Einbeziehung der von Prokop. de aed. IV 4 und der verstreut in den späteren Schriftstellern gegebenen Namen ist wünschenswert; manche [1758] der blos spät genannten c. mögen in ziemlich frühe Zeit hinaufreichen.
[Kubitschek.]

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