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Mit Eisangelia bezeichnete man im antiken Athen von Solon eingeführte öffentliche Klagen in Strafsachen. Der Begriff bezeichnete sowohl die ausführlich begründet eingereichte Klageschrift wie auch das daraufhin eingeleitete Verfahren.
Zunächst war diese Form der Prozessführung wohl nur für Rechtsverstöße vorgesehen, die nicht in den Gesetzestexten auftauchten. Später gab es verschiedentliche Änderungen im Verfahren, so dass dann auch Straftaten bei schriftlich verifizierten Gesetzen belangt werden konnten. In der Mitte des 4. Jahrhunderts v. Chr. wurden die verschiedenen Verfahren gebündelt, im nómos eisangeltikós zusammengefasst und einem einheitlichen Verfahren unterstellt.
War zunächst nur der Areopag für die Eisangelia-Klagen zuständig, wurden später Zuständigkeiten an andere Organe abgegeben, von denen aus der schriftlichen Überlieferung einige bekannt sind:
- die Volksversammlung richtete über schwere Schädigungen des Allgemeinwohls;
- der Rat der 500 bei Amtspflichtsverletzungen;
- der Archon bei Schutzangelegenheiten, die Waisen und Schutztöchter betrafen (die letztendliche Entscheidung oblag dem Volksgericht Dikasterie);
- die Gesamtheit der diaitetaí bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern.
Quellen
- Aristoteles Ath. pol. 8,4
Literatur
- Mogens Herman Hansen: Eisangelia, Odense 1975.
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