ab epistulis. Das kaiserliche Sekretariat ist mit dem Kaisertum zusammen entstanden und hat der Entwicklung desselben gemäß eine Reihe von Entwicklungsstadien durchgelebt. Es ergeben sich von selbst folgende Perioden 1. Caesar, 2. Augustus bis Claudius, 3. Claudius bis Hadrian, 4. Hadrian bis Diocletian. Es wird am passendsten sein, das Amt in jeder dieser Perioden separat zu behandeln. Über die Verhältnisse der nachdiocletianischen Zeit s. die Art. Magister epistularum und Scrinium memoriae.
1. Als Sekretär des Julius Caesar fungierte ein ehrenvoller Ritter provinzialer Herkunft, Vater des bekannten Historikers Pompeius Trogus (Iustin. XLIII 5, 11). Er hatte, wie Iustinus sagt, curam epistularum et legationum simul et anuli. Durch rittterliche Herkunft, militärische Laufbahn (Iustin sagt militasse) und weitere im Titel ausgedrückte Befugnisse unterscheidet sich Pompeius scharf von den Augusteischen und Claudischen Inhabern desselben Amtes. Unten werden wir sehen, daß seine Stellung sich vollständig mit der der Hadrianischen Sekretäre deckt. Wie kam aber Caesar dazu, so etwas Unrömisches zu schaffen? Denn ein Ritter und Offizier als Privatsekretär ist doch dem römischen Wesen vollständig fremd. Ich glaube, wir haben vor uns eine direkte Entlehnung aus dem hellenistischen Osten. Das wenige, was wir vom hellenistischen Epistolographen wissen, genügt, um die Verwandtschaft desselben mit dem Caesarischen Sekretariat außer Zweifel zu stellen. Als Epistolographen Philipps und Alexanders dürfen wir den bekannten Eumenes ansehen (Corn. Nep. Eum. 1, 5. 6). Zwar gibt Nepos dem Eumenes den Titel a manu und scriba, aber was er über das Amt sagt, deckt sich vollständig mit dem, was wir über syrische und ägyptische Epistolographen wissen: apud illos, sagt Nepos, e contrario nemo ad id officium admittitur nisi honesto loco., et fide et industria cognita, quod necesse est omnium consiliorum eum esse participem, vgl. Plut. Eum. 1: ἐκαλεῖθο μὲν ἀρχιγραμματεύς, τιμῆς δὲ ὥσπερ οἱ μάλιστα φίλοι καὶ συνήθεις ἐτύγχανεν. Wir wissen nämlich, daß am Hofe der Ptolemaeer der Epistolograph zu den συγγενεῖς (s. die Inschrift aus Philai CIG 4896. Wilcken Herm. XXII 1ff. Strack Die Ptolem. nr. 103 c, vgl. CIG 4717, 24. Pap. Leid. G–K und vielleicht Pap. Paris, nr. 70, 5. 6), am syrischen zu den φίλοι (Polyb. XXXI 3, 16) zählte (für Makedonien s. Polyb. IV 87, 8). Zwar ist die übliche Vorstellung von der Wichtigkeit des Amtes, die von Letronne stammt, übertrieben, weil auf falscher Ergänzung der Inschrift CIG 4896 beruhend (s. Letronne Recueil I 358ff. und 278ff. Franz CIG III p. 307. Lumbroso Recherches 202. Egger Mém. d’hist. anc 225ff., vgl. Wilcken Herm. XXII 1ff., dagegen Strack Archiv f. Pap. II 556, 38), es steht aber doch die Tatsache fest, daß der Epistolograph alle die königlichen Briefe verfertigt und vielleicht auch kontrasigniert und versiegelt [211] hat, also wohl auch das Amt ἐπὶ σφραγῖδος inne hatte (s. Lumbroso a. a. O. J. Beloch Griech. Gesch. III 392f.). Das Gesagte genügt, um zu zeigen, wie stark die Verwandtschaft des hellenistischen und Caesarischen Sekretariats ist: hier wie da Vereinigung der epistulae mit dem anulus, ehrenvolle Beamtenkarriere, vielleicht auch militärische Befugnisse, wenn die Vermutung Lumbrosos von der Vereinigung des Sekretariats mit dem Sicherheitsdienst das Richtige trifft. Zum Wesen der Caesarischen stark hellenistisch gefärbten Staatsreform paßt eine Entlehnung wohl aus Ägypten ganz gut. Sie bildet einen neuen Beweis für das monarchisch-hellenistische Wesen der Caesarischen Diktatur.
2. Ganz anders handelt Augustus. Sein Haushalt ist der einer Privatperson und demgemäß ist sein Sekretär ein Sklave (s. Suet. Aug. 67). Wir wissen leider nicht, ob dieser Sklave schon in dieser Zeit ab e. hieß, was nach der Inschrift CIL VI 8596 wahrscheinlich ist. Näheres wissen wir von unserem Amte erst seit der Regierung des Claudius (Liebenams Die Laufbahn 55, 4 Angabe, ein gewisser Graphus [sic] wäre von Tiberius bis Nero ab e. gewesen, beruht wohl auf falscher Zusammenstellung von Tac. ann. XIII 47 mit CIL VI 8605). Seit Claudius bekommen die ab e., wie die übrigen Vorsteher der großen Hausämter, eine beamtliche Bedeutung und werden ausschließlich aus Freigelassenen rekrutiert. Der bekannteste Träger der neuen Gewalt ist Narcissus, einer aus dem großen Freigelassenentriumvirat des Claudius (die Nachrichten über ihn bei Friedländer Sitteng. I 182. Prosop. II 397 nr. 18; die Inschriften der Bleiröhren jetzt CIL XV 7500). Wir werden wohl kaum irren, wenn wir annehmen, daß erst seit Claudius von einem geordneten Amte ab e., d. h. von einem organisierten Bureau bestimmter Kompetenz usw. gesprochen werden darf. Aus seiner und Neros Zeit kennen wir außer Narcissus noch eine Reihe von Inhabern dieses Amtes, die alle Freigelassene sind (zusammengestellt von Friedländer [und Hirschfeld] Sittengesch. I 182. 183, falsch Mommsen St.-R. II 3, 838. vgl. Röm. Gesch. V 529, 1 und Prosopogr. I 244 nr. 153). Seit Claudius datiert wohl auch die offizielle Teilung des Amtes in ab e. latinis und graecis (s. Joseph. ant. Iud. XX 183), mit einem gemeinsamen Vorsteher, der ab e. kurzweg heißt. Das Mischwesen eines Beamten und zugleich Bedienten war natürlich eine traurige Schöpfung, und so ist es nicht zu verwundern, daß vielleicht Otho (s. Friedländer a. a. O. 183. Prosopogr. II 213 nr. 363, vgl. aber Bormann Arch.-epigr. Mitt. XV 31), sicher aber Vitellius dieser Sitte ein Ende setzen wollten, indem der erstere einen Rhetor, wohl römischen Ritter (Plut. Otho 9). der zweite einen Offizier (Tac. hist. I 58) in die Stelle einsetzten. Es ist möglich, daß die Handlung des Vitellius als Dankbarkeitsakt aufzufassen ist (s. Bormann a. a. O. 32), eine Annäherung an das Caesarische System ist indes nicht zu verkennen.
Die ersten Flavier lenkten aber nicht in die von ihren Vorgängern ihnen gewiesene Bahn. Sie machen es weder dem Claudius, noch Otho und Vitellius nach; eher bemerkt man eine Wiederkehr zum Augusteischen System; die Flavischen [212] ab e. sind sämtlich Freigelassene (Friedländer a. a. O. 184), üben aber, wie es scheint, gar keinen Einfluß auf den Kaiser (wenigstens wissen wir davon nichts), werden aus dem vererbten Gesinde genommen (CIL VI 1887) und machen zuerst die apparitorische Carrière (CIL VI 1887. XIV 2840; vgl. VI 8604; für die Hebung der neuen Steuer wird absichtlich eine Vertrauensperson aus dem Kaisergesinde genommen). Sie gehören also vollständig zum kaiserlichen Gesinde, neu ist nur die Zusammenziehung der Hausämter und der Apparitorenstellen. Domitian nähert sich zuerst, wie es scheint, wieder der Claudischen Praxis an. Abascantus, dessen Tätigkeit wir aus Statius gut kennen, scheint doch trotz der Übertreibungen des Statius eine grosse Rolle zu spielen und einen großen Einfluß zu haben (die Nachrichten über ihn Friedländer a. a. O. 184. Cuq Bibl. d. éc. XXI 113. Prosopogr. II 62 nr. 136). Das Amt wird von Domitian absichtlich gehoben und es wundert uns nicht, wenn wir hören, daß am Ende seines Lebens ein ab e. ein ehrlicher Offizier aus dem Ritterstande ist (Cn. Octavius Titinius Capito, Friedländer a. a. O. 185. Prosop. II 429 nr. 41). Domitian scheut sich nicht, als Monarch nach orientalisch-hellenistischem Muster zu erscheinen, und dieser Tendenz gibt er auch in dieser Besetzung des Hausamtes durch einen Ritter vollen Ausdruck. Möglich ist es, daß vor ihm als Vorsteher des Amtes der Grammatiker Dionysius aus Alexandrien fungierte. Ich schließe das aus der weiten Kompetenz, die er als ab e. innehat: Suid. s. Διονύσιος Ἀλεξανδρεὺς ὁ Γλαύκου υἱὸς, γραμματικός, ὅστις ἀπὸ Νέρωνος συνῆν καὶ τοῖς μέχρι Τραϊανοῦ καὶ τῶν βιβλιοθηκῶν προύστη καὶ ἐπὶ τῶν ἐπιστολῶν καὶ πρεσβειῶν ἐγένετο καὶ ἀποκριμάτων. Er lebte in den Zeiten von Nero bis Traian, ab e. ist er wohl in reifen Jahren geworden, am wahrscheinlichsten unter Domitian, nach der Verwaltung der Bibliotheken. Seine weite Kompetenz erinnert an die des Pompeius Trogus (cura legationum) und noch mehr an die des Sekretärs eines Proconsul von Kleinasien (Messalla, s. Prosopogr. III 371 nr. 95 und 372 nr. 96) aus unbestimmter Zeit, Delamarre Rev. d. phil. 1895, 131. Cagnat Ann. ep. 1896 nr. 97, 17–19: λαβὼν [μ]όνος ὁμοῦ π[ίσ]τιν ἐπιστο[λῶν] ἀποκρ[ιμ]άτων διαταγμάτ[ων] κλήρου. Nach der zuletzt angeführten Inschrift scheint es Sitte gewesen zu sein, selbst bei Nichtkaisern die angeführten Geschäfte unter mehrere zu teilen, und dies bestätigt die Carrière des C. Stertinius Xenophon ἐπὶ τῶν ἑλληνικῶν ἀποκριμάτων des Claudius (Prosopogr. III 274 nr. 666). Titinius Capito behielt sein Amt unter Nerva und in den ersten Zeiten Traians (CIL VI 798). Nach seinem Tode kehrte aber Traian, der streng konstitutionelle Kaiser, zu der alten Sitte zurück; mehrere Ulpii Aug. I., die als ab e. fungieren, legen davon ein beredtes Zeugnis ab (s. Friedländer a. a. O. 185). Und erst seit Hadrian macht sich die Caesarische Idee definitiv einen Weg. Bevor ich aber zu dieser Zeit übergehe, möchte ich das wenige, was uns von der Tätigkeit des ab e. in dieser Zeit bekannt ist, zusammenstellen. Der Umfang der Tätigkeit ist wohl nicht immer derselbe geblieben. Wir sehen [213] schon, wie er in den fast zwei Jahrhunderten beständig wechselte. Die Hauptsache aber blieb immer die Verwaltung der amtlichen Korrespondenz des Kaisers, dasselbe also, was der hellenistische ἐπιστολογράφος zu tun hatte. Die Privatkorrespondenz wird unter Augustus und wohl auch später nicht miteinbegriffen (Suet. Vita Horat. p. 45 Reiff. Hirschfeld Verw.-Gesch. 202, 3). Die Teile der amtlichen zählt Statius exemplifaktorisch auf (Silv. V 1, 85–100): a) v. 86: Verschickung der Befehle des Kaisers in alle Gegenden des orbis (s. z. B. die Regulierung der Grenze ἐξ ἒπιστολῆς des Nero, IGR III 335 u. ähnl.); b) 88–93: Empfang der Depeschen von den Provinzialverwaltern; c) 94–98: Verfertigung der Ernennungen zu den vier ritterlichen militiae (Mommsen St.-R. II 851, 3; außer den Militärposten werden zuweilen auch die Legationen in den Provinzen ex epistula vergeben, s. CIG 4033. 4034: πρεσβεύσαντα ἐν Ἀσίᾳ ἐξ ἐπιστολῆς καὶ κωδικίλλων θεοῦ Ἀδριανοῦ, vgl. Mommsen St.-R. II 254, 3); d) 99–100: die Korrespondenz mit den Procuratoren; als exempla werden die kornreichsten Provinzen, Ägypten und Afrika, angeführt. Erschöpfend ist diese Aufzählung natürlich keinenfalls, aber die Hauptsachen sind doch da; weiter in die Einzelheiten einzudringen sind wir nicht imstande. Es ist höchst wahrscheinlich, daß alle Privilegien in Briefform von dem Bureau ab e. ausgingen, aber das Beispiel, das Hirschfeld (a. a. O. 207f.) anführt, die Austeilung des Wasserrechts, wird unzutreffenderweise aus dem Vorkommen der ab e. auf den Wasserröhren geschlossen (s. Dressel CIL XV p. 909). Ob der Verkehr mit den Gesandtschaften (Hirschfeld a. a. O. 205) wirklich nicht nur ausnahmsweise zum Ressort der ab e. gehörte, bezweifle ich sehr (vgl. Cuq Mém. de l’Institut IX 2 [1884], 392ff.). Auch in den erhaltenen kaiserlichen Briefen merkt man wenig von der Tätigkeit des ab e. Höchstens stammen von ihm die Vermerke über den Lohn der Legaten, was aber doch nicht bewiesen werden kann (s. Lafoscade De epistulis imperatorum usw. graece scriptis, Insulis 1902, 65).
Über die Carrière der ab e. in unserer Periode ist nur weniges zu sagen. Die Freigelassenen verzeichnen dieselbe, mit der einzigen Ausnahme der Flavischen, fast nie; es scheint, daß überall das Amt ab e. das höchste von ihnen bekleidete ist. Eine Carrière haben nur die Ausnahmen dieser Zeit, die ritterlichen und gelehrten ab e. Die ersteren machen die gewöhnliche militärische und endigen entweder mit unserem Amte (CIL XI 5028. Bormann Arch.-epigr. Mitt, XV 29) oder mit einer höheren Praefectur (CIL VI 798). Sie heißen auch nicht einfach ab e. oder a libellis, sondern procuratores ab e. bezw. a libellis. Die Gelehrten und Rhetoren kommen in das Amt mit fertigem litterarischen Namen; einer ist, wie gesagt, vorher Vorsteher der Bibliotheken gewesen (Dionysios). Es ist auch sicher, daß die meisten Sklaven und Freigelassenen literarisch gebildete Leute waren (Friedländer a. a. O. 112).
3. Seit Hadrian ändert sich, wie gesagt, die Lage und die Carrière der ab e. vollständig: was früher Ausnahme war, ist jetzt Regel (Hist. Aug. [214] Hadr. 22). Literaten und gebildete Offiziere aus dem Ritterstande sind die einzigen berechtigten Kandidaten; Ausnahme macht nur die Regierung Marc Aurels mit ihrer Vorliebe für die Freigelassenen (Zusammenstellung der ab e. dieser Zeit bei Friedländer a. a. O. 185ff.; über die Carrière des M. Aurelius Alexander CIL VI 8606 s. Prosop. I 194 nr. 1200 a; über die des Calvisius Statianus CIL III 12048. Dio LXXI 28. Prosop. I 294 nr. 291; er war Praefectus Aegypti im J. 174 n. Chr.). Mit Hadrian lenkt man also vollständig in die Bahnen Caesars und der hellenistischen Praxis ein; ziemlich hochgestellte Beamten, aber ohne Einfluß und irgendwelche politische Bedeutung. Die ausgebildete Monarchie ist dem alten monarchischen Prinzipe treu geblieben. Die Stellung der jetzigen ab e. verdeutlichen am besten die von ihnen gemachten Carrièren. Ein Unbekannter (Eudaemon?) steigt bis zur Procuratur Syriens (Prosop. II 41 nr. 79); Avidius Heliodorus stieg bis zur Praefectur Ägyptens (Prosop. I 187 nr. 1168), ebenso Calvisius Statianus (s. o.), Tarrutenius Paternus sogar bis zur Praefectura praetorii (Prosop. III 296 nr. 24); einige Beispiele haben wir sogar von Promotion in den senatorischen Stand (CIL VI 1563. IGR III 188. Cass. Dio LXXVI1I 13, 4 [Marcius Agrippa], vgl. Mommsen St.-R. II³ 851 und v. Domaszewski Rh. Mus. LVIII 1903, 224). Vibianus ist nachher a rationibus und Praefectus vigilum geworden (CIL III 6574 = 7126). Vor dem Amte werden manche und nicht unwichtige Provinzialprocuraturen verwaltet (CIL VI 1563. III 5215). Nach alledem wird es wohl anzunehmen sein, daß die ab e. im 2. Jhdt. ducenarii waren (Hirschfeld a. a. O. 259), im 3. sogar trecenarii (ebd. 262). Als Rangtitel kommt ihnen der Perfectissimat zu (Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1901, 584). Wie gesagt, werden die meisten ab e. dieser Zeit nach dem Vorgange Neros und Domitians aus den literarischen Größen der Zeit genommen; es genügt, die Namen des Suetonius, Cornelianus und mehrerer anderer zu nennen, und auf die bekannten Äußerungen des Phrynichus (epit. p. 418 ed. Lobeck) und Philostratos (Vitae soph. I 22) zu verweisen (s. Friedländer a. a. O. 113. Peter Die gesch. Literatur I 339ff.). Bemerken möchte ich nur, daß gewesene Bibliothekare als besonders geeignet schienen (CIG 5900. CIL III 431, vgl. 7116).
Zur Minderung des Einflusses der ab e. trug stark die definitive Teilung des Amtes in zwei Abteilungen, ab e. latinis und ab e. graecis bei (die Abteilung ab e. graecis ist die niedrigere gewesen). Auch darin äußerte sich die dualistische Politik Hadrians und seiner Nachfolger. Möglich ist es, daß auch vorher diese Teilung zeitweise existiert hat.
Das Subalternenpersonal bestand jetzt wie früher und wie in den anderen Hofämtern aus proximi (CIL VI 8608. XV 7832 = XIV 2815; nicht identisch mit CIL VI 1593), adiutores (CIL VI 8612. 8613) und mehreren Unterbeamten (scriniarius ab e. CIL X 527 und ab e. ohne Zusatz, CIL VI 8597).
Die Tätigkeit der ab e. scheint dieselbe geblieben zu sein wie in der früheren Periode; nur [215] tritt der Beamte in näheren Konnex mit dem reorganisierten Consilium des Kaisers (s. Cuq a. a. O. 362f.).
Sekretäre, die ab e. heißen, haben, wohl hauptsächlich in dieser Zeit, auch Mitglieder des kaiserlichen Hauses (CIL VI 1607. 1563 [?]) und höhere Beamten (Rev. de phil. 1895, 131). S. Egger Mémoires d’histoire ancienne 223ff. Borghesi Ann. d. Inst. 1846. 324. O. Hirschfeld Verwaltungsgesch. 202ff. L. Friedländer Sittengeschichte I 110ff. 180ff. E. Cuq Mémoire sur le consilium principis, Mémoires de l’Académie des Inscriptions 15 IX (1888) 384ff. G. Bloch bei Daremberg-Saglio Dict. des ant. II 712ff. Peter Die geschichtliche Literatur über die römische Kaiserzeit I 329ff.
[Rostowzew.]
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