ART

67) T. Annius Milo aus Lanuvium (Ascon. p. 27, 15), der leibliche Sohn eines Papius und einer Annia, wurde von T. Annius (die Hss. falsch C. Annius), seinem mütterlichen Grossvater, adoptiert, Ascon. p. 47. Er war Volkstribun im J. 697=57 (Cic. ad Q. fr. I 4, 3; p. red. in sen. 19. 30; p. red. ad Q. 15. Appian b. c. II 16. Dio XXXIX 6). In Rom tobte damals der Streit über Ciceros Zurückberufung: Pompeius, der sich selbst von P. Clodius missachtet und bedrängt sah, hatte bereits im vorhergehenden Jahre seine Zustimmung zu Ciceros Rückkehr gegeben; doch waren die von seinen Freunden unternommenen Versuche, die Aufhebung des Achtbeschlusses zu erwirken, damals noch erfolglos geblieben. Von den Magistraten des J. 57 waren die meisten, an ihrer Spitze der eine Consul P. Cornelius Lentulus Spinther, der Rückberufung Ciceros günstig gesonnen (Cic. p. Mil. 39); der andere, Q. Caecilius Metellus Nepos, war zwar mit Cicero persönlich verfeindet, trat aber seinen Anhängern nicht offen entgegen. Unter den Tribunen des Jahres gehörten zu diesen neben anderen vornehmlich P. Sestius und Milo (Cic. ad Q. fr. I 4, 3). Die ersten Verhandlungen über die Sache im Senat, welche sogleich am 1. Januar begannen, verliefen in Folge tribunicischer Einsprache ergebnislos (Cic. p. Sest. 72–74). Ebenso wurde ein Versuch des Tribunen Q. Fabricius, die Sache am 25. Januar vor das Volk zu bringen, gewaltsam von Clodius vereitelt (ebd. 76–77). Clodius gebrauchte dazu eine Gladiatorenbande, welche sein Bruder Appius Claudius, damals Praetor, zu Leichenspielen gedungen hatte; sie bildete fortan die Truppe, mit der er in den Strassen der Hauptstadt seine Schlachten schlug, Dio XXXIX 7 (vgl. apparatum patricium et praetorium Cic. p. Sest. 77). Bald darauf wurde der Tribun Sestius, als er dem Consul Nepos entgegentrat, von den Clodianern fast totgeschlagen (Cic. p. Sest. 79ff.). So sahen sich Clodius Gegner zu ihrer Verteidigung gezwungen, sich der gleichen Waffen zu bedienen; Milo warb gleichfalls Gladiatorenbanden, mit denen er Clodius weitere Versuche, die Rückberufung Ciceros zu verhindern, siegreich zurückschlug. Dio XXXIX 7. Appian. b. c. II 16. Cic. p. red. in sen. 19. 30; p. red. ad Q. 15; p. Sest. 86ff. Ascon. p. 26.

Die Strassenkämpfe zwischen Milo und Clodius und beider Banden dauerten auch nach Ciceros Rückkehr (September 57) unverändert fort (Cic. ad Att. IV 3; p. Sest. 88). Milo versuchte seinen Feind, der sich für das folgende Jahr um die Aedilität bewarb, durch einen Process zu vernichten (wie er nach Cic. p. Mil. 40, vgl. ad Att. IV 3, 2, schon früher eine Anklage, über die Näheres nicht bekannt ist, gegen Clodius erhoben hatte) und erhob anfangs December gegen Clodius die Anklage nach der Lex Plautia [2272] de vi. Nach dem Gesetz lag die Auslosung des Geschworenencollegiums den Quaestoren ob, deren Amtsjahr in jener Zeit am 4. December ablief. Es waren aber in jenem Jahr die Wahlen überhaupt verzögert und es waren noch keine neuen Quaestoren gewählt worden, als die alten abtraten. Infolge dessen wies der Consul Metellus Nepos den Praetor, bei dem die Klage angebracht war, an, die Klage ruhen zu lassen, bis neue Quaestoren gewählt wären. Die Wahlen der Aedilen fanden aber vorher und zwar am 22. Januar 698=56 statt, und Clodius wurde zum curulischen Aedilen gewählt. Damit war für die Dauer der Amtszeit Clodius gerichtliche Verfolgung abgeschnitten. Dies ist der Sachverhalt nach Dio XXXIX 7; Cicero p. Sest. 89 stellt dagegen das Einschreiten des Consuls und Praetors als unerhört dar: ecce tibi consul, praetor, tribunus pl. nova novi generis edicta proponunt: ‚ne reus adsit – –‘. Thatsächlich erfahren wir noch aus Cicero ad Q. fr. II 1, dass in einer Senatssitzung in der zweiten Hälfte des December (sub dies festos § 1 = Saturnalia), als die neuen Tribunen ihr Amt bereits angetreten hatten, einer von ihnen, Racilius, de iudiciis referre coepit. Is, cum graviter de Clodianis incendiis – – questus esset, sententiam dixit, ut ipse iudices per praetorem urbanum sortiretur, iudicum sortitione facta comitia haberentur; qui iudicia impedisset, eum contra rem p. esse facturum. Doch ging der Senat auseinander, ohne überhaupt einen Beschluss gefasst zu haben (ebd. § 3). Sogleich nach dem Amtsantritt klagte P. Clodius als curulischer Aedil Milo de vi vor dem Volke an (also im magistratischen, nicht im Quaestionen-Process), Cic. p. Sest. 95; p. Mil. 40; in Vat. 40. Ascon. p. 43, 9. Dio XXXIX 18. Der erste Termin am 2. Februar 698=56 verlief ruhig. Am zweiten, am 7. Februar (denn a. d. VII Id. Febr. hat der Med. Cic. ad Q. fr. II 3,2, vgl. Baiter zu der Stelle), erschienen Clodius und Milo mit ihren Banden; Pompeius sprach für Milo und wurde darauf von Clodius auf das heftigste angegriffen; der Tag endete mit einer allgemeinen Prügelei, durch welche Clodius zur Flucht gezwungen wurde. Er setzte den dritten Termin auf den 17. Februar an (Cic. ad Q. fr. II 3), der Schlusstermin zur Verhandlung vor dem Volk war auf den 7. Mai angesetzt (Cic. ad Q. fr. II 5, 4; es ist unmöglich, diese Angabe, wie seit Drumann II 326, 33 oft geschehen ist, auf einen anderen unbekannten Process zu beziehen; es ist vielmehr dieser vierte Termin der ganz regelmässige Abschluss des magistratischen Processes), doch scheint thatsächlich jene Schlussverhandlung nicht stattgefunden zu haben. Vielleicht liess Clodius die Sache fallen, weil es ihm überhaupt nicht auf eine ernsthafte Anklage angekommen war (Dio a. a. O.). Milo rächte sich an Clodius Anhängern, so an dem Volkstribunen L. Cato. Dieser hatte eine Gladiatorenbande gekauft. Als er sie nicht mehr unterhalten konnte, kaufte Milo sie heimlich, und der mit ihm verbündete Tribun Racilius tabulam proscripsit se familiam Catonianam venditurum; in eam tabulam magni risus consequebantur Cic. ad Q. fr. II 4, 5. In derselben Zeit (März 56) klagte Milo den Sex. Clodius wegen Gewalttätigkeiten an; doch wurde [2273] dieser freigesprochen, weil die Geschworenen durch die Freisprechung ihrer Misstimmung gegen Pompeius, den Beschützer Milos, Ausdruck geben wollten (Cic. ad Q. fr. II 4, 6; p. Cael. 78). Dass Milo im J. 699 = 55 wiederum angeklagt gewesen und von Cicero verteidigt worden sei, lässt sich aus Cic. ad Att. IV 12 inde domum cenatus, ut sim mane praesto Miloni nicht mit Sicherheit folgern. Diese Worte können auf jeden beliebigen Freundschaftsdienst bezogen werden.

Im November des J. 700 = 54 bereitete Milo glänzende Spiele vor; ludos adparat magnificentissimos – – stulte bis terque, non postulatus, vel quia munus magnificum dederat, vel quia facultates non erant [vel quia magister] vel quia potuerat magistrum se non aedilem putare, Cic. ad Q. fr. III 8, 6, vgl. 9,2. Die letzten Worte sind undeutlich, aber in keinem Falle darf daraus gefolgert werden, dass Milo die Aedilität bekleidet hat. Denn er hätte dies frühestens im J. 55 können; dann hätte er frühestens im J. 53 Praetor sein und sich frühestens um das Consulat des J. 50 bewerben können. Denn in jener Epoche musste gesetzlich zwischen Aedilität und Praetur ein amtsfreies Jahr, zwischen Praetur und Consulat zwei amtsfreie Jahre liegen. Da er sich aber um das Consulat des J. 52 beworben hat, so muss er im J. 55 Praetor gewesen sein. Jene Spiele, deren Cicero gedenkt, gab Milo also als Privatmann, nicht als Magistrat, vielleicht als Leichenspiele. Er soll bei seinen Spielen tria patrimonia verschwendet haben (Cic. p. Mil. 95. Ascon. p. 27, 7. 47, 11; vgl. Cic. ad fam. II 6, 3). Im Sommer des J. 54 bat er im Process des M. Aemilius Scaurus (Aemilius Nr. 141) für den Angeklagten (Ascon. p. 25, 11).

Er bewarb sich im J. 701 = 53 um das Consulat mit P. Plautius Hypsaeus und Q. Metellus Scipio, während gleichzeitig Clodius sich um die Praetur bewarb. Ascon. p. 26. Clodius arbeitete nach Kräften gegen seine Wahl. Auch Pompeius, der ihn anfangs begünstigt hatte (Appian b. c. II 16), trat für seine Mitbewerber (Ascon. p. 31, 6) ein. Cicero wagte aus Furcht vor Pompeius zwar nicht öffentlich für Milo zu wirken, suchte aber im Geheimen seine Wahl zu befördern (vgl. ad fam. II 6). Als die Consuln Domitius Calvinus und Valerius Messalla die Wahlcomitien abhalten wollten, wurden sie durch Clodius Banden gewaltsam daran verhindert. Als der Senat infolge dessen zusammentrat, richtete Clodius heftige Angriffe gegen Milo de aere alieno, de vi, de ambitu (Schol. Bob. p. 343. 345); auf diese antwortete Cicero mit der interrogatio de aere alieno Milonis (vgl. Baiter-Kayser XI p. 31). Unter der Begünstigung des Pompeius gelang es Milos Gegnern, die Abhaltung der Wahlen derart zu hintertreiben, dass im Januar des J. 52 weder Consuln noch Praetoren vorhanden waren (Ascon. p. 27, 2). Am 20. Januar machte sich Milo mit zahlreichem Gefolge auf den Weg nach seiner Heimatstadt Lanuvium, wo er damals Dictator war, ad flaminem prodendum (Ascon. p. 27, 16. Cic. p. Mil. 27. 46). Nahe bei Bovillae auf der appischen Strasse traf Milo mit Clodius zusammen, welcher von Aricia nach Rom zurückkehrte. Beide waren von Bewaffneten begleitet. Milo und Clodius waren ruhig an einander vorübergezogen, [2274] als die Sklaven Milos, welche seinen Zug schlossen, mit den Clodianern Händel begannen. Clodius sah sich drohend um und wurde von Birria, einem Gladiator Milos, an der Schulter verwundet; die Seinigen trugen ihn in eine nahe gelegene Schenke. Milo ut cognovit vulneratum Clodium, cum sibi periculosius illud etiam vivo eo futurum intellegeret, occiso autem magnum solacium esset habiturus, etiamsi subeunda esset poena, exturbari taberna iussit, Ascon. p. 28. Clodius wurde also herausgeschleppt und getötet. Dies war der Hergang nach Asconius glaubwürdiger Darstellung (vgl. Plut. Cic. 35. Appian. b. c. II 21. Dio XL 48. Liv. per. 107), während Cicero p. Mil. 27ff. Milo als den Angegriffenen hinzustellen sucht. Clodius Leichnam wurde am Abend nach Rom gebracht und am folgenden Tage auf dem Forum ausgestellt, wo die Tribunen Plancus und Q. Pompeius, Milos Gegner, aufreizende Reden an das Volk hielten. Unter Anführung des Schreibers Sex. Clodius trug die Menge die Leiche in die Curie und steckte diese als Scheiterhaufen für den gefallenen Volkshelden in Brand; auch andere Gebäude in der Nähe wurden dabei ein Raub der Flammen. Diese Brandlegung erregte in Rom allgemeine Entrüstung gegen die Clodianer. Im Vertrauen auf sie kehrte Milo noch in derselben Nacht nach Rom zurück. Er setzte seine Bewerbung um das Consulat fort, auch durch Geldverteilungen an die Tribus. Einige Tage später gab ihm der Tribun M. Caelius eine Contio, in welcher Milo seine That als Notwehr entschuldigte (Ascon. p. 29). Die übrigen Tribunen aber erschienen mit bewaffneten Haufen auf dem Marktplatz, Caelius und Milo mussten in Sklavenkleidung sich flüchten, und die Banden der Clodianer feierten das Andenken ihres heimgegangenen Helden würdig dadurch, dass sie Raub und Mordthaten ohne Ansehen der Person verübten (Appian. b. c. II 22. Dio XL 49).

Der Senat hatte sogleich nach Clodius Ermordung M. Lepidus zum Interrex bestellt (Dio a. a. O.; vgl. Ascon. p. 29, 6. 37, 25). Ihm folgten andere Interreges, da bei der allgemeinen Verwirrung die Abhaltung der Consularcomitien nicht möglich erschien. Um der vollkommenen Anarchie zu steuern, beschloss der Senat ut interrex et tribuni plebis et Cn. Pompeius, qui pro cos. ad urbem erat, viderent ne quid detrimenti res publica caperet, dilectus autem Pompeius tota Italia haberet (Ascon. p. 29. 46). Pompeius warb schnell eine Truppenmacht und stellte die Ruhe in der Stadt wieder her. Bei ihm brachten Verwandte und Freunde des Clodius die ersten Anträge ein, welche die gerichtliche Verfolgung Milos einleiten sollten; Milos Anhänger durchkreuzten sie mit Gegenanträgen, Milo soll ausserdem sich Pompeius Gunst dadurch zu gewinnen gesucht haben, dass er erklärte, wenn Pompeius es wünsche, die Bewerbung um das Consulat aufgeben zu wollen. Pompeius aber habe kühl jede Einwirkung abgewiesen (Ascon. p. 29, 27-31, 12).

Die heillose Verwirrung der politischen Verhältnisse führte Pompeius zum lange erstrebten Ziel: er wurde V Kal. Mart. mense intercalario zum alleinigen Consul erwählt. Er brachte darauf [2275] nach Senatsbeschluss zwei Gesetze ein: alteram de vi, qua nominatim caedem in Appia via factam et incendium curiae – – comprehendit, alteram de ambitu, poena graviore et forma iudiciorum breviore, Ascon. p. 31. Die Gesetze enthielten eine Reihe von scharfen Ausnahmebestimmungen über das Processverfahren zu Ungunsten der Angeklagten (Ascon. a. a. O. Dio XL 52). Die Milo feindlichen Tribunen reizten das Volk durch mannigfache Beschuldigungen gegen Milo auf; Pompeius gab vor, Milo bedrohe sein Leben und sprach diese (sicher erfundene) Besorgnis im Senat öffentlich aus. So wurden Pompeius Anträge zum Gesetz erhoben (Ascon. p. 32. 45. Dio a. a. O.). Gleich darauf wurde gegen Milo nach dem neuen Gesetz die Anklage erhoben von den beiden Appii Claudii, den Söhnen des C. Claudius, des Bruders des Clodius (Ascon. p. 30, 1): itemque de ambitu ab isdem Appiis et praeterea a C. Cethego (Ceteio die Hss.) et L. Cornificio, de sodaliciis a P. Fulvio Nerato, Ascon. p. 34 (nach der richtigen Lesung Halms vor seiner Ausgabe der Miloniana S. 8, falsch die Herausgeber des Asconius, welche nach praeterea einschieben de vi und C. Ceteio gewaltsam in Q. Patuleio ändern). Zuerst kam die Verhandlung nach dem pompeischen Gesetz de vi; sie leitete L. Domitius Ahenobarbus als quaestor, wozu er aus der Zahl der Consulares, wie das Gesetz vorschrieb, durch das Volk gewählt war (Ascon. p. 38. Cic. p. Mil. 22). Die Verhandlung dauerte fünf Tage vom 4.–8. April (vgl. Halm a. a. O. S. 11 zu Ascon. p. 35, 27); am letzten Tage fanden die Plaidoyers statt. Die Anklage vertraten ausser dem älteren Appius Claudius M. Antonius und P. Valerius Nepos; als einziger Verteidiger fungierte Cicero, durch das Gesetz auf drei Stunden beschränkt. Die Rede, welche Cicero hielt, war aufgezeichnet und zu Asconius Zeit vorhanden; die uns erhaltene wurde später von Cicero ausgearbeitet (Ascon. p. 36. Dio XL 54), wie auch M. Brutus eine nicht gehaltene Rede für Milo veröffentlichte (Ascon. p. 36, 11). Nach den Plaidoyers erfolgte die reiectio iudicum, es waren 81 (=3 × 27) iudices vorhanden, jede Partei verwarf je 5 aus jeder der 3 Abteilungen der Senatoren, Ritter, tribuni aerarii. Von den verbleibenden 51 Geschworenen, die zur Abstimmung schritten, verurteilten 38, während 13 freisprachen. Am nächsten Tage wurde Milo abwesend wegen ambitus, bald darauf de sodaliciis, endlich noch de vi verurteilt und begab sich nach Massilia ins Exil. Ascon. p. 48. Liv. per. 107. Vell. II 47, 4. Plut. Cic. 35. Appian. b. c. II 24. Dio XL 54.

Milo hatte zur Bestreitung der Kosten seiner Spiele, der Unterhaltung seiner Gladiatoren, der Bestechungen sehr grosse Schulden gemacht (Plin. n. h. XXXVI 104. Cic. ad Q. fr. III 9, 2. Schol. Bob. p. 341). Seine Güter wurden daher nach der Verurteilung zu einem sehr geringen Preise losgeschlagen (Ascon. p. 48, 15). Cicero kaufte einen Teil durch seinen Freigelassenen Philotimus, über dessen betrügerisches Verfahren sich Milo bei Cicero beschwerte; dieser befürchtete davon Gefahren für seinen Ruf und befriedigte Milo (Cic. ad Att. V 8. VI 4, 3. 5, 1–2. Caelius ad fam. VIII 3, 2).

[2276] Obwohl Caesar Milos Verurteilung gemissbilligt hatte (Cic. ad Att. IX 14, 2), gewährte er ihm doch nicht, wie anderen Verbannten, schon im J. 705 = 49, die Erlaubnis zur Rückkehr (Vell. II 68, 2. Appian. b. c. II 48. Dio XLI 36. XLII 24). Als im J. 706 = 48 M. Caelius, damals Praetor, gegen Caesar aufgetreten und vom Senat seines Amtes entsetzt war, rief er Milo als Verbündeten nach Italien atque eum in Thurinum ad sollicitandos pastores praemisit, Caes. b. c. III 21. Milo gab vor, in Pompeius Auftrag zu handeln, und wandte sich ohne Erfolg an die umliegenden Municipien. Bei der Belagerung von Cosa in agro Thurino wurde er durch einen Steinwurf getötet; Caelius fiel in Thurii (ebd. III 22). Von diesem Bericht Caesars weicht der Dios (XLII 24–25) in den Einzelheiten erheblich ab, als Todesort Milos giebt er Apulien an; nach Vell. II 68, 3 fiel Milo Compsam in Hirpinis oppugnans, nach Plinius n. h. II 147 beim castellum Compsanum (capsanum und carisanum die Hss.); ungenau Hieronymus a. Abr. 1969 M. Caelius praetor et T. Annius Milo exul oppressi res novas in Thyriano Bruttioque agro simul molientes, falsch Orosius VI 15 cum ambo – – Capuam oppugnare molirentur, occisi sunt, ohne nähere Angaben Liv. per. 111. Dass Milo bei Compsa gefallen ist, kann nicht bezweifelt werden; die allgemeine Angabe Dios „in Apulien“ ist bei der geographischen Lage Compsas sehr erklärlich, und bei Caesar 22, 2 vermuten die Erklärer mit Recht eine Textverderbnis für das ursprüngliche Compsam in agro Hirpino, zu welcher in Thurinum c. 21, 4 den Anlass gab (auch Vell. II 16, 3 wird von der Überlieferung Cosam statt des richtigen Compsam gegeben).

Milo vermählte sich Ende November des J. 699 = 55 (Cic. ad Att. IV 13,1) mit Fausta, der Tochter des Dictators L. Sulla; sie war vorher mit C. Memmius verheiratet gewesen, der sich von ihr getrennt hatte (Ascon. p. 25, 11. 27, 25; vgl. Cic. ad Att. V 8, 2). Varro hatte nach Gell. XVII 18 berichtet, Milo habe C. Sallustius, den Geschichtschreiber, beim Ehebruch ertappt und mit Riemen gezüchtigt. Ähnliches melden die Scholien zu Horat. sat. I 2, 48 in falscher Auslegung des Dichters unter Berufung auf Asconius. Da Sallust von den Pompeianern viel geschmäht wurde, ist die Nachricht trotz Faustas zahlreichen Liebschaften zweifelhaft.
[Klebs.]

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