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Agrimensores. Die Feldmesskunst wurde von den Römern für so alt als Rom oder noch älter angesehen; hatte doch Romulus der Überlieferung nach das Templum der Stadt nach ihren Principien gezogen. Ausgeübt wurde sie von den Augurn im Interesse des Staates bei jenen Handlungen, die die Abgrenzung eines Templums erheischten; so unterstützten sie als technische Experten insbesondere die Staatsbehörden, hierin dem Adsessor vergleichbar, den diese als juristischen Beirat anriefen. Wie die Stadt Rom selbst, so wurden auch die von ihr ausgesandten Colonien und die römischen Lager nach den Regeln der Auguraldisciplin ausgemessen und die ganze Feldmesskunst auf jene basiert. Soweit sie für profane, staatliche und private Zwecke ausgeübt wurde, war sie jedermann, auch Privaten, gestattet, eine durchaus freie Kunstübung (Dig. L 13, 1 pr.); daher traten die Feldmesser nicht zu einer Zunft zusammen und waren nicht verpflichtet, ihre Befähigung von amtswegen sich bescheinigen zu lassen; darum wurde vor dem Praetor bei irrigen Ausmessungen die Ersatzanklage gegen den Feldmesser nicht wegen Unkenntnis, sondern wegen dolus angestrengt. Dig. XI 6, 1, 1. 3, 6. Besonders technisches Geschick dürfte zu andauernder Beschäftigung in öffentlichen Diensten geführt haben; der erste Regierungsfeldmesser von Profession, dessen Name uns überliefert wird, ist Saxa, den M. Antonius beim Abstecken von Lagern verwendete (Cic. Phil. XI 12. XIV 10). Ausführlicher sind wir über die Entwicklung der Feldmesskunst in der Kaiserzeit und über die Stellung der sie damals ausübenden Organe, die wenigstens soweit sie für den Staatsdienst verwendet wurden, eine Schule durchmachen und eine Prüfung ablegen mussten (professi, daher dann auctores; vgl. Grom. 273, 12ff.), unterrichtet; s. die ausführlichere Behandlung unter Mensores und Gromatici. Synonyma des Wortes A. sind mit Bezug auf die Messinstrumente gromaticus und decempedator, überhaupt als Messer metator oder mensor, als Grenzbestimmer finitor (in republicanischer Zeit), mit Rücksicht auf die Kunst professor und auctor und als kaiserliche Civilbeamte togati Augustorum; vgl. diese Stichworte.

Speciell die Bezeichnungen agrimensor oder mensor agrorum oder mensor agrarius finden [895] sich ebensowohl für den militärischen Dienst (Lager wie Verwaltung, so Amm. Marc. XIX 11, 8. Grom. 244, 7. 251, 15. Cassiod. var. III 52), wie für den bürgerlichen Bedarf (Ulp. Dig. XI 6, 1 pr. adversus mensorem agrorum praetor in factum actionem proposuit; Cod. Iust. III 39, 3 n. Chr. 330); ausserdem im kaiserlichen Gesinde Eph. ep. V 374–377. 434. Mommsen ebenda S. 114.

Litteratur: Mommsen Röm. Feldmesser II 174ff. Rudorff ebenda 320ff. Hultsch in Ersch und Grubers Encycl. 1. Ser. XCII 97 (1872). Cantor Röm. Agrimensoren, Leipzig 1875, 66ff. Stöber Röm. Grundsteuervermessungen, München 1877, 60ff. Tissot Étude hist. et jurid. sur la condition des agrimensores dans l'anc. Rome, Paris 1879. G. Rossi groma e squadro ovvero storia dell' agrimensura italiana, Roma 1877. Ruggeri sugli uffici degli a. in Studi e docum. di storia e di diritto III 3ff. 195ff. Ruggiero Diz. epigr. I 367f. Hauptquelle; Schriften der röm. Feldmesser hrsgeg. von Blume, Lachmann, Mommsen, Rudorff, Berlin 1848, 1852.
[Kubitschek.]

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