.
Alimenta. 1) Die Ernährung hülfsbedürftiger Angehöriger war in der ältesten Zeit nur durch Zuneigung, Gewissen und Sitte gewährleistet. Erst unter der Herrschaft der Kaiser gestaltet sie sich zu einer gegenseitigen Rechtspflicht unter den in gerader Linie mit einander Verbundenen, sowie unter Patronen und Freigelassenen, und wurde durch extraordinaria cognitio geschützt. Dig. XXV 3. Cod. V 25. Die Alimentation wird von den Juristen auch noch als Gegenstand eines Vertrages oder Vermächtnisses (Dig. XXXIV 1), sowie als Inhalt einer Schadensersatzpflicht erörtert (Dig. IX 3, 7).
Litteratur: Rein Privatrecht der Römer 488. Puchta Pand. § 316. Bekker Die Aktionen des röm. Privatrechts II 195. Brinz Pand. 1294ff. Kuntze Cursus d. röm. Rechts § 739. 804 a. E. Müller im civ. Archiv XIII 13 (gegen die irrige Annahme einer Alimentationspflicht unter Geschwistern, vgl. hiezu auch Ubbelohde im civ. Archiv LXXV 36ff.). Pernice in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung V 22-24. Dernburg Pand. II § 31.
[Leonhard.]
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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