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Aedilis.
Inhaltsverzeichnis

Name
Geschichte
Stadtrömische Aedilität
Wahlqualification.
Wahlform.
Amtsdauer.
Rang.
Insignien, Rechte.
Diener der A.
Amtsbefugnisse der A.
a) Älteste Aedilität
b) Die Aedilität seit 387 = 367
Litteratur
Aedilen in den Landgemeinden
Wahlqualification.
Amtsdauer. Amtsantritt. Antrittsgeld.
Insignien. Ehrenrechte. Dienerpersonal.
Zahl. Rang. Titel.
Amtsbefugnis.
Litteratur
Sonstige Aedilen

Name

Dass aedilis von aedis wie z. B. civilis von civis oder hostilis von hostis abgeleitet ist, liegt auf der Hand. Aber die Beziehung des Namens auf die Einführung des Amtes ist nicht gefunden. Varros Erklärung (de l. l. V 81) aedilis qui aedes sacras et privatas procuraret (ebenso Fest. ep. p. 13. Dionys. ant. VI 90. Theophil. inst. I 2. Lyd. de mag. I 35) bezieht sich auf Befugnisse der A., die nicht die ursprünglichen gewesen sein können. Thöricht ist die Ableitung von adire (Fest. ep. p. 13) quod facilis ad eum plebi aditus esset (ebenso Theophil a. O.). Wenig Vertrauen erweckt Pomponius Dig. I 2, 2, 21 ut essent qui aedibus praeessent, in quibus omnia scita sua plebs deferebat. Auch Schuberts (de Rom. aedil. 152) von Lange (Röm. Altert. I³ 856) modificierte Combination dieser Stelle mit der Angabe des Livius (III 55, 13) zum J. 305 = 449 ut senatus consulta in aedem Cereris ad aediles plebis deferrentur hat das Missliche, dass sie von der unbewiesenen Hypothese ausgeht, dass der Cerestempel, in dem das Amtslocal der A. sich befand, für die Plebejer von vorne herein der Tempel κατ’ ἐξοχήν und Ceres die Göttin der Plebs gewesen sei. Mommsen (St.-R. II³ 479) vermutet, dass die A. als plebejische Frohnbaubehörde entstanden sind, da sie nach dem gallischen Brande die Aufsicht über den Wiederaufbau der Stadt führen und in dem caesarischen Stadtrecht der Colonie Urso CIL II Suppl. 5439 (c. 98) den Aedilen die Aufsicht über die Frohnden zugewiesen wird, und will daher in ihnen die „Gebäudeherren“ erkennen; aber er verhehlt sich nicht die Schwierigkeit, zu [449] erklären, wie die A., die zur Zeit ihrer Einsetzung nicht Beamte des Staates, sondern der Plebs waren, dazu kamen, die Frohnden zu controlieren, die nicht minder die Patricier als die Plebejer treffen mussten; vgl. auch Herzog St.-V. I 798, 1. Die griechische Bezeichnung ἀγορανόμος knüpft an die Fürsorge der A. für den Markt, also an eine nicht ursprüngliche Befugnis derselben an.
Geschichte

Dass das Institut der A. älter als die römische Republik und gemeinlatinisch sei, wie dies seit Lipsius wiederholt vermutet wurde (mit wesentlicher Modification von Ohnesseit Ztschr. der Savignystiftung rom. Abt. 1883, 200f.; vgl. Mommsen St.-R. II³ 474, 1), kann nicht aus der späteren Verbreitung der Aedilität über die Städte römischen oder latinischen Rechts gefolgert werden; umsomehr spricht die Erwägung dagegen, dass, wenn jene Hypothese begründet wäre, wenn Rom die A. aus der gemeinlatinischen Verfassung genommen hätte, die A. von Anfang an unter den römischen Behörden erscheinen müssten und nicht erst als Schutzbeamte der Plebs Aufnahme finden konnten. Glaubwürdiger erscheint die Überlieferung, die einstimmig (über das Schweigen des Livius Mommsen St.-R. II³ 470, 1) die Einsetzung der A. als Teil jener Akte ansieht, durch die die Plebs sich als Gemeinde im Staate constituierte und ihr Rechtsverhältnis zum Patriciat regelte, 260 = 494 (Fest. p. 230. Gell. XVII 21, 11. Dionys. VI 90. Pomponius Dig. I 2, 2, 21. Zonar. VII 15 Ende); veranlasst sei sie durch die Notwendigkeit, den Tribunen Unterbeamte (ὑπηρέται τῶν δημάρχων Dionys. a. O. und VI 95. Zonar. a. O.) beizugesellen. Ein gewisser Parallelismus zwischen den Beamten und der Vertretung der Gesamtgemeinde einerseits, der Plebs andererseits ist nicht zu verkennen, so dass nicht sowohl ein specielles Bedürfnis als der Einfluss der Analogie der staatlichen Behördenorganisation zur Einsetzung der A. geführt zu haben scheint; wie die Quaestoren anfangs als Diener der Consuln, so erscheinen die A. als Diener der Volkstribunen.

Die fernere Ausgestaltung dieses Amtes ist bedingt durch das Bestreben, dasselbe vom Volkstribunat unabhängig zu machen, also den Interessen der Plebs zu entfremden und in den Dienst des Staates zu stellen. Besiegelt wurde diese Umgestaltung 387 = 367, da die Plebejer den Zutritt zum Consulate erreicht hatten, durch die Errichtung eines neuen Gemeindeamtes, auf das der Name des plebejischen übertragen wurde; seither und durch die ganze Republik giebt es 2 aediles plebei und 2 aediles curules (Liv. VI 42, 13f.: weil angeblich die bisherigen Aedilen sich weigerten, für die zum Dank für die Beilegung des langwierigen Ständestreites beschlossene Erweiterung der Ludi Romani zu sorgen; Pompon. Dig. I 2, 2, 26); erstere sind immerfort nur Plebejer. Caesar erhöhte die Zahl der A. um weitere zwei Stellen (Dio XLIII 51, 3: 710 = 44, für das folgende Jahr. Suet. Caes. 41. Pompon. Dig. I 2, 2, 32), qui frumento praeessent et [dicerentur] a Cerere Ceriales (Pompon. a. O.; vgl. CIL VI 1095 aedilium pleb. et pleb. Cerialium. VI 1822 ae[d. ple]b. Cerial. IX 2457 [450] aedil. pleb. Cerial., ebenso XIV 155. 2768. 3590; aedilis Cerialis IX 2213. 2335. 3667. XI 3364). Die Sechszahl, die für Vespasians Zeit Sueton (Vesp. 2) bezeugt, blieb wohl seither für die Dauer des Bestandes der A. unverändert.
Wahlqualification.

Von der für plebejische Ämter gültigen Voraussetzung, dass nur Plebejer zu ihrer Bekleidung geeignet seien, ist bei der Wahl der plebejischen A. so wenig abgegangen worden, dass auch die von Caesar creierten neuen plebejischen Stellen nur Plebejern zugänglich wurden (ἐκ τοῦ πλήθους Dio XLIII 51, 3). Die curulischen A. waren angeblich, wie Pomponius (Dig. I 2, 2, 26) und Livius (VI 42, 13, vgl. VII 1, 2) indirect bezeugen, eingesetzt worden, um dem Patriciat die Ausübung der Aedilität zu ermöglichen, und daher war zunächst patricische Abkunft Wahlerfordernis. Nach Livius wäre schon im folgenden Jahre den Beschwerden der Tribunen über diese dem Geiste des Ständeausgleiches widerstreitende Neuerung insoweit nachgegeben worden, dass verfügt wurde, ut alternis annis ex plebe fierent; postea, fügt Livius hinzu, promiscuum fuit. Die von Mommsen (Röm. Forsch. I 97f.) geprüften Überreste der Liste zeigen in den beiden ersten Collegien Patricier, dann später, ‚wahrscheinlich bis in das 7. Jhdt. der Stadt‘ in den varronisch geraden Jahren Plebejer, in den ungeraden Patricier; jedenfalls bestand 663 = 91 dieser Turnus nicht mehr (nach Cicero de or. I 57 war der Plebejer M. Claudius Marcellus damals curulischer A.). In der Kaiserzeit ist kein Beispiel bekannt, dass Männer patricischer Abkunft die curulische Aedilität bekleidet haben, und erscheint somit für diese Zeit die Aedilität überhaupt als plebejisches Amt; Mommsen setzt (St.-R. I³ 555f.) in ansprechender Weise jene Änderung in die Zeit der Begründung des Principats.
Wahlform.

Anfänglich mögen die Volkstribunen selbst die A. ernannt haben; allein dieser von der ursprünglichen Art der Bestellung der Quaestoren gezogene Schluss findet in der Überlieferung keine Unterstützung, vielmehr werden nach Dionys (VI 90) schon die ersten A. von der Plebs gewählt. Jedenfalls tritt die Volkswahl früh ein, denn bereits durch das Plebiscitum Publilium Voleronis 283 = 471 (Liv. II 56, 2. Dionys. IX 49) wird der Wahlmodus für die A. und die Tribunen geregelt; noch 707 = 47 und 709 = 45 (Suet. Caes. 76. Dio XLII 20, 4) werden beide Collegien in denselben concilia plebis gewählt, die wir von einem der amtierenden Tribunen geleitet annehmen dürfen. Die curulischen A. werden in denselben patricisch-plebejischen Tribusversammlungen (Varr. de re rust. III 17, 1. Liv. XXV 2, 7. Piso bei Gell. VII 9, 2. Cic. p. Planc. 49. 53) wie die niederen Magistrate gewählt und zweifelsohne unter denselben Modalitäten.
Amtsdauer.

Das Amt war jährig. Wir dürfen als gewiss ansehen, dass das Amtsjahr der plebejischen A. dem ihrer Vorgesetzten, der Volkstribunen, parallel lief, das der curulischen A. aber wegen der andersartigen Bestellung derselben mit dem Amtsjahre der patricischen Oberbeamten zusammenfiel (anders denkt über das Amtsjahr der curulischen A. Soltau Röm. Chronologie [451] 281. 326); doch muss die Einführung der curulischen A. das plebejische Amt auch in soweit berührt haben, dass seine Verwaltung sich in dieselben Zeitfristen wie das patricische fügte, d. h. dass in der Zeit von 531 = 223 bis 600 = 154 der Amtsantritt aller vier A. an den Märziden, nachher am 1. Januar erfolgte. Den Beweis hiefür hat W. A. Becker (Handbuch II 2, 308) aus Angaben des Livius über die Designierung amtierender plebejischer A. zu Praetoren und aus dem iulischen Municipalgesetz Z. 25 (aed. cur. aed. pl. … in diebus V proximis, quibus eo mag. designatei erunt eumve mag. inierint, inter se paranto aut sortiunto) erbracht.
Rang.

Die curulische Aedilität steht ihrem Wesen nach von vornherein tiefer als Consulat oder Praetur, insbesondere durch den Mangel des militärischen Imperiums. Deshalb und weil sie die Möglichkeit gab, bei den Spielen sich durch Freigebigkeit die Gunst der wahlberechtigten Massen zu gewinnen, reiht sie sich, seit eine feste Ämterfolge sich bildete, vor jene beiden höchsten Ämter ein, ohne aber zur Erreichung derselben notwendig werden zu können, da wohl die Zahl der Praetorstellen, nicht aber die der curulischen A. erhöht wurde. Die plebejische Aedilität stand zunächst in gar keinem Rangverhältnis zu den patricischen Gemeindeämtern, wohl aber, ihrer Bedeutung entsprechend, unter dem Volkstribunat, ohne aber seit der Vermehrung der Tribunenzahl die obligatorische Vorstufe für dieses Amt bilden zu können. Hiedurch und durch die factische Befreiung der Aedilität vom Einflusse der Tribunen wurde dieses Verhältnis gelockert; vollends brachte es die durch die Gleichheit der Competenz bewirkte Gleichstellung der beiden Aedilitäten mit sich, dass bei der Bildung einer festen Ämterabfolge der plebejischen Aedilität die bessere Geltung der curulischen zu gute kam und sie wie jene zwischen das Tribunat (man muss sich dieses in historischer Zeit feste Verhältnis und seine Entstehung vergegenwärtigen, um die Angaben des Dionysios VII 14. X 48 über die beiden ersten Tribunen, bezw. einen Tribunen des J. 299 = 455, die im folgenden Jahre die Aedilität annahmen, vorsichtig zu beurteilen. Mommsen St.-R. I 550, 2) und die Praetur eingefügt wurde. Mommsen St.-R. I 540ff. Ausgeschlossen ist dadurch natürlich nicht, dass aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Aedilität nach der Praetur (Ti. Claudius Asellus Praetor 548 = 206, plebejischer A. 549 = 205) oder gar nach dem Consulat (M. Agrippa Consul 717 = 37, curulischer A. 721 = 33) bekleidet wurde. Durch die Neuordnung des Staates bei Begründung des Principats verschob sich dieses Verhältnis ein wenig zu Gunsten des Tribunats, indem dieses und die beiden, bezw. die drei Aedilitäten einander völlig gleichgestellt wurden (Mommsen a. O. 554f. auf Grund der inschriftlich bezeugten Carrièren und mit Hinweis auf des Maecenas Vorschlag Dio LII 20, 2 ταμιεύσαντες καὶ ἀγορανομήσαντες ἢ δημαρχήσαντες στρατηγείτωσαν) und somit zwischen Quaestur und Praetur nur entweder eine Aedilität oder das Tribunat trat, wenn nicht überhaupt diese Mittelstufe (insbesondere [452] von den Patriciern) übersprungen wurde.
Insignien, Rechte.

Die plebejischen A. haben, sowie die Volkstribunen, kein Anrecht, sei es auf eine auszeichnende Tracht, sei es auf ein anderes magistratisches Abzeichen, insbesondere Fasces und Lictoren. Sie vollziehen, wie jene, ihre Amtsverrichtungen auf einer Bank (subsellium) sitzend, nicht aber auf einem besonderen Sessel wie die patricischen Oberbeamten; vgl. die Münze der beiden plebejischen Aedilen M. Fannius und L. Critonius bei Longpérier Rev. arch. 1868 Tf. 17, 9, auch bei Babelon und bei Cohen, dann bei Daremberg et Saglio I 88 Abb. 139. Plut. Mar. 5. Die curulischen A. haben gleichfalls keine Lictoren, aber sie verfügen über einen curulischen Sessel (Name des Amtes! vgl. ausserdem Piso bei Gell. VII 9, 6. Cic. Verr. V 36. Liv. VII 1, 5. IX 46, 9) und tragen die Praetexta; nach Ablauf ihres Amtes erlangen sie einen besseren Sitz im Senate, sie geniessen das Bildnisrecht, also wird durch die Aedilität die Nobilität begründet. Cicero (Verr. V 36) führt als Rechte der curulischen A. an antiquiorem in senatu sententiae dicendae locum, togam praetextam, sellam curulem, ius imaginis ad memoriam posteritatemque prodendae. Die sacrosancta potestas, d. h. die durch einen religiösen Akt verbürgte Unverletzlichkeit, kam wie den übrigen plebejischen Behörden auch den A. zu (Liv. III 55, 7. Cato bei Fest. p. 318. Mommsen St.-R. II 472, 2), doch wohl gegenüber der umfassenderen tribunicischen Gewalt in verringertem Umfange; diese Sanctität schwindet dann in dem Masse, in welchem die plebejische Aedilität ihrem ursprünglichen Zwecke entfremdet wird. Liv. III 55, 9. Mommsen a. O. 486, 2.
Diener der A.

Die vornehmsten unter ihnen sind die in einer Decurie unter einem princeps vereinigten scribae (scribae librarii) der curulischen A. und die scribae der plebejischen A.; dann werden (Liv. XXX 39, 7) viatores der curulischen A. erwähnt, die einst im Vereine mit den scribae derselben Gelder aus dem Aerarium (552 = 202) defraudierten (aber vgl. Mommsen St.-R. I³ 360, 6) und CIL VI 1933 ein viator aed. pl. lege Papiria; endlich finden sich praecones der curulischen A., die unter zehn Ersten standen CIL VI 103. 1869. 1946.
Amtsbefugnisse der A.
a) Älteste Aedilität

Dieselben sind, der Entstehung des Amts entsprechend, zunächst im Umkreis der tribunicischen Amtsbefugnis zu suchen, und ihre Anwendung hing wohl von dem Geheisse, bezw. dem Einverständnis ihrer Vorgesetzten ab; Genaueres aber lässt sich bei dem Mangel an zuverlässigen Nachrichten nicht sagen; auch sind die Versuche, aus dem Namen das Wesen der ursprünglichen A. zu erkennen, nicht geglückt (s. o. S. 448). Andererseits erklärt sich aus der Unterordnung der A. unter die Tribunen, dass die Aedilität sich allezeit lediglich auf die städtische Verwaltung, den Amtskreis domi, bezog und nie mit dem militärischen Imperium ausgestattet wurde. Zonaras (VII 15 p. 58) sieht als die Hauptthätigkeit der ursprünglichen A. die Verwahrung des Archivs der plebejischen Gemeinde und die Unterstützung der richterlichen Thätigkeit der Tribunen an: τὸ μὲν οὖν [453] ἀρχαῖον ἐπὶ τούτῳ (nämlich πρὸς γράμματα) ᾑροῦντο καὶ ἐπὶ τῷ δικάζειν; später sei ausser anderem auch die Sorge für den Marktverkehr hinzugetreten (τὴν τῶν ὠνίων ἀγορὰν ἐπετράπησαν, ὅθεν καὶ ἀγορανόμοι τοῖς ἑλληνίζουσιν ὠνομάσθησαν) und ebenso nur mit nicht genügend scharfer zeitlicher Abgrenzung der letzten Verpflichtung und mit Ergänzung derselben durch die Besorgung ἱερῶν τε καὶ δημοσίων τόπων Dionys. VI 90. Der Anteil an der Strafgerichtsbarkeit, sowie die Archivleitung entspricht thatsächlich der analogen Stellung der Quaestur; erstere äussert sich bald durch die Mitwirkung bei der Verhaftung oder Urteilsvollstreckung (Coriolan Dionys. VII 15. 26. 35. X 34. P. Scipio Liv. XXIX 20, 11. XXXVIII 52, 7. Diod. XXVII 4, 6), bald durch die selbständige Anstrengung von Criminalanklagen (Process des Veturius 300 = 454 Liv. III 31. Dionys. X 48); das Archiv der Plebs im Tempel der Ceres nahm seit 305 = 449 nach Liv. III 55, 13 auch die Senatsbeschlüsse auf, was vermutlich nur dann richtig berichtet ist, wenn damit jene Senatsbeschlüsse verstanden werden, durch die die Rechte der Plebs tangiert wurden und insbesondere die Gültigkeit der Plebiscite (also etwa bis auf die Lex Hortensia 468 = 286) bedingt wurde.

Leider sind aus der weiteren Entwicklung der Aedilität von einer rein plebejischen Behörde zum Staatsamte nur wenige und nicht controlierbare Details bekannt. Schon frühzeitig erfolgen Aufträge der patricischen Oberbeamten an sie, so angeblich 291 = 463 (Liv. III 6, 9), wo sie bei der grossen Volskergefahr die Runden in der Stadt inspicieren; bald darauf, 326 = 428 (Liv. IV 30, 11), haben sie darüber zu wachen, dass weder fremde Götter, noch fremdartige Verehrung der heimischen Götter sich einbürgere; vor 316 = 438 benutzen sie, wie vielleicht aus Plinius (n. h. XVIII 15) geschlossen werden darf, ihr Aufsichtsrecht über den Getreidemarkt zur Verwohlfeilung der Kornpreise. Die Aufsicht über den Wiederaufbau der Stadt nach dem gallischen Einfall fällt gleichfalls den A. zu (Liv. VI 4, 6). Jedenfalls besass dieses Amt bereits einen scharf ausgeprägten Charakter, als das Bestreben der Patricier, dasselbe seinem Ursprunge zu entfremden, zur Einsetzung der curulischen A. führte.
b) Die Aedilität seit 387 = 367

Die Competenz der curulischen und der plebejischen A. ist trotz der verschiedenen Wahlqualification, Wahlform und Amtstracht und trotz des getrennten Kanzleipersonals und der getrennten Kasse im wesentlichen die gleiche. Nur unter dieser Voraussetzung war die Verwendung des alten Namens auch für die neu geschaffenen curulischen A. möglich. Dem entspricht auch die gleichartige Unterordnung beider Arten von A. unter die Oberbeamten der Gemeinde, so dass z. B. 568 = 186 die Consuln den plebejischen A. die Untersuchung über den Bacchanalienunfug übertrugen. Liv. XXXIX 14, 9. Darum kann das iulische Municipalgesetz Z. 24 sie direct als ein Amt zusammenfassen: aed(iles) cur(ules), aed(iles) pl(ebei) quei nunc sunt queicomque post h(anc) l(egem) r(ogatam) factei createi erunt eumve mag(istratum) inierint. Somit kann im folgenden, ohne Schaden für die Darstellung, die Aufzählung der einzelnen Geschäfte der A. ohne [454] Berücksichtigung jenes Unterschiedes gegeben werden.

Ihre Thätigkeit gliedert sich der Hauptsache nach dreifach: suntoque aediles coeratores urbis annonae ludorumque sollemnium. Cic. de leg. III 7.

α) cura urbis (Cic. a. O. und Verr. V 36; procuratio Lex Iulia mun. 70 u. s.) umfasste die Aufsicht über die Pflasterung der Stadt (Lex Iulia mun. 20ff.), das Reinfegen der Strassen (Plaut. Stich. 352. Lex Iul. mun. 50. Suet. Vesp. 5. Dio LIX 12, 3) und die Beseitigung aller den Verkehr auf diesen hemmenden Gegenstände und Vorbauten (iul. Gesetz 69f.), auch die Aufsicht über die Tempel (aedium sacrarum procuratio Cic. Verr. V 36. Varro l. l. V 81; de r. r. I 2, 2. Dionys. VI 90). Die A. sorgen auch sonst für die Sicherheit der Passage und schreiten daher z. B. gegen jene ein, die gefährliche Tiere ohne genügende Aufsicht halten (aedilicisches Edict Dig. XXI 1, 40–42. Inst. IV 9, 1), und wie zu der Aufsicht über das Marktgeschäft die Jurisdiction in den aus demselben erwachsenden Processen sich gesellt, wird auch hier der Civilprocess wegen damnum iniuria datum nicht dem Praetor, sondern dem curulischen A. übergeben. Daran reiht sich die Aufsicht über die Bäder (Seneca epist. 86, 10; de vita beata 7, 3), die Garküchen (Suet. Tib. 34. Martial V 84. XIV 13) und, da das Gewerbe der Buhlerinnen bei den A. angemeldet werden musste (Tac. ann. II 85. Orig. Philocalia IV 63), die Bordelle. Die A. haben wiederholt die Confiscation und Verbrennung der als gemeingefährlich erklärten Bücher geleitet. Tac. ann. IV 35. Dio LVI 27, 1. LVII 24, 4. Sie üben ein Aufsichtsrecht über die Leichenbestattung, das sich hauptsächlich gegen den Begräbnisluxus richtet (CIL VI 1375. 12389. Cic. Phil. IX 17. Ovid. fast. VI 663), sie haben auch auf die Beachtung der Sumptuargesetze zu sehen (Tac. ann. III 52–55 gegen den Tafelluxus; doch erkennt man aus dieser Stelle, dass man nie zu einer consequenten Durchführung dieses Aufsichtsrechtes gelangt war). Sie überwachen die Kultstätten sowohl gegen nicht erlaubte Religionsübung als gegen die Verunehrung der öffentlichen Kulte (Liv. IV 30, 11 zum J. 326 = 428. XXV 1, 10 zum J. 542 = 212; beim Bacchanalienprocess 568 = 186 XXXIX 14, 9; vgl. Cic. de har. resp. 27); sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bürger beim Erscheinen in der Öffentlichkeit auch das Decorum der Tracht wahren (Suet. Aug. 40). Schliesslich sei erwähnt, dass sie, wie sonst auch die Censoren, wenn solche amtierten, die Abgabe des Wassers aus den öffentlichen Wasserleitungen geregelt haben (Front. de aquis 95. 97. Caelius bei Cic. ad fam. VIII 6, 4); nach Frontin (97) waren die curulischen A. gesetzlich dazu verhalten, in jeder Strasse, in der ein öffentlicher Brunnen war, zwei in derselben wohnhaften oder mit Grundbesitz begüterten Männern die Aufsicht über den Brunnen zu übertragen. Gegen jene, welche den Anordnungen des A. Widerstand entgegensetzten, stand ihm, sofern hiebei die Provocationsgesetze nicht hinderten, die Züchtigung zu (gegen einen vilicus Suet. Claud. 38; gegen Schauspieler Plaut. Amphitr. prol. 69ff.; Cist. [455] epil. 3; Trin. IV 2, 147), die Pfändung (Tac. ann. XIII 28), die Multierung (Tac. a. O. Suet. a. O.), in besonderen Fällen konnte er auch in anderer Weise einschreiten; s. Mommsen St.-R. II³ 514. Wenn die mit einer die Provocationsgrenze überschreitenden Mult belegten Personen an das Volk appellierten, schritten die A. zur Anklage vor den Tributcomitien; solche Gerichtsverhandlungen fanden statt z. B. bei stuprum (Val. Max. VI 1, 7. Liv. VIII 22, 3. Plut. Marc. 2), Zauberei (Plin. n. h. XVIII 41f.), Kornwucher (Liv. XXXVIII 35, 5), Unterschleif der pecuarii (Liv. X 23, 11. 47, 4. XXXIII 42, 10. XXXV 10, 12. Ovid. fast. V 283ff.), Übertretung der Lex Licinia rücksichtlich des Besitzes von ager publicus (Liv. X 13, 14), bei frivolen und unpatriotischen Reden (Gell. X 6), bei culposer Körperverletzung durch Steinwurf aus dem Fenster (Gell. IV 14, 3), bei Wucher (Liv. VII 28, 9. XXXV 41, 9). Diese Klagen stellten sowohl die plebejischen als die curulischen A. an, und zwar je zwei oder auch nur einer, aber die gewonnenen Strafgelder, welche gemeinnützig verwendet wurden (z. B. für Tempelbau und Weihgeschenke durch die curulischen A., Liv. X 23, 12. 33, 9. Plin. n. h. XXXIII 19; durch die plebejischen, Liv. X 23, 13. XXXIII 42, 10. XXXIV 53, 4. Tac. ann. II 49; für Strassenbau Liv. X 23, 12. 47, 4. Varro l. l. V 158. Ovid fast. V 287), fielen stets in getrennte Kassen der curulischen oder plebejischen A. Sowohl Geld- als andere in dem Edict angedrohte Strafen, von denen wir übrigens nichts Näheres wissen, werden unweigerlich gebüsst oder mit Gewalt beigetrieben. Dahin gehört das Zerbrechen der falschen Gewichte, das Vernichten schlechter Lebensmittel, die Zerstörung oder Beseitigung der die öffentliche Sicherheit behindernden Gegenstände u. s. w. Soweit nicht die plebejischen oder curulischen A. gesondert als für irgend eine Angelegenheit competente Behörde bezeichnet werden, wird uns nichts weiter über die Geschäftsteilung berichtet, als dass das iulische Municipalgesetz die plebejischen und die curulischen A., die daselbst wie ein Collegium auftreten, für die viarum reficiendarum tuendarum procuratio die Bezirke (vielleicht die vier Stadttribus) auf Grund einer Vereinbarung oder durch das Los gewinnen lässt (Z. 24). Augustus liess aus den A., den Tribunen und den Praetoren für jede seiner Regionen jährlich einen Polizeileiter durchs Los für je ein Jahr bestimmen. Dio LV 8, 7; vgl. Suet. Aug. 30.

β) cura annonae (Cic. de leg. III 7. Dionys. VI 90; vgl. den griechischen Namen der A. ἀγορανόμος, der offenbar a potiori gewählt worden ist). Die A. haben die Marktpolizei in weitestem Umfange; sie schreiten gegen alle Rechtswidrigkeiten, Wucher und Betrug im Marktverkehr ein; sie sorgen für die Verwendung richtiger Gewichtsstücke und Masse in den öffentlichen Geschäften (Mommsen St.-R. II³ 499, 3) und verwahren die Normalmasse und -Gewichte (ebenda 500, 1); sie nehmen verbotene oder verdorbene Waren weg, die in den Garküchen oder auf dem Markt feilgeboten werden. Sueton Tib. 34; Claud. 38 coercitionem popinarum aedilibus ademit, vgl. Plaut. Rud. 371. Ja selbst [456] die aus dem Marktverkehr, insbesondere aus dem Sklavenhandel, sich ergebenden Civilprocesse werden den curulischen Aedilen, und nicht dem Praetor, zur Durchführung übergeben, und sie präsidieren dem von ihnen zusammengesetzten Geschworenengerichte. Ulpian. Dig. XXI 1, 1. 1, 38. 63. Dio LIII 2, 2. Gell. IV 2, 1. Auct. de vir. ill. 72; vgl. Plaut. Men. 590f. Wichtig war die ihnen obliegende Pflicht, für billige Marktpreise zu sorgen. Das beständige Anwachsen der stadtrömischen Bevölkerung und die nicht minder stetige Abnahme des Getreidebaus in Italien erschwerten sie erheblich. Das wirksamste Mittel, um Teuerung zu verhüten, schien in der Fürsorge für stetige ausreichende Getreidezufuhr und in der Hintanhaltung der Speculation zu liegen; man kaufte Getreide auf Rechnung des Staates an und gab es den Bürgern der Stadt zunächst zum Selbstkostenpreis ab, seit der gracchischen Frumentationsbill (631 = 123) mit immer steigendem Preisnachlass, seit dem Getreidegesetz des Clodius mit gänzlichem Verzicht auf einen Ersatz der Anschaffungskosten. Die Aufgabe, Rom in dieser Zeit mit Getreide, Öl und dergleichen zu versorgen (Liv. XXIII 41, 7. XXX 26, 6. XXXI 4, 6. 50, 1), die Magazine zu beaufsichtigen (XXVI 10, 1) und die Verteilung zu leiten (vgl. Caelius bei Cic. ad fam. VIII 6, 6) fiel den A. zu, ohne dass es übrigens in ihrer Macht stand, Ankauf und Verteilung ohne Senats- oder Volksbeschluss selbständig vorzunehmen. Caesar entlastete die A. dadurch, dass er die cura annonae den von ihm neu creierten a. plebei Ceriales übertrug. Aber auch diese scheinen der ihnen obliegenden Verpflichtung nicht entsprochen zu haben, denn Kaiser Augustus entschloss sich nach einigem Experimentieren (seit 732 = 22) dazu, die Getreideverwaltung selbst zu übernehmen und durch geregelte Zufuhr aus der Krondomäne Ägypten Hungersnöten und den durch sie leicht sich ergebenden Unruhen vorzubeugen; etwa zwischen 8 und 14 n. Chr. wurde die (ritterliche) praefectura annonae eingesetzt, so dass die A. gewiss nichts mehr mit der Annona zu schaffen hatten.

γ) cura ludorum sollemnium. Vielleicht die jüngste unter den Aufgaben der A. ist die Aufsicht über die Spiele; aber sie war in den letzten Zeiten der Republik und bis auf Augustus, der sie 732 = 22 den Praetoren überwies (Dio LIV 2, 3. Mommsen St.-R. II³ 237), insofern die wichtigste, als durch sie am leichtesten und straflos die Gelegenheit gewonnen wurde, die Gunst der Menge sich zuzuwenden. Das Volk bevorzugte bei den Wahlen für die höchsten Ämter jene Männer, die als A. Freigebigkeit bei den Spielen gezeigt hatten, und setzte sparsame zurück (Cic. de off. II 58. Plut. Sull. 5, wonach Sulla seine Abweisung bei der Bewerbung um die Praetur dem Umstande zuschrieb, dass er die Aedilität nicht bekleidet habe, obwohl das Volk mit der Hoffnung gerechnet habe, dass er als A. wegen seiner freundschaftlichen Beziehungen zum Maurenkönige Bocchus glänzende Jagden veranstalten würde). Diese Aufsicht hat sich gewiss aus kleinen Anfängen herausgebildet, zunächst wohl von den polizeilichen Anordnungen bei Festlichkeiten; so wird z. B. in einer wenigstens für die [457] Auffassung der späteren Antike selbst charakteristischen Art berichtet (Liv. IX 40, 16), dass die Obsorge für die Ausschmückung des Forums auf die Vorbereitungen anlässlich des Triumphes des Dictators Papirius Cursor (444 = 310) zurückgehe. Von den grossen statarischen Spielen der Republik waren die Ludi Romani, die ältesten und lange die einzigen Festspiele, den Consuln zugewiesen, die auch dann noch den Vorsitz in denselben behielten, als ihre Ausführung bereits ganz in die Hände der curulischen A. übergegangen war; dieser Übergang entwickelt sich aus der den Consuln bei der Vorbereitung und bei der polizeilichen Anordnung geleisteten Hülfe und ist im letzten Jahrhundert der Republik eine vollendete Thatsache. Liv. X 47, 4. XXIII 30, 16. XXIV 43, 7. XXV 2, 8. XXVII 6, 19. 36, 8 u. s. w. Cic. Verr. V 36. Dio XXXVII 8, 1. Ebenso richten sie die Megalesia, die grossen Spiele zu Ehren der Göttermutter (seit 550 = 204), aus (Liv XXXIV 54, 3. Cic. har. resp. 27. Dio XXXVII 8, 1. Didaskalien zu Terenz Andr. Eun. Heaut. Hec., Denare der Gens Furia und der Gens Plaetoria). Die Ludi plebei, die nach der Art der Ludi Romani etwa 534 = 220 eingerichtet wurden, lagen den plebejischen A. ob (Liv. XXIII 30, 17. XXV 2, 10. XXVII 6, 19. 36, 9. XXVIII 10, 7 u. s. Didaskalie zu Plautus Stichus). Desgleichen gehörten 552 = 202 die Ludi Ceriales, zu Ehren der Ceres, die durch die räumliche Nachbarschaft des aedilicischen Amtslocales und des Cerestempels zur Schutzgöttin der Plebs geworden war, in den Wirkungskreis der plebejischen A. (Liv. XXX 39, 8; damals wurden sie, da die plebejischen A. als vitio creati abdanken mussten, auf Senatsbeschluss von einem Dictator und seinem Magister equitum geleitet); ebenso lässt Dio (XLVII 40, 6) die ἀγορανόμοι τοῦ πλήθους diese Spiele besorgen, doch kann man sich nicht ganz der Vermutung erwehren, dass eine Verwechslung der plebejischen und cerialischen A., bei denen man eher in dieser Zeit die Leitung jener Spiele erwartet, vorliegt. Nur teilweise im Einklang (Ludi Romani) mit dieser Verteilung der hauptsächlichsten aedilischen Spiele, teilweise auch nicht mit ihr vereinbar (Ludi Ceriales) und noch insofern auffällig, als die Megalesia nicht aufgezählt werden, wohl aber die (seit 581 = 173 gefeierten) Floralia, für deren Zuweisung unsere Überlieferung nicht ausreicht (Varr. l. l. V 158 und danach Ovid. fast. V 287 gegen Festus p. 238), ist Ciceros Äusserung (Verr. V 36): nunc sum designatus aedilis curulis; – – mihi ludos sanctissimos Cereri Libero Liberaeque faciundos, mihi Floram matrem populo plebique Romanae ludorum celebritate placandam, mihi ludos antiquissimos, qui primi Romani sunt nominati, maxima cum dignitate ac religione Iovi Iunoni Minervaeque esse faciundos.

Dass die beiden Collegen in der plebejischen oder der curulischen Aedilität je gemeinschaftlich die ihnen zufallenden staatlichen Spiele ausführten, ist von vorneherein wahrscheinlich, da hiefür von Staats wegen diesen Ämtern Beträge zur Bestreitung der Kosten zugewiesen wurden; die Schriftstellerberichte können insofern irre führen, als sie jenen der beiden A., der den bedeutenderen [458] Zuschuss zu jenem Beitrage leistete, als den Hauptspender allein nennen; so wird M. Aemilius Scaurus, der sein bedeutendes, ererbtes und erbeutetes, Vermögen in seiner Aedilität (696 = 58) durch mass- und sinnlose Verschwendung verlor und obendrein in Schulden geriet, von den zahlreichen Berichterstattern allein als Spielgeber genannt, während die Münzen seinen Collegen P. Hypsaeus ihm auch bei den Spielen völlig gleichstellen. Babelon Monn. consul. unter Gens Hypsaea und Gens Aemilia. Aedilicische Spiele der Kaiserzeit sind freiwillige und denen der Privaten gleich zu setzen. Dio LIV 8, 5. Hist. Aug. Gord. 3.
Über die Thätigkeit der A. bei der Abhaltung und Überwachung der Spiele, auch der privaten, sowie über die Bestreitung des Aufwandes durch sie s. Ludi.

Litteratur

in den Handbüchern der Staatsaltertümer von Becker II 2, 291ff. Lange I³ 856ff. II³ 582ff. Mommsen II³ 470ff. Herzog I 798ff. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 1, 249ff. 531ff. Rein in Paulys Realenc. I² 208ff. Humbert bei Daremberg et Saglio Dict. des ant. I 87ff. Ruggiero Diz. epigr. I 209ff. Ausserdem Schubert De Romanorum aedilibus, Königsberg 1828 (Prodromus, ebenda 1823). Zedicke De Rom. comitiis aediliciis, Neustrelitz 1832. Hoffmann De aedilibus Rom., Berlin 1842. Thibaut Civilist. Abhdlgn., Heidelberg 1814 (131–145 über die A. und das aedilicische Edict). Dirksen Civilist. Abhdlgn., Berlin 1820 (II 223ff. zur Tafel von Heraclea). Manfeldt De usu actionum aed., Leipzig 1827. Vernede De aed. edicto et redhibitione, Utrecht 1834. Clermont quaedam ad edictum aed. animadversiones, Rotterdam 1840. Nasse meletemata de publica cura annonae apud Rom., Bonn 1852. Göll de Rom. aedilibus sub Caesarum imperio, Schleiz 1860. Meisner aed. edicti ob vitium rei venditae propositi praecepta, Leipzig 1862. Zumpt Criminalr. I 2 (1865) 117. Labatut études sur la société Rom.: les édiles et les moeurs, Paris 1867; L’édit des édiles, Paris 1879. Janasé les édiles et leur rôle dans le développement du droit privé. Soltau Histor. Untersuchgn. A. Schäfer zum 25j. Jubilaeum gewidmet 98ff. (die urspr. Bedeutung und Competenz der aed. plebis).
Aedilen in den Landgemeinden

Wie die Verfassung der Stadt Rom sich sonst zum massgebenden Muster für die Constituierung der Landstädte römischen und latinischen Rechts gestaltete, so verbreitete sich auch die Aedilität über den latinischen Bund, aus dem Rom selbst hervorgegangen war, dann über das übrige Italien und die Provinzstädte. Diese Verbreitung ist so constant, dass deshalb und insbesondere wegen ihres Erscheinens in den altlatinischen Gemeinden die Frage aufgeworfen werden konnte (am entschiedensten und ausführlich von Ohnesseit), ob die Aedilität nicht vielleicht älter als die Verfassung der Republik Rom und überhaupt den latinischen Gemeinden gemeinschaftlich gewesen sei. Allein diese Frage kann schon wegen des oben S. 449 angeführten Grundes verneint werden. Es ist nicht rätlich, über den Anfang der Verbreitung der A. ausserhalb Roms sich in Vermutungen zu ergehen, da sie zu erweisen aus [459] unseren Mitteln nicht möglich ist. Aber da die Thatsache vorliegt, dass die A. in den italischen Städten sich späterhin durchaus so gleichartig entwickelt zeigen, wie sie es nicht hätten werden können, wenn jede einzelne von ihnen zu beliebiger Zeit und ganz nach freiem Ermessen Roms Verfassung entlehnt hätte, hat Mommsens Vermutung (St.-R. III 695) grosse Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmter Senats- oder Volksbeschluss von Rom die latinischen Gemeinden verhalten habe, die A. unter ihre Verwaltungsbehörden einzureihen und ihr Statut dementsprechend zu ändern. Es kann dann nicht bezweifelt werden, dass die übrigen italischen Gemeinden bei ihrem Eintritt in das römische Recht sich gleichfalls diesen Bestimmungen fügen mussten. In der Zeit, aus der uns die Quellen reichlicher fliessen, also seit dem letzten Jahrhundert des Freistaates, gehörte die Aedilität bereits ganz zum Typus der Magistratur in den Landstädten und befand sich in den letzten Phasen ihrer Entwicklung. Sie ist in der Regel einer höheren rechtsprechenden Behörde untergeben und teilt im wesentlichen alle Ehren mit dieser. Ihre Competenz ist im ganzen der stadtrömischen nachgebildet, ja in ihr haben sich gewisse Functionen länger als in dieser erhalten, so dass wir mancherlei Züge aus ihrem Bild zur Vervollständigung unserer Vorstellung von der hauptstädtischen Aedilität zu nehmen vermögen.
Wahlqualification.

Die Lex coloniae Genetivae c. 101 wiederholt den mindestens seit Caesar und wohl überhaupt seit Anfang allgemein (vgl. die Lex Iulia municipalis 105) gültigen Satz, dass niemand ein Gemeindeamt bekleiden dürfe, qui in earum qua causa erit, e qua eum hac lege in colonia decurionem nominari creari inve decurionibus esse non oporteat non liceat, was ganz selbstverständlich ist, da der Eintritt in das Gemeindeamt auch zum Sitz im Gemeinderat führt; es sind also (s. Decuriones) für die Wahl erforderlich freie Geburt, unbestraftes Vorleben, ehrsames Leben und eventuell eben solches Gewerbe, Ableistung einer bestimmten Anzahl von Feldzügen oder mindestens das zurückgelegte 30. (seit Augustus 25.) Lebensjahr, Beachtung der gesetzlichen Ämterfolge, endlich der für den Decurionat in der betreffenden Gemeinde erheischte Minimalcensus. Inwieweit die Gemeindezugehörigkeit Wahlerfordernis ist, darüber s. Duumviri, Decuriones und Adlectio.
Amtsdauer. Amtsantritt. Antrittsgeld.

Hiefür gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Duumviri, s. Duumviri und Summa honoraria.
Insignien. Ehrenrechte. Dienerpersonal.

Die Insignien sind für die A. wie für die übrigen Honores der Landgemeinden den patricischen Ämtern der Hauptstadt, speciell den curulischen A. Roms, nachgebildet. Daher tragen auch die A. die Praetexta (Lex colon. Genet. c. 62, vgl. Liv. XXXIV 7, 2) und haben das Recht der sella curulis (vgl. z. B. CIL X 4880); das Statut der Colonia Genetiva gestattet ihnen, zur Nachtzeit auf der Strasse sich voranleuchten zu lassen (c. 62 II viris aedilibusque, dum eum mag. habebunt, togas praetextas, funalia, cereos habere ius potestasq. esto). Bei Apuleius (met. [460] I 24) hat Pytheas, der dem ihm befreundeten Helden des Romans begegnet, et lixas et virgas et habitum prorsus magistratui congruentem; er klärt seinen Freund auf: annonam curamus et aedilem gerimus; wenn wir annehmen, dass Apuleius die Einrichtung der Aedilität in den römischen Städten Africas unbesehen auf Larissa, den Schauplatz jener Scene, dem römische Municipalmagistrate nicht zukommen, übertragen hat, so haben wir diese Stelle wegen des darin angedeuteten Rechts auf Lictoren in Gegensatz zu der Bestimmung der Lex coloniae Genetivae zu bringen, die wohl für die Duumviri, nicht aber für die A. Lictoren vorschreibt; doch darf darauf verwiesen werden, dass auf dem Grabsteine eines A. der Colonie Nemausus (in Südfrankreich) CIL XII 3273 rechts und links je ein Rutenbündel dargestellt erscheint. Das Dienerpersonal jedes einzelnen A. der Colonia Genetiva umfasst nach dem Statut c. 62 scribas sing(ulos), publicos cum cincto limo quattuor, praeconem, haruspicem, tibicinem, während die Duumviri lictores binos, accensos sing(ulos), scribas binos, viatores binos, librarium, praeconem, haruspicem, tibicinem zu führen berechtigt sind; der A. bei Apuleius a. O. hat einen officialis mit sich.
Zahl. Rang. Titel.

a) In der grossen Masse der italischen Landstädte und in den Provinzen durchweg fungierte je ein Collegium von 2 A., die nach der Natur der ihnen zugewiesenen Geschäfte den zweiten Rang unter den Municipalbeamten einnahmen; äusserlich drückt sich dieses Verhältnis in dem Unterschiede der Ehrenrechte aus, besonders auch durch das Fehlen der Eponymität (höchstens secundär wird das Jahr nach ihnen bezeichnet, vgl. CIL X 3804. XIV 2097. 2213), durch die Stellung im Cursus honorum (s. Ruggiero Diz. epigr. I 263f.) und durch die Pflicht, die Intercession des Duumvirn zu respectieren. CIL II 1963 c. 27. Aber dieser Rangunterschied ist nicht so bedeutend, wie in Rom zwischen Consulat und Praetur einerseits und der Aedilität andererseits. Vielmehr gelten die A. gewöhnlich als collegae minores der Oberbürgermeister, wie etwa in Rom der Praetor gegenüber dem Consul. Das Statut der Gemeinde Salpensa bezeichnet geradezu c. 29 die A. als Collegen des Duumvirn: sive unum sive plures collegas habebit, und z. B. CIL X 800 (dazu Mommsen S. 93) erscheinen die Duovirn und die A. von Pompei schlechthin als quattuorviri; ja diese Verbindung konnte geradezu titular werden, sowie auch in einigen Gemeinden, in denen 8 Oberbeamte fungierten, diese sämtlich, also auch die A. als octoviri bezeichnet wurden. Wir finden daher (s. die Zusammenstellungen bei Ruggiero a. O. 244ff.) II viri aediles, mit dem alten Titel, der für Rom sich nur mehr an einer Stelle nachweisen lässt (Senatsbeschluss bei Liv. VI 42, 14 vom J. 387 = 367), neben den Bürgermeistern (II viri iure dicundo, auch gelegentlich praetores, dictator u. a.); ferner quattuorviri aediles neben quattuorviri iure dicundo, und zwar ist für die Kaiserzeit wenigstens die Regel nicht zu verkennen (Henzen Ann. d. Inst. 1857, 111. 1859, 204ff. Marquardt St.-V. I² 152, 4), dass der Quattuorvirat den Municipien, die beiden Duovirate den römischen Colonien eigentümlich sind; indes ist ein ausreichender [461] Beweis und das Mittel, die Genesis der Ausnahmen von dieser Regel zu erklären, noch nicht geliefert (vgl. auch Mommsen Hermes XXVII 1892, 109); auch an einer Materialsammlung fehlt es noch. Octoviri aedilicia potestate kennen wir nur aus den Städten Nursia und Trebula Mutuesca im Sabinerlande. Ganz singulär war die Aedilität in Ariminum eingerichtet, wo neben III viri CIL XI 378. 418 auch CIL XI 406 ein III vir aed(ilis) und 385 = 386 ein III vir aedilis cur(ulis) genannt wird (vgl. 387 aedilis cui et curulis i(uris) d(ictio) et plebeia mandata est und Bormann CIL XI p. 77); an der Spitze jenes Gemeindewesens standen Duumvirn.

b) In einigen italischen Städten, in denen einst von einem aus Rom geschickten praefectus iure dicundo Recht gesprochen wurde, so in Fundi (Mommsen CIL X p. 617), Formiae (p. 602), Arpinum (p. 556), Peltuinum (IX p. 324), ferner vielleicht in Tusculum (Dessau CIL XIV p. 254), bekleideten A. die höchste Stelle; die Vermutung, dass in diesen Gemeinden nach Beseitigung einer früheren höchsten Stelle, also in den drei zuerst genannten des praefectus, die Macht der A. erweitert und diese dadurch zur obersten Behörde umgestaltet worden sind, ist sehr wahrscheinlich. Der exceptionellen Stellung dieser A. entspricht es, dass wir sie den Census ausüben sehen; daher in den genannten Städten auch der aedilis quinquennalis, aedilis quinquennalis solus oder aedilis solus (nämlich allein im Censusjahr mit der Befugnis, den Census abzuhalten, ausgestattet) vorkommt.

Von der Competenz gehen aus die Titel aedilis iure dicundo (Ausculum, Beneventum, Caere, Gnathia, Herdoniae), aedilis annonae (Caere), aedilis curulis (Ariminum), ferner aus Pompei aedilis p. a. oder aedilis u. a. s. p. p. (vgl. II vir u. a. s. p. p.) unsicherer Erklärung (Mommsen St.-R. II² 499, 2), dann der aedilis habens iuris dictionem quaestoris pro praetore oder aedilis quaestoriae potestatis aus Caere, endlich der vereinzelte Fall eines aedilis pro q(uaestore) CIL X 219 aus Grumentum. Der aedilis lege Petronia auf einer Inschrift aus Fabrateria Nova (CIL X 5655 aed(ilis) F(abrateriae) N(ovae), iter(um) l. P.) war richtiger als quattuorvir praefectus aedilicia potestate (s. d.) lege Petronia zu bezeichnen; denn für die Stellvertretung der Beamten, wenn deren Wahl nicht rechtzeitig zustande gekommen war, hatte das petronische Gesetz gesorgt. Marquardt St.-V. I² 170f.

Amtsbefugnis.

Sie wird in der Lex coloniae Genetivae für alle städtischen Oberbeamten als imperium potestasve bezeichnet c. 94. 125. 128, und auch bei Apuleius met. I 25 interveniert der A. bei dem teueren Fischhandel pro aedilitatis imperio. Diese Gewalt steht der der Duumviri nach und erstreckt sich weder auf das Commando der im Falle der Not einzuberufenden Bürgerwehr, wie aus c. 103 des angeführten Gemeindestatuts hervorgeht, noch auf die Strafgerichtsbarkeit, auch vielleicht, wenn § 69 des Statuts von Malaca von Mommsen richtig ergänzt ist, nicht auf die Civilgerichtsbarkeit, sobald der strittige Gegenstand den Wert von tausend Sesterzen überstieg; damit braucht nicht in Widerspruch zu stehen, was c. 94 der Gemeindeverfassung [462] von Urso ganz allgemein über die Jurisdiction der Municipalbeamten, und so auch der A. gesagt ist. Den Kern der potestas aedilicia in den Landstädten bildeten die gleichen Rechte, die den stadtrömischen A. zukamen. Also

α) die cura annonae; daher wird CIL IV 429 ein Candidat für die Stelle eines A. empfohlen, weil er panem bonum fert, und ein anderer auf Paros CIG 2374e gelobt wegen seiner Sorge ὅπως ὁ δῆμος [ἐν] εὐετηρίᾳ καὶ δαψιλείᾳ ὑπάρχῃ [χρ]ώμενος ἄρτοις καὶ ἀλφίτοις ὡς ἀξι[ωτ]άτοις καὶ βελτίστοις; hingegen wird der A., der das Brot dem gemeinen Manne nicht billig genug zu machen weiss, gescholten und verdächtigt (Petr. 44), und wohl auch, wenn er artiorem annonam aedilitatis tempore praebuit, straffällig. Papinian Dig. XVI 2, 17. Gegen Preisverteurer geht der A. strafend vor, indem er ihre Ware vernichtet (persifliert bei Apuleius met. I 25) oder ihnen eine körperliche Züchtigung zuerkennt (Callistr. Dig. L 2, 12); unrichtige Gewichte werden zertrümmert (Persius I 129. Iuven. X 100. Ulpian nach Sabinus Dig. XIX 2, 13, 8. CIL IX 2854. XIV 2625. Bull. d. Inst. 1840, 96), richtige auf ihren Befehl verfertigt (CIL VIII 3294. 9666. IX 1656. Bull. d. Inst. 1840, 96; mit ihnen concurieren übrigens gelegentlich in dieser Thätigkeit die Duovirn CIL IX 980. X 793. 6017); auch insoweit konnte der A. auf diesem Gebiete seiner Pflicht nachkommen, dass er (CIG 2374e) περί τε τῶν μισ[θοῦ] ἐργαζομένων καὶ τῶν μισθουμένων [αὐ]τοὺς ὅπως μηδέτεροι ἀδικῶνται [ἐφρ]όντιζεν, ἐπαναγκάζων κατὰ τοὺς νόμους τοὺς μὲν μὴ ἀθετεῖν, ἀλλὰ ἐπὶ τὸ ἔρ[γον] πορεύεσθαι, τοὺς δὲ ἀποδιδόναι τοῖς [ἐργ]αζομένοις τὸν μισθὸν ἄνευ δίκης.

β) cura urbis. Ausser der Aufsicht über die Strassen auch Strassenbau (Eph. ep. II 20. Zvetajeff Syll. inscr. Oscar. 73), Beseitigung der Verkehrshindernisse (Paulus Dig. XVIII 6, 13; vgl. Papinian XLIII 10, 5 von den ἀστυνόμοι), auch vorspringender oder sonst unstatthafter Bauten (Lex col. Genet. 73), Gestattung der Benutzung öffentlichen Platzes zur Aufstellung von Weihgeschenken oder Marktbuden (CIL X 3822. IV 1096–1097a. 2996. 2996a), Aufsichtsrecht über die öffentlich zugänglichen Badeanlagen (vgl. Plut. quaest. sympos. III 10, 3 und Alfenus Dig. XIX 2, 30, 1), die Beaufsichtigung des eventuell vom Gemeinderat angeordneten Hand- und Spanndienstes der Stadteinwohner (Lex col. Genet. 98; vgl. CIL IX 6257), die Leitung der Herstellung öffentlicher Gebäude, sei es aus Strafgeldern (CIL III 1139. VIII 978. 2631. IX 1644 u. s.) und auf Gemeinderatsbefehl hin (CIL IX 442. 5369. X 4583. 6105. XIV 3000. 4196 u. s.), sei es aus eigenem Gelde (CIL VI 951. IX 2557. X 219. 220. 5847 u. s.).

γ) cura ludorum. Der A. wird hiebei oft gedacht (vgl. Ruggiero Diz. epigr. I 262f. Mommsen Eph. epigr. VII p. 401ff. s. Ludi); die Ableistung der Spiele ist ebenso den A. wie den Duumvirn teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise erfolgt sie aus freien Stücken. Für die obligaten Spiele schreibt das Statut von Urso c. 71 auch den A. vor, eine bestimmte Summe aus der Gemeindekasse zu beheben, und bezeichnet eine Minimalsumme, die sie aus Eigenem als [463] Zuschuss leisten sollen. Inschriftliche Erwähnung obligater Spiele z. B. CIL VI 903; freiwillige erfolgen z. B. ob honorem aedilitatis (so CIL VIII 858. 2344. 7990. IX 3314); vgl. den aedilis munerarius CIL XII 522, den aedilis et munerarius VIII 1270. Ausserdem werden im Statut der Colonia Genetiva c. 128. 130. 131. 134 die A. den Duumvirn bei der Leitung der Gemeinderatssitzungen anlässlich der Verleihung des Gemeindepatronats, sowie bei der Oberleitung des Kults und der Geldgebarung gleichgestellt; doch legt das Schweigen aller anderen Quellen über diese angebliche Befugnis den sehr gegründeten Zweifel nahe, dass auf der dritten Tafel des Gesetzes, auf der diese Angaben sich finden, wie an anderen Stellen, so auch hier eine nicht recht begreifliche Interpolation mitgewirkt hat (vgl. Mommsen Eph. epigr. II p. 145f. und bei Bruns fontes iuris⁵ 131. Hübner CIL II Suppl. p. 860).

Es ist selbstverständlich, dass in jenen Gemeinden, in denen die A. allein oder mit einem Dictator gemeinschaftlich die oberste Instanz bildeten, auch alle Rechte, die sonst den Duumvirn zukamen, ihnen gebürten. Daher berufen die A. in Peltuinum den Gemeinderat (CIL IX 3429), in Caere der Dictator und der aedilis iure dicundo (XI 3614); daher die Ausübung der Censur durch die aediles quinquennales, der Rechtsprechung durch a. iure dicundo.

Über die Erlangung des römischen Bürgerrechtes per aedilitatis gradum s. Latium.

Als Quasimagistratur erscheint die Aedilität auch öfter in vorstädtischen oder dorfähnlichen Ansiedlungen, die kein eigenes Gemeindestatut besitzen, z. B. in den vici Furfo oder Sextantio, in den pagi ad deam Pelinam oder bei den Vocontii, in den canabae der Legio V. Macedonica in Troesmis u. s.; vgl. Ruggiero Diz. epigr. I 266ff. Die Tempelordnung des Iuppiter Liber in Furfo CIL IX 3513 (58 v. Chr.) ist das einzige ausführlichere Instrument über ihre Competenz (hier die procuratio aedium sacrarum), das wir derzeit besitzen.
Litteratur

Die Erörterungen über die Hauptquellen, nämlich die Lex Iulia municipalis (CIL I 206) und die Gemeindestatute von Urso (Eph. epigr. II p. 105. 221. III p. 87. CIL II Suppl. 5439), Malaca (CIL II 1964) und Salpensa (CIL II 1963), alle in bequemem Abdruck bei Bruns fontes iuris⁵ 101ff. 118ff., insbesondere bei Mommsen die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca, Abhdlg. d. sächs. Ges. d. Wiss. III (1855) 364ff., dann Henzen Ann. d. Inst. 1859, 200ff. Marquardt St.-V. I² 150f. 166f. Ohnesseit über den Ursprung der A. in den latinischen Landstädten, Zeitschr. d. Savigny-Stiftg. f. Rechtsgesch. IV 200ff. Otto de aedilibus colon. et munic., Utrecht 1732. Humbert bei Daremberg et Saglio Dict. des ant. I 92f. und die ausführliche Darlegung von Ruggiero Diz. epigr. I 241ff.

Aedilis findet sich als Amtstitel auch auf nicht politischem Gebiete, wahrscheinlich durchaus (Mommsen St.-R. II³ 479, 1) in Anlehnung an die Bedeutung analoger specieller Functionen der staatlichen oder landstädtischen Aedilen, was sich übrigens im einzelnen nicht [464] immer nachweisen lässt. So knüpft wohl an die Thätigkeit der A. als Spielgeber die Bezeichnung des Claudius Cnorimus an, der aedilis factus a vexillatione et ludos edidit -- cum suis acroamatis (CIL VI 1063, vgl. 1064; dazu Ruggiero Diz. epigr. I 268). Ferner im Vereinswesen (vgl. Schiess Die röm. collegia funeraticia, München 1888, 62. Liebenam Röm. Vereinswesen, Leipzig 1890, 209), das auch sonst die Anwendung der im Staats- oder Gemeindeleben üblichen Amtstitel auf die Vereinsorganisation liebte: CIL XIV 3684 aedil. iuvenum Tiburi, 2636 aedil. et curat(or) sodal(ium) nämlich iuvenum von Tusculum, VI 9288 aed., q(uaestor) ter, in aed(ilitate) decurio adlectus ex consensu decurionum et familiae voluntate und ähnlich 9289 aus Rom, III 633 ob honor(em) aedilit(atis) nämlich des collegium Silvani in Philippi (Makedonien), 5678 aed(iles) [c]ol(legii) iuvenu(m) in Lauriacum. Dann erscheint in der sacralen Organisation des von Augustus erneuerten etruskischen Städtebundes neben (oder – so Bormann Arch.-epigr. Mitt. XI 113, 10 – zeitlich vor?) dem praetor Etruriae ein aedilis Etruriae (CIL XI 2116. 2120. 3615); s. Sacra Etruriae und vgl. Bormann Arch.-epigr. Mitt. XI (1887) 103ff. Ruggiero Diz. epigr. I 269f.; ein aedilis sacris Volkani faciundis in Ostia (CIL XIV 351. 375 = 376; aedil. et pr. sac. Volk. fac. XIV 3. 390 = 391, s. Ostia und vgl. Mommsen Eph. epigr. III p. 326. Dessau CIL XIV p. 4. Ruggiero 270f.), ein aedilis lustralis in Tusculum (CIL XIV 2603. 2628, vgl. 2580; s. Tusculum. Marquardt-Wissowa St.-V. III 476f. Mommsen Rh. Mus. XIX 1864, 458), ein aedilis Augustalis in Neapel (CIL X 1493). Unklar ist die Bedeutung eines aedilis castrorum VI 231 (genio sancto castrorum peregrinorum Aur(elius) Alexander [c]analiclarius, quod peregre [c]onstitutus vovit, aedil(is) castrorum [vo]tum libens solvit); Mommsen hat seine ebenda ausgesprochene Deutung dieses a. c. als aedituus aedis genio castrorum peregrinorum (St.-R. II³ 479, 1) zurückgezogen; aber sein zweiter, allerdings nur versuchsweise gemachter Vorschlag, ihn als Spielgeber zu fassen, erscheint nicht plausibel. Dass A. endlich auch im privaten Haushalte (als Aufsichtsorgane) vorkamen, hat man aus Petron 53 geschlossen, wo aus der karikierten Hofzeitung des Gutsherrn edicta aedilium recitabantur; da aber die Titel der republicanischen Ehrenämter auch sonst, soviel wir sehen, sorgfältig von der Bezeichnung des unfreien Dienstpersonals ferne gehalten werden, wird es geraten sein, diese Quelle mit Vorsicht zu behandeln; selbst für einen grotesken Spass erscheint die Sache zu gewagt; vielleicht ist vor aedilium ein tamquam ausgefallen.
[Kubitschek.]

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