ART

5) Wie der Kaiser überhaupt schriftliche Befehle in der kurzen Form der C. zu erteilen pflegte (Suet. Tib. 22; Cal. 55), so verlieh er auch Ämter und Würden durch ähnliche Urkunden (Tac. dial. 7), und zwar nicht nur die neuen kaiserlichen Ämter (Suet. Claud. 29. Dig. XXVII 1, 41. Epict. III 7, 30. CIG III 4033. 4034), sondern auch die alten republicanischen, z. B. die Praetur (Suet. Cal. 18), bei welchen letzteren wohl diejenigen, die C. empfingen, als Candidati principis galten. Diese Schriftstücke wurden auch von den Griechen meist κωδίκελλοι (CIG III 4033. 4034. Epict. III 7, 30), nur wenn sie puristisch schrieben, γραμματεῖα (Liban. orat. I 174. II 249) oder δέλτοι genannt (Themist. XVIII 224 b. XXIII 292 b. 293 b. Liban. epist. 84. Ioh. Chrysost. in illud, vidi dominum hom. II 2 = Migne Gr. 56, 110). Über ihre Form und Wirkung besitzen wir erst seit dem 4. Jhdt. genauere Nachrichten. Damals erhielten die höchsten Würdenträger, namentlich die Praefecten, C. aus Gold und Elfenbein (Themist. a. O. Ioh. Chrys. a. O.); die niedrigeren Beamten wahrscheinlich bronzene und hölzerne. In einem Gesetze Constantins (Cod. Theod. VI 22, 1) heisst es: si quis iudicio nostro se adeptum codicillos adstruxerit et idem vel superna codicillorum impressio vel scriptura adstipuletur interior. Die eigentliche geschriebene Urkunde befand sich danach im Innern der zugeklappten Tafeln, doch trugen sie teilweise auch auf der Aussenseite eingravierte Schrift (impressio), die von dem Inhalt Kunde gab. In diesem Falle [180] waren sie wohl, gleich den Militärdiplomen (CIL III p. 903), verschlossen und versiegelt, so dass man gewöhnlich nur die äussere Aufschrift las und einzig zum Zwecke wichtiger Beurkundungen das Innere eröffnete. Die Illustration dazu bieten die Insignienbilder der Notitia dignitatum. Hier zeigen die C. der vornehmsten Beamten, nämlich aller viri inlustres und unter den spectabiles der Proconsuln, des Comes Orientis und des Praefectus Augustalis, auf dem Deckel keine Schrift, sondern nur Verzierungen, bei denen die Mitte in der Regel von einem Kopfe oder zwei Köpfen (Or. V; Occ. IX) eingenommen ist, ohne Zweifel den Bildnissen des Kaisers oder der Kaiser. Bei den niedrigeren Ämtern fehlt die superna codicillorum impressio zwar mitunter, aber wohl nur durch Schuld der Abschreiber. Sie beginnt, wo sie erhalten ist, immer mit FL, was wohl feliciter bedeutet. Dann folgt bei einigen C., die wahrscheinlich auf die Consulares zu beziehen sind: Val. costr. iussi. d. (Or. XLV 6. 8. 13. 14. 22), bei dem Corrector (Occ. XLIV; vgl. Or. XLV 30): Vele corr. iussu d., bei dem Praeses (Occ. XLV; vgl. Or. XLV 31): Vm. prr. iussu dd., bei den Magistri Scriniorum: Valet. mag. epis. iuss. dd. (Occ. XVII) und Vale mag. me. iussi d. (Or. XLV 24). Diese mannigfach corrumpierten Aufschriften sind wohl folgendennassen zu lesen: Vale consularis (bezw. corrector, praeses, magister epistularum, magister memoriae) iussu domini oder dominorum. Sie geben also an, welchen Amtstitel die Inhaber der C. auf Befehl des Kaisers oder der Kaiser erhalten haben. Die Magistri Scriniorum besitzen doppelte C. Das eine Exemplar zeigt die Inschrift, welche auch bei den meisten iudices spectabiles, aber hier als einzige, wiederkehrt: Fl. | intall | comord | pr., das heisst: Feliciter! inter allectos comes ordinis primi. Hier ist also nicht der eigentliche Amtstitel genannt, sondern nur angegeben, dass diese Beamten den Rang der comites ordinis primi besitzen und dass sie Senatoren inter allectos sind, d. h. solche, die den munera der Quaestur und Praetur nicht unterliegen (Gothofredus zu Cod. Theod. VI 4, 10). Wie die scriptura interior, also die eigentliche Urkunde, beschaffen war, zeigen die Formulare, die Cassiodor (var. VI. VII) für Ernennungsdecrete aller Art entworfen hat. Es waren wortreiche Prunkstücke, in denen die sogen. eloquentia der kaiserlichen Kanzleibeamten sich breitmachte. Iustinian liess bei den Provincialbeamten den C. noch mandata principis hinzufügen, die nicht etwa specielle Anweisungen, sondern nur wertlose allgemeine Ermahnungen enthielten, also die Schreiberei bei den Anstellungen ganz überflüssigerweise vermehrten (Iust. Nov. XVII. XXV 6. XXVI 5. XXVII 1. XXVIII 7. XXIX 5, 1. XXX 9, 1).

Die Ausfertigung der C. lag dem primicerius notariorum ob (Claud. epith. Pall. 85. Nov. Iust. XXV. XXVI. XXVII fin.), dem zu diesem Zweck das laterculum übergeben war, d. h. ein Verzeichnis sämtlicher Ämter des Reiches, aus dem die erhaltene Notitia dignitatum geflossen ist (Not. dign. Or. XVIII; Occ. XVI; vgl. Nov. Iust. XVII pr.). Später wurden die Praeposituren einer Anzahl Cohorten und Alen als minus laterculum abgezweigt (Not. dign. Or. XXVIII 23. XXXI 42. [181] XXXII 32. XXXIII 29. XXXIV 31. XXXV 26. XXXVI 31. XXXVII 24. XXXVIII 20. XL 44) und dem Quaestor sacri Palatii unterstellt, der ihre Ernennungsdecrete mit Hülfe des Scrinium memoriae ausstellen sollte, eine Competenz, die durch wiederholte Gesetze gegen die Übergriffe der Magistri militum geschützt werden musste (Cod. Theod. I 8, 1–3). Im 6. Jhdt. sind die beiden latercula wieder vereinigt und dem Primicerius, der von den Laterculenses unterstützt wird, übergeben (Nov. Iust. XXV. XXVI. XXVII fin.), wahrscheinlich aber unter Oberaufsicht des Quaestors gestellt (Nov. Iust. XVII pr.), weshalb die Quaestur auch von Cassiodor (var. VI 5, 5) genetrix omnium dignitatum genannt wird. Doch ist später im italischen Ostgothenreiche der Primceriatus sacrarum largitionum vereinigt, wodurch auf diese die Ausstellung des C. übergeht (Cassiod. var. VI 7, 4. 5). Seeck Herm. XI 71.

C. kommen in der Regel nur bei Einzelbeamten vor, nicht bei denjenigen, die man technisch militantes nennt, d. h. den Mitgliedern der Beamtencorpora, wie es die Notarii, die verschiedenen Palatini, die Officiales waren. Diese erhalten ihr Amt nicht durch eine besondere Urkunde, sondern durch Eintragung in die matricula des Corpus (s. Matricula). Ist dazu persönliche Erlaubnis des Kaisers erforderlich, wie das bei einigen hoch geachteten Militiae vorkommt, so erfolgt sie nicht in der Form der C, sondern der adnotatio (Cod. Theod. VI 30, 18. Cod. Iust. XII 59, 10) oder probatoria sacra (Cod. Theod. VIII 7, 21–23. Cod. Iust. I 31, 5. XII 20, 3 § 2. 57, 2. 59, 9. 10. Ioh. Lyd. de mag. III 2. Cassiod. var. VII 43). Nur mit den Notarii, als den Vornehmsten unter den Militantes, scheint man im 6. Jhdt. eine Ausnahme gemacht zu haben, da die Formel ihrer Ernennung bei Cassiodor (var. VI 16) mitten unter den Formeln der C. steht.

Eine besondere Stellung nahmen die c. honorarii ein, durch die nicht das Amt selbst, sondern nur Titel, Ehren und Privilegien desselben in der Weise verliehen werden, als wenn man es vorher bekleidet hätte. Der so Begünstigte wird also, um Beispiele anzuführen, ex praefectis praetorio oder ex comitibus, ohne vorher Praefect oder Comes gewesen zu sein. Solche Scheinwürden nannte man dignitates codicillariae (Cod. Theod. VI 22, 7) oder codicillares (Hist. Aug. Alex. Sev. 49, 2). Das älteste Beispiel, das bis in den Anfang der Kaiserzeit zurückgeht, ist die adlectio in den Senat, wobei man entweder inter quaestorios oder inter aedilicios oder inter praetorios, seit dem 3. Jhdt. auch inter consulares in die Senatsliste eingetragen wurde und damit ganz dieselben Rechte erlangte, als ob man vorher Quaestor, Aedil, Praetor oder Consul gewesen wäre (s. Bd. I S. 367). Die consulares ac praetorii codicilli (Cod. Theod. VI 4, 23) befreiten also von der Praetur und allen niedrigeren Ämtern nebst den Leistungen, mit denen ihre Bekleidung verbunden war.

Bei Lactanz (div. inst. V 14, 18; de mort. pers. 21, 3) finden wir dann die früheste Erwähnung, dass man angesehenen Decurionen die imaginären Würden eines Praeses mit dem Titel vir perfectissimus oder eines rationalis mit dem Titel vir egregius verlieh (Würden: Cod. Theod. [182] VI 22, 3. VIII 5, 23; vgl. VII 23. XII 1, 14. 26. Titel: Lact. a. O. Cod. Theod. VI 22, 1. 37, 1. VIII 4, 3. X 7, 1. 20, 1. XII 1, 5; beide verbunden Cod. Theod. XII 1, 26. 42; die centena und ducena sind höhere Grade des Egregiats). Diese Übung muss also noch auf Diocletian zurückgehen. Constantin, der in seiner Gutmütigkeit mit Gunstbezeugungen aller Art sehr freigiebig war, verwandte in dem gleichen Sinne auch die dritte höhere Würde des Comes (Euseb. vit. Const. IV 1). Dadurch wurde der Egregiat bald so gemein, dass er allen Wert verlor und man ihn zu verleihen aufhörte (letzte Erwähnung vom J. 365, Cod. Theod. VIII 5, 23), wodurch die Comitiva und der Praesidat oder Perfectissimat zu den niedrigsten Titularehren wurden (Cod. Theod. VII 23. XII 1, 36. 42). Doch schlossen sich höhere an, und seit Valentinian I. wurden auch die allerhöchsten Amtstitel in dieser Form verliehen: Praefectura praetorio und urbis, Cod. Theod. VI 22, 7. Nov. Iust. 70 (der Vater des Ausonius wurde in diesem Sinne Praefectus Illyrici, Auson. epiced. in patr. 52), Magisterium militum, Cod. Theod. VI 22, 4, Magisterium officiorum, Cod. Theod. VI 10, 4, Proconsulat, Vicariat, Consularitas, Cod. Theod. VI 22, 5. 7 u. s. w.

Die Gelegenheiten für die Verleihung von honorarii c. pflegten folgende zu sein: Wer ein niedrigeres Amt bekleidet hatte, erhielt nach seinem Rücktritt die C. eines höheren, wie bei uns die Hauptleute mit dem Charakter als Major entlassen werden. So gab es frühere Vicare, die den Titel ex praefectis praetorio führten, frühere Praesides mit C. von ex vicariis, ex proconsulibus, ja sogar ex praefectis, bis Theodosius im J. 383 verordnete, dass bei Strafe von 20 Pfund Gold keiner um einen höheren Titel petitionieren dürfe, als der in der Rangfolge unmittelbar über dem thatsächlich von ihm bekleideten Amte stand (Cod. Theod. VI 22, 7; vgl. 5).

Wenn die Militantes aus ihrem Corpus austreten, empfangen sie oft bei der Entlassung c. honorarii (Cod. Theod. VI 22, 1. 5. 6. VIII 5, 23. XII 1, 5. Cassiod. var. VI 13). So können ausgediente Caesariani und Primipilares zu viri egregii oder viri perfectissimi werden (Cod. Theod. VIII 4, 3. X 7, 1), scriniarii zu ex comitibus consistorianis (Cod. Theod. VI 22, 8 § 1), notarii zu ex magistris officiorum (Cod. Theod. VI 10, 4. Cod. Iust. XII 7, 2 § 5. Cassiod. var. VI 16, 4) u. s. w. Übrigens konnte man auch während des Amtes oder Dienstes durch C. die comitiva primi, secundi oder tertii ordinis erhalten, die dann als leerer Titel neben den des eigentlichen Amtes trat, dessen Pflichten in keiner Weise veränderte, wohl aber seinen Rang etwas steigerte (s. Comites).

Der Decurione, der als Gesandter seiner Vaterstadt oder Provinz an den Hof gekommen war, wurde oft durch honorarii c. geehrt (Cod. Theod. VI 22, 1. VIII 5, 23. XII 1, 25. 36).

Ausserdem wurden sie durch Fürsprache aus der Umgebung des Kaisers, die oft mit Geld oder Versprechungen erkauft war, auch ohne besonderen Anlass verliehen (Cod. Theod. VI 18, 1. 22, 1. 2. XII 1, 5. 25. 26. 27).

Übrigens bedeuteten die honorarii c. ursprünglich keine blosse Spielerei mit leeren Titeln, sondern sie hatten auch einen praktischen Wert. [183] Denn wie die adlectio inter consulares oder inter praetorios von den senatorischen Leistungen entband, so der Egregiatus und die höheren Titularwürden von den Munera der municipalen Curien (Cod. Theod. VI 22, 2. VIII 5, 23). Dies führte dazu, dass viele Decurionen sich honorarii c. erschlichen oder erkauften, wodurch die Verwaltung der Städte ernstlich geschädigt wurde. Diesem Missbrauch traten die Kaiser schon seit Constantin entgegen. Zuerst wird die befreiende Wirkung der honorarii c. beschränkt (Cod. Theod. VI 22, 1), dann die Bewerbung leistungspflichtiger Decurionen unter Strafe gestellt (Cod. Theod. XII 1, 24. VI 22, 2) und ihre erschlichenen Ehren vernichtet (Cod. Theod. XII 1, 25. 26. 27. 36); endlich wird verfügt, dass sie die Titel ganz oder teilweise behalten sollen, aber ohne dadurch von den Munera befreit zu werden (Cod. Theod. XII 1, 42. Nov. Iust. 70). Zuletzt setzte sich der Brauch fest, den Decurionen, wenn sie alle ihre Leistungen erfüllt hatten, gewissermassen als Quittung den Titel ex comitibus zu gewähren und sie in dieser Form von weiteren Pflichten gegen ihre Curien freizusprechen (s. Comites).

Als Valentinian I. die Rangklassen schuf, scheint er sogleich verfügt zu haben, dass die jenigen, welche nur eine Titularwürde besassen, im Vortritt und den sonstigen Ehrenrechten hinter denen zurückstehen sollten, die das betreffende Amt thatsächlich bekleidet hatten (Cod. Theod. VI 22, 4). Dies Princip ist denn auch von den späteren Kaisern beibehalten, aber zugleich die Stellung der einzelnen Titel in der Rangordnung genauer fixiert worden (Cod. Theod. VI 22, 5–8. Cassiod. var. VI 10, 4. Cod. Iust. XII 8, 2). Seit dem Anfang des 5. Jhdts. werden dann die dignitates vacantes als die höher geehrten und privilegierten von den dignitates honorariae unterschieden. Beide werden durch C. ohne das entsprechende Amt verliehen, aber die ersteren schliessen sich an ein thatsächlich bekleidetes, wenn auch niedrigeres Amt oder an den Austritt aus einem Beamtencorpus an, während die letzteren keine solche Voraussetzung haben (Cod. Theod. VI 18. Cod. Iust. XII 7, 2 § 5). Später werden für Rangordnung und Privilegien noch die feineren Unterschiede gemacht, ob man die C. mit dem Cingulum, d. h. mit der Amtstracht, oder ohne dieselbe erhalten, ob sie vom Kaiser persönlich übergeben oder dem Abwesenden zugeschickt sind (Nov. Theod. XXV 4ff. Cod. Iust. XII 8, 2). Doch scheinen diese Unterscheidungen sich nur im Orient behauptet zu haben; im Occident fliessen schon seit der Mitte des 5. Jhdts. die vacantes dignitates schon wieder mit den honorariae zusammen, Nov. Val. VI 3 § 1. Cassiod. var. VI 16, 4. II 15, 2. 16, 2. VI 10–12. Gothofredus ad Cod. Theod. VI 22. Mommsen Neues Archiv XIV 509.
[Seeck.]

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