.
5) Ein italisches Mass, und zwar a) als Längenmass ursprünglich die Länge der Furche, [335] welche die Pflugstiere in einem Anlauf zu ziehen hatten, wonach sie zum Ziehen der nächsten Furche gewendet wurden (daher im Oskischen und Umbrischen die Benennung versus oder vorsus, wie im Griechischen πέλεθρον, πλέθρον). Bei den Oskern und Umbrem wurde der Versus nach dem altitalischen Decimalsystem zu 100 Fuss gerechnet, in Latium aber duodecimal zu 120 Fuss. Die zehnfüssige Messstange der Feldmesser und Architekten (pertica, decempeda) war mithin zwölfmal im A. enthalten. Nach heutigem Masse beträgt der römische A. 35,5 m Vgl. Plin. n. h. XVIII 9. Colum. de r. r. II 2, 27. Frontin. de limit. in Gromat. I 30 (Metrol. script. II 57). Balbus ad Celsum expositio et ratio mensur. in Gromat. I 94f. (Metrol. script. II 58). Rudorff Gromat. Instit. in Gromat. II 281. Hultsch Metrologie² 39. 78f.
b) Aus dem Längenmass bildete sich, indem man so viele Furchen neben einander zog, dass die Breite des Ackerfeldes der Länge der Furchen gleich kam, das Flächenmass actus quadratus, gewöhnlich schlechthin actus genannt. Da zum Bepflügen eines solchen A. ungefähr eine halbe Tagesarbeit erforderlich war, legte man zwei A. oder ein ganzes Tagewerk zusammen zu einem Rechteck von 240 Fuss Länge und 120 Fuss Breite. Dies ist das iugerum, das Hauptfeldmass der Römer. Eingeteilt wurde der A. in 4 climata (jedes zu 60 Fuss ins Gevierte), 144 decempedae quadratae (das sind nach der üblichen Bruchrechnung, indem das Iugerum als Einheit gesetzt wurde, ebenso viele scripula). Er enthielt nach römischem Masse 14 400 ◻[WS 1] Fuss, nach heutigem Masse 1260 ◻ m. Vgl. Varro de l. Lat. V 34f.; de r. r. I 10, 2. Colum. de r. r. V 1. Frontinus und Balbus a. a. O. Isid. etymol. XV 15 (Metrol. script. II 107f. 137). Hultsch Metrol.² 83f. 85f.
c) Neben dem A. als Feldmass wird von Varro de l. Lat. V 34. Colum. de r. r. V 1 und Späteren ein actus minimus in der Breite von 4 und in der Länge von 120 Fuss erwähnt. Aus der Vergleichung mit den Angaben der Gromatiker über die gesetzliche Breite der Vicinalwege ergiebt sich, dass dieser actus minimus denjenigen Flächenstreifen darstellte, welcher längs einem actus quadratus hinlaufend von dem Grundstücksbesitzer zu dem limes oder der via vicinalis abgetreten werden musste, so dass zwischen je 2 Grundstücken die gesetzliche Wegbreite von 8 Fuss (= 2,4 m.) herauskam. Vgl. M. Voigt Ber. d. sächs. Gesellsch. d. Wissensch. 1872, 42ff. Hultsch Metrol.² 86.
[Hultsch.]
Anmerkungen (Wikisource)
◻=², veraltetes Zeichen für Quadrat.
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