2) Gemäss der Tendenz der letzten Kaiserzeit, die Erblichkeit der Stände möglichst durchzuführen, wurde spätestens unter Constantin verfügt, dass die Söhne von Soldaten gleichfalls in das Heer eintreten mussten (Cod. Theod. VII 22, vgl. VII 1, 5). Dies Princip dehnte man 331 auch auf die Mitglieder der civilen Beamtencollegien (officia) aus (Cod. Theod. VII 22, 3; vgl. VIII 4, 28. 30). Später wurde es üblich, die Dienstpflichtigen in die Liste (matricula) des Truppenteils oder des Officiums, welchem der Vater angehörte oder angehört hatte, schon als Kinder einzutragen, in welchem Falle sie adcrescentes hiessen (Cod. Theod. VI 24, 2. VII 1, 11. 14). Eine solche Liste von den Unterbeamten einer römischen Wasserleitung mit Angabe ihrer Kinder ist noch erhalten (CIL XIV 3649[1]). Bei den Domestici bekamen die A. nach einem Gesetz von 364 (Cod. Theod. VI 24, 2) sogar tägliche Kornrationen, wie die Soldaten selbst, doch wurde dies schon 372 wieder abgeschafft (Cod. Theod. VII 1, 11). Einflussreiche Männer bewirkten wohl auch, dass ihre Kinder als A. in solche Körperschaften aufgenommen wurden, zu denen sie selbst in keinen Beziehungen standen; z. B. trat Aëtius, dessen Vater Magister militum war, als Knabe in das Officium eines Praefectus praetorio (Greg. Tur. II 8; andere Beispiele Liban. ep. 365. 795). Dessau[2] Ann. dell’ Inst. 1882, 130.
[Seeck.]
Anmerkungen (Wikisource)
Corpus Inscriptionum Latinarum XIV, 3649
Hermann Dessau
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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