ART

Canonicarius (Conpulsor). Zum Eintreiben der Steuerschulden und der Pachtrückstände der kaiserlichen Domäne wurden im 4. Jhdt. oft Sendlinge mit besonderen Vollmachten (Cod. Theod. VIII 8, 7) in die Provinzen geschickt. Da die erwarteten Summen dem Comes sacrarum largitionum oder dem Comes rerum privatarum oder der Arca des Praefectus praetorio zufliessen sollten, so pflegten es auch Apparitoren dieser drei Beamten zu sein, welche derartige Aufträge erhielten (Nov. Mai. II 2. VII 16. Cod. Theod. XI 7, 17. 18. XII 10). Die conpulsores, griechisch ἐξπελευσταί (Cod. Iust. X 19, 9) oder ἐξπελλευταί (Nov. Iust. 128, 6), wie sie technisch hiessen (die Bezeichnung ist zuerst nachweisbar 369 Cod. Theod. I 16, 12), waren neben den militärischen Executoren (opinatores) ein Schrecken der Provinzen (Cod. Theod. VIII 10, 3. 4. X 1, 16. XI 1, 34. XII 1, 186. Nov. Mai. 3. Cassiod. var. II 25, 2. V 39, 2. VII 45, 1. IX 4, 3. XI 7, 2. 8, 8. XII 8, 3 und sonst). Denn sie erhoben Sporteln, die mitunter das Doppelte des geschuldeten Geldes überstiegen (Nov. Mai. II 2. VII 16. Cod. Iust. X 19, 9 § 2. 4), und ihren Erpressungen und Übergriffen liess sich nur mit grossen Weitläufigkeiten entgegentreten, da wegen ihres hohen Ranges, soweit nicht durch besondere Verfügungen Ausnahmen gestattet wurden (Cod. Theod. VIII 10, 3), nur direct beim Kaiserhofe, nicht auch bei den Provincialrichtern über sie Beschwerde geführt werden konnte (Nov. Mai. II 2. Cod. Theod. I 16, 12. XII 10). Daher liefen mitunter Petitionen ein, in denen um eine andere Form der Steuereintreibung gebeten wurde (Cod. Theod. XI 7, 15), und es galt als besondere Wohlthat, wenn einzelne Provinzen oder Dioecesen ihrer Wirksamkeit entzogen wurden (Amm. XVII 3, 6. Cod. Theod. VIII 10, 4. Nov. Mai. II 2). Anfangs versuchte man noch, diese Art der Execution ganz zu beseitigen. Im J. 355 wurde es den Praefecten und Finanzcomites verboten, durch ihre Apparitoren die Steuern eintreiben zu lassen (Cod. Theod. XI 7, 8). Doch das Anwachsen der Steuerreste [1489] und die Not der Staatskassen verbunden mit dem Bestreben der Apparitoren, sich durch solche Aufträge in den Provinzen zu bereichern, führten immer wieder zu Übertretungen des Gesetzes. Namentlich Probus, Praefect von Italien, Illyricum und Africa 368–376 (s. Bd. I S. 2205), sündigte viel in dieser Beziehung (Amm. XXX 5, 6: flagitantium ministrorum amaritudine), so dass Valentinian das Verbot in schärferer Weise erneuern musste (Cod. Theod. XII 10; vgl. I 16, 12. Amm. XXX 5, 10). Auf die Dauer aber liess es sich nicht aufrecht erhalten; die Conpulsores erwiesen sich als finanzielle Notwendigkeit. Denn den Decurionen und niedrigeren Apparitoren verweigerten die vornehmen und einflussreichen Grundbesitzer einfach den Gehorsam; um von ihnen die Steuerschulden beizutreiben, waren Beamte von höherem Range und ausgedehnterer Machtbefugnis unentbehrlich. Da andererseits der Missbrauch dieser Macht keine geringe Gefahr bildete, so schwankt die Gesetzgebung immer hin und her. Nachdem eine Gesandtschaft der Provinz Achaia Klage geführt hat, bestimmt 408 Theodosius II., dass die Conpulsores der beiden Finanzcomites nicht direct von den Grundbesitzern, sondern nur durch Vermittlung der Praesides die Steuerreste beitreiben sollen; aber schon im folgenden Jahre hebt er diese Verfügung wieder auf (Cod. Theod. XI 7, 17. 18). Im Frühjahr 458 verbietet Maiorian irgend einen Conpulsor oder Opinator auszusenden; im Herbst desselben Jahres werden aber diese Beamten schon wieder als bestehend erwähnt und ihre Existenz stillschweigend anerkannt; nur ihre Sporteln erfahren eine genauere Regelung (Nov. Mai. 2, 2. 7, 14–16).

In der 2. Novelle Maiorians treten zuerst Canonicarii unter diesem Titel auf, den sie erhalten hatten, weil sie aus den Scrinia canonum hervorgingen (Cod. Iust. X 19, 9 pr.). Der Zusammenhang aber zeigt, dass sie damals von den Conpulsores kaum verschieden waren. Gleich diesen werden sie teils von den Finanzcomites (Cassiod. var. VI 8, 5), teils von den Praefecten ausgeschickt (Cod. Iust. X 19, 9. Cassiod. var. XI 38. XII 4. 7). Allerdings finden sich in der Notitia dignitatum nur bei den ersteren (Or. XIII 23. XIV 11; Occ. XI 89. XII 33), nicht auch bei den letzteren Scrinia canonum; doch kann sich dies in der Zeit, wo die Canonicarii zuerst erscheinen, leicht geändert haben. Diese haben auch jetzt Steuern einzutreiben (Cod. Iust. X 19, 9. Nov. Iust. 128, 5. Cassiod. var. VI 8, 5) und aus ihren Einnahmen Zahlungen zu leisten (Cassiod. var. XI 38, 6), und auch jetzt werden ihre habgierigen Übergriffe gefürchtet (Cassiod. var. XII 7. 13, 1). Doch haben sie im Laufe des 5. Jhdts. insofern ihren Charakter verändert, als sie zu regelmässigen Jahresbeamten geworden sind, während die eigentlichen Conpulsores auch ferner ausserordentliche Sendlinge bleiben. Um die Steuererhebung zu beaufsichtigen, schickt der Praefect alljährlich in jede Provinz seines Sprengels zwei seiner Apparitoren (Cassiod. var. XI 7, 5. XII 2, 6. 16, 4), von denen der eine Cancellarius, der andere C. heisst (Cod. Iust. X 19, 9. Mommsen Neues Archiv d. Gesellsch. f. ältere deutsche Geschichtskunde XIV 480; vgl. Cancellarius). Der Name der Provinz gehört daher zu ihrer vollen Titulatur [1490] (Canonicarius Tusciae Cassiod. var. XI 38. Canonicarius Venetiarum Cassiod. var. XII 4. 7). Sie werden angewiesen, sich in ihren Steuerforderungen nur an die Praesides und ihre Officia nicht direct an die Grundbesitzer zu halten, wie dies Theodosius II. im J. 408 verfügt, aber schon 409 widerrufen hatte. Wenn einen Monat nach Ablauf des vorgeschriebenen Termins die Steuern noch nicht entrichtet sind, soll nach einer Verordnung vom J. 496 ein ausserordentlicher Conpulsor abgeschickt werden; aber auch dieser soll nicht die Steuerzahler, sondern den Praeses, seine Apparitoren und den C. drangsalieren und auf ihre Kosten besoldet werden. Wenn auch dies nicht hilft, soll der Praefect auf Kosten derselben Beamten und ausserdem des ersten Conpulsor diesem einen zweiten nachschicken (Cod. Iust. X 19, 9). Praktisch hat sich dies natürlich auch nicht erwiesen. Iustinian lässt daher wieder den C. direct mit den Steuerzahlern verhandeln, hebt das Amt des Conpulsor ganz auf und ordnet an, dass wenn der eine C. seiner Pflicht nicht genügt, ein anderer an seine Stelle treten soll (Nov. Iust. 128, 5. 6). Wie lange es bei diesen Bestimmungen geblieben ist, wissen wir nicht.
[Seeck.]

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