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Ἀποκήρυξις. Ἀποκηρύττειν heisst eigentlich nur etwas ausrufen (Xen. hell. V 2, 27), z. B. auch ein verloren gegangenes Kind (Plut. Alc. 3), insbesondere zum Verkauf ausbieten (Demosth. XXIII 201. Harp.). Endlich steht es technisch von der Verstossung eines Sohnes: Diocletian und Maximus in Cod. VIII 46 (47), 6 : abdicatio, quae Graeco more ad alienandos liberos usurpabatur et ἀποκήρυξις dicebatur, Romanis legibus non comprobatur. Poll. IV 93 ἀποκηρῦξαι ὑἱὸν καὶ υἱωνόν. Die Bezeichnung ἀποκήρυκτος, der Verstossene, fand sich nach Pollux a. a. O. erst bei Späteren (die Grammatikerstellen s. bei v. d. Es de iure familiarum 129). Nach Dionys. Hal. ant. rom. II 26 verliehen die griechischen Gesetzgeber den ungehorsamen Söhnen gegenüber nur das Recht ἐξελάσαι ἐκ τῆς οἰκίας … καὶ χρήματα μὴ καταλιπεῖν, περαιτέρω δὲ οὐδέν, also Verstossung und Enterbung, und dies möchte als die rechtliche Folge der ἀ. zu betrachten sein. Bezüglich der Form besagt der Name schon, dass die Verstossung mittelst öffentlicher Verkündigung durch den Herold erfolgte (vgl. Plat. leg. XI 928 d. Eur. Alk. 737, wo dafür ἀπειπεῖν gebraucht ist, vgl. Herod. I 59). Näheres wissen wir weder über etwaige Beschränkungen dieses väterlichen Rechtes noch über das Verfahren. Denn weder Platons Bestimmungen hierüber (leg. XI 928) [2837] noch die Angaben der Rhetoren, bei denen die Lage des Ἀποκηρυττόμενος ein beliebtes Thema war (s. Lukian. im Abdicatus, bes. c. 8. 10. 21, Quintilian und Seneca), können hierbei massgebend sein. Nur wenn es bei Demosthenes XXXIX 39 heisst ὁ νόμος … τοὺς γονέας ποιεῖ κυρίους οὐ μόνον θέσθαι τοὔνομα ἐξ ἀρχῆς, ἀλλὰ κἄν πάλιν ἐξαλεῖψαι βούλωνται καὶ ἀποκηρῦξαι, so geht daraus hervor, dass in Athen die ἀ. mit Streichung in der Liste der Phratrie verbunden war. Denn es ist nicht angängig, die Stelle mit v. d. Es 126 u. a. von der blossen Namensänderung zu verstehen, von welcher nichts dasteht und die doch gewiss nicht durch den Herold auszurufen war. Übrigens war die ἀ. in Athen sicherlich sehr selten, da wir so gar nichts davon hören; das Beispiel des Themistokles (Ael. v. h. II 12. Nepos Them. 1. Valer. Max. VI 9, 2) bezeichnet schon Plut. Them. 2 als erdichtet. Vgl. v. d. Es a. a. O. Meier-Lipsius Att. Proc. 535. Hermann-Blümner Privataltertümer 78.
[Thalheim.]

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