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Antichresis ist das Ergebnis einer Abrede, nach welcher ein Faustpfandgläubiger das Recht erhält, die Früchte des Pfandstückes als Entgelt für den gewährten Aufschub der Schuldeintreibung zu erwerben. Dig. XX 1, 11, 1. XIII 7, 33. Cod. IV 32, 12 (11) und 17. Sie unterlag den allgemeinen gesetzlichen Zinsbeschränkungen nicht, Cod. IV 32, 17. Nach Dig. XX 1, 11, 1 erscheint es zweifelhaft, ob die dem antichretischen Gläubiger gegen Dritte gewährte Klage die gewöhnliche Klage des Pfandgläubigers war, oder eine besondere actio in factum. Da jene Klage aber gleichfalls zu den actiones in factum gehörte, so liegt es näher, das erstere anzunehmen. Bei Verpfändung einer fruchttragenden Sache für eine unentgeltlich entliehene Summe (pecunia gratuita) ist das Fruchtbezugsrecht bis zum Betrage gesetzlicher Zinsen dem Faustpfandgläubiger auch ohne besondere Abrede gewährt. Dig. XX 2, 8. Litteratur: Glück Pandektencommentar XIV 104ff. Göppert Die organischen Erzeugnisse, Halle 1869, 296ff. Kohler Pfandrechtl. Forschungen, Jena 1882, 63ff. Windscheid Pandekten I § 234 Not. 4–6a. Dernburg Pandekten I § 278 N. 6. 7. Roedenbeck Die Antichresis, Halle 1874.
[Leonhard.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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